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  Januar / Februar 2002                                       Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

Aktuelle Entwicklungen

 
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Mobilfunk: Kostenfalle beim Tarifwechsel

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Landgericht Düsseldorf entscheidet gegen .info-Anmelder

 

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Mobilfunk: Kostenfalle beim Tarifwechsel

Das vielfältige Angebot der Kommunikationsanbieter an Tarifen und Tarifoptionen ist für den Nutzer heutzutage kaum noch überschaubar, zumal die Angebote sowohl vom Leistungsumfang als auch von den preislichen Konditionen ständig geändert werden. Beim Tarifwechsel oder einem Austausch von Optionen, die mit dem Tarif verbunden sind (z. B. „BestCity“ oder „Take10“) wird der Kunde zudem häufig mit einer Bearbeitungsgebühr zur Kasse gebeten.

Besonders unangenehm wird die Sache dann, wenn bei einem Tarifwechsel ursprünglich gewählte Optionen des alten Tarifs ohne Rückfrage einfach in den neuen Tarif übernommen werden, obwohl die Option im neuen Tarif kostenpflichtig ist. Vodafone etwa bietet seinen Kunden in den Business-Tarifen an, zwei Ortsvorwahlen (Lokalzonen) zu wählen, in denen Gespräche zu günstigeren Konditionen geführt werden können. Wechselt der Kunde dann in einen Privatkunden-Tarif bleibt die Wahl der ersten Lokalzone dann zwar grundgebührenfrei; für die zweite Lokalzone hat der Kunde aber plötzlich Grundgebühren in Höhe von etwa 5,00 € monatlich zu zahlen. Eine solche Handhabung ist unzulässig. Tarifoptionen sind fest an einen bestimmten Tarif gebunden. Wechselt der Kunde den Tarif, fallen damit ersatzlos auch die gewählten Tarifoptionen weg. Der Kunde kann und muss deshalb beim Tarifwechsel neu festlegen, welche Optionen für den neuen Tarif gelten sollen. Eine Übernahme der ursprünglich gewählten Option ist allenfalls dann zulässig, wenn die zusätzlichen Angebote beider Tarife miteinander vergleichbar sind. Dazu gehört selbstverständlich vor allem das Kriterium, das für die gewählte Option im neuen Tarif keine zusätzlichen Grundgebühren anfallen. Erfahrungsgemäß sind die Anbieter auf schriftlichen Protest hin bereit, rückwirkend korrekt abzurechnen.

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Landgericht Düsseldorf entscheidet gegen .info-Anmelder

Mit der Einrichtung der neuen Top-Level-Domain .info hat die ICANN als oberste Verwaltungsinstanz im Internet privaten und geschäftlichen Anbietern im vergangenen Jahr neue Möglichkeiten zur Selbstdarstellung im Internet geschaffen. Wer seine Wunschdomain firma.de nicht mehr benutzen kann, weil ein anderer ihm bei der Registrierung zuvor gekommen ist, kann jetzt unter „firma.info“ auftreten. Besonders beliebt sind dabei Domains mit glatt beschreibenden Begriffen wie „getraenke.info“ oder „einkaufen.info“, weil die Verwendung solcher Adressen hohe Besucherzahlen verspricht.

Da – wie schon bei anderen Domains – Konflikte zwischen Markeninhabern und Schnellregistrierern zu befürchten waren, hatte die zuständige Registrierungsstelle, die Afilias Ltd. in Newtown (PA), USA, der allgemeinen Registrierung eine so genannte Sunrise-Periode vorgeschaltet, in der Markeninhaber bei der Vergabe der neuen Domain bevorzugt behandelt wurden. Leider wurde in einer Vielzahl von Fällen nicht geprüft, ob die Angaben des Registrierungswilligen zu einer angeblich vorhandenen Marke korrekt sind. Das führte dazu, dass Tausende attraktiver Domains von Personen registriert wurden, die in Wirklichkeit über eine Marke gar nicht verfügten. Zwar hat die Registrierungsstelle inzwischen angekündigt, solche Fälle missbräuchlicher Domainanmeldungen selbst zu überprüfen. Wer Inhaber einer Marke ist, die mit der registrierten Domain identisch oder ihr zumindest ähnlich ist, kann auch in einem von der ICANN vorgesehenen besonderen Verfahren (Challenge-Verfahren) oder vor staatlichen Gerichten seine besseren Kennzeichenrechte häufig erfolgreich durchsetzen. Weitgehend hilflos war aber bislang, wer feststellen musste, dass ein Wettbewerber beim Rennen um eine besonders attraktive glatt beschreibende Domain nur deshalb schneller war, weil er der Registrierungsstelle innerhalb der Sunrise-Periode vorgegaukelt hat, eine entsprechende Marke zu besitzen. Eigene Markenrechte besitzt der zu kurz gekommene Wettbewerber ja gerade nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hat – soweit ersichtlich bislang erstmalig – am 14. Januar 2002 nun ein Machtwort gesprochen. In einer einstweiligen Verfügung hat es dem Inhaber einer beschreibenden Internet-Domain „unter.info“ untersagt, die Domain weiter zur Adressierung seines eigenen geschäftlichen Angebots als Internet-Provider zu verwenden. Der Beschluss erging auf Antrag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main. Wer mithin feststellt, dass ein unmittelbarer Konkurrent eine attraktive generische Domain wie „reisebuero.info“ oder „rechtsberatung.info“ vor dem 26.12.2001 registriert hat, weil er unzutreffend behauptet hatte, Inhaber einer entsprechenden Marke zu sein, hat deshalb gute Aussichten, die Domain wieder freizukämpfen. Mit ein bisschen Glück hat er dann bei der Neuregistrierung der freigewordenen Domain die Nase vor. Heute können solche Domains nämlich von jedem Interessen frei registriert werden. Wie bei anderen Domains gilt auch hier inzwischen der Grundsatz „First come, first served“.

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