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Vom Umgang mit anwaltlichen Abmahnungen

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer

 

Bernd Klanders (Name geändert) traut seinen Augen nicht: Zwischen den Karten und Briefen, mit denen ihm Freunde und Bekannte zur Eröffnung seiner neuen Multi-Media-Agentur „Mediastar“ gratulieren, findet sich auch der Brief eines Anwalts, der offensichtlich die Interessen eines Mitbewerbers vertritt.

Dieser – eine Medienstern Multimedia GmbH – fordert von Bernd Klanders die Übertragung der gerade erst registrierten Domain „mediastar.de.“.Weil Anwälte ihren Lebensunterhalt bekanntlich damit verdienen, dass sie Rechtsberatung gegen Honorar erteilen, fügt der Interessensvertreter der Medienstar GmbH auch gleich eine Honorarnote über 1.895,21 DM bei, um deren unverzügliche Begleichung er bittet. Sollte die Domain nicht binnen einer Woche freigegeben sein, drohe eine Einstweilige Verfügung. Das, so der Anwalt, komme Herrn Klanders noch viel teurer zu stehen.

Ähnliche Erfahrungen machen inzwischen viele Internetanbieter, seitdem im und mit dem Internet Geld verdient wird. Das ist auch gar nicht weiter verwunderlich. Wer durch das Verhalten eines anderen, möglicherweise sogar eines unmittelbaren Konkurrenten, seine eigenen Namens- oder Markenrechte verletzt sieht, wer seine eigenen Wortbeiträge oder Grafiken auf fremden Websites wiederfindet oder sich durch allzu forsche Werbeaussagen in seinen Rechten verletzt fühlt, hat selbstverständlich ein Interesse daran, den potentiellen Verletzer in Anspruch zu nehmen. Da die Rechtslage gerade bei Auseinandersetzungen im Internet oftmals unklar ist, besteht auch ein legitimes Interesse, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor der Mitbewerber aufgefordert wird, sein Verhalten aufzugeben.

Wer sich stattdessen unmittelbar an seinen Mitbewerber hält, erlebt unter Umständen böse Überraschungen: So kann etwa die Aufforderung, eine bestimmte Marke nicht mehr zu benutzen oder eine Domain freizugeben, unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen. Stellt sich nämlich später heraus, dass der Mitbewerber tatsächlich bessere Rechte besaß, kann dieser den Abmahner im Prinzip unter dem Aspekt der „unberechtigten Schutzrechtsverwarnung“ auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein anderes Problem: Gerade beim einstweiligen Rechtsschutz sind Regeln zu beachten. So dürfen zwischen der Kenntnis von einem Rechtsverstoß und dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung normalerweise nicht mehr als vier Wochen vergehen, weil der Antragsteller sonst Gefahr läuft, dass der Richter seinen Antrag mangels Dringlichkeit zurückweist. Wer auf eigene Faust langwierige Verhandlungen mit dem Antragsgegner führt, verschenkt unter Umständen wertvolle Zeit.

Wer einen Anwalt beauftragt, um die Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls ein Abmahnschreiben zu verfassen, der muss dafür oft tief in die Tasche greifen. Ist er im Recht, schuldet der Verletzer allerdings den Ersatz der entstandenen Kosten. Eine Ausnahme machen die Gerichte ausnahmsweise dort, wo es sich um sehr einfach gelagerte Fälle handelt und der Antragsteller – etwa deshalb, weil er über eine eigne Rechtsabteilung verfügt – die Angelegenheit selbst hätte regeln können. Das Landgericht München I hat in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich festgehalten, dass angesichts der vielfach unklaren Rechtslage bei Internet-Streitigkeiten Anwaltskosten immer erstattungsfähig sein sollen (LG München I bst v. 23.09.98, 1 Hh 011678/98 - explora.de).

Gerade bei Domain-Streitigkeiten, die auf markenrechtlicher Grundlage beruhen, setzen die Gerichte üblicherweise Gegenstandswerte von 100.000,00 DM oder gar mehr an. Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist dabei das Interesse des Verletzten, nicht dasjenige des Verletzers. Wer also das Pech hat, versehentlich markenrechtlich geschützte Begriffe eines Unternehmens mit hohem Jahresumsatz zu verletzten, muss sich darauf einrichten, hohe Anwaltsrechnungen präsentiert zu bekommen. Wichtig zu wissen: Die Erstberatung beim Anwalt kann nie mehr kosten als 350,00 DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Bei einem Streitwert von 100.000,00 DM löst aber schon das Verfassen eines einzelnen Abmahnschreibens Gebühren in Höhe von 1.593,80 DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus. Und weil die Medienstar GmbH aus verständlichen Gründen diese Honorare letztendlich nicht selbst tragen wollte, bat sie ihren Anwalt, die dort entstandenen Kosten von Herrn Klanders ersetzt zu verlangen.

Wem eine Abmahnung ins Haus flattert, der sollte sich zunächst Gedanken darüber machen, ob er tatsächlich fremde Rechte verletzt hat. Solange lediglich Unterlassung der beeinträchtigtenden Handlung, also etwa der Nutzung einer Domain, verlangt wird, kommt es auf ein Verschulden leider nicht an. Auch wer guten Gewissens eine Domain hat registrieren lassen, weil er von fremden Rechten nichts wusste, muss deshalb den Unterlassungsanspruch erfüllen und – was häufig unangenehmer ist - die dem Verletzten durch die Beauftragung eines Anwalts entstandenen Honorare ersetzen. Anders soll das nach einer im Dezember 1999 ergangenen Entscheidung des Landgerichtes München I nur dann sein, wenn die Abmahnung ganz offensichtlich vorrangig der Erzeugung von Anwaltshonoraren, weniger der ernsthaften Verfolgung von berechtigter Unterlassungsansprüchen diente. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Honorarklage nach Abmahnung wegen der angeblich unzulässigen Benutzung des markenrechtlich geschützten Begriffs „ Webspace“.

Auch Bernd Klanders sollte sich deshalb Gedanken darüber machen, ob der Vorwurf, der ihm in der anwaltlichen Abmahnung gemacht wird, richtig ist. Da das auch im Rahmen einer eingehenden anwaltlichen Beratung nicht immer sicher festzustellen ist, wird Herr Klanders auch überlegen müssen, ob er ohne größeren Aufwand auf die Domain verzichten kann, um auf diesem Weg einem Prozess aus dem Wege zu gehen. Eine solche Lösung bietet sich vor allem dann an, wenn die Domain bislang noch gar nicht benutzt wurde. Gerade in unsicheren Fällen – und dazu dürfte der Ausgangsfall gehören – hilft häufig auch ein Gespräch mit der Gegenseite. Wenn hier die Domain sofort freigegeben wird, mit sich über die Anwaltskosten oft sprechen lassen.

Wer sich ertappt fühlt, sollte so rasch wie möglich die der anwaltlichen Abmahnung regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Wird die Erklärung abgegeben, ist damit eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt; eine Unterlassungsverfügung oder Klage scheidet dann aus. Wichtig ist allerdings, dass der Verletzter nicht einfach wortlos seinen Verstoß aufgibt, also etwa eine gerügte Aussage von seiner Website entfernt, da ja auf diese Weise nicht sichergestellt werden kann, dass es dauerhaft bei der Löschung der Aussage bleibt. Es besteht dann nach wie vor Wiederholungsgefahr. Das Versprechen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls es doch noch einmal zu einem Verstoß kommt, stellt einen im Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren kostengünstigen Weg dar, die Ansprüche des Verletzters dauerhaft, auch ohne Richterspruch, zu sichern.

Die häufig in der Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung, auch etwaige Schadensersatzansprüche zu erfüllen, insbesondere Anwaltshonorare zu übernehmen, hat dagegen mit der Ausräumung der Wiederholungsgefahr nichts zu tun. Unterwirft sich der Abmahnungsempfänger insoweit nicht, bleibt dem Verletzten nichts anderes übrig, als seine Ersatzansprüche einzuklagen. Ob er das tut, steht auf einem anderen Blatt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Honorarklagen schon deshalb nicht erhoben werden, weil der auf die Anwaltshonorare beschränkte Gegenstandswert eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht lohnenswert erscheinen lässt.

Der von Herr Klanders befragte Anwalt hält die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche für unbegründet. Das lässt sich hören. Der Begriff „Medienstar“ ist allenfalls schwach kennzeichnungskräftig. In solchen Fällen genügen nach der Rechtssprechung bereits kleinste Unterschiede, um die Verwechslungsgefahr, die für eine Markenrechtsverletzung erforderlich ist, auszuschließen (OLG Hamm, 4U 243/97 – pizzadirekt.de). Zudem ist fraglich, ob die Parteien überhaupt in einer verwechslungsfähigen Branche tätig sind. Bernd Klanders entschließt sich deshalb, um seine Domain notfalls zu kämpfen und er reagiert auf die Abmahnung überhaupt nicht.

Falls die Medienstar GmbH ihren angeblichen Anspruch weiter verfolgen und eine schnelle Entscheidung herbeiführen will, muss sie einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Örtlich zuständig ist bei Rechtsverletzungen, die über eine überall abrufbare Website vermittelt werden (und dazu gehört nach der Rechtssprechung auch jeder Domainstreit), jedes Gericht in Deutschland. Die Medienstar GmbH kann sich deshalb aussuchen, wo sie ihren Antrag stellt. Ob der Antrag von vorne herein abgewiesen, ob zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt oder ob die Verfügung antragsgemäß erlassen wird, liegt dann im Ermessen des Richters. In eindeutig erscheinenden Situationen ergeht häufig eine Einstweilige Verfügung, ohne dass der Antragsgegner zuvor gehört wurde. Nach Zustellung der Verfügung hat dieser dann das ihm auferlegte Verbot zunächst einmal zu befolgen und zudem die Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen.

Falls Herrn Klanders dieses Schicksal ereilt, sollte er so rasch wie möglich Widerspruch einlegen mit dem Ziel, die Verfügung wieder aus der Welt zu schaffen. Gleichzeitig – oder alternativ – kann er sich überlegen, den Antragsteller in ein Hauptsacheverfahren zu zwingen, damit die Frage der besseren Berechtigung nicht nur einstweilig, sondern ein für alle Mal geklärt wird. Ein solches Verfahren verschlingt allerdings schnell 10.000,00 DM bis 15.000,00 DM, die letztendlich der zu tragen hat, der den Prozess verliert. Sollte Herrn Klanders das widerfahren, ist er zu allem Überfluss auch noch seine Domain los. Es kann deshalb sicherlich nicht schaden, wenn er beizeiten zusätzlich die Domain „klanders.de“ für sich registrieren lässt. Die ist nämlich noch frei........

 

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