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Aktuelle Entscheidungen
     
OLG München: "champagner.de"
Der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von
Informationen über und Werbung für Champagner unter der Domain
"champagner.de" ist nicht geeignet, den Ruf der
geographischen Herkunftsangabe "Champagner" oder deren
Unterscheidungskraft in unlauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3
MarkenG auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Geographische
Herkunftsangaben dürfen nämlich innerhalb der Grenzen der §§ 1,
3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG von jedermann benutzt werden. Eine
Unlauterkeit der Nutzung läßt sich vorliegend insbesondere nicht
damit begründen, dass der nicht vornehmlich im Champagnergeschäft
tätige Inhaber hiermit Geld verdienen möchte. Diese Absicht ist
eine der wesentlichen Triebfedern der Wirtschaft und kein
Unlauterkeitsmerkmal des Handelns im Wettbewerb.
Oberlandesgericht
München, Urteil vom 20. September 2001, 29 U 5906/00 – champagner.de.
(Diese Entscheidung hebt das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2000, 4 HKO 11042/00,
auf.)
     
LG Düsseldorf: "selk.de"
Der Name einer Kommune vermittelt keine besseren
Rechte zur Registrierung und Benutzung einer Internet-Domain als der
Name einer staatlich anerkannten Kirche. Ein entsprechender
Unterlassungs- oder Herausgabeanspruch der Gemeinde aus § 12 Abs. 2
BGB besteht nicht.
Landgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2001, 2a O 75/01 – selk.de.
     
LG Düsseldorf: "literaturen.de"
Wer eine Vielzahl von generischen Internet-Domains
für sich in der spekulativen Absicht registrieren lässt, sie
später als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht
bekannten Interessenten zu verwerten, handelt wettbewerbsmäßig und
im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig und ist zur Freigabe
verpflichtet.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom
6. Juli 2001, 38 O 18/01 – literaturen.de.
     
OLG München: boos.de
Auch weniger bekannte und nur regional tätige
Unternehmen besitzen Namensrechte an einer als Firmenschlagwort
benutzten Kurzbezeichnung. Bei der Frage nach der Berechtigung, eine
Internet-Domain registriert zu halten, gibt es keinen Grundsatz,
nach dem der Name einer Kommune bessere Rechte vermittelt als der
Wahlname eines Unternehmens. Anders verhält es sich allenfalls bei
Gemeinden mit überragender Bedeutung.
Oberlandesgericht
München, Urt. v. 16.05.01, 27 U 922/00 - boos.de.
     
LG Hamburg: "schuhmarkt.de"
Der Betrieb einer Werbe- und Verkaufsplattform für
Unternehmen, die Schuhe verkaufen, unter einer Domain, die einem
Zeitschriftentitel entspricht, der über den nationalen und
internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, begründet keine
Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. Gleichwohl muss
die mit dem Titel identische Domain nach § 1 UWG freigegeben
werden, weil ein Interesse an der Monopolisierung von
Gattungsbegriffen durch die Eintragung von 2.000 Domain-Namen grundsätzlich
nur dann anerkennenswert ist, wenn diese Begriffe nicht mit bereits
bestehenden Kennzeichenrechten kollidieren.
Landgericht
Hamburg, Urteil vom 22. März 2001, 315 O 856/00 – schuhmarkt.de.
     
LG München I: ford-boerse.de
Die Bezeichnung "Fordbörse" wird im
Verkehr nicht als rein beschreibende Angabe eines
Gebrauchtwagenangebotes für Fordmodelle verstanden. Die Domain
"ford-boerse.de" kann deshalb nicht rein beschreibend
verwendet werden. Ohne weitere Zusätze wird der Verkehr stets davon
ausgehen, dass mit der Domain ein Angebot des Kfz-Anbieters
"Ford" adressiert wird oder werden soll.
Landgericht München I, Urt. v. 14.02.01, O 10131/00
- ford-boerse.de.
     
LG München I : Domains sind unpfändbar
Internet-Domains sind grundsätzlich weder pfändbar
noch verwertbar. Die Tatsache, dass die DENIC eG eine Übertragung
zulässt, ändert daran nichts.
LG München I, Beschl. v. 12.02.01, 20 T 19368/00 - Domainpfändung
II.
     
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