Werturteile ohne Tatsachenkern sind unzulässig. Deshalb muss der Bewertung eines Arztes immer ein Behandlungskontakt zugrunde gelegen haben. Ist streitig, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Bewertete beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag. Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss der Portalbetreiber im Rahmen der sekundären Darlegungslast allerdings Tatsachen vortragen, die der Bewertete möglicherweise entkräften kann (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.18, 6 O 39/18 - Furchtbarer Mensch).
Wenn der Betreiber eines bewertungsportals einen Beitrag auf die Rüge eines Betroffenen hin nicht entfernt, sondern lediglich überarbeiet, macht er sich de verbleibenden Inhalte zu eigen. Er haftet dann selbst für unzulässige Äußerungen, die noch im Beitrag enthalten sind (OLG Dresden, Urt. v. 06.3.18, 4 U 1403/17).
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