Urheberrechtsgesetz (UrhG)
vom 9. September 1965
in der Fassung vom 13. September 2003
Erster Teil
Urheberrecht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Die Urheber von
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke
Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den
geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie
Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
6. Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und
andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts
am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur
unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik
wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der
Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im
Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt
für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß
die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1
bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht
an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt,
wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist
der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen
ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein
Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz
2 verpflichtet.
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist
veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist
erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als
erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Dritter Abschnitt
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der
Schöpfer des Werkes.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein
Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert
verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur
Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern
zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung
der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung
zur Veröffentlichung, Verwertung oder
Änderung nicht wider
Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt,
Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu
machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse
aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang
ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber
kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit
der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber
ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann
jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung
dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10
Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den
Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem
Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber
des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als
Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber
nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den
Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist.
Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger
ermächtigt ist.
Vierter Abschnitt
Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht
schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen
zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat
das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist
es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder
zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt
oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das
Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen,
ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat
das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das
Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das
Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das
Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat
ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form
öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das
Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§
20),
4. das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§
22).
(3) Die Wiedergabe
ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der
nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen
Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das
Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine
Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen
zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder
Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe
des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des
Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder
in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so
ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und
Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei
der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht
ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines
unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines
unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht
ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich
zu Gehör zu bringen.
(2) Das
Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich
bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und
das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen
außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das
Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die
Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke
öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden
oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen,
dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.
§ 20
Senderecht
Das Senderecht ist
das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a
Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine
Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich
als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine
Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der
Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk
und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene
Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die
Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das
Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im
Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall
der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung
im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur
Erde führt.
§ 20b
Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein
gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverändert und vollständig
weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht
für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen
geltend macht.
(2) Hat der Urheber
das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend
gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit
dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22
Recht der Wiedergabe
von Funksendungen und
von öffentlicher Zugänglichmachung Das Recht der Wiedergabe von
Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung
ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung
beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. §
19 Abs. 3 gilt entsprechend.“
§ 23
Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder
andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht
oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des
Urhebers.
§ 24
Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges
Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine
Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde
gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25
Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann
vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines
Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das
Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes
erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers
entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist
nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem
Urheber herauszugeben.
§ 26
Folgerecht
(1) Wird das Original
eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil
in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten.
Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50
Euro beträgt.
(2) Der Urheber kann
auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf
unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die
Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann
von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,
welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem
Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des
Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(4) Der Urheber kann,
soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer
erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über
den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf
die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn
er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche
nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) Bestehen
begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer
Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von
ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt
wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig
oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der
Prüfung zu erstatten.
(7) aufgehoben
(8) Die vorstehenden
Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden.
§ 27
Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber
das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger-
oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem
Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf
den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus
nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im
Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die
Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt
Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
§ 28
Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht
ist vererblich.
(2) Der Urheber kann
durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden.
§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht
ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer
Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der
Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig ist die
Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen
und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
§ 30
Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger
des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden
Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann
einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache
Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu
nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das
ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen
und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung
von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie
Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der
Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern
zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich
erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches
Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 32
Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat
für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist
die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung
als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist,
kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die
Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die
angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer
angemessenen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist
angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und
redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine
Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2
abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat
keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die
Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu
führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des
Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die
dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung
gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge
oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist
unerheblich.
(2) Hat der andere
das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt
und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen
oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar
nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen
Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche
nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
(4) Der Urheber hat
keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt
worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für
den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b
Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a
finden zwingend Anwendung,
1. wenn auf den
Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden
wäre oder
2. soweit Gegenstand
des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und
einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten
Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts,
der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein
Recht verzichtet hat.
§ 34
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht
kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber
darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem
Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das
Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht
kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die
Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber
kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des
Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht
zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die
Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des
Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des
Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich
aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des
Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht
im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann
auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht
verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der
Urheber Abweichendes vereinbaren.
§ 35
Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit
Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht,
wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange
des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen
in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung
der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von
Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln
auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des
jeweiligen Regelungsbereiches berücksichtigen, insbesondere die
Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene
Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen
nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§
36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren
findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei
nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die
Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über
gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre
Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die
Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die
Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten
Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen
Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht
innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich
widersprochen wird.
§ 36a
Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit
Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine
Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die
Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern,
die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine
Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt
ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige
Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine
Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf
Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss
einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
enthalten.
(5) Die
Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Verhandlung
mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den
Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der
Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung
teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer
Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung
fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der
Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien
tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten
Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur
Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des
Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der
Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien
können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des
Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere
Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der
Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im
Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder
Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein,
so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder
Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des
Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe
außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38
Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der
Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2
gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden
Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag
einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein
einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der
Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39
Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines
Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des
Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach
Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40
Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag,
durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an
künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der
Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von
beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß
des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das
Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere
vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung
des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden
sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der
Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur
unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des
Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen
beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht
kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung
des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit
der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer
Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann
erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene
Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat.
Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des
Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert
wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das
Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden
des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat
den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.
(7) Rechte und
Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 42
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann
ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk
seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären,
wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf
berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert
war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das
Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat
den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die
Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber
des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch
bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen
entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat.
Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von
drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen;
kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit
Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber
nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem
früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht
zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen
in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 42a
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik
eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten, so ist der Urheberverpflichtet, jedem anderen Hersteller
von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des
Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete
Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers
nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht
aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht
verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu
gestatten.
(2) Gegenüber einem
Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch
seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die
Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes
Recht gewährt wird.
(3) Das nach den
vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in
denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger
genießt.
(4) Hat der Urheber
einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen
und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die
vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1
bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein
Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit
dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
(6) Für Klagen, durch
die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht
wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber
des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren
Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden
Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete
Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden
ist.“
§ 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften
dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem
Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44
Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der
Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem
Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer
des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch
wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber
dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen
hat.
Sechster Abschnitt
Schranken des Urheberrechts
§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind
vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder
begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines
technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung
in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige
Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 45
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist,
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und
Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der
Werke zulässig.
§ 45a
Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die
nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und
deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang
zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen
Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich
ist.
(2) Für die
Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich
einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
§ 46
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der
Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von
Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von
einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken
als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von
Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den
Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder
für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken
oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben,
wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für
Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für
den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der
Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der
Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst
begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1
Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder
Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und
seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen
Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den
Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann
die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42).
Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47
Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie
Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf
Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder
Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind
spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48
Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die
Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in
Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen
gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder §
20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Reden,“.
2.die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden,
die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder
kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist
jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden
desselben Urhebers enthält.
§ 49
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und
einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen
dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und
Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der
Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt
zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von
Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz
bleibt unberührt.
§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung
über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel,
in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung
tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.“
§ 51
Zitate
Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke
nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur
Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines
Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden,
3. einzelne Stellen
eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der
Musik angeführt werden.
§ 52
Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der
Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine
besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für
Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis
von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung
dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte
die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die
öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem
Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche
bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines
Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 52a
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte
kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im
Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte
Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche
Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor
Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung
in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in
den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung
erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die
öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind
einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person
zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist,
einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in
ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes
Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen
Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen
eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um
kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um
ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die
Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine
ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen
unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn
zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2
vorliegt.
(3) Zulässig ist,
Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken
von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht
worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im
Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche
Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die
Vervielfältigung
a) graphischer
Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder
einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige
Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben
vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen
Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz
2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche
Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen.
(6) Die
Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen
Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme
öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf
Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst
sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und
Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art
eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf
Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt
wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder
Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die
Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler
haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte
bezieht.
(2) Einführer ist,
wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag
mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er
gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in
eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder
verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände
in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlichen
freien Verkehr übergeführt werden.
§ 54a
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
(1) Ist nach der Art
eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht,
wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.
(2) Werden Geräte
dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die
Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der
Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(3) § 54 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 54b
Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht
des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt,
1. soweit ein zur
Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte
oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die
Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler
Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und
seine Bezugsquelle der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene
Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
54c
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach §
54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild-
oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzt werden.
§ 54d
Vergütungshöhe
(1) Als angemessene
Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der
Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von
dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung
bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen
Verwendung, wahrscheinlich ist.
54e
Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen
(1) In Rechnungen für
die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach §
54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung
hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für
die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1
genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen
ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f
Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder
Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von
Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt
sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und
Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der
Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder
sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
§ 54g
Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann
von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung
Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und
Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers
erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht
auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und
des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann
von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des §
54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche
Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur
Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur
unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche
nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem
Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und § 54a
gezahlten Vergütungen zu.
(3) Für Mitteilungen
nach den §§ 54b und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem
Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1
und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das
Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Patentamt
kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f im
Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
(5) Die
Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß §
54b Nr. 2, §§ 54f und 54g enthaltenen Angaben nur zur Geltendmachung
der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein
Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist,
darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen,
um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler
je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen
Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder
Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen
nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen
werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu
benachrichtigen.
55a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem
ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den
Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche
Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1
nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In
Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur
Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen
oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand
gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder
Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung
von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken
zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden
vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1
hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu
löschen.
§ 57
Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken,
wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand
der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
anzusehen sind.
§ 58
Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum
öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und
Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur
Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist
ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten
Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von
Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger
Erwerbszweck verfolgt wird.“
§ 59
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist,
Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
(2) Die
Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60
Bildnisse
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen
Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller
des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf
Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach
dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer
dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um
ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch
Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und
die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern.“ aufführt, singt, spielt oder auf
eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
künstlerisch mitwirkt.
§ 61
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
aufgehoben
§ 62
Änderungsverbot
(1) Soweit nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig
ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt
entsprechend.
(2) Soweit der
Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen
des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere
Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der
bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in
eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen
für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den
nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen
jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der
Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger
(§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund
letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63
Quellenangabe
(1) „Wenn ein Werk
oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a
bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben.. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der
Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk
erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk
Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf
dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt
noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes
zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die
Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe
nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des
Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht
möglich ist.“
(3) Wird ein Artikel
aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs.
1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt
abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber,
der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist
dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt
anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer
Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das
Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a
Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche
Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Siebenter Abschnitt
Dauer des Urheberrechts
§ 64
Allgemeines
Das Urheberrecht
erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65
Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das
Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig
Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken
und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der
Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten
Musik.
§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und
pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der
Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der
Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der
Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetem
Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel
an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung
in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet
wird.
(3) Zu den Handlungen
nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger
(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67
Lieferungswerke
Bei Werken, die in
inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht
werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist
einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69
Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses
Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für
den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a
Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme
im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte
Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen
und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen
und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme
werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen,
daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden.
(4) Auf
Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften
der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein
Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf
Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat
das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu
gestatten:
1. die dauerhafte
oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung,
die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der
Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene
oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass
es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist.
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine
besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c
Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden
zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung
einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte
kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e
Dekompilierung
(1) Die Zustimmung
des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung
des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1
und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen
werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder
in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die
Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für
die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich
gemacht;
3. die Handlungen
beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen
nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken
als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen
Programms verwendet werden,
2. an Dritte
weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die
Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und
2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung
des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f
Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber
kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist
entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften
auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen,
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt.
(2) Vertragliche
Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e
stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil
Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70
Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben
urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1geschützt, wenn
sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und
sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden.
(2) Das Recht steht
dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht
erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
§ 71
Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht
erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das
ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig
Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 und 88 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist
übertragbar.
(3) Das Recht
erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder,
wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Lichtbilder und
Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in
entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften
des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach
Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach
Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes
oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73
Ausübender Künstler
Ausübender Künstler
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der
Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise
darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
§ 74
Anerkennung als ausübender Künstler
(1) Der ausübende
Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher
anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen
er genannt wird.
(2) Haben mehrere
ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert
die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen
Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu
werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand),
so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine
Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der
Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu
wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines
beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei
einem besonderen Interesse unberührt.
§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende
Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist,
sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht,
so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
Rücksicht zu nehmen.
§ 76
Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und
75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der
ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht
vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der
beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des
ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs.
2) zu.
§ 77
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende
Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild-
oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende
Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf
den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu
verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
§ 78
Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende
Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich
zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei
denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemacht worden sind,
3. außerhalb des
Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden
Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung
nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung
mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder
die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der
Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf
Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im
Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt
entsprechend.
§ 79
Nutzungsrechte
(1) Der ausübende
Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78
übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende
Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 80
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere
ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre
Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur
Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden
Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben
verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Für die
Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und
Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81
Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung
des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen
die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem
ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1
bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
§ 82
Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung
des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des
ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des
Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers
erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25
Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb
dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen
Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach §
69 zu berechnen.
§ 83
Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem
ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter
nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6
des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§ 84
Beschränkung der Rechte
(aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) Der Hersteller
eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der
Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht
durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist
übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht
einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38
gelten entsprechend.
(3) Das Recht
erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der
Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht
erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre
nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.“
(4) § 27 Abs. 2 und 3
sowie die Vorschriften des Abschitts 6 des Teil 1 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 86
Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener
oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ Tonträger, auf
den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur
öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller
des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf
angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2
erhält.
Fünfter Abschnitt
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
(1) Das
Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung
weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen“
2. seine Funksendung
auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner
Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder
Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das
Vermietrecht,
3. an Stellen, die
der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich
sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist
übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht
einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die
§§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht
erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
(4) Die Vorschriften
des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und
des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“
(5) Sendeunternehmen
und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über
die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu
angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung
des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die
Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf
die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in
ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt
als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2)
Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der
Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen
Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die
Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig
1. zum privaten
Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung
zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der
Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach
Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87d
Dauer der Rechte
Die Rechte des
Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank
aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art
und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist
insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil
Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt
Filmwerke
§ 88
Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der
Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im
Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk
unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung
eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und
andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten Nutzungsarten zu
nutzen.
(2) Die in Absatz 1
bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer
Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt,
sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit
filmisch zu verwerten.
§ 89
Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur
Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit
für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem
Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk
sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu
nutzen.
(2) Hat der Urheber
des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus
einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis,
dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller
einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte
an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman,
Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte
zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
§ 90
Einschränkung der Rechte
Die Bestimmungen über
die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung
weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten
nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz
1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung
keine Anwendung.
§ 91
aufgehoben
§ 92
Ausübende Künstler
(1) Schließt ein
ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine
Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im
Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des
Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77
Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende
Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder
einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er
gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich
der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“
(3) § 90 gilt
entsprechend
§ 93
Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des
Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die
Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des
Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich
der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche
Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke
oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den
Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Nennung jedes
einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht
erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.“
§ 94
Schutz des Filmherstellers
(1) Der
Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung,
Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der
Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist,
seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist
übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht
einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder
alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3
und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht
erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild-
und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder
Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) §§ 20b, 27 Abs. 2
und 3 sowie die Vorschriften des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 89
Abs.4,90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die
nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen.
§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame
technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu
einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu
ermöglichen.
(2) Technische
Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind,
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische
Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle,
einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige
Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle
gehalten wird.
(3) Verboten sind die
Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und
der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von
Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer
Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich
entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
(4) Von den Verboten
der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse
öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b
Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein
Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend
genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu
dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur
Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen
Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege
und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte
Menschen),
3. § 46 (Sammlungen
für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des
Kirchengebrauchs,
4. § 47
(Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53
(Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit
es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger
mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1
Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55
(Vervielfältigung durch Sendeunternehmen). Vereinbarungen zum
Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das
Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur
Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung
zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung
zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die
Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel
ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der
Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer
Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen
angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c
Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von
Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung
dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der
betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines
Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im
Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung
wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von
Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für
die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische
Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber
oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über
die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder
Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige
Informationen ausgedrückt werden.
(3) Werke oder
sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht
wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet,
öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden,
wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein
muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder
verschleiert.
§ 95d
Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere
Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden,
sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der
technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und
andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese
zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2
mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen
Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs.
3 keine Anwendung.
§ 96
Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig
hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu
öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig
veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zweiter Abschnitt
Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg
§ 97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn
dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des
Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber,
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und
ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und
soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus
anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte
kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die
im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in
Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm
die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die
Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf
andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf
die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§ 99
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
Die Bestimmungen des
§ 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen
Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten
Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem
Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der
Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des
Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 101
Ausnahmen
(1) Richten sich im
Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die
Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf
Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder
der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der
Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen
würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als
Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer
vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen
wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des
Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98
und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht:
1.Bauwerke;
2.ausscheidbare Teile
von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung oder
Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
(1) Wer im
geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß
dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1
zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und
Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers
sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen
offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf
in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen
in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende
Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 102
Verjährung
Auf die Verjährung
der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen
nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 103
Bekanntmachung des Urteils
(1) Ist eine Klage
auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der
obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie
ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach
Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas
anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang
der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur
Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) Die Partei, der
die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die
unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu
verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster
Instanz durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104
Rechtsweg
Für alle
Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105
Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz
oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege
dienlich ist.
(2) Die
Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem
von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die
Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen
als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 107
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original
eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)
ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet,
2. auf einem
Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf
eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung
oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart
bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder
Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 108
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen
als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten
1. eine
wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes
Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes
entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§
72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung
eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger
entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung
entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger
oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94
verwertet,
8. eine Datenbank
entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter
in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
§ 108b
Unerlaubte Eingriffe intechnische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht,
sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz
geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich
unbefugt
a) eine von
Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung
entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines
sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit
der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder
einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet,
zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die
Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die
Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder
mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf
einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt,
verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 109
Strafantrag
In den Fällen der §§
106 bis 108 und des 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
§ 110
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1
Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99
bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis
406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung
nicht anzuwenden.
§ 111
Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen
der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß
die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 111a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. entgegen § 95a
Abs. 3
a) eine Vorrichtung,
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den
Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus
verbreitet oder
b) zu gewerblichen
Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine
Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b
Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d
Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht
vollständig kennzeichnet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
3. Vorschriften über
Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b
(1) Verletzt die
Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
unterliegen die Vervielfältigungsstücke soweit nicht die Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum
Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien
Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr
der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung
offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die
Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den
Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name
und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die
Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der
Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so
ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der
Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die
Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat
gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag
nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
aufrechterhält.
1. Nimmt der
Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der
Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet,
trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der
Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die
Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich
nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,
den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach
Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung
für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen
Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178
der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme
und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden,
die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend
anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§
113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113
Urheberrecht
Gegen den Urheber ist
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur
mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er
Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht
durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114
Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber
ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm
gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung
zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter
erteilt werden.
(2) Der Einwilligung
bedarf es nicht,
1. soweit die
Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden
Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der
Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des
Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115
Urheberrecht
Gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und
nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31).
Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116
Originale von Werken
(1) Gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des
Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung
bedarf es nicht
1. in den Fällen des
§ 114 Abs. 2 Satz 1,
2. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk
erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117
Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2
angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker
ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche
Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den
Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117
sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§
72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119
(1) Vorrichtungen,
die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes
bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und
Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser
Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt
für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes
bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und
2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach §
72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94
und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1
geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120
Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und
EWR-Staaten
(1) Deutsche
Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre
Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk
von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber
deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen
Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
§ 121
Ausländische Staatsangehörige
(1) Ausländische
Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor
dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen
ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die
mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden
sind.
(3) Der Schutz nach
Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz
für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem
Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des
Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen
Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören,
deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz
gewährt.
(4) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so
besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem
Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche
Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§
26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem
sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein
entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach
den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre
Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.
§ 122
Staatenlose
(1) Staatenlose mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche
Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die
Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
§ 123
Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die
Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen
Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122
entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht
ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124
Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§
72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 125
Schutz des ausübenden Künstlers
(1) Den nach den §§
73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle
ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Ausländische
Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den
Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden
Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die
ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder
Tonträger den Schutz nach § § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden
Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk
gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz
gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1)
und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr.2) sowie den Schutz
nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im Übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
(6) Den Schutz nach
den §§ 74 und 75,§ 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn
die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche
gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die
unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach
den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der
ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu
überschreiten.
§ 126
Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§
85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre
Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2
ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, dass der Tonträger
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt
jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in
welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach §
85 Abs. 3 zu überschreiten.
(3) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
§ 127
Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87
gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese
ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für
alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der
Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat,
ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten.
(3) Im übrigen
genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 127a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b
gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach
deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr.2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten
Schutz, wenn
1. ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in §
120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
2. ihr
satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und
ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den
Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen,
die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese
Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128
Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§
94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder
Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre
Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese
erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 129
Werke
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten
geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem
Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem
Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte
Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des
Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach
dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
§ 130
Übersetzungen
Unberührt bleiben die
Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902
erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes
erschienen ist.
§ 131
Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke,
die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) in der
Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22.
Mai 1910 (RGBl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch
weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
§ 132
Verträge
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die
vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. §
43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten
für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und
§ 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966
beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder
sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden
oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung,
die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem
1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet
auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der
Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für
ausübende Künstler entsprechend.
§ 133
(aufgehoben)
§ 134
Urheber
Wer zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht
aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt,
abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach
den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines
Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135
Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als
Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist,
ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses
Gesetz ihm gewährt.
§ 135a
Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die
Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten
entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für
den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen
Vorschriften.
§ 136
Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine
Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1
oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten
Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine
Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig
war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten
zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet
werden.
§ 137
Übertragung von Rechten
(1) Soweit das
Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen
übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden
Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im
Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet
werden.
(2) Ist vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise
einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach
den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem
Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des
Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder
Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen
ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere
Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte
Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf
die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der
Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher
bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer
für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das
Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so
ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit
Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten
würde.
(5) Absatz 1 gilt für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a
Lichtbildwerke
Die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf
Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem
anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts
an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b
Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind
auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke
anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1.
Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen
Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten
Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen
in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c
Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf
Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem
Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen
sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der
Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre
nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild-
oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1.
Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d
Computerprogramme
(1) Die Vorschriften
des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme
anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch
erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht
auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem
1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69 g Abs. 2 ist
auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen
worden sind.
§ 137e
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni
1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf
vorher geschaffene Werke
Darbietungen,
Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original
oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger
vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem
Dritten überlassen worden so gilt für die Vermietung nach diesem
Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs.
2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der
Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1
Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden
Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt
unberührt.
(3) Wurde ein Bild-
oder Tonträger, der vor dem 30 Juni 1995 erworben oder zum Zweck der
Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli
1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein
Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber
vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht
eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht.
Hat ein ausübender
Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerks
mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung
eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließliche Rechte
als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in
die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die
Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als
Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die
Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung
die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der
Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995
geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren
Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften
dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch
auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli
1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des
Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§
73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87)
und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz
2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder
auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor
dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem
vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli
1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3
gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1.
Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz
noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so
erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des
Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53
Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften
des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt
worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar
1998.
(3) Die §§ 55a und
87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind.
§ 137h
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift
des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen
worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach
diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag
über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor
dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens
einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist,
eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern
vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu
unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam
hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der
räumlich oder sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines
anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur
zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen Rechte
zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift
des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag über die
Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998
geschlossen wurde.
§ 137i
Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und §
102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1.
Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§ 137j
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist
auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke
und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift
dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in
der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte
Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht
erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz
2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die
wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
(4) Ist vor dem 13.
September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem
Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden,
so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach §
85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen
Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen.
§ 137k
Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung
§ 52a ist mit Ablauf
des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 138
Register anonymer und pseudonymer Werke
(1) Das Register
anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2
vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt
bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers
oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu
prüfen.
(2) Wird die
Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz
des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen
versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für das
gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die
Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach
§ 131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen
werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten für die
Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in
das Register ist jedem gestattet. Auf Antrag werden Auszüge als dem
Register erteilt.
(5) Der
Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über
die Form des Antrags und die Führung des Registers zu erlassen,
2. zur Deckung der
Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für
die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für
die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen
sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von
Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung,
das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die
Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die
nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig
vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139
(Änderung der Strafprozeßordnung)
§ 140
(Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen)
§ 141
(Aufgehobene Vorschriften)
§ 142
Geltung im Land Berlin
(aufgehoben)
§ 143
Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67,
69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.