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Aktuelle Entwicklungen
    
Mobilfunk:
Kostenfalle beim Tarifwechsel
Das vielfältige Angebot der Kommunikationsanbieter
an Tarifen und Tarifoptionen ist für den Nutzer heutzutage kaum noch
überschaubar, zumal die Angebote sowohl vom Leistungsumfang als auch
von den preislichen Konditionen ständig geändert werden. Beim
Tarifwechsel oder einem Austausch von Optionen, die mit dem Tarif
verbunden sind (z. B. „BestCity“ oder „Take10“) wird der Kunde zudem
häufig mit einer Bearbeitungsgebühr zur Kasse gebeten.
Besonders unangenehm wird die
Sache dann, wenn bei einem Tarifwechsel ursprünglich gewählte
Optionen des alten Tarifs ohne Rückfrage einfach in den neuen Tarif
übernommen werden, obwohl die Option im neuen Tarif kostenpflichtig
ist. Vodafone etwa bietet seinen Kunden in den Business-Tarifen an,
zwei Ortsvorwahlen (Lokalzonen) zu wählen, in denen Gespräche zu
günstigeren Konditionen geführt werden können. Wechselt der Kunde
dann in einen Privatkunden-Tarif bleibt die Wahl der ersten
Lokalzone dann zwar grundgebührenfrei; für die zweite Lokalzone hat
der Kunde aber plötzlich Grundgebühren in Höhe von etwa 5,00 €
monatlich zu zahlen. Eine solche Handhabung ist unzulässig. Tarifoptionen
sind fest an einen bestimmten Tarif gebunden. Wechselt der Kunde den
Tarif, fallen damit ersatzlos auch die gewählten Tarifoptionen weg.
Der Kunde kann und muss deshalb beim Tarifwechsel neu festlegen,
welche Optionen für den neuen Tarif gelten sollen. Eine Übernahme
der ursprünglich gewählten Option ist allenfalls dann zulässig, wenn
die zusätzlichen Angebote beider Tarife miteinander vergleichbar
sind. Dazu gehört selbstverständlich vor allem das Kriterium, das
für die gewählte Option im neuen Tarif keine zusätzlichen
Grundgebühren anfallen. Erfahrungsgemäß sind die Anbieter auf
schriftlichen Protest hin bereit, rückwirkend korrekt abzurechnen.
    
Landgericht
Düsseldorf entscheidet gegen .info-Anmelder
Mit der Einrichtung der neuen
Top-Level-Domain .info hat die ICANN als oberste Verwaltungsinstanz
im Internet privaten und geschäftlichen Anbietern im vergangenen
Jahr neue Möglichkeiten zur Selbstdarstellung im Internet
geschaffen. Wer seine Wunschdomain firma.de nicht mehr benutzen
kann, weil ein anderer ihm bei der Registrierung zuvor gekommen ist,
kann jetzt unter „firma.info“ auftreten. Besonders beliebt sind
dabei Domains mit glatt beschreibenden Begriffen wie „getraenke.info“
oder „einkaufen.info“, weil die Verwendung solcher Adressen hohe
Besucherzahlen verspricht.
Da – wie schon bei anderen Domains –
Konflikte zwischen Markeninhabern und Schnellregistrierern zu
befürchten waren, hatte die zuständige Registrierungsstelle, die
Afilias Ltd. in Newtown (PA), USA, der allgemeinen Registrierung
eine so genannte Sunrise-Periode vorgeschaltet, in der Markeninhaber
bei der Vergabe der neuen Domain bevorzugt behandelt wurden. Leider
wurde in einer Vielzahl von Fällen nicht geprüft, ob die Angaben des
Registrierungswilligen zu einer angeblich vorhandenen Marke korrekt
sind. Das führte dazu, dass Tausende attraktiver Domains von
Personen registriert wurden, die in Wirklichkeit über eine Marke gar
nicht verfügten. Zwar hat die Registrierungsstelle inzwischen
angekündigt, solche Fälle missbräuchlicher Domainanmeldungen selbst
zu überprüfen. Wer Inhaber einer Marke ist, die mit der
registrierten Domain identisch oder ihr zumindest ähnlich ist, kann
auch in einem von der ICANN vorgesehenen besonderen Verfahren (Challenge-Verfahren)
oder vor staatlichen Gerichten seine besseren Kennzeichenrechte
häufig erfolgreich durchsetzen. Weitgehend hilflos war aber bislang,
wer feststellen musste, dass ein Wettbewerber beim Rennen um eine
besonders attraktive glatt beschreibende Domain nur deshalb
schneller war, weil er der Registrierungsstelle innerhalb der
Sunrise-Periode vorgegaukelt hat, eine entsprechende Marke zu
besitzen. Eigene Markenrechte besitzt der zu kurz gekommene
Wettbewerber ja gerade nicht.
Das Landgericht Düsseldorf hat – soweit
ersichtlich bislang erstmalig – am 14. Januar 2002 nun ein Machtwort
gesprochen. In einer einstweiligen Verfügung hat es dem Inhaber
einer beschreibenden Internet-Domain „unter.info“ untersagt, die
Domain weiter zur Adressierung seines eigenen geschäftlichen
Angebots als Internet-Provider zu verwenden. Der Beschluss erging
auf Antrag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt/Main. Wer mithin
feststellt, dass ein unmittelbarer Konkurrent eine attraktive
generische Domain wie „reisebuero.info“ oder „rechtsberatung.info“
vor dem 26.12.2001 registriert hat, weil er unzutreffend behauptet
hatte, Inhaber einer entsprechenden Marke zu sein, hat deshalb gute
Aussichten, die Domain wieder freizukämpfen. Mit ein bisschen Glück
hat er dann bei der Neuregistrierung der freigewordenen Domain die
Nase vor. Heute können solche Domains nämlich von jedem Interessen
frei registriert werden. Wie bei anderen Domains gilt auch hier
inzwischen der Grundsatz „First come, first served“.
     
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