netlaw.de
März - Juni 2000

Der Newsletter zur Website
Ein Service der Kanzlei Strömer Rechtsanwälte

  Navigation

  Homepage
  Titelseite

  Ständige Rubriken

  Aktuelle Entscheidungen
  Netzanwalt
  Neues aus der Kanzlei

  Beiträge

  Domain-Handel
  Online-Casinos

  Abgrenzung im Markenrecht
  Online-Werbung
  E-Commerce und
Steuern

  Anbieter

  Strömer Rechtsanwälte
  Duisburger Straße 5
  D 40477 Düsseldorf

  Tel.: +49 (211) 15 92 32 00
  Fax: +49 (211) 15 92 32 01
  E-Mail: anwalt@stroemer.de
  Website: www.stroemer.de

   

platzhal.gif (845 Byte)

 

Erkenne die Zeichen: Schwierige Abgrenzung im Markenrecht

Rechtsanwalt Anselm Withöft

 

Regelmäßige Leser dieses Newsletters werden hier häufig schon Begriffe wie „Kennzeichnungskraft“ und „Verwechselungsgefahr“ gelesen haben. Das sind für Anbieter im Internet keine juristischen Worthülsen, sondern unter Umständen Maßstäbe von existentieller Bedeutung. 

Gerade bei der Nutzung von Domains für gewerbliche Angebote ist es für jeden Newcomer wichtig, ob er sein Angebot unter „begriff.de“ aufbauen darf oder damit einem bereits existierenden Konkurrenten zu nahe kommt. Für die Betreiber erfolgreicher Dienste stellt sich dagegen immer wieder die Frage, ob ein neu aufgetauchter Konkurrenzdienst ein Trittbrettfahrer oder nur unbequemer Mitbewerber ist. 

In einem unlängst vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall standen sich die Baby-Informationsdienste unter „babynet.de“ und „babynet-shop.de“ gegenüber. Das Patentamt in München hatte zuvor eine Markeneintragung für den Begriff „babynet“ abgelehnt, da es sich lediglich um eine beschreibende Zusammensetzung aus „Baby“ und „(Inter)net“ handele. Trotzdem konnte sich hier der (seit längerem eingeführte) Dienst von „babynet.de“ gegen die Konkurrenz durchsetzen, die ihre Domain fortan nicht mehr für einen Baby-Dienst nutzen darf. 

Die Richter gingen bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Begriff „babynet“ gerade noch ein wenig Kennzeichnungskraft hat, da sich hier hinter z.B. auch ein „kleines Netzwerk“ verbergen könne. Daraus folgt ein sogenanntes Titelschutzrecht, wie es etwa auch durch die Herausgabe einer Zeitschrift oder einer Software entsteht. Zumindest gegenüber einem direkten Konkurrenzdienst könne die Betreiberin daher verlangen, dass keine verwechselungsfähigen Domains genutzt werden. Dies umfasst nicht nur Domains mit einem anderen Toplevel („babynet.com“), sondern eben auch die „babynet-shop.de“. Selbst das gern genommene Argument, es gebe nun einmal nicht genug Domains für alle, half der Betreiberin des Shops nicht weiter: Wer einem kennzeichnungskräftigen Begriff mit einem „verwechselungsfähigen“ Angebot zu nahe kommt, muss das sein lassen... 

Wann das nun genau vorliegt, kommt – man ahnt es schon – eben immer darauf an. Um die Sache nicht zu einfach werden zu lassen, gibt es allerdings neben dem Recht aus der eingetragenen Marke (Faustformel: viel Schutz) und dem gerade genannten Recht aus einem „Titel“ (Faustformel: wenig Schutz) noch das „Geschäftskennzeichen“. Das setzt ein eigenständiges Unternehmen oder mindestens eine verselbständigte Betriebseinheit voraus. Ergebnis ist ein „mittelstarker“ Schutz vor den Nachahmungsversuchen der Mitbewerber. Was im Leben ist schon einfach?

 

Titelseite

platzhal.gif (845 Byte)