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   Januar / Februar 2002                                       Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

 

Aktuelle Entscheidungen

 

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EuGH: "Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans"

Lange umstritten war es, ob auch Werbeslogans eintragungsfähig sein können. Sie können als EU-Marke angemeldet werden, wenn sie als Herkunftsbezeichnung angesehen werden können. Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers zu beurteilen. Der Slogan "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT" ist nach Ansicht des EuGH hinreichend unterscheidungskräftig für Waren der Klasse 20 (Wohnmöbel).

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2001, T 138/00

 

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EuGH: "Zustimmung bei Vertrieb von Waren innerhalb des EWR"

Die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Vertrieb im EWR von Waren, die außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, muss mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden, sei es ausdrücklich oder konkludent. Dies ist nicht der Fall bei einem bloßen Schweigen des Markeninhabers. (Leitsatz des EuGH)

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. November 2001, C 414/99 ff.

 

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OLG Karlsruhe „dino.de“

Wer eine Internet-Domain nur deshalb registriert, um sie für den Internet-Auftritt eines Kunden freizuhalten, und deshalb mit ihr noch keine Website adressiert, benutzt sie noch nicht im kennzeichenrechtlichen Sinne. Eine sittenwidrige Behinderung liegt in einem solchen Fall nur dann vor, wenn die Reservierung der Domain ausschließlich in der Absicht erfolgte, die Domain für einen bestimmten Konkurrenten zu sperren.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2001, 6 U 12/01 - dino.de

 

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LG Wiesbaden: "Keine Verantwortlichkeit der DENIC für Webinhalte"

Die DENIC e.G. als Registrierungstelle für .de-Domains ist weder verantwortlich für die unter den Internetadressen erscheinenden Inhalte, noch ist sie als Störer für Rechtsgutsverletzungen unter den Domains heranzuziehen.

Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2001, 10 O 116/01

 

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LG Köln: "budweiser.com"

Produktwerbung im Internet stellt keine Werbung für das Produkt in Deutschland dar, wenn  der Aufbau der Website und ihr Inhalt so gestaltet sind, dass deutsche Konsumenten nicht als Zielgruppe angesehen werden können. Eine bloße Erreichbarkeit in Deutschland reicht nicht aus, um dass  Angebot als Werbung für Deutschland zu qualifizieren.

LG Köln, Urteil vom 20. April 2001, 81 O 160/99 - budweiser.com

 

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