|
Kauf von gebrauchten PC
-
Lohnende Schnäppchen oder riskante Deals?
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
"Kommt ein Kunde mit dem vor zehn Minuten gekauften PC
in den Laden, weil ein Kabel fehlt. Fragt der Verkäufer: Was wollen sie
denn mit dem alten Teil hier?" In etwas übertriebener Form trifft
dieser Scherz den Nagel auf den Kopf: Die Neuentwicklungen im Bereich
PC-Hardware überschlagen sich: Was heute noch der PC von morgen ist, wird
übermorgen schon als "Schnäppchen" bei Internetauktionen oder in
Zeitungsinseraten als "Einsteigermodell, so gut wie neu"
angepriesen.
Dort finden gebrauchte Computer oft preisbewusste Abnehmer,
die gerne auf 3D-Grafik, das neueste Office-Paket oder Internetapplikationen
verzichten. Doch nicht immer läuft alles wie geplant. Der PC ist trotz
Zusage plötzlich anderweitig verkauft, bei der Lieferung fehlt ein Kabel
oder der Drucker versagt seinen Dienst. Vertrag ist Vertrag, mag sich der
Käufer denken. Aber kurz darauf: Habe ich eigentlich einen Vertrag
geschlossen? Welche Rechte habe ich beim Kauf gebrauchter PCs? Wie setze ich
sie durch?
    
Der
Vertragsschluss: Eine Frage der Form?
Früher lief alles nach dem Grundsatz "Hand
drauf!". Ein Handschlag, und der Vertrag war besiegelt. Heute
müssen sich die Beteiligten nicht einmal mehr persönlich
gegenüberstehen: Man einigt sich per Telefon, Fax, E-Mail. Für die
Wirksamkeit von Willenserklärungen und damit für die
Verbindlichkeit eines Kaufvertrages spielt das keine Rolle. Sogar
der Mausklick auf einen Button "Nachricht absenden" kann
eine rechtsgültige Erklärung beinhalten. Das gilt nicht nur für
den Kauf einer Computermaus zu 15,- DM, sondern auch für das (neue
oder gebrauchte) High-End-Notebook für 8.000,- DM.
    
Angebote
im Internet
Dennoch hat nicht jede Äußerung rechtliche Folgen:
So ist eine bloße Werbeaussage, Preisliste oder eine Kleinanzeige
im Internet grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein
Zeitungsinserat, nämlich gar nicht. Erst wenn ein Kunde zuschlagen
will und sich auf ein solches Angebot beim Verkäufer meldet, kann
der entscheiden, ob und an wen er schließlich verkaufen will. Er
muss das Kaufangebot des Interessenten erst noch annehmen, indem er
z. B. den Kauf bestätigt oder einen Liefertermin nennt (Eine
automatische Sendebestätigung reicht nicht aus). Das gilt für
Privatleute ebenso wie für Händler, die PCs aus "zweiter
Hand" vertreiben.
    
Sonderfall:
Internet-Auktionen
Einen Sonderfall stellen Internetauktionen dar, wo
sich immer wieder günstige PC-Schnäppchen finden. Das
Oberlandesgericht Hamm hat bereits die Freischaltung der
Verkaufsanzeige auf der Webseite einer Online-Auktion als
verbindliches Verkaufsangebot eingestuft. Deshalb war ein
Kaufvertrag mit dem Meistbietenden auch ohne besondere
Annahmeerklärung des Verkäufers mit dem Ablauf der Gebotsfrist
geschlossen, der Anbieter war zur Lieferung verpflichtet.
    
Die
Gewährleistungsrechte
Nicht immer bekommt der Käufer eines gebrauchten
PCs das, was er sich erhofft hat. Dass der günstige Preis nicht
unbedingt etwas mit reinem Entgegenkommen des Verkäufers zu tun
hatte, merkt man erst im Nachhinein: Das Monitorbild gleicht einem
Farbnegativ, der Drucker hat seine eigene Vorstellung von
Kreativität und das Herunterfahren des PCs erübrigt sich, weil er
sich nach einer halben Stunde Arbeit regelmäßig selbst
verabschiedet...
Ist - zugegebenermaßen nicht immer einfach
festzustellen - ein Fehler des Systems (der Hard- oder Software) die
Ursache der Probleme, hat der Käufer eines gebrauchten PCs
grundsätzlich dieselben Ansprüche wie bei einem Neukauf: Es gilt
die gesetzliche Gewährleistung nach den §§ 459 bis 480 BGB.
    
Das
Kleingedruckte: Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rechte des
Käufers nicht ausgeschlossen oder beschränkt wurden. Das kann
einerseits durch individuelle Vereinbarung geschehen. Gelegentlich
finden aber auch beim Verkauf gebrauchter PCs - ähnlich wie bei
PKWs - Musterverträge Verwendung, die im Kleingedruckten
(Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB) etwa die folgende
Regelung enthalten:
"Die Kaufsache wird unter Ausschluss jeder
Gewährleistung/wie besichtigt verkauft."
Die Bezeichnung Geschäftsbedingungen bedeutet dabei
nicht, dass nur Gewerbetreibende solche Bestimmungen verwenden
dürfen. Auch bei einem Vertragsschluss unter Privatleuten besitzen
diese Gültigkeit, soweit sie in den Vertrag einbezogen wurden.
AGB werden nicht automatisch Bestandteil des
Kaufvertrages. Vielmehr müssen sie, grundsätzlich durch einen
ausdrücklichen Hinweis des Verwenders (normalerweise ist dies der
Verkäufer) vereinbart werden. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn
auf der Vorderseite des Vertragsformulars der - deutlich erkennbare!
- Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten
Vertragsbedingungen enthalten ist. Zu spät ist es dagegen, wenn
solche AGB erst nachträglich, etwa bei Lieferung des Computers
mitgeschickt werden.
Sind die AGB wirksam einbezogen, so können sie
grundsätzlich auch einen Gewährleistungsausschluss enthalten.
Allerdings darf der Verkäufer seine Haftung nicht für
ausdrückliche Zusagen ausschließen. Insoweit ist die Klausel (dazu
zählt auch das obige Beispiel) unwirksam.
    
Voraussetzungen
der Gewährleistung
 |
Hard- oder Softwarefehler |
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der
PC einen Fehler aufweist. Das heißt: Vereinbarungen über
Funktion, Ausstattung etc. werden nicht eingehalten. So ist es
etwa ein Fehler der Hardware, wenn installierte Programme aufgrund
unzureichender Arbeitsspeicher- oder Festplattenkapazität
regelmäßig abstürzen.
Auch Fehlfunktionen der Software können
Gewährleitungsansprüche auslösen. So hat der Bundesgerichtshof
der Ansicht einiger Softwarehersteller, Programme könnten nie
völlig fehlerfrei sein, eine deutliche Absage erteilt und eine
entsprechende AGB-Klausel für unwirksam erklärt (Urteil vom 4.
November 1987, Aktenzeichen VII ZR 341/86).
 |
Gelöschtes Betriebssystem: kein
PC-Fehler |
Sollen die eigenen Daten nicht in fremde (des
Käufers) Hände gelangen, ist die Formatierung der Festplatte vor
dem Verkauf ein relativ sicherer Weg. Fast ebenso sicher wird sich
der Verkäufer dadurch jedoch den Unmut des Käufers einhandeln.
Denn dieser will den PC in der Regel sofort einsetzen, ohne sich
mit möglicherweise recht hohem Zeit- und Kostenaufwand erst
einmal die dafür nötige Software zusammensuchen zu müssen. Dazu
ist zu-nächst einmal ein Betriebssystem erforderlich. Da Erwerb
und Installation eines Betriebssystems heute nahezu keinem
Anwender mehr Probleme bereitet, ist auch der Verkäufer jedoch
nicht verpflichtet, den PC damit auszustatten. Dies gilt
natürlich erst recht für zusätzliche Applikationen. Man sollte
also vor dem Kauf absprechen, welche Software installiert und im
Kaufpreis enthalten ist.
 |
Vorliegen des Fehlers bei Übergabe |
Die Fehler müssen grundsätzlich bereits bei der
Übergabe des PCs vorliegen. Nachträgliche Schäden, etwa durch
zusätzlichen Verschleiß beim Käufer, sind nicht erfasst.
    
Die
Gewährleistungsansprüche
 |
Wandelung und Minderung |
Soweit nicht anders vereinbart, kann der Käufer
einen fehlerhaften PC zurückgeben und sich den Kaufpreis
erstatten lassen (Wandelung) oder eine Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen (Minderung). Für die Höhe des Nachlasses
sollte man sich realistisch überlegen, inwieweit der Fehler die
Brauchbarkeit des PCs beeinträchtigt. Überhöhte Forderungen
wird der Verkäufer wahrscheinlich ablehnen!
 |
Nachbesserung |
Oft wird sich der Verkäufer "die Sache erst
einmal ansehen" und den Computer möglicherweise selbst
reparieren wollen (sogenannte Nachbesserung). Darauf muss sich der
Käufer aber nur einlassen, wenn es vorher vereinbart war. Selbst
dann ist nach zwei erfolglosen Reparatur-Versuchen Schluss: Die
Nachbesserung ist fehlgeschlagen, Wandelung und Minderung wieder
möglich. In jedem Fall muss der Verkäufer alle mit der
Nachbesserung verbundenen Kosten (Versand, Material etc.)
übernehmen.
 |
Gewährleistung bei Komplettsystemen |
Wenn der alte PC weg ist, was soll man dann noch
mit dem Drucker, Monitor und Scanner? Die Lösung: Alles zusammen
verkaufen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Probleme, die
bei einem dieser Zusatzgeräte auftreten, zur Rückgabe
(Wandelung) der gesamten Anlage berechtigen. Grundsätzlich gilt:
Wenn die Komponenten auch unabhängig voneinander nutzbar sind,
erfassen Gewährleistungsansprüche nur die fehlerhaften Geräte.
Deshalb lautet die Empfehlung, für die gesamte Anlage ein
Rückgaberecht vereinbaren. Um auch den Interessen des Verkäufers
entgegenzukommen, kann dieses Recht auf einen Zeitraum begrenzt
werden, in dem der Käufer alle Komponenten ausgiebig testen kann,
beispielsweise zwei Wochen.
 |
Verjährung |
Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich
in sechs Monaten ab Übergabe des PCs. Nur in den Fällen, in
denen der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht oder Fehler
verschweigt, hat der Käufer 30 Jahre Zeit, um seine Ansprüche
geltend zu machen.
In jedem Fall sollte man sich die Fehleranzeige
schriftlich bestätigen lassen, um in einem möglichen Prozess zu
vermeiden, dass sich der Verkäufer auf Verjährung beruft.
    
Lizenzfragen
beim Verkauf von Software
Computerprogramme unterliegen dem besonderen Schutz
des Urheberrechts. Was der Besitzer einer Software damit tun darf,
bestimmt sich nach den Lizenz-/ Nutzungsvereinbarungen und dem
Urheberrecht, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unbedenklich ist
in der Regel der Weiterverkauf von lizenzierten Standardprogrammen,
beispielsweise Betriebssystemen, Office- und Internet-Anwendungen
und Spielen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich ursprünglich um
eine OEM-Lizenz handelte. Allerdings wäre es unzulässig, wenn der
Verkäufer die Software auch nach dem Verkauf auf einem eigenen
Rechner weiternutzt, da dies eine unberechtigte Vervielfältigung
wäre. Auch "Sicherungskopien" auf Datenträgern darf er
nicht behalten.
    
Rechtsstreit
und Kosten
Wollen oder müssen Sie gerichtlich gegen den
Verkäufer vorgehen, kann das teuer werden. Wollen Sie etwa einen PC
im Wert von 1.000,- DM wandeln, kostet ein Prozess ca. 700,- DM,
wenn beide Parteien einen Anwalt haben. Die Kosten müssen sie zwar
nur tragen, wenn Sie verlieren, als Kläger aber in der Regel zum
Teil vorstrecken. Über das Kostenrisiko muss ein Rechtsanwalt bei
der Beratung nur dann informieren, wenn der Mandant nachfragt!
    
Zusammenfassung
Grundsätzlich hat auch der Käufer eines
gebrauchten PCs Gewährleistungsansprüche. Danach kann der Käufer
den PC zurückgeben oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn dieser oder
mitverkaufte Zubehörteile oder Programme nicht den vertraglichen
Vereinbarungen entsprechen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist -
auch in AGB - zulässig, solange der Verkäufer nicht seine Haftung
für ausdrückliche Zusagen oder bewusst falsche Angaben
ausschließt. Zu Beweiszwecken ist es sinnvoll, die
Kaufverhandlungen in Gegenwart von Zeugen zu führen und den
Kaufvertrag schriftlich abzuschließen.
    
|