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   Mai / Juni 2001                                               Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

 

Kauf von gebrauchten PC -
Lohnende Schnäppchen oder riskante Deals?

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer

"Kommt ein Kunde mit dem vor zehn Minuten gekauften PC in den Laden, weil ein Kabel fehlt. Fragt der Verkäufer: Was wollen sie denn mit dem alten Teil hier?" In etwas übertriebener Form trifft dieser Scherz den Nagel auf den Kopf: Die Neuentwicklungen im Bereich PC-Hardware überschlagen sich: Was heute noch der PC von morgen ist, wird übermorgen schon als "Schnäppchen" bei Internetauktionen oder in Zeitungsinseraten als "Einsteigermodell, so gut wie neu" angepriesen.

Dort finden gebrauchte Computer oft preisbewusste Abnehmer, die gerne auf 3D-Grafik, das neueste Office-Paket oder Internetapplikationen verzichten. Doch nicht immer läuft alles wie geplant. Der PC ist trotz Zusage plötzlich anderweitig verkauft, bei der Lieferung fehlt ein Kabel oder der Drucker versagt seinen Dienst. Vertrag ist Vertrag, mag sich der Käufer denken. Aber kurz darauf: Habe ich eigentlich einen Vertrag geschlossen? Welche Rechte habe ich beim Kauf gebrauchter PCs? Wie setze ich sie durch?

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Der Vertragsschluss: Eine Frage der Form?

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Angebote im Internet

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Sonderfall: Internet-Auktionen

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Die Gewährleistungsrechte

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Das Kleingedruckte: Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Voraussetzungen der Gewährleistung

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Die Gewährleistungsansprüche

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Lizenzfragen beim Verkauf von Software

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Rechtsstreit und Kosten

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Zusammenfassung

 

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Der Vertragsschluss: Eine Frage der Form?

Früher lief alles nach dem Grundsatz "Hand drauf!". Ein Handschlag, und der Vertrag war besiegelt. Heute müssen sich die Beteiligten nicht einmal mehr persönlich gegenüberstehen: Man einigt sich per Telefon, Fax, E-Mail. Für die Wirksamkeit von Willenserklärungen und damit für die Verbindlichkeit eines Kaufvertrages spielt das keine Rolle. Sogar der Mausklick auf einen Button "Nachricht absenden" kann eine rechtsgültige Erklärung beinhalten. Das gilt nicht nur für den Kauf einer Computermaus zu 15,- DM, sondern auch für das (neue oder gebrauchte) High-End-Notebook für 8.000,- DM.

 

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Angebote im Internet

Dennoch hat nicht jede Äußerung rechtliche Folgen: So ist eine bloße Werbeaussage, Preisliste oder eine Kleinanzeige im Internet grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Zeitungsinserat, nämlich gar nicht. Erst wenn ein Kunde zuschlagen will und sich auf ein solches Angebot beim Verkäufer meldet, kann der entscheiden, ob und an wen er schließlich verkaufen will. Er muss das Kaufangebot des Interessenten erst noch annehmen, indem er z. B. den Kauf bestätigt oder einen Liefertermin nennt (Eine automatische Sendebestätigung reicht nicht aus). Das gilt für Privatleute ebenso wie für Händler, die PCs aus "zweiter Hand" vertreiben.

 

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Sonderfall: Internet-Auktionen

Einen Sonderfall stellen Internetauktionen dar, wo sich immer wieder günstige PC-Schnäppchen finden. Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits die Freischaltung der Verkaufsanzeige auf der Webseite einer Online-Auktion als verbindliches Verkaufsangebot eingestuft. Deshalb war ein Kaufvertrag mit dem Meistbietenden auch ohne besondere Annahmeerklärung des Verkäufers mit dem Ablauf der Gebotsfrist geschlossen, der Anbieter war zur Lieferung verpflichtet.

 

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Die Gewährleistungsrechte

Nicht immer bekommt der Käufer eines gebrauchten PCs das, was er sich erhofft hat. Dass der günstige Preis nicht unbedingt etwas mit reinem Entgegenkommen des Verkäufers zu tun hatte, merkt man erst im Nachhinein: Das Monitorbild gleicht einem Farbnegativ, der Drucker hat seine eigene Vorstellung von Kreativität und das Herunterfahren des PCs erübrigt sich, weil er sich nach einer halben Stunde Arbeit regelmäßig selbst verabschiedet...

Ist - zugegebenermaßen nicht immer einfach festzustellen - ein Fehler des Systems (der Hard- oder Software) die Ursache der Probleme, hat der Käufer eines gebrauchten PCs grundsätzlich dieselben Ansprüche wie bei einem Neukauf: Es gilt die gesetzliche Gewährleistung nach den §§ 459 bis 480 BGB.

 

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Das Kleingedruckte: Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rechte des Käufers nicht ausgeschlossen oder beschränkt wurden. Das kann einerseits durch individuelle Vereinbarung geschehen. Gelegentlich finden aber auch beim Verkauf gebrauchter PCs - ähnlich wie bei PKWs - Musterverträge Verwendung, die im Kleingedruckten (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB) etwa die folgende Regelung enthalten:

"Die Kaufsache wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung/wie besichtigt verkauft."

Die Bezeichnung Geschäftsbedingungen bedeutet dabei nicht, dass nur Gewerbetreibende solche Bestimmungen verwenden dürfen. Auch bei einem Vertragsschluss unter Privatleuten besitzen diese Gültigkeit, soweit sie in den Vertrag einbezogen wurden.

AGB werden nicht automatisch Bestandteil des Kaufvertrages. Vielmehr müssen sie, grundsätzlich durch einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders (normalerweise ist dies der Verkäufer) vereinbart werden. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn auf der Vorderseite des Vertragsformulars der - deutlich erkennbare! - Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen enthalten ist. Zu spät ist es dagegen, wenn solche AGB erst nachträglich, etwa bei Lieferung des Computers mitgeschickt werden.

Sind die AGB wirksam einbezogen, so können sie grundsätzlich auch einen Gewährleistungsausschluss enthalten. Allerdings darf der Verkäufer seine Haftung nicht für ausdrückliche Zusagen ausschließen. Insoweit ist die Klausel (dazu zählt auch das obige Beispiel) unwirksam.

 

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Voraussetzungen der Gewährleistung

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Hard- oder Softwarefehler

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der PC einen Fehler aufweist. Das heißt: Vereinbarungen über Funktion, Ausstattung etc. werden nicht eingehalten. So ist es etwa ein Fehler der Hardware, wenn installierte Programme aufgrund unzureichender Arbeitsspeicher- oder Festplattenkapazität regelmäßig abstürzen.

Auch Fehlfunktionen der Software können Gewährleitungsansprüche auslösen. So hat der Bundesgerichtshof der Ansicht einiger Softwarehersteller, Programme könnten nie völlig fehlerfrei sein, eine deutliche Absage erteilt und eine entsprechende AGB-Klausel für unwirksam erklärt (Urteil vom 4. November 1987, Aktenzeichen VII ZR 341/86).

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Gelöschtes Betriebssystem: kein PC-Fehler 

Sollen die eigenen Daten nicht in fremde (des Käufers) Hände gelangen, ist die Formatierung der Festplatte vor dem Verkauf ein relativ sicherer Weg. Fast ebenso sicher wird sich der Verkäufer dadurch jedoch den Unmut des Käufers einhandeln. Denn dieser will den PC in der Regel sofort einsetzen, ohne sich mit möglicherweise recht hohem Zeit- und Kostenaufwand erst einmal die dafür nötige Software zusammensuchen zu müssen. Dazu ist zu-nächst einmal ein Betriebssystem erforderlich. Da Erwerb und Installation eines Betriebssystems heute nahezu keinem Anwender mehr Probleme bereitet, ist auch der Verkäufer jedoch nicht verpflichtet, den PC damit auszustatten. Dies gilt natürlich erst recht für zusätzliche Applikationen. Man sollte also vor dem Kauf absprechen, welche Software installiert und im Kaufpreis enthalten ist.

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Vorliegen des Fehlers bei Übergabe

Die Fehler müssen grundsätzlich bereits bei der Übergabe des PCs vorliegen. Nachträgliche Schäden, etwa durch zusätzlichen Verschleiß beim Käufer, sind nicht erfasst.

 

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Die Gewährleistungsansprüche

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Wandelung und Minderung

Soweit nicht anders vereinbart, kann der Käufer einen fehlerhaften PC zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen (Wandelung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung). Für die Höhe des Nachlasses sollte man sich realistisch überlegen, inwieweit der Fehler die Brauchbarkeit des PCs beeinträchtigt. Überhöhte Forderungen wird der Verkäufer wahrscheinlich ablehnen!

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Nachbesserung

Oft wird sich der Verkäufer "die Sache erst einmal ansehen" und den Computer möglicherweise selbst reparieren wollen (sogenannte Nachbesserung). Darauf muss sich der Käufer aber nur einlassen, wenn es vorher vereinbart war. Selbst dann ist nach zwei erfolglosen Reparatur-Versuchen Schluss: Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, Wandelung und Minderung wieder möglich. In jedem Fall muss der Verkäufer alle mit der Nachbesserung verbundenen Kosten (Versand, Material etc.) übernehmen.

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Gewährleistung bei Komplettsystemen

Wenn der alte PC weg ist, was soll man dann noch mit dem Drucker, Monitor und Scanner? Die Lösung: Alles zusammen verkaufen. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Probleme, die bei einem dieser Zusatzgeräte auftreten, zur Rückgabe (Wandelung) der gesamten Anlage berechtigen. Grundsätzlich gilt: Wenn die Komponenten auch unabhängig voneinander nutzbar sind, erfassen Gewährleistungsansprüche nur die fehlerhaften Geräte. Deshalb lautet die Empfehlung, für die gesamte Anlage ein Rückgaberecht vereinbaren. Um auch den Interessen des Verkäufers entgegenzukommen, kann dieses Recht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem der Käufer alle Komponenten ausgiebig testen kann, beispielsweise zwei Wochen.

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Verjährung

Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich in sechs Monaten ab Übergabe des PCs. Nur in den Fällen, in denen der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht oder Fehler verschweigt, hat der Käufer 30 Jahre Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen.

In jedem Fall sollte man sich die Fehleranzeige schriftlich bestätigen lassen, um in einem möglichen Prozess zu vermeiden, dass sich der Verkäufer auf Verjährung beruft.

 

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Lizenzfragen beim Verkauf von Software

Computerprogramme unterliegen dem besonderen Schutz des Urheberrechts. Was der Besitzer einer Software damit tun darf, bestimmt sich nach den Lizenz-/ Nutzungsvereinbarungen und dem Urheberrecht, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unbedenklich ist in der Regel der Weiterverkauf von lizenzierten Standardprogrammen, beispielsweise Betriebssystemen, Office- und Internet-Anwendungen und Spielen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich ursprünglich um eine OEM-Lizenz handelte. Allerdings wäre es unzulässig, wenn der Verkäufer die Software auch nach dem Verkauf auf einem eigenen Rechner weiternutzt, da dies eine unberechtigte Vervielfältigung wäre. Auch "Sicherungskopien" auf Datenträgern darf er nicht behalten.

 

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Rechtsstreit und Kosten

Wollen oder müssen Sie gerichtlich gegen den Verkäufer vorgehen, kann das teuer werden. Wollen Sie etwa einen PC im Wert von 1.000,- DM wandeln, kostet ein Prozess ca. 700,- DM, wenn beide Parteien einen Anwalt haben. Die Kosten müssen sie zwar nur tragen, wenn Sie verlieren, als Kläger aber in der Regel zum Teil vorstrecken. Über das Kostenrisiko muss ein Rechtsanwalt bei der Beratung nur dann informieren, wenn der Mandant nachfragt!

 

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Zusammenfassung

Grundsätzlich hat auch der Käufer eines gebrauchten PCs Gewährleistungsansprüche. Danach kann der Käufer den PC zurückgeben oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn dieser oder mitverkaufte Zubehörteile oder Programme nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist - auch in AGB - zulässig, solange der Verkäufer nicht seine Haftung für ausdrückliche Zusagen oder bewusst falsche Angaben ausschließt. Zu Beweiszwecken ist es sinnvoll, die Kaufverhandlungen in Gegenwart von Zeugen zu führen und den Kaufvertrag schriftlich abzuschließen.

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