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Neue Deutsche (Abmahn-)Welle? - Das Gerangel um Online-Casinos

Rechtsanwalt Anselm Withöft

 

 

Informations-Anbieter und Werbetreibende im Internet haben es zunehmend schwerer: Alle Nase lang kommt jemand, der flächendeckend eine ganze Branche in Aufruhr versetzt.

Diesmal hat es die Online-Casinos und deren Site-Betreiber erwischt – der Vollständigkeit halber wurden auch gleich alle mit angegriffen, die Werbe-Banner oder auch nur Links gesetzt hatten. Alle Online-Casinos? Nein, ein winziges Grüppchen blieb davon unbehelligt: die deutschen. Ein Hamburger Unternehmen ließ alle ausländischen Anbieter virtueller Glücksspiele abmahnen – und bekam vom OLG Hamburg Recht.

Hintergrund: Das Unternehmen wollte selbst als deutscher Anbieter in diesen Markt einsteigen. Bekanntlich handelt es sich beim Umgang mit Geld und Glück um ein besonders sensibles Thema, so dass es amtlicher Genehmigung und Kontrolle bedarf. Folgerichtig sagt auch eine Strafvorschrift, dass es verboten ist, ohne entsprechende Genehmigung Glückspiele – egal ob on- oder offline – zu veranstalten. Gleichzeitig ist es bei Strafe verboten, für ungenehmigte Glücksspiele zu werben. Unstreitig ist es daher tatsächlich nicht erlaubt, ohne (irgendeine) Genehmigung Lotto, Black Jack oder Roulette im Internet anzubieten. Der Bannfluch trifft dabei nicht nur die im In- und Ausland ansässigen Inhaber der Casinos, sondern auch alle diejenigen, die bei der technischen Umsetzung helfen. Der Betreiber einer Site hat daher ebenso wie der Provider, der nur die Infrastruktur liefert, jede Form der Unterstützung zu unterlassen. Andernfalls kann er zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen und – sofern ihm die fehlende Genehmigung des Casinos bekannt war – auch strafrechtlich als Gehilfe verurteilt werden.

Wie ist es aber, wenn zwar keine deutsche, dafür aber eine Genehmigung eines ausländischen Staats, evtl. sogar eines Mitglied-Staats der EU vorliegt? Kann die BRD ernsthaft behaupten, allein selbst ausreichend gut auf Anbieter von Casinos aufpassen zu können? Denn die Strafvorschrift (§ 284 StGB) verlangt eine Genehmigung, nicht ausdrücklich eine deutsche. Zumindest mit einer Genehmigung eines EU-Staats dürfte es kaum verboten sein, auch deutsche Staatsbürger zur Teilnahme zu animieren. Sofern die Genehmigung eines anderen Staats vorgelegt wird, dürfte mindestens das Strafverfahren einzustellen sein, da dann kaum von Kenntnis der fehlenden Genehmigung gesprochen werden kann. Derzeit ist der Umgang mit Online-Casinos aber mit Vorsicht zu genießen.

 

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