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Der Newsletter zur Website
Ausgabe März/ April 2002
Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

Aktuelle Entscheidungen

OLG Hamburg: "handy.de"

Der Begriff „handy.de“ wirkt nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, nicht für andere Waren oder Dienstleistungen, die sich auf das Handy oder das Internet beziehen. Der Inhaber der Firma „handy.de Vertriebs GmbH“ kann daher von prioritätsjüngeren Markeninhabern und Wettbewerbern, die die Second-Level-Domain „handy“ registriert haben, nach § 15 MarkenG Unterlassung verlangen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2002, 3 W 8/02 - handy.de

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LG Düsseldorf: Sachfremde Keywords

Wer im Metatag keywords einer Internet-Seite Begriffe verwendet, die mit den auf der Seite angebotenen Informationen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG und handelt wettbewerbswidrig.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2002, 12 O 48/02Sachfremde Keywords

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LG Düsseldorf: "scheiss-t-online.de"

Wer im Internet ein Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer sich über die Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert damit zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt damit im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2002, 2a O 245/01 - scheiss-t-online.de

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LG Köln: Steffi-Graf-Fotos

Wer als Inhaber einer Domain Teile der mit der Domain adressierten Website Dritten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, damit sie unter einem Pseudonym Bilder und Texte einstellen können, haftet als Störer auf Unterlassung. Daran ändert auch ein Disclaimer nichts, nach dem der Domain-Inhaber für Fremdinhalte keine Verantwortung übernehmen will.

Landgericht Köln, Urteil vom 5. Oktober 2001, 28 O 346/01, MMR 2002, 254 - Steffi-Graf-Fotos

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