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Anmerkung zur
Entscheidung "champagner.de" des
BGH
Rechtsanwalt Anselm Withöft
     
Manchmal lohnt ein langer
Atem. Bei einem Weg durch alle Instanzen geht es tatsächlich mal "Hü",
mal "hott". In diesem Verfahren hatte das LG München I der Inhaberin der
Domain zunächst jegliche Nutzung verboten. Das OLG stellte das auf den
Kopf und hatte alles erlaubt. Der klagende Verband einiger
Champagner-Hersteller wollte es dann höchstrichterlich geklärt wissen -
bekam aus Karlsruhe einen Korb. Zur Überraschung aller
Verfahrensbeteiligter hielten sie die Frage, ob ein Informationsanbieter
unter einer berühmten geographischen Herkunftsbezeichnung einen
gewerblichen Dienst unterhalten darf oder nicht für uninteressant. Das
überrascht zunächst deshalb, da es bislang noch keine Entscheidung des
BGH zu diesem Thema gibt. Man hätte also ggf. gleich Grundsätze für die
Nutzung von Domains wie "cognac.de" oder "parma.de" aufstellen können.
"Nebenbei" ließen die
Bundesrichter noch erkennen, dass sie die Entscheidung des OLG München
ohnehin nicht verändert hätten.
Auf diese Weise ist das
Verfahren, das für die Champagner-Leute mit einem Sieg begann, am Ende
zu einer bitteren Niederlage geworden - und einer teueren dazu. Die
Verfahrenskosten belaufen sich insgesamt auf über 15.000 €. Gewonnen ist
nichts. Und nun laufen Verhandlungen über einen Ersatz für die
Umsatzausfälle, die der Informationsanbieter durch das Verbot in der
ersten Instanz erlitten hat.
    
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