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"Does & Don'ts" der Online-Werbung

Rechtsanwalt Anselm Withöft

 

 

Viele Jung-Unternehmen wollen ihr Image ein wenig aufpolieren, um gegenüber Investoren und/oder Kunden besser dazustehen. Dieses sehr leicht nachvollziehbare Interesse begegnet recht häufig seinem natürlichen Feind, dem deutschen Wettbewerbsrecht. Aus der täglichen Praxis lassen sich einige Standard-Fallgruppen aufbauen, die in loser Folge an dieser Stelle präsentiert werden sollen.

 Einer der Klassiker ist der Auftritt unter „GmbH“ oder „AG“ obwohl man noch gar nicht im Handelsregister eingetragen ist. Zwischen dem Termin beim Notar und der Eintragung im Register vergehen – je nach Gericht – leider häufig zwei Monate (oder mehr, wenn Unterlagen fehlen). Da manch einem hoffnungsvollen Existenzgründer dieser Vorgang aber zu lange dauert, schreibt er statt „GmbH i.G.“ oder „GmbH i.Gr.“ lieber gleich „GmbH“ auf seine Internet-Site und seine Werbe-Prospekte. Es ist aber ein alter Hut, dass das hierzulande nicht erlaubt ist.

Etwas neuer ist dagegen z.B. ein Hinweis auf einen angeblich bestehenden Vermarktungsvertrag für Online-Werbung mit einer sehr bekannten Medien-Agentur, die bekanntlich nur besonders gute und interessante Sites unter Vertrag nimmt. Diese Aussage fällt – wenn sie falsch ist – unter die Rubrik „Vortäuschen nicht vorhandener Größe“. So wie eine 3-Mann-Klitsche sich nicht als „Fabrik“ bezeichnen darf, soll auch ein Online-Anbieter möglichst nah an der Wahrheit bleiben und nicht vorgeben, bereits einen Top-Kontakt von der Güte seines Angebots überzeugt zu haben. Denn Werbe-Aussagen sollen – nach alter preußischer Sitte – „wahr und klar“ sein. Eine leichte Trübung geht heute an manchen Stellen denn doch durch, aber bei völliger Undurchsichtigkeit ist mit einem Anklopfen der Konkurrenz zu rechnen. Letztlich sei noch vor allzu großspurigen Aussagen über die Größe und/oder Qualität eines Angebots gewarnt. Die „größte Programmzeitschrift im Internet“ setzt voraus, dass das Angebot in jeder Hinsicht deutlich mehr anzubieten hat als die Mitbewerber. Das ist angesichts des sich ständig ändernden Marktes kaum zu kontrollieren. Sobald einer der Konkurrenten auch nur annähernd so groß ist wie der eigene Dienst, wird die Aussage (selbst wenn sie irgendwann einmal gestimmt haben sollte) falsch.

Wer eine derartige „Alleinstellungs-Werbung“ nutzt, muss deren Vorliegen zudem beweisen. Das ist häufig genug ein kaum zu bewältigendes praktisches Problem, wenn die Zählweise unklar ist (was genau macht die „Größe“ einer Programmzeitschrift aus?) und die Datenbestände mangels detaillierter Datensicherung gar nicht mehr exakt nachvollzogen werden kann.

 

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