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1012035.jpg (15353 Byte) Netzanwalt: 1x1 der Einbindung von Frames und Link-Listen

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

1x1 der Einbindung von Frames auf der Website 

Bei der Gestaltung der eigenen Website stehen Kosten und Nutzen meistens im Vordergrund. Jeder möchte eine attraktive Site mit stets aktuelle Informationen anbieten. Allerdings kostet eine solche Aktualität eines Informationsdienstes mehr, als manchem lieb ist. Vielfach werden deshalb einfach fremde Inhalte in die eigene Site eingebunden. Eine beliebte, aber häufig unzulässige Gestaltungsmöglichkeit eigener Webseiten liegt darin, die Webseite in Frames zu unterteilen. Dabei wird die Seite in mehrere Abschnitte eingeteilt, die ihren jeweiligen Inhalt unabhängig voneinander anzeigen können - im Prinzip hat man dann mehrere Web-Sites gleichzeitig auf dem Bildschirm. Damit kann die Attraktivität der eigenen Seite enorm und vor allem kostengünstig gesteigert werden. Die höhere Besucherzahl führt häufig zu höheren Einnahmen durch Werbung. Das gefällt dem Informationsanbieter nicht immer und verletzt – je nach Gestaltung der Seiten – seine Rechte. Wer es unterlässt, den User deutlich darauf hinzuweisen, dass fremde Inhalte übernommen werden, oder gar fremde Urheberrechtsvermerke (z.B. "© 2000 Strömer Rechtsanwälte") abschneidet, der wird wohl die Kunden irreführen und wettbewerbswidrig handeln. Wie immer sind hier die Grenzen natürlich fließend.

1x1 der Einbindung von Linklisten auf der Website

Ähnliche Probleme wie bei der Einbindung von Frames bestehen bei Links und Linklisten. Im Prinzip lebt das Internet von Links. Große Unsicherheit besteht hinsichtlich der Frage, ob man aus fremden Linklisten eine eigene basteln darf. Davor sollte man sich grundsätzlich besser hüten. Linklisten werden meist als "Datenbank" angesehen, deren Übernahme ohne Einwilligung des Erstellers grundsätzlich unzulässig ist. Eine Übernahme kann deshalb teuer werden. Wer selbst einmal eine Linkliste zusammengestellt und etwa noch mit einem sinnvollen Kommentar versehen hat, weiß, wieviel Arbeit durch diese Regelung geschützt wird. Leider bestehen in der Praxis häufig Beweisschwierigkeiten, wer wann was übernommen oder selbst recherchiert hat. Problematisch ist es wegen der ständigen Veränderung der Datenbank schon darzustellen, welcher Datenbestand eigentlich geschützt sein soll. Hinzu kommt, dass die Richter eigentlich Datensatz für Datensatz vergleichen müssten, um eine Übereinstimmung in wesentlichen Teilen festzustellen. Schließlich finden sich in großen Datensammlungen fast gezwungenermaßen identische Links. Jeder Datenbankinhaber sollte daher einmal darüber nachdenken, ob es sich tatsächlich lohnt, den vermeintlichen "Dieb" anzugreifen. Trotz allem bleibt die Übernahme wesentlicher Teile einer fremden Linkssammlung ohne Einwilligung verboten. Wer sich nicht daran hält, riskiert zumindest eine anwaltliche Abmahnung nebst der dafür entstandenen Kosten.

 

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