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Aktuelle Entscheidungen
     
EuGH: "Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans"
Lange umstritten war es, ob auch Werbeslogans
eintragungsfähig sein können. Sie können als EU-Marke angemeldet
werden, wenn sie als Herkunftsbezeichnung angesehen werden können.
Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten
Verbrauchers zu beurteilen. Der Slogan "DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT" ist nach Ansicht des EuGH hinreichend
unterscheidungskräftig für Waren der Klasse 20 (Wohnmöbel).
Europäischer Gerichtshof, Urteil
vom 11. Dezember 2001, T 138/00
     
EuGH: "Zustimmung bei Vertrieb von Waren
innerhalb des EWR"
Die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Vertrieb
im EWR von Waren, die außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden
sind, muss mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden, sei es
ausdrücklich oder konkludent. Dies ist nicht der Fall bei einem bloßen
Schweigen des Markeninhabers. (Leitsatz des EuGH)
Europäischer Gerichtshof, Urteil
vom 20. November 2001, C 414/99 ff.
     
OLG Karlsruhe „dino.de“
Wer eine Internet-Domain nur deshalb registriert, um sie für den
Internet-Auftritt eines Kunden freizuhalten, und deshalb mit ihr
noch keine Website adressiert, benutzt sie noch nicht im
kennzeichenrechtlichen Sinne. Eine sittenwidrige Behinderung liegt
in einem solchen Fall nur dann vor, wenn die Reservierung der Domain
ausschließlich in der Absicht erfolgte, die Domain für einen
bestimmten Konkurrenten zu sperren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.
September 2001, 6 U 12/01 - dino.de
     
LG Wiesbaden: "Keine Verantwortlichkeit der DENIC
für Webinhalte"
Die DENIC e.G. als Registrierungstelle für .de-Domains
ist weder verantwortlich für die unter den Internetadressen
erscheinenden Inhalte, noch ist sie als Störer für
Rechtsgutsverletzungen unter den Domains heranzuziehen.
Landgericht Wiesbaden, Urteil
vom 13. Juni 2001, 10 O 116/01
     
LG Köln: "budweiser.com"
Produktwerbung im Internet stellt keine Werbung für das Produkt in
Deutschland dar, wenn der Aufbau der Website und ihr Inhalt so
gestaltet sind, dass deutsche Konsumenten nicht als Zielgruppe
angesehen werden können. Eine bloße Erreichbarkeit in Deutschland
reicht nicht aus, um dass Angebot als Werbung für Deutschland zu
qualifizieren.
LG
Köln, Urteil vom 20. April 2001, 81 O 160/99 -
budweiser.com
     
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