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Domain-Streitgkeiten
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Die Anzahl der Domains ist endlich nicht zuletzt deshalb entstehen immer mehr Streitigkeiten darum, wer eine Domain halten darf. Die DENIC e.G. prüft anders als andere nationale Vergabestellen gerade nicht, ob der Antragsteller an der gewünschten Domain Rechte besitzt. Wer die zu seinem Unternehmen gleichnamige Domain registrieren möchte, muss deshalb häufig erstaunt feststellen, dass sie bereits vergeben ist. Auch fast alle beschreibenden Domains, wie etwa moebel.de und buecher.de sind längst belegt. Viele schlauen Füchse der ersten Stunde sind bereit, lukrative Domains gegen entsprechendes Entgelt zu übertragen. Mehr und mehr werden auch Domains mitsamt den darunter erreichbaren Inhalten verkauft. Wer kein Geld ausgeben möchte, muss prüfen, ob er die Domain nicht auch mit rechtlichen Schritten erhalten kann. Jeder Name, sei es der bürgerliche, die geschäftlich genutzte Unternehmensbezeichnung oder ein Zeitschriftentitel ist gegen den unbefugten Gebrauch geschützt. Grundsätzlich kann so jeder seinen eigenen bürgerlichen Namen als Domain verwenden. Allerdings gibt es wohl auch dort wie überall Ausnahmen, etwa im Recht der Gleichnamigen. Die Nutzung eines mit einem bekannten gleichnamigen Unternehmen identischen Namens in der Absicht, den guten Ruf für sich auszunutzen, dürfte deshalb unzulässig sein. Auch Abkürzungen, die sich in den einschlägigen Verkehrskreisen als Schlagworte durchgesetzt haben, sind geschützt. An der Domain schumi.de dürfte deshalb jedenfalls der Rennfahrer Michael Schumacher Rechte besitzen. Auch wer unter einem bestimmten Nickname oder Pseudonym bekannt ist, hat gute Aussichten, einen Streit um die gleichlautende Domain zu gewinnen. In dem Henne-Urteil des Landgerichts Bremen heißt es, dass diese Spitznamen wie Künstlernamen geschützt sind und zum Halten der Domain berechtigen können. Ein Anspruch kann sich grundsätzlich nur auf kennzeichnungskräftige Begriffe stützen. Kennzeichnungskräftig ist ein Wort, dass zur Unterscheidung der darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen oder des dahinter stehenden Unternehmens im Verkehr von anderen Unternehmen oder Produkten geeignet ist. Letztlich ist die Beurteilung auch hier eine Frage des Einzelfalls. Beispielsweise wurde von den Gerichten die Bezeichnung euro-car-market.de nicht, die Domain babynet.de dagegen schon als kennzeichnungskräftig angesehen wurde. Auch aus dem Gesichtspunkt des unerlaubten Wettbewerbs heraus können Ansprüche gegen den Besitzer einer Domain gestellt werden. So sind sogenannte Vertipper-Domains oft aus wettbewerbsrechtlichen Gründen problematisch. Dazu zählt nicht nur die Verdoppelung oder das Weglassen von Buchstaben, etwa yahooo.de oder yaho.de, sondern auch das Hinzufügen oder Weglassen von Bindestrichen. In diese Kategorie gehört auch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, unter der Adresse wallstreet-offline.de dürfe kein Konkurrenzangebot zu dem bereits lange eingeführten Informationsdienste wallstreet-online.de erscheinen. Heiß umstritten sind derzeit die generischen Domains. In der Entscheidung des OLG Hamburgs zur mitwohnzentrale.de wurde die Ansicht vertreten, dass Domains mit Gattungsbegriffen letztlich nicht von einem einzelnen Anbieter verwendet werden dürfen, da sie dem Inhaber einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor der Konkurrenz gewähren würden. Dieser Vorsprung beruhe nicht auf der Leistung des Anbieters, meinten die Richter, und untersagten dem Inhaber die weitere Nutzung der Domain. Wird die Entscheidung nicht in der Revision vom BGH aufgehoben, dürften in diesem Bereich wohl noch eine Reihe von Prozessen den deutschen Internet-Markt erschüttern. Insgesamt kommt in diesem Bereich eine Fülle von Variationen vor, die in jedem Einzelfall zu beurteilen sind. Ein angesprochener Rechtsanwalt untersucht, ob die Rechte an der gewünschten Domain für eine Freigabe ausreichen. Gegebenenfalls wird der Gegner außergerichtlich abgemahnt, notfalls können die Ansprüche vor Gericht verfolgt werden.
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