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Netzanwalt: Provider-Wahl, E-Mail-Werbung & Kündigungen

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer

 

1x1 der Provider-Suche

Was Sie bei der Auswahl Ihres Providers beachten sollten

Sobald man sich entschlossen hat, eine Präsenz im Internet aufzubauen, steht der Kunde vor einer kaum übersehbaren Palette von Anbietern. Neben den großen Online-Diensten wie AOL und t-online bieten jede Menge Provider ihre Dienste an, große mit bundesweiten Anzeigenkampagnen wie Strato oder Puretec, kleine, die nur einige Dutzend Kunden haben. Aus diesen muss sich der Kunden einen aussuchen. Dabei müssen zunächst einmal die einzelnen Verträge getrennt werden (die häufig als "All-inclusive" angeboten werden): Vertrag über Domain-Vergabe und –Verwaltung; Vertrag über Speicherplatz auf Internet-Rechnern ("Webspace"); Vertrag über Internet-Zugang.

Für alle Vertragsarten sollte ausreichend klar sein, welche Kostenbestandteile zusammengerechnet werden müssen, um den – evtl. nach Zeitabschnitten zu bezahlenden Endpreis – zu ermitteln. Bei einer Domain etwa wird häufig neben einer Verwaltungsgebühr von wenigen Mark eine Einrichtungsgebühr von ca. 50,00 DM berechnet. Beim Webspace können neben einer einmaligen Einrichtungsgebühr laufende Kosten für den Speicherplatz selbst und laufende Gebühren für den Datentransfer vom und zum Nutzer berechnet werden. Bei der Abrechnung von Internet-Zugängen stehen Pauschalen (z.B. 25 DM pro Monat inkl. aller Verbindungszeiten) neben Misch-Kalkulationen (Grundgebühr zzgl. zeitabhängiger Kosten je nach Dauer der Verbindung). Verträgen über Webspace und Zugang ist zudem gemeinsam, dass sehr unterschiedliche technische Möglichkeiten existieren. So bietet ein ISDN-Zugang mehr Datentransfer als ein Einwahlknoten für ein Modem, was sich natürlich bei den Kosten niederschlägt. Wer viel unterwegs ist, sollte für den Internet-Zugang ein Angebot mit überregionaler Einwahlmöglichkeit achten. Entweder durch bundesweite Rufnummern oder Zugangsrechner in allen größeren Städten. Sonst übersteigen die Telefonkosten zum Einwahlpunkt schnell alle Vorstellungen. Der Webspace wird teilweise – auch bei *.de-Domains – auf Rechner in Übersee angeboten. Das kann zu entsprechend langsamem Transfer der Daten führen.

 

E-Mail-Werbung: Erlaubt ?!

Ob der Versand von Werbung per E-Mail zulässig ist oder nicht, war schon oft Gegenstand von Entscheidungen. Da beim Abruf der E-Mail Kosten für Telefon und Servernutzung entstehen, hielten die meisten Gerichte die Zusendung für unzulässig und verurteilten den Absender kostenpflichtig zur Unterlassung solcher Werbung. Andererseits existiert eine in Deutschland noch nicht umgesetzte EU-Fernabsatzrichtlinie, nach der Empfänger wie bei Briefpost ausdrücklich erklärt muss, keine Werbung erhalten zu wollen. Deshalb hielt das AG Kiel in einem Urteil zuletzt E-Mail-Werbung für erlaubt. Wer keine E-Mail-Werbung erhalten will, sollte sich in "Robinson-Listen" eintragen lassen, Filterfunktionen des E-Mail-Programmes nutzen und den Versender auffordern, keine weitere Werbung zu senden.

 

Kündigung wegen beleidigender Website möglich

In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer auf seiner privaten Website unter den "News der Woche" mehrfach beleidigend und herabsetzend über seinen Arbeitgeber geäußert. Das LAG stellte fest, dass die daraufhin ausgesprochene fristgemäße Kündigung berechtigt war. Der Arbeitgeber muss solche Äußerungen nicht hinnehmen, da das Verhalten seines Angestellten zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer mehrfach wegen diesem und anderen Verstößen abgemahnt worden war.

Fazit:. Im Internet ebenso wie im "richtigen" Leben: Vorsicht mit Beleidigungen des Arbeitgebers – es kann den Job kosten.

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