Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
(UWG)
vom 7. Juni
1909 (RGBl. S. 499)
in der Fassung
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1481)
Wer im
geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen werden.
Unter Waren
im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter
gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen.
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder
die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des
gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß
oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende
Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
(1) Wer
in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder
die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des
Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über
den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1
bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem
Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des
Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung
mit seinem Wissen geschah.
Im Sinne
der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche
Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf
berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(1) Wird
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus
einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören,
so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse
verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren
auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Wer
im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er
1. ausschließlich an den letzten
Verbraucher verkauft oder
2. an den letzten Verbraucher zu
den seinen Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern eingeräumten
Preisen verkauft oder
3. unmißverständlich darauf
hinweist, daß die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher höher
liegen als beim Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher,
oder dies sonst für den letzten Verbraucher offenkundig ist.
(2) Wer im geschäftlichen
Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren
auf seine Eigenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer
oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt.
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher
Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren
ausgibt oder wegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen
nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln
ausgegeben werden.
Wer es
im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute
zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das
Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den Fall zu gewähren,
daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen, denen
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine
entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6d
(aufgehoben)
§ 6e
(aufgehoben)
(1) Wer
Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der
Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt
oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im
Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte oder Preis
gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
auf Sonderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen
1. beginnend am letzten Montag im
Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien, Bekleidungsgegenstände,
Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden
(Winter- und Sommerschlußverkäufe),
2. zur Feier des Bestehens eines
Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils 25 Jahren
(Jubiläumsverkäufe).
§ 7a
(aufgehoben)
§ 7b
(aufgehoben)
§ 7c
(aufgehoben)
§ 7d
(aufgehoben)
(1) Ist
die Räumung eines vorhandenen Warenvorrats
1. infolge eines Schadens, der
durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertretendes
vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
2. vor Durchführung eines nach
den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder genehmigungspflichtigen
Umbauvorhabens
den Umständen nach unvermeidlich
(Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage
erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7
Abs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei
der Ankündigung eines Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung
des Warenvorrats anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen
Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der Zeiträume
des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden,
wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf
wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, es sei
denn, daß besondere Umstände vorliegen, die einen Räumungsverkauf vor Ablauf
dieser Frist rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Räumungsverkäufe nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor ihrer
erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von
Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Grund des Räumungsverkaufs,
2. den Beginn und das Ende sowie
den Ort des Räumungsverkaufs,
3. Art, Beschaffenheit und Menge
der zu räumenden Waren,
4. im Falle eines Räumungsverkaufs
nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche, die von der Baumaßnahme
betroffen ist,
5. im Falle eines Räumungsverkaufs
nach Absatz 2 die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs.
Der Anzeige sind Belege für die
den Grund des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines
Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über
die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprüfung der Angaben
sind die amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie
die von diesen bestellten Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie
die Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten.
Die Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen
ist jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung
oder Durchführung des gesamten Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen
werden, wer
1. den Absätzen 1 bis 4
zuwiderhandelt,
2. nur für den Räumungsverkauf
beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von Waren).
(6) Auf Unterlassung kann ferner in
Anspruch genommen werden, wer
1. den Anlaß für den Räumungsverkauf
mißbräuchlich herbeigeführt hat oder in anderer Weise von den Möglichkeiten
eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht,
2. mittelbar oder unmittelbar den
Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt oder
als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren am selben
Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon betroffenen
Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen,
die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
3. im Falle eines Räumungsverkaufs
nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der angezeigten Baumaßnahme
auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(aufgehoben)
(aufgehoben durch "Gesetz
zur Bekämpfung der Korruption" vom 13. August 1997 / BGBl. I, S. 2038); Übernahme
als neueingefügter " 26. Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb "
in das Strafgesetzbuch.
(1) Wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines
geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Angestellter
oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft, der im geschäftlichen
Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
(1) Wer
den § 4 , § 6 , § 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(2) In den Fällen der § 1 , §
3 , § 4 , § 6 bis 6c , §§ 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend
gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die
Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet
ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
2. von rechtsfähigen Verbänden
zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl
von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen
gleich oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblich
Interessen tatsächlich wahrnehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen,
3. von rechtsfähigen Verbänden,
zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Im Falle des § 1 können
diese Verbände den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der
Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der
Verbraucher berührt werden,
4. von den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) (aufgehoben)
(4) Werden in den in Absatz 2
genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung
kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die
Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte
oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind.
Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht
werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend
waren;
2. wer den §§ 6 bis 6c , § 7,
8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(1) Ist
der Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im
Sinne von § 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den
Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er
von dem Vertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten
aus, so steht dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere
Vertragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte
oder kennen mußte oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen
zu eigen gemacht hat.
(2) Der Rücktritt muß dem
anderen Vertragsteil gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der
Abnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht begründen.
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von
sechs Monaten nach dem Abschluß des Vertrages erklärt wird. Es kann nicht im
voraus abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts
bestimmen sich bei beweglichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs.
3 Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt im Verhältnis
zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den Rücktritt
des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei denn, daß der andere
Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
(1) Wer
zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die
Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder
gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen,
ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze
des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch
geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um
vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf
Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet
oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht
werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen
mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs.
4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer
wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person
des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen
Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1
bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten
oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs
neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem
Wissen geschah.
§ 16
(aufgehoben)
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten eines
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
sich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten
Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in
der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder
sichert oder
ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1
erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt
verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der
Mitteilung weiß, daß das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn
er es selbst im Ausland verwertet.
Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen
Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes
oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt.
Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten außerdem zum Ersatze
des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Wer
zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen
die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem
solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die
§§ 17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem
solchen Vergehen bereit erklärt.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches
gilt entsprechend.
Bei Straftaten
nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(1) Die
in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz
verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von
der Begehung der Handlung an.
(2) Für die Ansprüche auf
Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in
welchem ein Schaden entstanden ist.
(1) Die
Tat wird, mit Ausnahme der in den §§ 4 und 6c bezeichneten Fälle, nur auf
Antrag verfolgt. Dies gilt in den Fällen der §§ 17, 18 und 20 nicht, wenn die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Wegen einer Straftat nach den
§§ 4 und 6c ist neben dem Verletzten (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung)
jeder der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände zur
Privatklage berechtigt.
(1) Wird
in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Ist auf Grund einer der
Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem
Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden
Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung
ist im Urteil zu bestimmen.
Bei der
Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen
gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,
wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung
einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts
ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
(1) Macht
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die
Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,
daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Das
Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, daß die Partei außerdem
glaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder
unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung
hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr
Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat
sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für
diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann
vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig,
wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht
heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Für
Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine gewerbliche
Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des inländischen
Aufenthaltsorts zuständig.
(2) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann,
wenn der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat.
Zur Sicherung
der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
§ 26
(aufgehoben)
(1) Bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig
sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der
nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines
von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der
Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor
dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung
nach Absatz 2 gehören würde. Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem
Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer
Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu
erstatten.
(1) Die
Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen
zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind für
den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs.
2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer
gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen
mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als
Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des
Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für
den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen
mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern
der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den
Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei
zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit
die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten
Verbraucher betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den
§§ 13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner
zustimmt.
(4) Für die Zuständigkeit der
Einigungsstellen ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der
Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen
eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein
Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und
gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls
es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen
gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit
Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande,
so muß er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des
Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in
der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann,
wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder
sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von
Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der
Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor der
Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt,
zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der
Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen. Wird die Anrufung der
Einigungsstelle zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als
nicht erfolgt.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig
gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung
eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung
eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn
der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle
erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte
Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur
Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre
Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und
Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.
Dezember 1956 - BGBl. I S. 920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern,
sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu
treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für
ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher
zu berücksichtigen.
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
(1) Dieses
Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkte tritt
das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (RGBl.
S. 145) außer Kraft.
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