Aktuelle Entscheidungen
OLG Hamburg: "handy.de"
Der Begriff „handy.de“ wirkt nur für
Mobiltelefone glatt beschreibend, nicht für andere Waren oder Dienstleistungen,
die sich auf das Handy oder das Internet beziehen. Der Inhaber der Firma „handy.de
Vertriebs GmbH“ kann daher von prioritätsjüngeren Markeninhabern und
Wettbewerbern, die die Second-Level-Domain „handy“ registriert haben, nach § 15
MarkenG Unterlassung verlangen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2002, 3 W 8/02
- handy.de






LG Düsseldorf: Sachfremde Keywords
Wer im Metatag
keywords einer Internet-Seite Begriffe
verwendet, die mit den auf der Seite angebotenen Informationen in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG und handelt
wettbewerbswidrig.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2002, 12 O
48/02 – Sachfremde Keywords






LG Düsseldorf: "scheiss-t-online.de"
Wer im Internet ein
Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer sich über die
Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert damit
zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt damit
im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain "scheiss-t-online.de"
ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise
zu beeinträchtigen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2002, 2a O 245/01 -
scheiss-t-online.de






LG Köln: Steffi-Graf-Fotos
Wer als Inhaber einer Domain Teile der
mit der Domain adressierten Website Dritten zur eigenen Nutzung zur
Verfügung stellt, damit sie unter einem Pseudonym Bilder und Texte
einstellen können, haftet als Störer auf Unterlassung. Daran ändert auch
ein Disclaimer nichts, nach dem der Domain-Inhaber für Fremdinhalte
keine Verantwortung übernehmen will.
Landgericht Köln, Urteil vom 5.
Oktober 2001, 28 O 346/01, MMR 2002, 254 - Steffi-Graf-Fotos





