Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)
vom 3. Juli 2004
(BGBl. Teil I/2004, Nr. 32 vom 7. Juli 2004, S. 1414 ff)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,
der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das
Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2
Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer
Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung
oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;
2. "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und
Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von
Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit
einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von
Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht;
4. "Nachricht" jede Information, die zwischen
einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als
Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden,
soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff und den
Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet
sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher
oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere,
wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet
sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender
Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet
sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder
Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage
von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen
verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie
Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit
Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig
angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder
der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei
denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der
Ware oder der Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen,
Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das
Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein
Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den
Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen
und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein
berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn
die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die
eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über
die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der
nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder
beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen
Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 5
Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu
berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und
Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische
oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen
Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder
die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen,
unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht
werden;
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere
die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine
Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine
Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der
Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist,
sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum
Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des
Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch
Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche
Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und
geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist,
mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur
für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig,
ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft
die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben
hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben,
die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung
der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im
Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer
weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
§ 6
Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer
vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen
für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere
wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder
den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von
diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber
verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt,
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation
oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen
vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich
der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder
anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns
des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie
die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf
hinzuweisen.
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist
insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass
der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen
gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von
automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post,
ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der
die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der
keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne
dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine
unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem
Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen
elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen
hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei
jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er
der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann,
wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem
Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so
sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch
gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.
EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die
darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die
Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes
geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten
Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
§ 9
Schadensersatz
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen
von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz
nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§ 10
Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und
hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn
erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf
Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen
werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen
anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an
Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche
Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht
hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den
abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn,
so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle
des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des
Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner
keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf
die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und
4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4
einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des
Bundes zu übertragen.
§ 11
Verjährung
(1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz
2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den
Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von
der Entstehung an.
Kapitel 3
Verfahrensvorschriften
§ 12
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,
Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz
bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige
Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den
§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen
erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf
Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden
Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung
werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch
gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für
Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,
wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn
die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem
vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 13
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht
wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95
Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines
von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn
dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche
oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer
solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz,
so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist
außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3
Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland
weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
noch einen Wohnsitz hat.
§ 15
Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten bei
Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund
dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer
vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen.
Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine
nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung
Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst
mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person
soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die
beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den
jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit
den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von
Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs.
2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an
einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner
zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen,
können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit
dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung
des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen
ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person
kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine
unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein
Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen
Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen
Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen,
mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der
Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung
der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in
einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des
Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der
Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie
von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den
geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich
selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von
Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird
die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die
vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2
bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle
anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien
unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin
die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs
anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der
Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren
vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung,
dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den
Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre
Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-
und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), und
über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über
die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei
der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein
Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Verbraucher zu berücksichtigen.
Kapitel 4
Strafvorschriften
§ 16
Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt,
Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten
durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom
Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile
erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte
veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige
Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen
sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 17
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen
beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr
im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis
verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine
eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst
unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis
im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im
Ausland selbst vornimmt. (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
§ 18
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr
anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art,
insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
§ 19
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17
oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten
eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine
Straftat nach den § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 20
Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852
Abs. 2" durch die Angabe "§ 203" ersetzt.
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die
Wörter "mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein
beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist"
gestrichen.
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
wird die Angabe "§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch die Angabe "§§
16 bis 19" ersetzt.
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt
gefasst:
"2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die
Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den
Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;".
2. In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und
25" durch die Angabe "§ 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort
"verwendet" die Wörter "oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem
Wort "Verwendung" die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.
4. In § 12 wird die Angabe "§ 27a" durch die
Angabe "§ 15" ersetzt.
5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe "§ 13 Abs. 7"
durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3082; 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135
Abs. 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3"
ersetzt.
2. In § 141 wird die Angabe "§ 24" durch die
Angabe "§ 14" ersetzt.
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 13 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4"
ersetzt.
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852
Abs. 2" durch die Angabe "§ 203" ersetzt. (8) In § 1 der
Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird
die Angabe "§ 13 Abs. 7" durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1"
ersetzt.
(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
"unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
"Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten
an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser
Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der
Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
"unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1
Abs. 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 3" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 1
Abs. 4)" durch die Angabe "(§ 1 Abs. 5)" ersetzt.
5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Kann in Gaststätten- und
Beherbungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so
ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung
in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht
anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach
Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte
generelle Preisnachlässe."
b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
7. § 11 wird aufgehoben.
§ 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der
dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer
Kraft.
Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2004
Der Bundespräsident Horst Köhler
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
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