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Netzanwalt: Bestellen via Internet - Tücken beim Onlinekauf
(Teil 3)

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Vertrag ist Vertrag

Wie jeder Vertrag begründet auch die digitale Vereinbarung Rechte und Pflichten für die Beteiligten erst, wenn sich alle über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Die Übermittlung via Internet birgt allerdings die Gefahr, dass die ursprüngliche Nachricht den Empfänger gar nicht oder inhaltlich verändert erreicht, oder dass sie von einem anderen als dem scheinbaren Absender verfasst wurde.

Wie lange ist man an ein Vertragsangebot gebunden?

Um einen digitalen Vertrag entstehen zu lassen, müssen die abgegebenen Willenserklärungen den jeweils anderen Vertragspartner erreichen. Es macht wirtschaftlich wenig Sinn, wenn ein Kunde an seine elektronisch versandte Bestellung eines Taschenbuches für 12,00 DM jahrelang gebunden wäre. Zu einem bestimmten Zeitpunkt wird daher die Bestellung rechtlich als nicht getätigt angesehen. Bis dahin ist der Kunde allerdings verpflichtet, bei Annahme des Vertrages durch den Unternehmer das Buch zu bezahlen, danach kann er sein Buch unbeschadet auch in der Buchhandlung nebenan kaufen.

Wann dieser Zeitpunkt gekommen ist, richtet sich in Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort wird der Vertragsschluss zwischen „Anwesenden“ und zwischen „Abwesenden“ unterschiedlich behandelt. Da den Verfassern des Gesetzes im Jahre 1900 die modernen Kommunikationsformen wie E-Mail oder Fax noch nicht geläufig waren, dachten sie bei „Anwesenden“ an Gesprächspartner, die sich gegenüber sitzen. „Abwesend“ waren solche, die sich mit der Reichspost Briefe zukommen ließen oder über das nächste Telegraphenamt „schnelle“ Nachrichten austauschten. Trotz des hohen Alters lassen sich aber mit diesen Regeln aber alle Zugangsfragen mit E-Mails und Fax lösen. Online-Kommunikation mit sofortiger Antwortmöglichkeit, etwa bei Videokonferenzen oder in Chats, ist den Gesprächen per Telefon vergleichbar, die wie Kommunikation unter Anwesenden behandelt wird. Deshalb kommt ein solcher digitaler Vertrag nur dann zustande, wenn er sofort angenommen wird. Einen Gesprächspartner interessiert es regelmäßig sofort, wie die Entscheidung seines Gegenübers ausfällt, um eventuell anderweitige Dispositionen zu treffen oder den Vertrag möglichst schnell abwickeln zu können.

Längere Fristen gelten für Mitteilungen per E-Mail aus. Diese werden wie Erklärungen „unter Abwesenden“ behandelt und gelten rechtlich als eingegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Vertragspartners gelangt sind, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihnen hätte Kenntnis nehmen können. Im Klartext heißt dies, dass eine in den Briefkasten geworfene Nachricht regelmäßig gelesen werden kann. Der Briefkasteninhaber muss sich dann so behandeln lassen, als ob er sie auch tatsächlich gelesen hat. Ein am Samstag in den Geschäftsbriefkasten eingeworfener Brief etwa geht daher am Montag morgen, ein Brief per Post zwei bis drei Werktage nach dem Abschicken zu. Das Unterhalten einer E-Mail-Adresse ist insoweit mit dem Unterhalten eines Briefkastens oder eines Faxempfanges zu vergleichen. Auf ein tatsächliches Lesen kommt es aus rechtlicher Sicht zunächst einmal nicht an.

Ein Vertragsangebot unter Abwesenden, also auch elektronische Angebote, können nur innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist angenommen werden. Die Dauer dieser Frist berücksichtigt die Zeitspanne, in der eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die wiederum hängt ganz entscheidend von dem jeweils benutzten Kommunikationsweg ab. Nach der Rechtsprechung muß beispielsweise ein Angebot per Telex spätestens innerhalb von vier Tagen angenommen werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Diese Frist dürfte auch gelten, wenn E-Mail als Kommunikationsweg gewählt wird. Der Empfänger braucht daher nicht sofort zu reagieren, länger als etwa drei bis vier Tage braucht sich der Absender aber auch nicht an sein Angebot gebunden zu fühlen.

Kann man den digitalen Vertrag rückgängig machen?

Leicht passiert es, dass versehentlich zweimal auf den Button „Bestellen“ geklickt wird, oder dass man bei der Bestätigung des Unternehmers entdeckt, einen Artikel zuviel in den Warenkorb gelegt zu haben. Manchmal stellt man auch fest, viel zu teuer eingekauft zu haben, und möchte von seiner Bestellung Abstand nehmen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen sofort den Unternehmer zu unterrichten. Häufig ist der Verkäufer aus Kulanz zu einer Stornierung bereit. Ohne das Einverständnis wird die Sache schon schwieriger.

Nach deutschem Recht kann zwar ein Vertragsangebot einseitig widerrufen werden, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Bestellung beim Verkäufer eingeht. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ein bestehender Vertrag angefochten werden. Wer sich über den Inhalt seiner Erklärung, nämlich der (rechtlichen) Bedeutung ihres Mausklicks, nicht im Klaren war, oder wenn die Erklärung infolge fehlerhafter Übermittlung inhaltlich verändert wurde, kann seine Erklärung unverzüglich nach Kenntnis von der tatsächlichen Bedeutung anfechten. Unerheblich sind jedoch die sogenannten „Motivirrtümer“, etwa wenn man das bestellte Produkt gar nicht verwenden kann. Grundsätzlich ist es für den Bestand eines Vertrages auch belanglos, ob man seine Meinung geändert hat.

Widerruf oder Anfechtung sind dem Vertragspartner gegenüber zu erklären. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus wird der Unternehmer erfahrungsgemäß nicht mehr am Vertrag festhalten wollen. Fordert er trotzdem die Zahlung des Kaufpreises, liegt es in der Hand des Käufers, das Bestehen eines Irrtums oder des rechtzeitigen Eingangs seines Widerrufes zu beweisen. Im allgemeinen bleibt es bei dem Prinzip „Online-Kauf ist Vertrauenssache“: die Rückabwicklung erfolgt nach Kulanz des Verkäufers.

Wie werden Online-Käufe von Minderjährigen behandelt?

Auch hier gilt im Prinzip nichts anderes als bei Kaufverträgen herkömmlicher Art. Die Besonderheit liegt nur darin, dass der Verkäufer unter Umständen nicht erkennen kann, ob die Bestellung von einem Minderjährigen gesendet wird. Dem begegnen viele Anbieter mit der Einforderung von Einzugsermächtigungen oder der Angabe von Kreditkartennummern bei Abschluss des Online-Vertrages mit der Überlegung, dass solche Verbindungen Minderjährigen regelmäßig nicht zustehen. Verfügt ein Minderjähriger über ein Bankkonto oder eine Kreditkarte, so kann wohl davon auszugehen sein, dass seine Eltern ihm die Erlaubnis zur Verwendung des Geldes erteilt haben. Online-Käufe von Kindern, die jünger als sieben Jahre sind, sind immer nur dann wirksam, wenn sie die Erklärung eines Geschäftsfähigen, z.B. ihrer Eltern übermitteln.

In der Praxis sollten die Eltern bei Entdeckung eines nicht erlaubten Online-Geschäftes ihrer minderjährigen Kinder dies dem Unternehmer sofort mitteilen. Aus praktischen Erwägungen heraus wird dieser regelmäßig den Vertrag stornieren.

Jemand hat in fremden Namen Ware bestellt – wer muss zahlen?

Grundsätzlich gilt: wer die Musik bestellt und annimmt, muss sie auch zahlen. Die Probleme bestehen jedoch zunächst für den Unternehmer, der sein Geld einfordern möchte. Er muss beweisen, mit wem er einen Vertrag geschlossen hat. Den Richter von der Zurechnung einer E-Mail zu einer bestimmten Person zu überzeugen, ist jedoch mit digitalen Willenserklärungen schwierig. Die hierzu bereits ergangenen Urteile bezogen sich auf Erklärungen innerhalb von Online-Diensten. Im Btx-System sollte es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nahezu ausgeschlossen sein, dass die Authentizität der Nachrichten manipuliert werden kann. Das Gericht hat daher die Erklärung dem Zugangsberechtigten zugeordnet.

Anders sieht es aber bei Mitteilungen über das offene Internet aus. Es reicht wegen der Manipulationsmöglichkeiten des Inhalts oder der Sendeangaben wohl nicht, die E-Mail einfach auszudrucken, oder im Streitfall dem Richter auf dem Bildschirm eines Laptop zu präsentieren. Anders kann es aussehen, wenn die E-Mail per digitaler Signatur verschlüsselt wurde, die von einer staatlich überwachten Zertifizierungsstelle ausgegeben wurde.

Wie ist es eigentlich bei Online-Auktionen?

Online-Auktionen sind wahrscheinlich nichts anderes als eine andere Form des Verkaufs im Internet. Jeder, der mitbietet, gibt eine Willenserklärung in Form eines Vertragsangebotes ab. Welche Rolle die „Auktion“ für die Gewährleistungsansprüche spielt, hängt letztlich davon ab, ob der Online-Auktionator für die Ware einstehen wollte, oder ob er deutlich lediglich als Plattform für die Angebote seiner Kunden dienen wollte.

 

(Fortsetzung folgt)

Auszug erschienen in: Online-Praxis, Erfolgreich unterwegs in allen Datennetzen; Nachschlagewerk; Rudolf Haufe Verlag GmbH Co KG

 

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