Gesetz über den
Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von
Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090),
Das Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von
Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S.
54).
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
der Ausdruck
1. ''zugangskontrollierte Dienste"
2. Rundfunkdarbietungen im Sinne von
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. Teledienste im Sinne von § 2 des
Teledienstegesetzes,
4. Mediendienste im Sinne von § 2 des
MediendiensteStaatsvertrages,
5. die unter der Voraussetzung eines
Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines
Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
6. ''Zugangskontrolldienste"
technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung
eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
7. ''Umgehungsvorrichtungen"
technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder
entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines
zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
8. ''Absatzförderung" jede Form der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt.
Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3
Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von
Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und
die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen
Zwecken,
2. der Besitz, die technische
Einrichtung, die Wartung und der Austausch von
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von
Umgehungsvorrichtungen.
Abschnitt 3
Straf und Bußgeldvorschriften
§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine
Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch
einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine
Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.