netlaw.de
November / Dezember 2000

Der Newsletter zur Website
Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

  Navigation

  Homepage
  Titelseite

  Ständige Rubriken

  Aktuelle Entscheidungen
  Netzanwalt
  Neues aus der Kanzlei

  Beiträge

  1 x 1 der Website-Gestaltung
  Kurzbeitr
äge

  Anbieter

  Strömer Rechtsanwälte
  Duisburger Straße 5
  D 40477 Düsseldorf

  Tel.: +49 (211) 15 92 32 00
  Fax: +49 (211) 15 92 32 01
  E-Mail: anwalt@stroemer.de
  Website: www.stroemer.de

   

platzhal.gif (845 Byte)

Netzanwalt: Bestellen via Internet - Tücken beim Onlinekauf
(Teil 2)

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Der Vertragsschluss

Hat man endlich den richtigen Anbieter für das richtige Produkt im Dschungel der Internet-Angebote gefunden, kommen oft Zweifel auf, ob die Ware dann online bestellt werden soll. Neben den Unsicherheiten hinsichtlich der häufig geforderten Zahlung per Kreditkarte hält sich auch bei „alten Hasen“ unter den Internet-Usern hartnäckig die Idee, ihr Mausklick auf einen Button „Bestellung absenden“ führe nicht zum Abschluss eines wirksamen digitalen Vertrages. Dies ist nach deutschem Recht ebenso falsch wie die Legende vom Internet als rechtsfreier Raum.

 

Sind Willenserklärung per Mausklick wirksam?

Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, sind grundsätzlich ebenso rechtsverbindlich wie telefonische Erklärungen. Auch der einfache Mausklick auf einen Button mit der Aufschrift „Bestellung absenden“ oder einer ähnlichen Beschriftung ist eine wirksame Erklärung.

Sogar automatisch von einem Computer generierte und versandte Erklärungen sollen als Willenserklärung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Computer von dem Erklärenden willentlich zur Erstellung von Erklärungen eingesetzt wird, so dass ihm die Nachricht zugerechnet werden kann. Es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Empfänger die bei ihm ankommende digitale Information als Willenserklärung verstehen konnte. Die Höhe des Kaufpreises spielt dabei keine Rolle, selbst zum Kauf eines Luxuswagens für 120.000 DM kann man sich per Mausklick verpflichten.

 

Ist die digitale Erklärung eines Rentners, für die Schulden eines anderen bürgen zu wollen, wirksam?

Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber zur Warnung und zum Schutz der Vertragsparteien besondere Formen für die Willenserklärung vorgesehen. Hierzu gehört auch die Bürgschaft, für die unter Nichtkaufleuten die Schriftform erforderlich ist, und der Vertrag über den Verkauf eines Grundstückes, der ebenfalls schriftlich nur vor dem Notar wirksam geschlossen werden kann. Schriftliche Erklärungen können nach der bisherigen Gesetzeslage noch nicht rechtsverbindlich per E-Mail abgegeben werden.

Elektronischen Nachrichten fehlt die eigenhändige Namensunterschrift des Absenders. Diese kann auch nicht durch eine kopierte, gefaxt oder eingescannte Unterschrift ersetzt werden. Damit bezweckt der Gesetzgeber die Vermeidung der Gefahr, dass die Originalunterschrift entgegen dem Willen des Unterzeichners unter eine Erklärung gesetzt wird, die dieser gar nicht abgeben möchte. Speziell die eingescannte Unterschrift kann ohne weiteres unter jede E-Mail oder jeden Brief gesetzt werden. Wer Zugang zu der entsprechenden Datei hat, könnte sonst den Unterzeichner in große Schulden stürzen. Andererseits kann der Empfänger der E-Mail nicht sicher sein, ob die Unterschrift tatsächlich mit dem Willen des Unterzeichners eingefügt wurde. Schriftlich zu schließende Verträge können deshalb online nicht abgeschlossen werden.

 

Ändert es etwas an der rechtlichen Beurteilung, wenn die E-Mail verschlüsselt wird?

Elektronischen Mitteilungen fehlt der schützende Briefumschlag. Sie werden als Datenpakete über eine Vielzahl von Zwischenstationen transportiert, wobei sie mit entsprechendem Know-how und krimineller Energie eingesehen werden können. Wenn eine Nachricht also lediglich für den genannten Empfänger lesbar sein soll, muss sie verschlüsselt werden.

Die wohl bekannteste Software, „Pretty Good Privacy“ von Phil Zimmermann, findet breite Anwendung für vertrauliche Nachrichten. Dabei chiffriert der Absender seine Nachricht mit seinem privaten Schlüssel, der Empfänger dechiffriert sie mit dem öffentlichen Schlüssel des Absenders. Gelingt dies, so stammt die Mitteilung unverändert vom Absender. Dieses System hat sich in der Praxis gut bewährt.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen ändert die Verschlüsselung allerdings wohl nichts. Die Codierung könnte auch von einer anderen Person vorgenommen werden. Die Urheberschaft steht nicht ähnlich zweifelsfrei fest wie bei einer Unterschrift.

Vielleicht werden verschlüsselte Nachrichten zukünftig anders behandelt werden, wenn auf Grundlage des Gesetzes zur digitalen Signatur zertifizierte Signaturen ausgegeben werden. Die Verschlüsselung durch Signaturen soll sowohl die Absenderidentität als auch den unveränderten Inhalt einer Mitteilung zuverlässig feststellen. Dabei kann die Signatur sowohl als Siegel auf ein nach wie vor voll lesbares Dokument gesetzt werden, als auch das Dokument vollständig verschlüsselt werden. Wie bei „Pretty Good Privacy“ sieht das Signatur-Gesetz sieht die Verschlüsselung einer Nachricht mit Hilfe einer Kombination aus privatem Schlüssel und öffentlichem Schlüssel vor. Allerdings sollen die kryptographischen Codes von staatlich überwachten Zertifizierungsstellen ausgegeben werden. Obwohl sowohl das Signatur-Gesetz als auch die dazu gehörende Verordnung bereits im Juli bzw. Oktober 1997 beschlossen wurde, ist bislang noch keine einzige zertifizierte Signatur ausgegeben worden.

Möglicherweise wird bei einem mit einer zertifizierten Signatur versehenen Dokument die Eigenhändigkeit der Signatur in Zukunft anerkannt werden. Sie kann nach ihrem Wesen durchaus mit einer Unterschrift vergleichbar sein, wenn sichergestellt ist, dass sie ausschließlich von ihrem Inhaber benutzt wird. Dann könnte das Problem der Eigenhändigkeit bei elektronischen Erklärungen künftig gelöst sein.

 

Wie verbindlich sind Webangebote?

Je günstiger das Angebot ist, desto größer ist das Interesse an dem Kauf der Ware. Ebenso wie im Kaufhaus nebenan braucht aber auch der Internet-Verkäufer nicht jedem Kunden seine Artikel verkaufen. Auch die Bestellung per Mausklick verpflichtet ihn noch nicht zur Warenlieferung, dazu muss er die Bestellung erst noch annehmen. Eine Werbeaussage oder eine Preisliste allein ist noch kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine „invitatio ad offerendum“.

„Invitatio ad offerendum“: Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots; Verkäufer bietet ein Produkt unverbindlich zum Kauf an, der Kunde kann daraus aber keinen Anspruch herleiten.

Der Werbende muss allerdings auf wettbewerbsrechtlicher Ebene für seine Aussagen einstehen, denn Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten können ihn unter Umständen auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch nehmen. Ist ein Vertrag mit dem Werbenden zustande gekommen, gelten in Bezug auf die in der Webwerbung versprochenen Eigenschaften der Ware die allgemeinen Regeln.

 

Wann ist der digitale Vertrag geschlossen?

Wie bei jedem Vertrag bestehen Ansprüche auf Zahlung und Lieferung erst, wenn sich beide Partner übereinstimmend dazu verpflichtet haben. Bei einem typischen Online-Einkauf in einem Versandhandel sieht der rechtliche Ablauf wie folgt aus:

1. Auf seiner Website informiert der Unternehmer über Produkte und Preise: „invitatio ad offerendum“

2. User legt per Mausklick „Waren in Warenkorb“: Unverbindliche Warenauswahl

3. User klickt auf den Button „Bestellung absenden“: Verbindliche Aussage, die genannten Waren zu dem angegebenen Preis kaufen zu wollen; hier sollte sich ein Hinweis und Link auf AGB befinden, wenn der Verkäufer diese mit in den Vertrag einbeziehen will;

4. User gibt Kreditkartennummer ein und sendet die Informationen per Mausklick ab: Kunde ermächtigt Verkäufer, bei Kreditinstitut einen Betrag in Höhe des Kaufpreises einzuziehen.

5. Neue Webseite erscheint mit der Nachricht: „Ihre Bestellung ist abgesandt“: Unverbindliche automatische Bestätigung, dass der Kunde einen Auftrag an den Verkäufer abgesandt hat

6. E-Mail-Eingang beim Kunden mit der Ankündigung des Warenversands oder Ablieferung der Ware beim Kunden: Verkäufer erklärt, die Online-Bestellung anzunehmen - jetzt ist der Vertrag geschlossen

(Fortsetzung folgt)

Auszug erschienen in: Online-Praxis, Erfolgreich unterwegs in allen Datennetzen; Nachschlagewerk; Rudolf Haufe Verlag GmbH Co KG

 

Titelseite

platzhal.gif (845 Byte)