Betrug mit Autodialern
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
Neue rechtliche Probleme werfen so genannte
Autodialer auf. Dabei handelt es sich um kleine Programme, die von
Internet-Anbietern über die Telefonleitung unbemerkt auf der
Festplatte des Internetnutzers installiert werden und anschließend
jede weitere Einwahl ins Internet nicht über die standardmäßig
eingestellte Verbindung, sondern über eine teure
0190er-Mehrwertrufnummer herstellen. Der Internet-Nutzer erfährt von
seinem Glück erst mit der Zusendung der Telefonrechnung, auf der dann
plötzlich hohe Beträge für Verbindungen ausgewiesen sind, die er
jedenfalls bewusst gar nicht aufgebaut hat.






Eine Nummer - Mehrere Verträge
Die
0190-Sondernummern betreffen Telefon- oder
Sprachmehrwertdienste, die auch „Premium Rate“-Dienste genannt
werden. Bei der Inanspruchnahme dieser Dienste sind sowohl nach
der Definition der Regulierungsbehörde als auch nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG
Service 0190 mindestens zwei unterschiedliche
Vertrags- und Rechtsverhältnisse
zu unterscheiden: die die technische Seite des Vorgangs
betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrags zu
erbringende Dienstleistung des Telekommunikationsunternehmens
nach § 3 Nr. 16, 19 TKG (Teilnehmernetzbetreiber) und die die
inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere
Dienstleistung des Mehrwertdiensteanbieters. Das kann ein
Telefonsex-Gespräch oder eine anwaltliche Beratung sein, aber
auch die Einwahl ins Internet zum Aufruf bestimmter Seiten mit
meist pornografischem Inhalt. Bei dieser weiteren Dienstleistung
handelt es sich um einen Teledienst im Sinne des
Teledienstegesetzes.
Der
Teilnehmernetzbetreiber, der den Telefonanschluss anbietet
(Festnetzanbieter oder Mobilfunkanbieter), stellt seinen Kunden
im Rahmen des Telefondienstvertrags den physischen Zugang zum
Telefonnetz zur Verfügung und überlässt ihnen eine bestimmte
Rufnummer zur Nutzung. Er hat sich damit verpflichtet, dem
Telefonkunden den Zugang zu seinem Netz zu eröffnen und somit
unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender
Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines
Fest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder Daten auszutauschen. Der
Telefondienstvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, ein
Rahmenvertrag, in dessen Rahmen bei jeder Anwahl einer Rufnummer
ein neuer Vertrag zustande kommt. Der Kunde schuldet seinem
Vertragspartner die Zahlung der auf die Verbindung entfallenden
Gebühren nach Maßgabe der in den Telefondienstvertrag
einbezogenen Preisliste.
Der
Netzbetreiber, an dessen Netz die Mehrwertdiensteplattform
angeschlossen ist, kann vom Teilnehmernetzbetreiber
unter-schiedlich sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der
Kunde bei der Anwahl im Rahmen des Call-by-Call die Netzkennzahl
eines anderen Netzbetreibers voranstellt. Auch der Anbieter des
Mehrwertdienstes ist in aller Regel nicht mit dem
Teilnehmernetzbetreiber identisch. Die Gebühren solcher Anbieter
werden nach § 15 TKV in der Telefonrechnung des
Teilnehmernetzbetreibers (Rechnungsersteller) ausgewiesen und
von diesem eingezogen. In der Rechnung sind dabei die
Netzbetreiber und Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf
sie entfallenden Entgelte auszuweisen.
Bei der
Anwahl von 0190-Sondernummern werden dem Anschlussinhaber
deutlich höhere Preise als bei sonstigen Gesprächen von gleicher
Dauer in Rechnung gestellt. Das beruht darauf, dass in diesen
Entgelten nicht nur die – wertneutralen – Verbindungspreise,
sondern auch die Vergütung des Mehrwertdienste-Anbieters
enthalten sind Das bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten
zu zahlende Entgelt richtet sich grundsätzlich nach der
angewählten „Untergasse“ (etwa: 01904: 6 Cent pro angefangener
Zeiteinheit von 9 Sekunden, 01908: 6 Cent pro angefangener
Zeiteinheit von 2 Sekunden). Die jeweilige, in den Preislisten
der Netzbetreiber kenntlich gemachte Preisklasse hängt nicht
davon ab, welche Art von Diensten nachgefragt wird.






Vertragsschluss bei 1090er-Nummern
Der Vertrag über die Erbringung
der Mehrwert-Dienstleistung soll durch das schlüssige
Vertragsangebot des Anrufers durch die Wahl der 1090er-Rufnummer
und die schlüssige Annahme des Anbieters durch Durchführung des
gewünschten Gesprächs zustande kommen. Gleichzeitig kommt auf
gleiche Weise auch der Vertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber
im Rahmen des Telefondienstvertrags zustande. Richtig daran ist,
dass Verträge natürlich auch dann zustande kommen, wenn die
Parteien durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie sich
vertraglich binden wollen. Fraglich ist aber, ob schon die
Anwahl einer bestimmten Rufnummer einen solchen
Vertragsbindungswillen beim Anrufer wirklich erkennen lässt.
Häufig sind Anrufer gar nicht darüber informiert, welche
Gebühren anfallen. Wer weiß schon, welche Gebühren die Wahl
einer Nummer auslöst, die mit 0190-4 beginnt?






Sonderfall 0190-0
Noch deutlicher wird das dann,
wenn für die Rufnummer – ganz offensichtlich zur Täuschung –
auch noch verdeckt geworben wird, indem etwa die Vorwahl eines
Netzbetreibers vorgestellt wird (etwa in der Form 0103 301 900
66 66 66). Immer häufiger wird davon berichtet, dass Teilnehmer
an Chat-Foren von unbekannten Gesprächspartnern gebeten werden,
eine solche Nummer zu wählen, um das an der Tastatur begonnene
Gespräch am Telefon fortzusetzen. Wählt der Angesprochene dann
die Nummer, hört er sogar nach einem kurzen Klicken häufig nur
ein Besetztzeichen, versucht es wiederholt und merkt gar nicht,
dass bei seinen Anwahlversuchen jedes Mal ein Betrag von 20 oder
30 € anfällt. Gerade bei Nummern, die mit 0190-0 beginnen, ist
es nämlich völlig egal, wie lange die Verbindung besteht. Eine
Preisobergrenze besteht für 01900-Rufnummern nicht. Es gibt
weder spezielle gesetzliche Regelungen, noch eine diesbezügliche
Vorgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).
Auch der Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.
(FST) lehnt die Festlegung einer Obergrenze ab. Die Verbraucher
sind nach Auffassung des FST e.V. ausreichend geschützt, soweit
gewährleistet ist, dass die angebotene Leistung hinreichend
bestimmt, der Tarif transparent und unmissverständlich
ausgezeichnet ist und eine zusätzliche Tarifbestätigung ab einer
bestimmten Höhe erfolgen muss. Übersehen wird dabei, dass
angesichts der Vielzahl verschiedener Service-Nummern vielen
Telefonteilnehmern gar nicht bewusst ist, dass 0190er-Nummern
überhaupt Gebühren auslösen.
Eine
rechtlich verbindliche Willenserklärung kann daher nur dann
vorliegen, wenn der Anrufer zuvor deutlich über die anfallenden
Verbindungsgebühren aufgeklärt wurde. Der Netzbetreiber, in
dessen Netz der Mehrwertdienst realisiert ist trägt zwar nach
Abschnitt B I 1 a des Verhaltenskodex des FST die Verantwortung
dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer
der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen
öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte
Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Die Aufgabe
kann er auch an den Diensteanbieter delegieren. Das Dumme ist
nur, dass sich na-türlich gerade die schwarzen Schafe an diese
Vorgabe nicht halten. Während bei Sondernummern in den
Untergassen 1 bis 9 eine Information über die anfallenden
Gebühren wenigstens noch aus der allgemein zugänglichen
Tarifübersicht der RegTP möglich ist, scheidet diese Möglichkeit
bei den frei tarifierbaren Nummer, die mit 0190-0 beginnen
gänzlich aus. Die Beweislast, dass der Anrufer vor Beginn des
kostenpflichtigen Anrufs über die Gebühren aufgeklärt wurde,
trägt daher der Anbieter. Wie er dieser Verpflichtung nachkommt,
ist seine Sache.






Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
Nun ist es
allerdings leider so, dass der Bundesgerichtshof entschieden
hat, dass der Teilnehmernetzbetreiber, der mit dem
Anschlussinhaber bei Einrichtung des Anschlusses einen
Telefondienstvertrag geschlossen hat, Anspruch auf die Zahlung
der bei einer 0190er-Verbindung anfallenden Gebühren hat, auch
wenn ein Anspruch des Mehrwertdienste-Anbieters, etwa wegen
Sittenwidrigkeit der angebotenen Mehrwertleistung (Telefonsex),
nicht besteht. Begründet hat er seine Ansicht damit, dass die
Leistung des Telefondienstanbieters wertneutral sei und daher
von der Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Dienstanbieter und
Telefonkunde nicht erfasst werde. Schlimmer noch: Auch die für
die (angebliche) Erbringung des Mehrwertdienstes geschuldeten
Anteile dürfen mit der Telefonrechnung eingezogen und an den
Diensteanbieter abgeführt werden. Der Bundesgerichtshof hat am
Ende seiner Grundsatzentscheidung zwar angedeutet, dass die
Rechtslage unter Umständen bei den hier angesprochenen
Autodialer-Fällen anders zu behandeln sei. Gleichwohl ist zu
befürchten, dass die Instanzgerichte auch hier dem
Teilnehmernetzbetreiber Recht geben. In der Praxis bedeutet das
für den Internetteilnehmer, auf dessen PC sich ein Autodialer
festgesetzt hat, dass er die Gebühren an die Telekom AG – oder
einen anderen Teilnehmernetzbetreiber – zu zahlen hat und dann
selbst zusehen darf, wie er wieder an sein Geld kommt. Kulanz
zeigt die Telekom AG erfahrungsgemäß nur bei Verbindungen, die
über eine 01900-Rufnummer aufgebaut wurden, offensichtlich
deshalb, weil hier die Konstruktion eines wirksamen
Vertragsverhältnisses wegen der frei bestimmbaren Gebühren
schwierig ist.






Telekom ist der falsche
Ansprechpartner
Ein
Rückzahlungsanspruch besteht natürlich, wenn ein Vertrag mit dem
Diensteanbieter gar nicht zustande gekommen war, etwa weil sich
ein Autodialer ohne Rückfrage auf der Festplatte breit gemacht
hat. Zudem ist das Bestücken fremder Computer natürlich auch
strafrechtlich unzulässig und stellt zumindest eine unertaubte
Datenveränderung im Sinne des § 303 a StGB dar. Richtiger
Ansprechpartner ist in solchen Fällen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in erster Linie derjenige, der den
Autodialer verbreitet hat. Der Internetteilnehmer steht damit
vor einer doppelten Schwierigkeit: Zum einen muss er ermitteln,
an wen das Entgelt für die Mehrwertleistung abgeführt wurde, zum
anderen muss er beweisen, dass er keine kostenpflichtigen
Leistungen abgerufen hat, etwa Internet-Seiten mit erotischen
Inhalten, sondern ohne sein Wissen ein Autodialer installiert
wurde.
Die Aufgabe
wird dadurch erschwert, dass die Betreiber der Rufnummernblöcke,
deren Identität sich problemlos aus der Telefonrechnung ersehen
lässt, 0190er-Nummern typischerweise weitervermieten und die
Nummern dann mehrfach wieder untervermietet werden. Es bleibt
dem geprellten Kunden daher nichts anderes übrig, als sich
mühsam danach zu erkundigen, an wen letztendlich sein Geld zu
Unrecht abgeführt wurde. Das kann er, indem er die Vermieter der
Nummern der Reihe nach anschreibt in der – häufig begründeten –
Hoffnung, dass diese selbst ein Interesse daran haben, schwarze
Schafe ausfindig zu machen. Ob der Netzbetreiber und jeder
weitere Vermieter verpflichtet ist, Auskunft über den Mieter zu
erteilen, erscheint allerdings fraglich. Die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) sieht den Vermieter sogar
aus datenschutzrechtlichen Gründen an einer Auskunftserteilung
gehindert, falls der Mieter nicht juristische, sondern
natürliche Person ist. Helfen können hier auch die Erfahrungen
anderer Geschädigter, die in Internet-Foren von ihren Problemen
berichten. Ist der Betrüger dann ermittelt, sollte überprüft
werden, ob beim Aufruf seiner Website immer noch Autodialer
installiert werden. Ist das der Fall, sollte der Vorgang
beweisverwertbar, also etwa mit Zeugen, dokumentiert und
festgehalten werden, um später den Richter überzeugen zu können.
Auch ein Hinweis auf Beschwerden anderer Betroffener kann sicher
nicht schaden. Erst im letzten Schritt sollte der
Autodialer-Verwender dann aufgefordert werden, seiner
Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen.
Schützenhilfe können dabei auch Verbraucherschutzverbände, der
FST e.V. und die Staatsanwaltschaft leisten.






Ungünstige Beweislage
Sofern ein
Autodialer unbemerkt eine Verbindung zu einer 0190er-Nummer
aufgebaut hat – und genau das tun Autodialer ja regelmäßig –
besitzt aber auch der Teilnehmernetzbetreiber keine
Zahlungsansprüche. Anders als in den von den Gerichten bislang
entschiedenen Telefonsex-Fällen weiß der Anschlussinhaber hier
ja gar nichts von der Anwahl einer solchen Nummer und hat daher
auch keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, die zum
Vertragsschluss führen könnte. Hier sollte der Anschlussinhaber
seine Einwendungen innerhalb von acht Wochen nach
Rechnungserhalt gegenüber dem Rechnungsersteller – häufig ist
das heute noch die Telekom AG – geltend machen. Problematisch
ist nur, dass der Anscheinsbeweis, also die Lebenserfahrung,
dafür spricht, dass die Verbindung bewusst aufgebaut wurde. Es
geht daher darum, so rasch wie möglich beweiskräftig – etwa
durch Hinzuziehung von Zeugen oder Sachverständigen –
festzuhalten, dass sich ein Autodialer auf der Festplatte
eingenistet hat.
Wer von
vornherein verhindern möchte, dass über den eigenen
Telefonanschluss überhaupt Verbindungen zu 0190er-Rufnummern
aufgebaut werden können, kann die Anwahl solcher Rufnummern
durch seinen Netzbetreiber nach § 13 Abs. 4 TKG generell sperren
lassen. Zudem werden im Internet Programme zum Download
angeboten, die melden, sobald eine Software versucht, eine
0190er-Rufnummer anzuwählen.





