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Der Vertragsschluss Hat
man endlich den richtigen Anbieter für das richtige Produkt im Dschungel
der Internet-Angebote gefunden, kommen oft Zweifel auf, ob die Ware dann
online bestellt werden soll. Neben den Unsicherheiten hinsichtlich der häufig
geforderten Zahlung per Kreditkarte hält sich auch bei „alten Hasen“
unter den Internet-Usern hartnäckig die Idee, ihr Mausklick auf einen
Button „Bestellung absenden“ führe nicht zum Abschluss eines wirksamen
digitalen Vertrages. Dies ist nach deutschem Recht ebenso falsch wie die
Legende vom Internet als rechtsfreier Raum.
Sind
Willenserklärung per Mausklick wirksam?
Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, sind grundsätzlich ebenso rechtsverbindlich wie telefonische Erklärungen. Auch der einfache Mausklick auf einen Button mit der Aufschrift „Bestellung absenden“ oder einer ähnlichen Beschriftung ist eine wirksame Erklärung. Sogar
automatisch von einem Computer generierte und versandte Erklärungen sollen
als Willenserklärung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Computer
von dem Erklärenden willentlich zur Erstellung von Erklärungen eingesetzt
wird, so dass ihm die Nachricht zugerechnet werden kann. Es kommt dabei
letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Empfänger die bei
ihm ankommende digitale Information als Willenserklärung verstehen konnte.
Die Höhe des Kaufpreises spielt dabei keine Rolle, selbst zum Kauf eines
Luxuswagens für 120.000 DM kann man sich per Mausklick verpflichten.
Ist
die digitale Erklärung eines Rentners, für die Schulden eines anderen bürgen
zu wollen, wirksam?
Für
bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber zur Warnung und zum Schutz der
Vertragsparteien besondere Formen für die Willenserklärung vorgesehen.
Hierzu gehört auch die Bürgschaft, für die unter Nichtkaufleuten die Schriftform
erforderlich ist, und der Vertrag über den Verkauf eines Grundstückes, der
ebenfalls schriftlich nur vor dem Notar wirksam geschlossen werden kann.
Schriftliche Erklärungen können nach der bisherigen Gesetzeslage noch
nicht rechtsverbindlich per E-Mail abgegeben werden. Elektronischen
Nachrichten fehlt die eigenhändige
Namensunterschrift des Absenders. Diese kann auch nicht durch eine
kopierte, gefaxt oder eingescannte Unterschrift ersetzt werden. Damit
bezweckt der Gesetzgeber die Vermeidung der Gefahr, dass die
Originalunterschrift entgegen dem Willen des Unterzeichners unter eine Erklärung
gesetzt wird, die dieser gar nicht abgeben möchte. Speziell die
eingescannte Unterschrift kann ohne weiteres unter jede E-Mail oder jeden
Brief gesetzt werden. Wer Zugang zu der entsprechenden Datei hat, könnte
sonst den Unterzeichner in große Schulden stürzen. Andererseits kann der
Empfänger der E-Mail nicht sicher sein, ob die Unterschrift tatsächlich
mit dem Willen des Unterzeichners eingefügt wurde. Schriftlich zu schließende
Verträge können deshalb online nicht abgeschlossen werden.
Ändert
es etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn die E-Mail verschlüsselt
wird?
Elektronischen
Mitteilungen fehlt der schützende Briefumschlag. Sie werden als Datenpakete
über eine Vielzahl von Zwischenstationen transportiert, wobei sie mit
entsprechendem Know-how und krimineller Energie eingesehen werden können.
Wenn eine Nachricht also lediglich für den genannten Empfänger lesbar sein
soll, muss sie verschlüsselt werden. Die
wohl bekannteste Software, „Pretty
Good Privacy“ von Phil Zimmermann, findet breite Anwendung für
vertrauliche Nachrichten. Dabei chiffriert der Absender seine Nachricht mit
seinem privaten Schlüssel, der Empfänger dechiffriert sie mit dem öffentlichen
Schlüssel des Absenders. Gelingt dies, so stammt die Mitteilung unverändert
vom Absender. Dieses System hat sich in der Praxis gut bewährt. Im
Hinblick auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen ändert die Verschlüsselung
allerdings wohl nichts. Die Codierung könnte auch von einer anderen Person
vorgenommen werden. Die Urheberschaft steht nicht ähnlich zweifelsfrei fest
wie bei einer Unterschrift. Vielleicht
werden verschlüsselte Nachrichten zukünftig anders behandelt werden, wenn
auf Grundlage des Gesetzes zur digitalen
Signatur zertifizierte Signaturen ausgegeben werden. Die Verschlüsselung
durch Signaturen soll sowohl die Absenderidentität als auch den unveränderten
Inhalt einer Mitteilung zuverlässig feststellen. Dabei kann die Signatur
sowohl als Siegel auf ein nach wie vor voll lesbares Dokument gesetzt
werden, als auch das Dokument vollständig verschlüsselt werden. Wie bei
„Pretty Good Privacy“ sieht das Signatur-Gesetz sieht die Verschlüsselung
einer Nachricht mit Hilfe einer Kombination aus privatem Schlüssel und öffentlichem
Schlüssel vor. Allerdings sollen die kryptographischen Codes von staatlich
überwachten Zertifizierungsstellen ausgegeben werden. Obwohl sowohl das
Signatur-Gesetz als auch die dazu gehörende Verordnung bereits im Juli bzw.
Oktober 1997 beschlossen wurde, ist bislang noch keine einzige zertifizierte
Signatur ausgegeben worden. Möglicherweise
wird bei einem mit einer zertifizierten Signatur versehenen Dokument die
Eigenhändigkeit der Signatur in Zukunft anerkannt werden. Sie kann nach
ihrem Wesen durchaus mit einer Unterschrift vergleichbar sein, wenn
sichergestellt ist, dass sie ausschließlich von ihrem Inhaber benutzt wird.
Dann könnte das Problem der Eigenhändigkeit bei elektronischen Erklärungen
künftig gelöst sein.
Wie
verbindlich sind Webangebote?
Je
günstiger das Angebot ist, desto größer ist das Interesse an dem Kauf der
Ware. Ebenso wie im Kaufhaus nebenan braucht aber auch der Internet-Verkäufer
nicht jedem Kunden seine Artikel verkaufen. Auch die Bestellung per
Mausklick verpflichtet ihn noch nicht zur Warenlieferung, dazu muss er die
Bestellung erst noch annehmen. Eine Werbeaussage oder eine Preisliste allein
ist noch kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine „invitatio ad
offerendum“. „Invitatio
ad offerendum“: Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots; Verkäufer
bietet ein Produkt unverbindlich zum Kauf an, der Kunde kann daraus aber
keinen Anspruch herleiten. Der
Werbende muss allerdings auf wettbewerbsrechtlicher Ebene für seine
Aussagen einstehen, denn Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten können
ihn unter Umständen auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch nehmen.
Ist ein Vertrag mit dem Werbenden zustande gekommen, gelten in Bezug auf die
in der Webwerbung versprochenen Eigenschaften der Ware die allgemeinen
Regeln.
Wann ist der digitale Vertrag geschlossen?Wie bei jedem Vertrag bestehen Ansprüche auf Zahlung und Lieferung erst, wenn sich beide Partner übereinstimmend dazu verpflichtet haben. Bei einem typischen Online-Einkauf in einem Versandhandel sieht der rechtliche Ablauf wie folgt aus: 1. Auf seiner Website informiert der Unternehmer über Produkte und Preise: „invitatio ad offerendum“ 2. User legt per Mausklick „Waren in Warenkorb“: Unverbindliche Warenauswahl 3. User klickt auf den Button „Bestellung absenden“: Verbindliche Aussage, die genannten Waren zu dem angegebenen Preis kaufen zu wollen; hier sollte sich ein Hinweis und Link auf AGB befinden, wenn der Verkäufer diese mit in den Vertrag einbeziehen will; 4. User gibt Kreditkartennummer ein und sendet die Informationen per Mausklick ab: Kunde ermächtigt Verkäufer, bei Kreditinstitut einen Betrag in Höhe des Kaufpreises einzuziehen. 5. Neue Webseite erscheint mit der Nachricht: „Ihre Bestellung ist abgesandt“: Unverbindliche automatische Bestätigung, dass der Kunde einen Auftrag an den Verkäufer abgesandt hat 6. E-Mail-Eingang beim Kunden mit der Ankündigung des Warenversands oder Ablieferung der Ware beim Kunden: Verkäufer erklärt, die Online-Bestellung anzunehmen - jetzt ist der Vertrag geschlossen Auszug erschienen in: Online-Praxis, Erfolgreich unterwegs in allen Datennetzen; Nachschlagewerk; Rudolf Haufe Verlag GmbH Co KG
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