Urheberrechtsgesetz (UrhG)
vom 9. September 1965
in der Fassung vom 13. September 2003
Erster Teil
Urheberrecht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Die Urheber von
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke
Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den
geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie
Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst
und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden;
6. Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,
Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und
andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts
am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur
unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik
wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der
Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im
Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt
für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß
die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1
bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht
an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt,
wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist
der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen
ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein
Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz
2 verpflichtet.
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist
veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist
erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr
gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als
erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit
zugänglich ist.
Dritter Abschnitt
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der
Schöpfer des Werkes.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein
Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert
verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur
Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern
zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung
der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung
zur Veröffentlichung, Verwertung oder
Änderung nicht wider
Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt,
Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu
machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse
aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang
ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber
kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit
der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber
ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann
jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung
dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10
Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den
Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem
Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber
des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als
Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber
nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den
Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist.
Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger
ermächtigt ist.
Vierter Abschnitt
Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht
schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen
zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat
das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist
es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder
zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt
oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das
Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen,
ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines
Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen
oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat
das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das
Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das
Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das
Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat
ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form
öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das
Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§
20),
4. das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§
22).
(3) Die Wiedergabe
ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der
nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen
Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das
Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in
welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine
Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen
zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder
Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe
des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des
Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das
Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder
in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so
ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte,
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und
Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei
der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht
ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines
unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines
unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht
ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich
zu Gehör zu bringen.
(2) Das
Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich
bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und
das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen
außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das
Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die
Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke
öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden
oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen,
dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.
§ 20
Senderecht
Das Senderecht ist
das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a
Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine
Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich
als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine
Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der
Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk
und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene
Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
1. in dem die
Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder
2. in dem das
Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im
Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall
der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung
im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur
Erde führt.
§ 20b
Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein
gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverändert und vollständig
weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht
für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen
geltend macht.
(2) Hat der Urheber
das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend
gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit
dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22
Recht der Wiedergabe
von Funksendungen und
von öffentlicher Zugänglichmachung Das Recht der Wiedergabe von
Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung
ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung
beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. §
19 Abs. 3 gilt entsprechend.“
§ 23
Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder
andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht
oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des
Urhebers.
§ 24
Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges
Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen
worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine
Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde
gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25
Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann
vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines
Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das
Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes
erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers
entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist
nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem
Urheber herauszugeben.
§ 26
Folgerecht
(1) Wird das Original
eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil
in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten.
Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50
Euro beträgt.
(2) Der Urheber kann
auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf
unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die
Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann
von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,
welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem
Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des
Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(4) Der Urheber kann,
soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer
erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über
den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf
die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn
er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche
nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) Bestehen
begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer
Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft
verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von
ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt
wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig
oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der
Prüfung zu erstatten.
(7) aufgehoben
(8) Die vorstehenden
Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden.
§ 27
Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber
das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger-
oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem
Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf
den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus
nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im
Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die
Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt
Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
§ 28
Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht
ist vererblich.
(2) Der Urheber kann
durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden.
§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht
ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer
Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der
Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig ist die
Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen
und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
§ 30
Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger
des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden
Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann
einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache
Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu
nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das
ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen
und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung
von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie
Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der
Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich
einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern
zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich
erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches
Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen
und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 32
Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat
für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist
die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung
als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist,
kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die
Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die
angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer
angemessenen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist
angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und
redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine
Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2
abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat
keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die
Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu
führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des
Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die
dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung
gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge
oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist
unerheblich.
(2) Hat der andere
das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt
und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen
oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar
nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen
Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche
nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
(4) Der Urheber hat
keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt
worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für
den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b
Zwingende Anwendung
Die §§ 32 und 32a
finden zwingend Anwendung,
1. wenn auf den
Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden
wäre oder
2. soweit Gegenstand
des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und
einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten
Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts,
der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein
Recht verzichtet hat.
§ 34
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht
kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber
darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem
Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das
Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht
kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die
Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber
kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des
Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht
zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die
Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des
Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des
Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich
aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des
Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht
im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann
auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht
verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der
Urheber Abweichendes vereinbaren.
§ 35
Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit
Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht,
wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange
des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen
in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung
der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von
Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln
auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des
jeweiligen Regelungsbereiches berücksichtigen, insbesondere die
Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene
Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen
nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§
36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren
findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei
nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die
Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über
gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre
Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die
Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die
Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten
Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen
Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht
innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich
widersprochen wird.
§ 36a
Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung
gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit
Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine
Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die
Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern,
die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.
(3) Kommt eine
Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt
ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige
Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine
Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Das Verlangen auf
Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss
einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
enthalten.
(5) Die
Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Verhandlung
mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den
Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der
Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung
teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer
Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung
fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der
Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien
tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten
Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur
Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des
Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der
Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien
können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des
Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere
Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der
Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37
Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im
Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder
Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein,
so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder
Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des
Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe
außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38
Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der
Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2
gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden
Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag
einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein
einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der
Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39
Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines
Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des
Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach
Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40
Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag,
durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an
künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der
Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von
beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß
des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das
Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere
vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung
des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden
sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der
Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
§ 41
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur
unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des
Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen
beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht
kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung
des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit
der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer
Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann
erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene
Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat.
Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des
Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert
wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das
Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden
des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat
den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht.
(7) Rechte und
Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 42
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann
ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk
seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären,
wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf
berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert
war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das
Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat
den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die
Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber
des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch
bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen
entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat.
Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von
drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen;
kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit
Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber
nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem
früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht
zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen
in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 42a
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik
eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten, so ist der Urheberverpflichtet, jedem anderen Hersteller
von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des
Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete
Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers
nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht
aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht
verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu
gestatten.
(2) Gegenüber einem
Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch
seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die
Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes
Recht gewährt wird.
(3) Das nach den
vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in
denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger
genießt.
(4) Hat der Urheber
einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen
und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die
vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1
bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein
Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit
dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
(6) Für Klagen, durch
die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht
wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber
des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren
Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden
Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete
Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden
ist.“
§ 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften
dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem
Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44
Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der
Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem
Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer
des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch
wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber
dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen
hat.
Sechster Abschnitt
Schranken des Urheberrechts
§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind
vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder
begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines
technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung
in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige
Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 45
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist,
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und
Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der
Werke zulässig.
§ 45a
Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die
nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und
deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang
zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen
Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich
ist.
(2) Für die
Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich
einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
§ 46
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der
Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von
Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von
einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken
als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von
Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den
Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder
für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken
oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben,
wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für
Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für
den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der
Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der
Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst
begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1
Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder
Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und
seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen
Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den
Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann
die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42).
Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47
Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie
Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf
Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder
Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind
spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48
Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die
Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in
Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen
gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder §
20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Reden,“.
2.die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden,
die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder
kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist
jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden
desselben Urhebers enthält.
§ 49
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und
einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen
dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und
Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe
solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche
oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der
Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt
zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von
Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz
bleibt unberührt.
§ 50
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung
über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel,
in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung
tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.“
§ 51
Zitate
Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke
nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur
Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines
Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden,
3. einzelne Stellen
eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der
Musik angeführt werden.
§ 52
Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der
Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine
besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für
Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis
von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung
dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte
die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die
öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem
Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche
bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines
Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 52a
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte
kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im
Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte
Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche
Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche
Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor
Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung
in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in
den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung
erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die
öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind
einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person
zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist,
einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen
1. zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in
ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes
Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen
Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen
eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um
kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um
ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die
Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine
ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen
unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn
zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2
vorliegt.
(3) Zulässig ist,
Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken
von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht
worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im
Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche
Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die
Vervielfältigung
a) graphischer
Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder
einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige
Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben
vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen
Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes
Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz
2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche
Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen.
(6) Die
Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen
Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch
Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme
öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf
Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst
sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und
Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art
eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf
Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt
wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder
Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die
Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler
haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte
bezieht.
(2) Einführer ist,
wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag
mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er
gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in
eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder
verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände
in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlichen
freien Verkehr übergeführt werden.
§ 54a
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
(1) Ist nach der Art
eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht,
wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.
(2) Werden Geräte
dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die
Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der
Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(3) § 54 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 54b
Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht
des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt,
1. soweit ein zur
Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte
oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die
Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler
Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und
seine Bezugsquelle der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene
Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
54c
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach §
54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild-
oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzt werden.
§ 54d
Vergütungshöhe
(1) Als angemessene
Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der
Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von
dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung
bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen
Verwendung, wahrscheinlich ist.
54e
Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen
(1) In Rechnungen für
die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach §
54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung
hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für
die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1
genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen
ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f
Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder
Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von
Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt
sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und
Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der
Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder
sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
§ 54g
Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann
von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung
Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und
Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers
erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht
auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und
des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann
von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des §
54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche
Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur
Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur
unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche
nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem
Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und § 54a
gezahlten Vergütungen zu.
(3) Für Mitteilungen
nach den §§ 54b und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem
Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1
und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das
Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Patentamt
kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f im
Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
(5) Die
Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß §
54b Nr. 2, §§ 54f und 54g enthaltenen Angaben nur zur Geltendmachung
der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein
Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist,
darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen,
um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler
je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen
Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder
Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen
nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen
werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu
benachrichtigen.
55a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem
ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den
Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche
Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1
nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In
Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur
Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen
oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand
gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder
Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung
von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken
zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden
vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1
hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu
löschen.
§ 57
Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken,
wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand
der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
anzusehen sind.
§ 58
Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von
öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum
öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und
Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur
Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist
ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten
Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von
Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger
Erwerbszweck verfolgt wird.“
§ 59
Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist,
Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
(2) Die
Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60
Bildnisse
(1) Zulässig ist die
Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen
Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller
des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf
Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach
dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer
dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um
ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch
Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und
die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch
Kinder vorhanden sind, die Eltern.“ aufführt, singt, spielt oder auf
eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
künstlerisch mitwirkt.
§ 61
Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
aufgehoben
§ 62
Änderungsverbot
(1) Soweit nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig
ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt
entsprechend.
(2) Soweit der
Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen
des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere
Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der
bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in
eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Sammlungen
für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den
nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen
jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der
Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger
(§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund
letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht
innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63
Quellenangabe
(1) „Wenn ein Werk
oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a
bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben.. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der
Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk
erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk
Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die
Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf
dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt
noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes
zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die
Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe
nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des
Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht
möglich ist.“
(3) Wird ein Artikel
aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs.
1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt
abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber,
der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist
dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt
anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer
Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das
Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a
Gesetzliche Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche
Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Siebenter Abschnitt
Dauer des Urheberrechts
§ 64
Allgemeines
Das Urheberrecht
erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65
Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das
Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig
Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken
und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der
Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten
Musik.
§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und
pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der
Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der
Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der
Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetem
Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel
an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung
in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet
wird.
(3) Zu den Handlungen
nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger
(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67
Lieferungswerke
Bei Werken, die in
inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht
werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist
einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69
Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses
Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für
den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a
Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme
im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte
Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen
und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen
und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme
werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen,
daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden.
(4) Auf
Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften
der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein
Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf
Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat
das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu
gestatten:
1. die dauerhafte
oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung,
die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der
Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit
Ausnahme des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene
oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass
es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist.
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine
besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c
Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden
zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung
einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte
kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e
Dekompilierung
(1) Die Zustimmung
des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung
des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1
und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen
werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder
in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die
Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für
die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich
gemacht;
3. die Handlungen
beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen
nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken
als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen
Programms verwendet werden,
2. an Dritte
weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die
Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und
2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung
des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f
Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber
kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist
entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften
auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen,
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt.
(2) Vertragliche
Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e
stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil
Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70
Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben
urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1geschützt, wenn
sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und
sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden.
(2) Das Recht steht
dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht
erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69
zu berechnen.
§ 71
Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht
erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das
ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig
Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 und 88 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist
übertragbar.
(3) Das Recht
erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder,
wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Lichtbilder
§ 72
(1) Lichtbilder und
Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in
entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften
des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach
Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach
Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes
oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
Dritter Abschnitt
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73
Ausübender Künstler
Ausübender Künstler
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der
Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise
darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
§ 74
Anerkennung als ausübender Künstler
(1) Der ausübende
Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher
anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen
er genannt wird.
(2) Haben mehrere
ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert
die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen
Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu
werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand),
so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine
Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der
Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu
wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines
beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei
einem besonderen Interesse unberührt.
§ 75
Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende
Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist,
sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht,
so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene
Rücksicht zu nehmen.
§ 76
Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und
75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der
ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht
vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der
beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des
ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs.
2) zu.
§ 77
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende
Künstler hat das aussc