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   September / Oktober 2001                                  Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

 

Aktuelle Entscheidungen

 

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OLG München: "champagner.de"

Der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von Informationen über und Werbung für Champagner unter der Domain "champagner.de"  ist nicht geeignet, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" oder deren Unterscheidungskraft in unlauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Geographische Herkunftsangaben dürfen nämlich innerhalb der Grenzen der §§ 1, 3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG von jedermann benutzt werden. Eine Unlauterkeit der Nutzung läßt sich vorliegend insbesondere nicht damit begründen, dass der nicht vornehmlich im Champagnergeschäft tätige Inhaber hiermit Geld verdienen möchte. Diese Absicht ist eine der wesentlichen Triebfedern der Wirtschaft und kein Unlauterkeitsmerkmal des Handelns im Wettbewerb.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. September 2001, 29 U 5906/00champagner.de.

(Diese Entscheidung hebt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2000, 4 HKO 11042/00, auf.)

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LG Düsseldorf: "selk.de"

Der Name einer Kommune vermittelt keine besseren Rechte zur Registrierung und Benutzung einer Internet-Domain als der Name einer staatlich anerkannten Kirche. Ein entsprechender Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch der Gemeinde aus § 12 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2001, 2a O 75/01selk.de.

 

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LG Düsseldorf: "literaturen.de"

Wer eine Vielzahl von generischen Internet-Domains für sich in der spekulativen Absicht registrieren lässt, sie später als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten zu verwerten, handelt wettbewerbsmäßig und im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig und ist zur Freigabe verpflichtet.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2001, 38 O 18/01literaturen.de.

 

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OLG München: boos.de

Auch weniger bekannte und nur regional tätige Unternehmen besitzen Namensrechte an einer als Firmenschlagwort benutzten Kurzbezeichnung. Bei der Frage nach der Berechtigung, eine Internet-Domain registriert zu halten, gibt es keinen Grundsatz, nach dem der Name einer Kommune bessere Rechte vermittelt als der Wahlname eines Unternehmens. Anders verhält es sich allenfalls bei Gemeinden mit überragender Bedeutung.

Oberlandesgericht München, Urt. v. 16.05.01, 27 U 922/00 - boos.de.

 

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LG Hamburg: "schuhmarkt.de"

Der Betrieb einer Werbe- und Verkaufsplattform für Unternehmen, die Schuhe verkaufen, unter einer Domain, die einem Zeitschriftentitel entspricht, der über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, begründet keine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. Gleichwohl muss die mit dem Titel identische Domain nach § 1 UWG freigegeben werden, weil ein Interesse an der Monopolisierung von Gattungsbegriffen durch die Eintragung von 2.000 Domain-Namen grundsätzlich nur dann anerkennenswert ist, wenn diese Begriffe nicht mit bereits bestehenden Kennzeichenrechten kollidieren.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22. März 2001, 315 O 856/00schuhmarkt.de.

 

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LG München I: ford-boerse.de

Die Bezeichnung "Fordbörse" wird im Verkehr nicht als rein beschreibende Angabe eines Gebrauchtwagenangebotes für Fordmodelle verstanden. Die Domain "ford-boerse.de" kann deshalb nicht rein beschreibend verwendet werden. Ohne weitere Zusätze wird der Verkehr stets davon ausgehen, dass mit der Domain ein Angebot des Kfz-Anbieters "Ford" adressiert wird oder werden soll.

Landgericht München I, Urt. v. 14.02.01, O 10131/00 - ford-boerse.de.

 

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LG München I : Domains sind unpfändbar

Internet-Domains sind grundsätzlich weder pfändbar noch verwertbar. Die Tatsache, dass die DENIC eG eine Übertragung zulässt, ändert daran nichts.

LG München I, Beschl. v. 12.02.01, 20 T 19368/00 - Domainpfändung II.

 

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