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Januar/ Februar 2002
Ein Service der Kanzlei
Strömer
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Die Mutter aller
Rechtsstreitigkeiten
Anmerkung zu "mitwohnzentrale.de"
Rechtsanwalt Michael Terhaag
     
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Bei dieser bereits seit 1996
anhängigen Auseinandersetzung handelt es sich tatsächlich wohl
um das Flaggschiff aller jüngeren Domainstreitigkeiten. Dies
gilt jedenfalls für alle so genannten generischen
Internetadressen. Das sind so genannte glattbeschreibene
Begriffe, d. h. allgemeine Worte des normalen Sprachgebrauches,
wie zum Beispiel "hund.de", "katze.de" oder "maus.de".
Diese – auch als Gattungsdomains bezeichneten – Internetadressen
sind, wie wohl mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte,
deshalb so begehrt, da potentielle Kunden diese Begriffe einfach
als Adresse in ihren Bowser eingeben und so nicht über
Suchmaschinen zu den gewünschten Informationen kommen können.
Hierdurch erhält der Inhaber einer solchen Domain nicht nur
regen Zuspruch der gemeinen Internetanwender, sondern unstreitig
auch einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Fraglich war
"lediglich", ob dieser Vorteil unlauter ist.
Im konkreten Fall streiten sich ein Verband von vierzig
deutschen Mitwohnzentralen mit der Konkurrenz eines anderen
Zusammenschlusses von fünfundzwanzig Mitgliedern und dessen
Vorsitzenden, die bei der Registrierung der streitbefangenen
Domain "mitwohnzentrale.de" schneller waren. Sowohl erst- als
auch zweitinstanzlich bekam der Kläger Recht, wodurch zum einen
die Beklagte die Domain hätte abgeben müssen und zum anderen
durchaus eine gewisse Abmahn- und Prozesswelle bezüglich solcher
generischer Domains über Deutschland schwappte.
Hierzu sprach der Bundesgerichtshof im Mai diesen Jahres ein
Machtwort, hob das bisherige Urteil auf und veröffentlichte
nunmehr die Gründe seiner im Ergebnis erfreulichen Entscheidung.
1.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zuvor noch angenommen, die
Verwendung der angegriffenen Domain führe zu einer unlauteren
Absatzbehinderung des Klägers durch ein "Abfangen" potentieller
Kunden. Hierdurch käme es zu einer "erheblichen Kanalisierung
von Kundenströmen" in Richtung der Beklagten, die eine
nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach sich ziehe.
Der Interessent der bei "mitwohnzetrale.de" fündig geworden sei,
sehe im Regelfall keine Veranlassung hiernach noch eine
Suchmaschine zu bemühen.
Eine unsachliche Beeinflussung des Internetanwenders sieht der
BGH dahingegen grundsätzlich nicht. Der Internetnutzer bedürfte,
abgesehen von der Gefahr einer Irreführung, nicht des Schutzes
gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Hierbei geht der
Senat glücklicherweise mit der jüngeren Rechtssprechung einher
und von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und
unverständigen Verbrauchers aus. Dieser sei sich bei der
direkten Eingabe eines Gattungsbegriffes als Internetadresse
über die Nachteile dieser Suchmethode durchaus im Klaren. Er sei
sich bewusst, dass es auf Zufälle ankommen kann (zum Beispiel
die Schreibweise mit oder ohne Bindestrich), ob er auf diese
Weise ein gewünschtes Angebot findet. Lädt der konkrete
Gattungsbegriff nicht zur Annahme eines ausschließlichen
Anbieters ein, erkenne dieser durchschnittliche und verständige
Internetanwender auch, dass er durch seine Suchmethode kein
vollständiges Bild erhält. Verzichtet er daraufhin auf eine
weitere Suche, liegt richtigerweise darin keine unsachliche
Beeinflussung. Es handelt sich vielmehr um eine freie
Willensentscheidung des Anwenders. Ein erster Schritt zum
mündigen Internetbürger!
2.
Ein noch vor dem OLG angenommenes Freihaltebedürfnis lehnt der
BGH ebenfalls im Ergebnis ab. Dieser markenrechtliche Grundsatz,
nach dem beschreibende Angaben freizuhalten sind, soll hier
keine Anwendung finden, da die Registrierung des beschreibenden
Begriffes keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet und
hierdurch zum Beispiel dem Kläger die Verwendung der
Gattungsbezeichnung in keiner Form versagt wird. Eine
Monopolisierung könne daher ebenso wenig vorliegen, wie die
angebliche Aneignung von Gemeingut.
Die Vergabe von Internetadressen unterliegt dem strengen
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität ("wer zuerst kommt, mahlt
zuerst"). Eine frühzeitige Registrierung einer solchen
Bezeichnung soll grundsätzlich nicht unlauter, d. h. unzulässig
sein. Hier sei noch einmal das Beispiel des besonders günstig
gelegenen Geschäftslokals erwähnt, bei dem der zu spät kommende
Konkurrent auch nicht den Auszug des schnelleren Mitbewerbers
aus den Geschäfträumen fordern kann.
3.
Für den vielfach geforderten Lösungsweg einer Teilhabe Dritter
an generischen Domains fehlt es im Ergebnis nach Auffassung des
BGH an einer rechtlichen Grundlage. Darüber hinaus stellt das
Gericht fest, dass selbst wenn eine solche bestünde, der Inhaber
der Domain für die Aufnahme Dritter in seine Internetpräsenz
jedenfalls ein angemessenes Entgelt fordern dürfte. Wie diese
Aussehen könnte, lässt das Gericht allerdings offen und
prognostiziert sogar für diesen Fall eine Fortsetzung der
Auseinandersetzungen über eben die Höhe solcher Zahlungen.
Mit seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass die Verwendung
generischer Domains grundsätzlich nicht unzulässig ist. Hierbei
bedürfe es allerdings regelmäßig einer Prüfung der
Irreführungsgefahr und des ganz konkreten Einzelfalls. So wird
es auf den konkreten Begriff, aber auch dem speziellen
Internetauftritt ankommen dürfen, ob in dem prüfenden
Spezialfall die Verwendung generischer Domains dennoch
unzulässig ist. Dies solle zum Beispiel in dem Fall möglich
sein, in dem der betreffende Inhaber so frech war, sich gleich
mehrere der First-Level-Domains (wie etwa .de, .net, .org und
auch .com) eines bestimmten Gattungsbegriffes zu sichern. Eine
solche Prüfung des konkreten Einzelfalls hatte das OLG Hamburg
seinerzeit unterlassen und wird diese nun nachholen müssen. Der
Senat hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies es
zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der getroffenen
Erwägungen an dieses zurück.
Insgesamt war dies sicherlich eine äußerst erfreuliche
Entscheidung, wobei die erhoffte endgültige Klarstellung für
alle generischen Domains ausblieb. Dennoch ist festzuhalten,
dass einem grundsätzlich keiner mehr so einfach "einen Strick
daraus drehen" kann, wenn man frühzeitig eine der begehrten
Gattungsdomains registriert hatte und diese nun für sein
gewerbliches Angebot nutzt. Das Positivste an der Entscheidung
dürfte allerdings sein, dass der häufigen Bevormundung des
allgemeinen Internetanwenders ein höchstrichterlicher Riegel
vorgeschoben wurde. Dieser Internetanwender ist sicherlich –
auch im Durchschnitt – deutlich besser informiert und als
mündiger zu betrachten, als dies in der Vergangenheit oft
dargestellt wurde.
Urteil des BGH vom 17. Mai 2001
Aktenzeichen: I ZR 216/99 veröffentlicht am 10. Oktober 2001 |
    
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