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   Mai / Juni 2001                                               Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

 

Fernabsatzgesetz: Gesetzliche Regeln fürs Internet-Shopping

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer

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Mindestvertragslaufzeiten bei T-DSL

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Widerrufs- und Rückgaberechte

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Informationspflicht der Anbieter

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Folgen für T-DSL-Verträge

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Mindestvertragslaufzeiten bei T-DSL

Ein schneller und zudem kostengünstiger Internet-Zugang, davon träumte auch Claus Clever. Nachdem sein alter Flatrate-Anbieter - wie praktisch alle Konkurrenten - pleite gemacht hatte, gab es nur noch eine Alternative: "T-Online dsl flat", der vielversprechende Highspeed-Zugang, für den die Telekom einen groß angelegten Werbefeldzug führt. Das Paket aus T-DSL und der T-Online Flatrate sollte zusammen 138,78 DM kosten. Dafür sollte es mit zwölffacher ISDN-Geschwindigkeit durchs Netz gehen. Die Beantragung des Zugangs war über das Internet eine Sache von ein paar Mausklicks. Ein T-DSL-Modem und die erforderliche Ethernetkarte wurden gleich mitbestellt. Sein Wohnort sollte in 3 Monaten an das T-DSL-Netz angeschlossen werden. Solange konnte Herr Clever noch warten.

Doch plötzlich erschienen die ersten Ankündigungen neuer Flatrates - ob mit oder ohne DSL. Dies war der Regulierungsbehörde zu verdanken, die im November 2000 beschlossen hatte, dass die Telekom ihren Konkurrenten eine "Großhandels-Flatrate" einräumen müsse. Um zu prüfen, wie er zu einem neuen Anbieter wechseln kann, warf Herr Clever einen Blick in die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Deutschen Telekom. Diese hatte er sich bei der Bestellung seiner Flatrate glücklicherweise ausgedruckt. Dort fand er eine böse Überraschung: "Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate". Ein ganzes Jahr sollte er also an den Tarif gebunden sein, der vielleicht schon in ein paar Wochen von der Konkurrenz unterboten würde? Und weiter hieß es: "Die Mindestvertragslaufzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt der Bereitstellung", also erst wenn sein Wohnort ans T-DSL-Netz angeschlossen wird. Unterm Strich machte das 15 Monate Laufzeit - für Internet-Verhältnisse eine Ewigkeit.

Zum Glück hat aber offenbar selbst die Telekom eine wichtige Gesetzesänderung übersehen: seit dem 30. Juni 2000 gilt in Deutschland das neue Fernabsatzgesetz (FernAbsG). Es soll die Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Werbemethoden schützen und gilt für alle Geschäfte, die über "Fernkommunikationsmittel" geschlossen werden. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem das Teleshopping, den Einkauf im Internet, aber auch Bestellungen aus Versandhauskatalogen im Visier. Denn dabei besteht die besondere Gefahr, die "Katze im Sack" zu kaufen. Es handelt sich also um eine Gesetzesänderung, die weite Teile des Handels betreffen wird - und zwar gerade die Branchen, die in den nächsten Jahren weiter boomen werden.

 

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Widerrufs- und Rückgaberechte

Zentraler Punkt des Fernabsatzgesetzes ist ein Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers. Danach darf jedes Geschäft, das virtuell geschlossen wurde, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden - aber natürlich nur gegen Rückgabe der gekauften Waren. Während dieser Bedenkzeit gilt der Grundsatz "Zufrieden oder Geld zurück". Wer als sogenannter "Verbraucher" den Schutz des FernAbsG genießt, ist nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klargestellt: nämlich jeder, der Geschäfte zu privaten Zwecken abschließt, also nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Dies bedeutet aber leider noch nicht, dass jetzt bei wirklich jeder telefonischen, brieflichen oder elektronischen Bestellung das Rückgaberecht besteht. Denn das FernAbsG ist nicht für alle Anbieter verbindlich. Das Geschäft muss nämlich "im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem" erfolgen. Im Klartext heißt das: Der Fernabsatz muss der ständige Vertriebsweg des Anbieters sein. Wer nur hin und wieder einmal auch eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dann per Post versendet, unterliegt noch nicht den strengeren Regeln des neuen Gesetzes. Das Problem aber ist: Niemand weiß bislang, wie hoch der Anteil der Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes zu eröffnen. Allerdings ist der Anbieter beweispflichtig dafür, dass er üblicher Weise in herkömmlicher Art verkauft. Daher kann der Verbraucher zunächst einmal davon ausgehen, dass das Fernabsatzgesetz ihn schützt. Ausgeschlossen sind allerdings ausdrücklich wenige besondere Geschäfte wie Bank- und Versicherungsverträge. Hierzu gibt es speziellere Regelungen.

 

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Informationspflicht der Anbieter

Neben dem zweiwöchigen Rückgaberecht hat der Verbraucher aber noch weitere Vorteile. Der Verkäufer muss den Kunden rechtzeitig schon vor dem Vertragsschluss über seine eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung, sowie über Preise und Liefermodalitäten (inklusive Versandkosten) informieren. Vor allem muss er aber auf das Widerrufs- und Rückgaberecht hinweisen. Weiter ist der Verkäufer verpflichtet, die notwendigen Informationen nach dem Vertragsschluss in einer Urkunde oder auf einem "dauerhaften Datenträger" zu übermitteln. Das heißt aber nun nicht etwa, dass er der Ware etwa eine CD-ROM oder DVD-Disk beifügen muss. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil eine Erleichterung gegenüber der Schriftform schaffen wollen. Ausreichend ist es deshalb, wenn der Verkäufer eine E-Mail an die vom Käufer angegebene Anschrift mitschickt, da auch diese als dauerhaft gilt. Sogar eine Aufforderung an den Kunden, sich die Informationen selbst auf seiner Festplatte zu speichern, soll genügen. Die Beweislast dafür, dass die Informationen tatsächlich beim Verbraucher angekommen sind, trägt jedoch wieder der Verkäufer, sodass der vorsichtige Kaufmann wohl vorläufig doch noch auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird.

Erst wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind und die Ware beim Käufer angekommen ist, beginnt die zweiwöchige Rückgabefrist zu laufen. Fehlt der Hinweis auf das Rückgaberecht, so verlängert es sich auf immerhin vier Monate. Bei der Bestellung von Dienstleistungen wie einem Internetzugang beginnt die Zwei-Wochen-Frist mit dem Vertragsschluss - aber eben auch nur bei entsprechender Belehrung über die Rechte des Verbrauchers.

 

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Folgen für T-DSL-Verträge

Weil die Deutsche Telekom nicht nur ab und zu ihre Dienstleistungen über das Internet verkauft muss auch sie sich an die neuen Regeln halten. Und damit dürfte das Gesetz gleich zwei unangenehme Überraschungen für sie bereithalten: Zum einen muss sie ausführliche Angaben über sich selbst und ihr Angebot machen. Sonst läuft sie Gefahr, unter Umständen Schadenersatz zahlen zu müssen. Zum anderen können die im Internet geschlossenen Verträge noch nach vier Monaten ohne Angabe von Gründen durch die Kunden gekündigt werden. Gerade in Bereich der Telekommunikation, wo sich die angeblich besten Angebote oft schon nach wenigen Wochen als laues Lüftchen entpuppen, hat der Verbraucher damit einen echten Trumpf in der Hand. Und unser Herr Clever ? Er kann getrost den Vertrag mit der Telekom kündigen und auf ein besseres Angebot warten. Denn von einem Widerrufsrecht war bei der Bestellung nie die Rede. Und auch einen neuen Vertrag wird er voraussichtlich wieder innerhalb von vier Monaten kündigen können. Denn offensichtlich hat sich das neue Gesetz bisher nicht zu den Telekommunikations-Anbietern herumgesprochen. Schön für die Kunden.

Wie jeder Vertrag begründet auch die digitale Vereinbarung Rechte und Pflichten für die Beteiligten erst, wenn sich alle über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Die Übermittlung via Internet birgt allerdings die Gefahr, dass die ursprüngliche Nachricht den Empfänger gar nicht oder inhaltlich verändert erreicht, oder dass sie von einem anderen als dem scheinbaren Absender verfasst wurde.

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