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Juli / August 2001

Der Newsletter zur Website

Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

Unser Tipp:

Anbieterkennzeichnung bei Websites. Nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) muss jede Website tatsächlich mit einer Anbieterkennzeichnung, also einer Art Impressum versehen werden. Erforderlich ist die Angabe des Anbieternamens, und der vollständigen (Post-)Anschrift, bei Gesellschaften auch der vertretungsberechtigten Personen. Bei Mediendiensten, also Angeboten, die zur Meinungsbildung beitragen wollen (etwa Online-Magazinen), ist außerdem verantwortliche Redakteur namentlich zu benennen. Wer sich daran nicht hält, riskiert vor allem, von Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Wie eine solche Anbieterkennzeichnung genau auszusehen hat, ist gerichtlich bislang nicht geklärt. Wir empfehlen, die Angabe entweder in den Fuß jeder einzelnen Seite aufzunehmen oder aber auf der Eingangsseite einen Link auf eine Seite mit den erforderlichen Angaben anzubringen. Ob der Pogrammierer und/oder der Provider im Innenverhältnis für fehlende Angaben haftet, hängt davon ab, wie die vertragliche Beziehung zum Anbieter gestaltet ist. Nach außen haftet der Webhosting-Provider dann, wenn er über das Fehlen der Kennzeichnung informiert wurde und anschließend nicht für Abhilfe sorgt.

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