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"Webspace" - eine (Tragik-)Komödie im deutschen Markenrecht

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

Ein mittelständisches Unternehmen, das hauptsächlich als Provider tätig ist, erhält wegen der Benutzung des Begriffes "Webspace" eine Abmahnung mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung der Nutzung zu verpflichten und die Kosten für die Abmahnung – immerhin regelmäßig 1.286,21 DM – zu tragen.

Damit beginnt erneut das leider so beliebte Spiel "Marken-Grabbing mit Abmahnwelle". Wie diesem Unternehmen kann es allen Unternehmern gehen, die mit dem Begriff "Webspace" das Angebot von Speicherplatz auf Rechnern bezeichnen. Die Bezeichnung wurde jetzt als Marke 398 06 414 vom Deutschen Patent- und Markenamt in das Markenregister auf eine Anmeldung vom Februar 1998 eingetragen.

Bei der Eintragung eines allgemein verwendeten Begriffes wie "Webspace" als Marke stellt sich die Frage, ob es tatsächlich in erster Linie um den Markenschutz geht. Zur Zeit werden mit einem Standardschreiben einer bekannten Münchner Anwaltskanzlei im Namen und Auftrag des Markeninhabers kleinere Unternehmen, die diese Bezeichnung nutzen, kostenpflichtig abgemahnt. Diese haben, wie bei Abmahnwellen leider üblich, weder eine eigene Rechtsabteilung noch Erfahrung mit derartigen Dingen und kommen daher oft – nicht zuletzt aus Kostengründen – der Aufforderung einfach nach.

Ein findiger Grafiker könnte sich daraufhin entschließen, das Wort "Webdesign" als Marke für die Erstellung eines Designs von Websites anzumelden.

Normalerweise wird in einem solchen Fall die Anmeldung vom Patentamt unter Hinweis auf die "fehlende Kennzeichnungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung" abgewiesen. Das ist auch ganz korrekt, schließlich sollte eine Marke möglichst ausgefallen sein und wenig Verbindung mit dem verbundenen Produkt oder der Dienstleistung aufzeigen, etwa wie "Twix" für Schokoladenriegel oder "Brekkies" für Hundefutter. Ursprünglich sollte gerade die Originalität des Begriffes geschützt werden, jedenfalls aber darf die Marke nicht gerade die Ware oder Dienstleistung beschreiben, für die sie geschützt werden soll. Beschreibende Angaben von Waren und Dienstleistungen können deshalb als Wortmarke nicht geschützt werden, weil sie von den Konkurrenten notwendigerweise ebenfalls genutzt werden und dazu freigehalten werden. Sicherlich nicht eintragungsfähig wäre daher das Wort "Anwalt" für die Dienstleistung für Rechtsberatung. Eigentlich hätte darum auch die Eintragung für "Webspace" gar nicht erfolgen dürfen, denn "Webspace" wird jedenfalls seit Februar 1998 überall schlicht als Synonym für Speicherplatz auf Internetservern benutzt.

Ein Markeninhaber lässt die neuen Einträge beim Patentamt gut überwachen und stellt fest, dass seine Marke für dieselben Dienstleistungen erneut von einem anderen angemeldet wurde.

So existiert zum Beispiel bereits eine ältere Marke "Webspace" – der Markeninhaber wird zweifellos inzwischen über die neue Eintragung informiert sein. Schon bei seiner Eintragung bestanden erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit. Der Nachweis, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der älteren Marke, also im Herbst 1996, "Webspace" als Synonym verwendet wurde, erfordert aber einen größeren Aufwand. Solange eine Marke eingetragen ist, kommt niemand umhin, ihren Schutz zu beachten. Dies gilt auch für neue Markenanmeldungen – dabei bleibt es aber dem Anmelder überlassen, mögliche Kollisionen zu prüfen. Das Patentamt darf dies nicht – im Gegensatz zu dem europäischen Amt in Alicante und dem Patent and Trademark Office in den USA, die von sich aus Kollisionen prüfen. Der Inhaber der älteren Marke kann Widerspruch gegen die neue Anmeldung erheben, mit der Folge, dass die Eintragung zurückgewiesen wird. Im Falle von "Webspace" bestehen sogar gute Aussichten auf Erfolg, da der Text "Webspace" jeweils identisch ist und beide Marken für die Klasse 42 angemeldet sind. Empfehlenswert wäre eine gute Markenrecherche vor der Anmeldung gewesen, die die älteren Rechte aufgespürt und viel Ärger, Kosten- und Zeitaufwand vermieden hätte. So aber kam es zu der neuen Abmahnwelle.

"Webspace"-Abmahnung erhalten – was tun?

Wer eine Abmahnung wegen der Verwendung von "Webspace" erhält, sollte daher tunlichst die Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt abgeben, und sich auch nicht verpflichten, die Kosten zu tragen. Die Rechte des neuen Markeninhabers entfallen nämlich selbstverständlich wieder, wenn die Eintragung aufgrund eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens wieder gelöscht wird. Der Vertreter des Markeninhabers hat derartige Erklärungen bereits akzeptiert, wenn er auch lautstark auf der Bezahlung seiner Honorarnote besteht. In einem Gerichtsverfahren kann man sich wohl auch darauf berufen, dass "Webspace" jedenfalls heute ein allgemeiner Begriff geworden ist, so dass sich die Markeninhaber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht mehr auf ihren Markenschutz berufen können.

 

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