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Fernabsatzgesetz:
Gesetzliche Regeln fürs Internet-Shopping
Rechtsanwalt Tobias H. Strömer
    
Mindestvertragslaufzeiten
bei T-DSL
Ein schneller und zudem kostengünstiger
Internet-Zugang, davon träumte auch Claus Clever. Nachdem sein
alter Flatrate-Anbieter - wie praktisch alle Konkurrenten - pleite
gemacht hatte, gab es nur noch eine Alternative: "T-Online dsl
flat", der vielversprechende Highspeed-Zugang, für den die
Telekom einen groß angelegten Werbefeldzug führt. Das Paket aus
T-DSL und der T-Online Flatrate sollte zusammen 138,78 DM kosten.
Dafür sollte es mit zwölffacher ISDN-Geschwindigkeit durchs Netz
gehen. Die Beantragung des Zugangs war über das Internet eine Sache
von ein paar Mausklicks. Ein T-DSL-Modem und die erforderliche
Ethernetkarte wurden gleich mitbestellt. Sein Wohnort sollte in 3
Monaten an das T-DSL-Netz angeschlossen werden. Solange konnte Herr
Clever noch warten.
Doch plötzlich erschienen die ersten Ankündigungen
neuer Flatrates - ob mit oder ohne DSL. Dies war der
Regulierungsbehörde zu verdanken, die im November 2000 beschlossen
hatte, dass die Telekom ihren Konkurrenten eine "Großhandels-Flatrate"
einräumen müsse. Um zu prüfen, wie er zu einem neuen Anbieter
wechseln kann, warf Herr Clever einen Blick in die "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" der Deutschen Telekom. Diese hatte er
sich bei der Bestellung seiner Flatrate glücklicherweise
ausgedruckt. Dort fand er eine böse Überraschung: "Die
Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate". Ein ganzes
Jahr sollte er also an den Tarif gebunden sein, der vielleicht schon
in ein paar Wochen von der Konkurrenz unterboten würde? Und weiter
hieß es: "Die Mindestvertragslaufzeit beginnt zum vereinbarten
Zeitpunkt der Bereitstellung", also erst wenn sein Wohnort ans
T-DSL-Netz angeschlossen wird. Unterm Strich machte das 15 Monate
Laufzeit - für Internet-Verhältnisse eine Ewigkeit.
Zum Glück hat aber offenbar selbst die Telekom eine
wichtige Gesetzesänderung übersehen: seit dem 30. Juni 2000 gilt
in Deutschland das neue Fernabsatzgesetz (FernAbsG). Es soll die
Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Werbemethoden
schützen und gilt für alle Geschäfte, die über
"Fernkommunikationsmittel" geschlossen werden. Der
Gesetzgeber hatte dabei vor allem das Teleshopping, den Einkauf im
Internet, aber auch Bestellungen aus Versandhauskatalogen im Visier.
Denn dabei besteht die besondere Gefahr, die "Katze im
Sack" zu kaufen. Es handelt sich also um eine
Gesetzesänderung, die weite Teile des Handels betreffen wird - und
zwar gerade die Branchen, die in den nächsten Jahren weiter boomen
werden.
    
Widerrufs-
und Rückgaberechte
Zentraler Punkt des Fernabsatzgesetzes ist ein
Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers. Danach darf jedes
Geschäft, das virtuell geschlossen wurde, innerhalb von zwei Wochen
ohne Angabe von Gründen widerrufen werden - aber natürlich nur
gegen Rückgabe der gekauften Waren. Während dieser Bedenkzeit gilt
der Grundsatz "Zufrieden oder Geld zurück". Wer als
sogenannter "Verbraucher" den Schutz des FernAbsG
genießt, ist nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klargestellt:
nämlich jeder, der Geschäfte zu privaten Zwecken abschließt, also
nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
handelt.
Dies bedeutet aber leider noch nicht, dass jetzt bei
wirklich jeder telefonischen, brieflichen oder elektronischen
Bestellung das Rückgaberecht besteht. Denn das FernAbsG ist nicht
für alle Anbieter verbindlich. Das Geschäft muss nämlich "im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssystem" erfolgen. Im Klartext heißt das: Der
Fernabsatz muss der ständige Vertriebsweg des Anbieters sein. Wer
nur hin und wieder einmal auch eine telefonische Bestellung
entgegennimmt und die Ware dann per Post versendet, unterliegt noch
nicht den strengeren Regeln des neuen Gesetzes. Das Problem aber
ist: Niemand weiß bislang, wie hoch der Anteil der
Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den
Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes zu eröffnen. Allerdings
ist der Anbieter beweispflichtig dafür, dass er üblicher Weise in
herkömmlicher Art verkauft. Daher kann der Verbraucher zunächst
einmal davon ausgehen, dass das Fernabsatzgesetz ihn schützt.
Ausgeschlossen sind allerdings ausdrücklich wenige besondere
Geschäfte wie Bank- und Versicherungsverträge. Hierzu gibt es
speziellere Regelungen.
    
Informationspflicht
der Anbieter
Neben dem zweiwöchigen Rückgaberecht hat der
Verbraucher aber noch weitere Vorteile. Der Verkäufer muss den
Kunden rechtzeitig schon vor dem Vertragsschluss über seine eigene
Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder
Dienstleistung, sowie über Preise und Liefermodalitäten (inklusive
Versandkosten) informieren. Vor allem muss er aber auf das
Widerrufs- und Rückgaberecht hinweisen. Weiter ist der Verkäufer
verpflichtet, die notwendigen Informationen nach dem Vertragsschluss
in einer Urkunde oder auf einem "dauerhaften Datenträger"
zu übermitteln. Das heißt aber nun nicht etwa, dass er der Ware
etwa eine CD-ROM oder DVD-Disk beifügen muss. Der Gesetzgeber hat
im Gegenteil eine Erleichterung gegenüber der Schriftform schaffen
wollen. Ausreichend ist es deshalb, wenn der Verkäufer eine E-Mail
an die vom Käufer angegebene Anschrift mitschickt, da auch diese
als dauerhaft gilt. Sogar eine Aufforderung an den Kunden, sich die
Informationen selbst auf seiner Festplatte zu speichern, soll
genügen. Die Beweislast dafür, dass die Informationen tatsächlich
beim Verbraucher angekommen sind, trägt jedoch wieder der
Verkäufer, sodass der vorsichtige Kaufmann wohl vorläufig doch
noch auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird.
Erst wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind und
die Ware beim Käufer angekommen ist, beginnt die zweiwöchige
Rückgabefrist zu laufen. Fehlt der Hinweis auf das Rückgaberecht,
so verlängert es sich auf immerhin vier Monate. Bei der Bestellung
von Dienstleistungen wie einem Internetzugang beginnt die
Zwei-Wochen-Frist mit dem Vertragsschluss - aber eben auch nur bei
entsprechender Belehrung über die Rechte des Verbrauchers.
    
Folgen
für T-DSL-Verträge
Weil die Deutsche Telekom nicht nur ab und zu ihre
Dienstleistungen über das Internet verkauft muss auch sie sich an
die neuen Regeln halten. Und damit dürfte das Gesetz gleich zwei
unangenehme Überraschungen für sie bereithalten: Zum einen muss
sie ausführliche Angaben über sich selbst und ihr Angebot machen.
Sonst läuft sie Gefahr, unter Umständen Schadenersatz zahlen zu
müssen. Zum anderen können die im Internet geschlossenen Verträge
noch nach vier Monaten ohne Angabe von Gründen durch die Kunden
gekündigt werden. Gerade in Bereich der Telekommunikation, wo sich
die angeblich besten Angebote oft schon nach wenigen Wochen als
laues Lüftchen entpuppen, hat der Verbraucher damit einen echten
Trumpf in der Hand. Und unser Herr Clever ? Er kann getrost den
Vertrag mit der Telekom kündigen und auf ein besseres Angebot
warten. Denn von einem Widerrufsrecht war bei der Bestellung nie die
Rede. Und auch einen neuen Vertrag wird er voraussichtlich wieder
innerhalb von vier Monaten kündigen können. Denn offensichtlich
hat sich das neue Gesetz bisher nicht zu den
Telekommunikations-Anbietern herumgesprochen. Schön für die
Kunden.
Wie jeder Vertrag begründet auch die
digitale Vereinbarung Rechte und Pflichten für die Beteiligten erst, wenn sich
alle über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Die Übermittlung via
Internet birgt allerdings die Gefahr, dass die ursprüngliche Nachricht den Empfänger
gar nicht oder inhaltlich verändert erreicht, oder dass sie von einem anderen
als dem scheinbaren Absender verfasst wurde.
    
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