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Anmerkung zur
Entscheidung "champagner.de" des
OLG München
Rechtsanwalt Anselm Withöft
     
Vom modernen Raubritter zum Unschuldslamm. So in etwa
ließe sich die Charakterisierung eines Informationsanbieters in der
Betrachtungsweise zweier Gerichte beschreiben. Noch in der ersten
Instanz hatte das Landgericht München I angenommen, dass die Domain „champagner.de“
selbstverständlich ausschließlich einem französischen Verband
zustehen solle, der einen Teil der Hersteller des französischen
Edelgetränks repräsentiert, zustehen solle. Auch ein bloßer
Informationsdienst, der jedem Anbieter von Champagner offen steht, ohne
einzelne Anbieter zu bevorzugen, sei in Deutschland verboten. Begründet
wurde dies unter anderem mit dem markenrechtlichen Schutz einer
geographischen Herkunftsbezeichnung (vgl. § 127 Abs. 3 MarkenG) sowie
einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht (§ 826 BGB) des
Internetanbieters. Zugleich wurde jedoch festgestellt, dass mangels
Vertriebsabsicht über das Internetportal kein Wettbewerbsverhältnis
vorliegt, sodass Ansprüche aus § 3 bzw. § 1 UWG ausschieden.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ließ der Vorsitzende Richter zudem erkennen, dass er sich
bei seiner Entscheidungsfindung voraussichtlich von der Entscheidung des
OLG Frankfurt zur Domain „weideglueck.de“
leiten lassen werde, da er
die Sachverhalte für ausgesprochen vergleichbar halte. Dem unbedarften
Betrachter erscheint diese Parallele recht überraschend. Denn bei „weideglueck.de“
hatte ein Markeninhaber geklagt. Unstreitig war dies hier nicht der
Fall, da die geographische Herkunftsbezeichnung niemandem „gehört“,
sondern lediglich einen Rahmen für die Nutzung bestimmter Produkte aus
bestimmten Regionen vorgibt. Zudem war bei den Betreibern von „weideglueck.de“
kein nachvollziehbares Eigeninteresse zur Nutzung an der Domain
erkennbar. Folgerichtig hatte das OLG Frankfurt die Domain-Inhaber für
verpflichtet gesehen, diese an den Markeninhaber herauszugeben und
entstandene Anwaltskosten zu erstatten.
Tatsächlich fand sich
leider in deutschen Gerichtsentscheidungen bislang noch kein Urteil, das
sich mit der Nutzung einer geographischen Herkunftsbezeichnung als
Domain beschäftigt hätte. Dieses juristische Neuland bestellte das
Landgericht München dann mit recht grober Hand. Ohne jegliche Einschränkung
wurde die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr untersagt.
Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, in die Umschreibung der Domain
auf die Klägerin einzuwilligen.
Auf die Berufung der
Domain-Inhaberin hin sah das OLG München die Lage vollständig anders.
Bereits in der Einführung ließ der Vorsitzende Richter erkennen, dass
er den Ausführungen seines Kollegen nicht viel abgewinnen konnte. Er rügte
ausdrücklich die völlig undifferenzierte Betrachtungsweise der ersten
Instanz. Im Rahmen der weiteren Verhandlung wurde dann lediglich
diskutiert, ob die Beklagte bei der Nutzung der Domain in irgendeiner
Form Beschränkungen unterworfen sein könnte, die beispielsweise zu
einem Verbot von Einnahmen über Werbemaßnahmen zum Gegenstand haben könnte.
Eine Herausgabe an die Klägerin lehnte der Senat bereits in der mündlichen
Verhandlung rundheraus ab.
Letztendlich kam das OLG
dann zum vollständig entgegengesetzten Ergebnis zum Landgericht. Die
Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen, sodass die Beklagte die Domain
nun wie geplant für ein Online-Lexikon nebst Bezugsquellennachweis
verwenden darf. Hierbei hat sie allerdings eine zuvor abgegebene
Unterlassungserklärung zu beachten, dass die Plattform tatsächlich
ausschließlich für Informationen rund um den Champagner verwendet
wird. Da eine andere Benutzungsabsicht ohnehin – unstreitig –
niemals bestanden hat, dürfte die Beschränkung aber nicht spürbar
sein.
Der Entscheidung des OLG München
ist in vollem Umfange zuzustimmen. Sie dürfte in der Lage sein, auch
weiteren rechtlichen Überprüfungen durch das bereits angerufene
Revisionsgericht zu wiederstehen. Zutreffend grenzt das OLG in seiner
Begründung zunächst den hier vorliegenden Sachverhalt von den
allgemein als Domain-Grabbing bezeichneten Fällen ab. Die Beklagte will
und wollte weder die Domain an die Klägerin verkaufen noch andere
Produkte als ausschließlich den Champagner selbst vorstellen und
bewerben.
Von diesem Standpunkt
ausgehend werden dann auch alle anderen Ansprüche mit nahezu
gleichbleibender Begründung abgelehnt. Denn der wohl entscheidende
Fehler des Landgerichts lag darin, die rechtliche Argumentation nicht
der besonderen Lage einer geographischen Herkunftsbezeichnung
anzupassen. Hierin zeigt sich auch der wesentliche Unterschied zur
Entscheidung „weideglueck.de“. Den Begriff „Champagner“ darf
neben der Klägerin jedermann benutzen, sofern er die vom Markengesetz
und eventuellen internationalen Abkommen gezogenen Grenzen nicht überschreitet.
Diese Grenzen bestehen in erster Linie darin, dass man den
Bekanntheitsgrad des Begriffes „Champagner“ nicht für andere Waren
und/oder Dienstleistungen ausnutzen oder den Ruf der Ware Champagner an
sich beeinträchtigen darf. Sehr ausführlich werden dann die besonderen
Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen geprüft,
insbesondere die eventuelle Gefahr einer Irreführung über die
geographische Herkunft und die Ausnutzung bzw. die Beeinträchtigung der
Herkunftsangabe. Hier wird nachvollziehbar argumentiert, dass ein
Informationsdienst über den Champagner nicht geeignet ist, den Ruf des
Getränks zu beeinträchtigen oder auszunutzen – schließlich wird das
Produkt selbst ja im Gegenteil gerade gefördert -. Hier wird
insbesondere wieder hervorgehoben, dass die Beklagte stets nur einen
Informationsdienst über das berühmte Getränk plante und durch die
Unterlassungserklärung auch sichergestellt hat, dass keine
„artfremde“ Verwendung zu befürchten ist.
Mit einem für alle
Dienstanbieter im Internet erhebenden Schlusssatz beendet das OLG seine
Argumentation zum Markengesetz. Von vielen Gerichten wird allein die bloße
Absicht, mit einer Domain Geld zu verdienen, als unlauter angesehen. Dem
hält das Gericht entgegen, dass die Gewinnerzielungsabsicht ein
„jeder gewerblichen Tätigkeit zugrundeliegendes legitimes Interesse,
einer der wesentlichen Triebfedern der Wirtschaft überhaupt und kein
unlauteres Merkmal des Handels im Wettbewerb“ ist.
Zur „Abrundung“ teilt
das OLG dann gleich noch dem klagenden Verband (und dem Landgericht München)
mit, dass im Rahmen von geographischen Herkunftsbezeichnungen ein
pauschales Nutzungsverbot einer Domain nicht begründbar sein dürfte.
Vielmehr kann allenfalls die Nutzung für bestimmte Dienstleistungen
etc. verboten werden.
Die Entscheidung kann daher
als Marschrute für alle Inhaber von Domains mit geographischen
Herkunftsbezeichnungen – wie zum Beispiel „cognac.de“ oder „gauda.de“
– gelten. Wer eine Art Online-Lexikon im Internet anbietet, das wie
ein vertriebenes Druckwerk oder eine Fernsehsendung Informationen rund
um das jeweils geschützte Produkt anbietet, kann im Rahmen dieses
Dienstes selbstverständlich über Werbeflächen und/oder ein
Vertreiberverzeichnis völlig unbedenklich Geld verdienen. Er muss nur
der Versuchung wiederstehen, im Rahmen des Angebots auch andere Produkte
aufzuführen.
Auf die Revision der Klägerin
hin hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 16.
November 2001 festgestellt, dass der Bundesgerichtshof hier
letztinstanzlich entscheiden soll. Es bleibt daher abzuwarten, ob am
Ende „Unschuldslamm“ oder „Raubritter“ steht.
    
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