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Kurzbeiträge aus der Welt des Online-Rechts

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

Auf die Schnäppchen, fertig ... ?

Spannung kommt auf bei Online-Auktionen, wenn das letzte Gebot ansteht. Ebenso spannend ist die Frage, ob der Meistbietende daraufhin die ersteigerte Ware tatsächlich erhält. Jetzt liegen zwei neue und gegensätzliche Entscheidungen zur Wirksamkeit von Online-„Zuschlägen“ vor. Während in Sinsheim der klagende Käufer gewann, verlor ein Ersteigerer in Münster den Streit um einen Pkw.

Ob bei Online-Auktionen wirksam Verträge geschlossen werden, ist daher letztlich eine Frage des Einzelfalls. Wichtig bei den Schnäppchen ist, ob der Anbieter ein Mindestgebot abgegeben hat oder der Auktionator als Vertreter des Verkäufers auftritt. Wirksam verkauft ist die Ware regelmäßig, wenn sie zum Gebot geliefert und angenommen wird.

Fazit:. Nach „Zuschlag“ erst liefern lassen, dann zahlen!

Teetrinkender David gewinnt gegen T-Goliath

Die Telekom fällt mit der Werbung mit „T“-Begriffen in der typischen Farb- und Formgestaltung auf. Für sie ist eine große Anzahl von „T-„Marken in das Markenregister eingetragen. Darauf berief sie sich in einer Klage gegen den Besitzer eines Teeladens mit dem Namen „T.Box“ und der Domain „t-box.de“ – und verlor.

Bislang ist nach Ansicht der Richter noch kein so hoher Bekanntheitsgrad erreicht, dass unabhängig von der konkreten Form- und Farbgebung allein schon der Buchstabe „T“ bei einer ausreichenden Anzahl von Personen dem Unternehmen, den Dienstleistungen oder den Produkten der Telekom zugeordnet wird. Die Marken der Telekom werden insbesondere geprägt durch Farbe und Punkte. Dagegen existiert die Tee verkaufende „T.Box“. bereits seit 1994.

Fazit: Noch nicht alle T’s gehören der Telekom.

Powershopping wettbewerbswidrig?

Beim „Powershopping“ wird der Preis kleiner, je mehr Kunden den gleichen Artikel kaufen. Der gewährte „Mengenrabatt“ spricht gleichzeitig den Spieltrieb des Kunden an. Er kann bis zum Annahmeschluss gespannt sein, zu welchem Preis er kauft.

Auf Veranlassung von Konkurrenten haben Hamburger und Kölner Richter jetzt gegen das „Powershopping“ entschieden – es liege ein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor und die Spiellust des Käufers werde sittenwidrig ausgenutzt. Der Rechtsstreit wird wahrscheinlich fortgeführt. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz gleich entscheiden wird.

Fazit: Verbraucherfreundliches Einkaufen im Internet unterliegt auch den Schranken des Rabattgesetzes.

Abschied von werbewirksamen 0800-Nummern?

Die Werbung mit der Vergabe der persönlichen Rufnummer 0800-RECHTSANWALT, einer sogenannten "Vanity Number", an Rechtsanwälte bereitet wettbewerbswidriges Verhalten vor bzw. fördert dieses nach Ansicht des OLG Stuttgart.

Eine solche Telefon-Nummer führe nicht zu sachlicher Information über die Berufstätigkeit, sondern um die Ausnutzung technischer Möglichkeiten der Werbung, die zu einer Alleinstellung führt. Ähnlichen wettbewerbs- und standesrechtlichen Einschränkungen dürften jedenfalls auch Apotheker und Ärzte unterliegen. Ob allerdings auch die Werbung mit „0800-Handwerker“ oder ähnlichen Nummern wettbewerbswidrig ist, ist noch völlig offen.

Fazit: Standesrechtlich gebundene Unternehmer sollten bei der Werbung mit Vanity-Nummern vorsichtigt sein.

 

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