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Hallo Chef! Selbstverständlich kriegen Sie Ihre Domain zurück; das kostet Sie aber eine Kleinigkeit.. Wer solche Anrufe erhält, befindet sich in guter Gesellschaft. Erst nach der Beendigung eines Arbeitsvertrages stellt sich manchmal heraus, dass sich der ehemalige Angestellte weisungswidrig selbst als Inhaber der Unternehmens-Domain eingetragen hat. Ebenso kann es passieren, dass ein Mitarbeiter der EDV-Abteilung allein den Kontakt mit dem Provider hält und als Administrativer Kontakt eingetragen wird. Mit böser Absicht können manche Ex-Mitarbeiter so die Übertragung der Domain auf sich selbst veranlassen. Was also tun, wenn sich der ehemals vertrauenswürdige Mitarbeiter verabschiedet und die Domain mitnimmt? Die als Administrativer Kontakt (admin-c) eingetragene Person dient als Sprachrohr des Inhabers. Die Vergabestelle und regelmäßig auch der Provider wird daher seinen Anweisungen Folge leisten. Zumindest so lange, wie sie nichts anderes von dem Inhaber der Domain hört. Wie schon bei der erstmaligen Registrierung der Domain prüft die für die Vergabe von .de-Domains betraute DENIC e.G. nicht die Berechtigung desjenigen, der die Domain auf sich übertragen lassen will. Es genügt prinzipiell, wenn der Admin-C der Übertragung zustimmt. Im Streit um die Domain hat der Mitarbeiter dennoch schlechte Karten. Wer sich weisungswidrig als Inhaber einträgt, ist mindestens zur Freigabe der Domain, wohl auch zur Herausgabe verpflichtet. Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter regelmäßig keine eigenen Rechte an der Bezeichnung besitzt und schon deshalb die Domain nicht behalten darf. Wer dann auch noch einen Geldbetrag als Entschädigung für die Freigabe fordert, der wird aller Voraussicht nach in einem Rechtsstreit unterliegen. Hilft die Aufforderung des Arbeitgebers nicht weiter, sollte der Mitarbeiter mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden. Danach bleibt noch der Gang zu den Gerichten; per einstweilige Verfügung kann in Eilsachen die Freigabe der Domain erreicht werden. Ähnliche Fälle hatte das Landgericht Düsseldorf schon mehrfach zu entscheiden (4 O 354-356/99). Die Richter urteilten, dass der Provider, der sich entgegen vertraglicher Abrede als Inhaber der Domain einträgt, die Kosten für die erfolgreiche Abmahnung zu tragen hat. Die Chance, kostenneutral aus der Angelegenheit hervorzugehen, ist daher für den Arbeitgeber relativ groß. Weil das Internet eine immer größere wirtschaftliche Rolle spielt, kann die fehlende Verfügbarkeit der eigenen Domain trotzdem zur Katastrophe werden. Etwa dann, wenn der Ex-Mitarbeiter eine private Linkliste zu erotischen Angeboten unter der Domain veröffentlicht, oder auf einen Konkurrenten umleitet. Nach dem Grundsatz Vorbeugen ist besser als Heilen sollte die Registrierung der Domain zur Chefsache erklärt werden. Ist die Domain erst einmal weg, bedeutet auch ein erfolgreiches Vorgehen eine zeitliche Verzögerung. Außerdem fallen meistens Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte an. Internet-News der Woche: die neuesten Fehlentscheidungen meines besch... Chefs Auch auf der privaten Website sind dem Arbeitnehmer Grenzen in Bezug auf Äußerungen über seinem Arbeitgeber gesetzt. Diese können sich sowohl in der strafrechtlichen Verfolgung wegen Beleidigungen zeigen, als auch zur fristlosen Kündigung führen. So ist es einem Mitarbeiter ergangen, der auf seiner Website eine Rubrik News der Woche ständig aktualisierte und darunter herabsetzend verbreitete, welche Fehler sein Chef sich wieder erlaubte. Er glaubte, er könne nach Beendigung der Arbeitszeit ungestraft Beleidigungen veröffentlichen. Die Website kam schließlich auch dem Arbeitgeber unter die Augen, der zunächst betriebsintern abmahnte und dann, nach erneuter Beleidgung, dem Mitarbeiter kündigte. Der Arbeitnehmer wehrte sich, unterlag aber mit seiner Kündigungsschutzklage auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2 SA 330/98). Beide Gerichte sahen in der Veröffentlichung eine Störung des Betriebsfriedens, die zur Kündigung berechtigte. Spätestens nach erfolgter hausinterner Abmahnung wird im Wiederholungsfall auch die fristlose Kündigung berechtigt sein. Liebe Lisa, mein Chef ist ein.... Wer seinen Arbeitgeber kritisieren möchte, sollte grundsätzlich alle Beleidigungen unterlassen. Nichts anderes gilt auch für die Verbreitung per E-Mails. Nach deutschem Recht spielt die Art und Weise der Beleidigung überhaupt keine Rolle. Denn nach § 185 StGB ist es pauschal verboten, einen anderen zu beleidigen. Hierbei wird nicht zwischen mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form unterschieden, so dass das berühmte Zitat des Götz von Berlichingen per E-Mail selbstverständlich den Straftatbestand erfüllt. Auch der Deckmantel der Meinungsfreiheit nützt da nichts. Selbst im Mutterland der Meinungsfreiheit, den USA; ist bereits ein amerikanischer Ex-Student, der an rund fünf Dutzend asiatische Kommilitonen E-Mails mit diffamierendem Inhalt versandte, von einem Bundesgericht verurteilt worden. In Deutschland hat es entsprechende Entscheidungen ebenfalls schon gegeben. So war das Amtsgericht Rheinbach (2 Ds 297/95) bereits 1996 der Ansicht, dass auch eine gepostete Äußerung einen anderen beleidigen kann. Nicht anders verhält es sich, wenn die Beleidigung in einer privaten oder internen Mail an einen anderen Mitarbeiter versendet wird und erst zufällig zur Kenntnis des Arbeitgebers gelangt. Fraglich ist nur, ob der Arbeitgeber diese Mails mitlesen darf. Die technischen Voraussetzungen dafür sind fast überall gegeben. Solange in der E-Mail auch dienstliche Belange stehen, werden an der Berechtigung des Arbeitgebers kaum Zweifel bestehen. Selbstverständlich darf der Chef alle Büropost einsehen. Wer sich unsicher ist, sieht im Arbeitsvertrag nach. Dort sollte sowohl die private Nutzung der Büro-Accounts als auch dessen Kontrolle geregelt sein. In größeren Unternehmen kann auch der Betriebsrat Auskunft geben, der häufig technischen Überwachungsmaßnahmen zustimmen muss.
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