|
Unser Tipp:
Anbieterkennzeichnung
bei Websites. Nach dem
Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) muss jede
Website tatsächlich mit einer Anbieterkennzeichnung, also einer Art Impressum
versehen werden. Erforderlich ist die Angabe des Anbieternamens, und der
vollständigen (Post-)Anschrift, bei Gesellschaften auch der
vertretungsberechtigten Personen. Bei Mediendiensten, also Angeboten, die zur
Meinungsbildung beitragen wollen (etwa Online-Magazinen), ist außerdem
verantwortliche Redakteur namentlich zu benennen. Wer sich daran nicht hält,
riskiert vor allem, von Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes
kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Wie
eine solche Anbieterkennzeichnung genau auszusehen hat, ist gerichtlich bislang
nicht geklärt. Wir empfehlen, die Angabe entweder in den Fuß jeder einzelnen
Seite aufzunehmen oder aber auf der Eingangsseite einen Link auf eine Seite mit
den erforderlichen Angaben anzubringen. Ob
der Pogrammierer und/oder der Provider im Innenverhältnis für fehlende Angaben
haftet, hängt davon ab, wie die vertragliche Beziehung zum Anbieter gestaltet
ist. Nach außen haftet der Webhosting-Provider dann, wenn er über das Fehlen
der Kennzeichnung informiert wurde und anschließend nicht für Abhilfe sorgt.
|
Aktuelle Entwicklungen
Aktuelle
Entscheidungen
Werbe-SMS: Nur die Ruhe bewahren
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
Die Durchsetzung von Ansprüchen
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
Streit um Internet-Domains
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
     
© 1997-2004 und
Anbieter: Strömer Rechtsanwälte,
Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf.
|