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Aktuelle Entwicklungen
    
Domain-Sammeln
verboten? - Professioneller Domain-Handel nach Düsseldorfer Urteil
gefährdet
Wer
eine Vielzahl von allgemein zugänglichen Domains registrieren
lässt, um durch den anschließenden Verkauf eine schnelle Mark zu
machen, riskiert nun künftig durch Abmahnungen oder gar
Verurteilungen kräftig zur Kasse gebeten zu werden und die Domains
zu verlieren.
So
entschied jetzt das Landgericht Düsseldorf, dass die Reservierung
einer Vielzahl von Domains bereits rechts- und sittenwidrig sei,
wenn durch den anschließenden Verkauf ein Gewinn erzielt werden
soll. Dies gelte unabhängig davon, ob die Domain mit einem
Titelschutzrecht in Konflikt gerate oder nicht. Im
konkreten Fall hatte ein EDV-Unternehmer sich neben vielen anderen
glatt beschreibenden Domains auch die Domain „literaturen.de“
gesichert. Nachdem er sich auf Anfrage bereit erklärte, der
Klägerin als Herausgeberin der Zeitschrift „Literaturen, das
Journal für Bücher und Themen“ die Domain für eine
sechsstellige Summe zu verkaufen, reichte diese Klage ein. Das
Gericht bemängelte, dass bei derartigen Praktiken keine Leistung
des Domain-Inhabers bestehe, die einen Gewinn rechtfertige, und
verurteilte den Unternehmer zur Freigabe und künftigen
Unterlassung.
Die
Entscheidung ist nicht unbedenklich, da Inhaber von beschreibenden
Domains diese hiernach in Zukunft herausgeben müssen, wenn etwa ein
Verlag später eine Zeitschrift entsprechend benennt. Allein die
Absicht des Inhabers, durch die Freigabe der Domain einen Gewinn
erzielen zu wollen, wertete das Gericht als rechtswidrig. Die
Prüfung einer Verwechslungsgefahr zwischen Internetpräsenz und
Zeitschriftentitel hielt es dagegen für entbehrlich.
Ähnlich,
wenn auch nicht ganz so eindeutig, erging bereits eine Entscheidung
des Landgerichts Hamburg Anfang des Jahres: Auch danach soll das
Horten und anschließende Verkaufen von beschreibenden Domains
unzulässig sein.
Die
Tragweite solcher Entscheidungen wird deutlich, wenn man die
Richtersprüche aus dem „Cyberspace“ ins reale Leben
überträgt: Einem Käufer von billigem Ackerland wäre es danach
verboten, das Grundstück zu verkaufen, wenn es teures Bauland
geworden ist. Denn eine nennenswerte Leistung des
Grundstückseigentümers ist auch hier nicht ersichtlich. Die Folge:
Der Grundstückskäufer wäre zur Herausgabe an den Bauwilligen
verpflichtet!
Bleibt
zu hoffen, dass die Rechtsprechung diesen Weg nicht weiter verfolgt,
denn sonst gilt in Zukunft der fragwürdige Grundsatz: Wer viel
reserviert und kassiert – verliert!
(LG
Düsseldorf, Urteil vom 06.07.01, 38 O 18/01 – literaturen.de;
LG Hamburg, Urteil vom 22.03.01, 315 O 856/00 – schuhmarkt.de)
    
Provider
als Prügelknaben? - Regierungspräsident droht Sperrung an
Die Bezirksregierung Düsseldorf schreibt derzeit alle
Internet-Zugangs-Provider in ihrem Zuständigkeitsbereich an und
fordert sie auf, den Zugang zu vier Websites zu sperren, die auf
amerikanischen Servern abgelegt sind und nach deutschem Recht unzulässige
Inhalte aufweisen. Am 13. November 2001 soll im Plenarsaal der
Bezirksregierung Düsseldorf eine Anhörung zu der Frage
stattfinden, zu der die betroffenen Internet-Provider geladen wurden
Rechtlich dürfte das Ansinnen der Bezirksregierung
kaum begründet sein. Fraglich ist schon, ob § 18 Abs. 3 des
Mediendienstestaatsvertrages die angekündigte Verfügung zur
Sperrung von Zugängen überhaupt auf den typischen
Internet-Zugangs-Anbieter anwendbar ist, meint Rechtsanwalt Tobias
H. Strömer aus der auf Internet-Recht spezialisierten Kanzlei Strömer
Rechtsanwälte in Düsseldorf. Wer lediglich Internet-Zugänge
anbietet, betreibe nämlich gar keinen Mediendienst im Sinne des
Staatsvertrages.
Aus der Sicht des Providers ist eine solche Sperrung
einzelner Websites im übrigen weder technisch möglich, ohne dem
Kunden eine bestimmte Nutzung seines Zugangs vorzuschreiben (Proxy-Zwang),
noch zumutbar und kann wohl schon aus diesem Grund nicht verlangt
werden. Da es wohl kaum bei den angegbenen vier Webseiten bleibt,
sondern in Zukunft tausende von zweifelhaften Webseiten aus allen
Bereichen von den Providern in Listen gepflegt, und bei Änderungen
wieder entfernt und neu eingegeben werden müssten, empfindet Stefan
Pollok, Vorstand der INCAS AG, eines betroffenen Provider aus
Krefeld, diese Aufforderung als existenzielle Bedrohung. Die
geschuldeten Leistungen können nach seiner Ansicht vom vorhandenen
Personal gar nicht erbracht werden.
Es sollte deshalb bei der Entscheidung des Gesetzgebers
bleiben, Provider so lange nicht in die Pflicht zu nehmen, wie Sie
lediglich den Zugang zum Internet technisch vermitteln.
    
Internet-Pranger
verboten
Kein Geschäftsmann mag es, wenn seine Kunden nicht
zahlen. Besonders findige Gläubiger sind deshalb in der
Vergangenheit auf die Idee gekommen, ihre säumigen Schuldner im
Internet namentlich zu listen. Klar, dass dabei auch der eine oder
andere an den Pranger gestellt wird, der aus gutem Grund nicht
zahlt, etwa deshalb, weil er mangelhafte Ware erhalten hat. Die
Veröffentlichung solcher Kundendaten stellt einen außerdem einen
klaren Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen dar. Das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
hat daher einen schleswig-holsteinischen Finanzdienstleister
gestoppt, der einen solchen elektronischen Pranger betrieb. Das ULD
drohte dem Dienst rechtliche Konsequenzen wegen des
datenschutzrechtswidrigen Angebotes an.
Quelle: DuD 2001, 567.
    
Provider
als Prügelknaben? - Anhörung in Düsseldorf
Der Düsseldorfer Regierungspräsident
will Internet-Zugangs-Provider in ganz Nordrhein-Westfalen per Verfügung
verpflichten, den Internet-Zugang zu ausländischen Websites zu
sperren, die gegen deutsches Strafrecht verstoßen. Im Rahmen des
gesetzlich vorgesehenen Verfahrens fand dazu am 13. November 2001 in
Düsseldorf eine Anhörung statt. Erschienen waren etwa 90
betroffene Provider und deren juristischen Interessenvertreter. Die
Anwesenden äußerten erhebliche Bedenken hinsichtlich der
technischen Umsetzbarkeit der Vorstellung der Bezirksregierung.
Zudem wurde die rechtliche Zulässigkeit der drohenden Verfügung
und die Zumutbarkeit der Folgen der Betroffenen in Frage gestellt.
Gleichwohl ist abzusehen, dass die angekündigten Bescheide in den nächsten
Wochen erlassen werden.
Rechtsanwalt Strömer aus der Düsseldorfer
Medienrechtskanzlei Strömer Rechtsanwälte rät dringend dazu,
gegen solche Verfügungen Widerspruch zu erheben. Fraglich sei
schon, ob es sich bei reinen Internet-Zugangs-Providern überhaupt
um Anbieter im Sinne des Mediendienstestaatsvertrages handelt. Nur für
solche gelte das Gesetz nämlich. Darüber hinaus erlaube der
Mediendienstestaatsvertrag den Erlass einer Sperrungsverfügung nur
dann, wenn die Sperrung für den Provider technisch möglich und
zumutbar ist. „Man stelle sich einmal das Szenario vor, dass ein
Access-Provider wohlmöglich täglich aufgefordert wird, Hunderte
von Seiten mit verbotenen Inhalten zu sperren und ebenso viele mit
zwischenzeitlich zulässigem Content zu entsperren!“, so Strömer.
„Hier müssen Provider einmal mehr als Prügelknaben herhalten und
das bislang auch nur in Nordrhein-Westfalen“.
Sollte
es tatsächlich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, wird
das letzte Wort dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten sein. Bis
eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, werden allerdings
voraussichtlich noch Monate vergehen.
    
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