Telekommunikations-Kundenschutzverordung (TKV)
Vom 1. Januar 1998
Auf Grund des § 41 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
verordnet die Bundesregierung:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die
besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und
derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder
begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zu
Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind
unwirksam.
§ 2
Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu
stellen, es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich
gerechtfertigt sind.
§ 3
Entbündelung
(1) Marktbeherrschende Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in
dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden
können, als eigenständige Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten
Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert
aufzuführen und gesondert zu tarifieren.
(2) Werden verschiedene
Dienstleistungen in einem Angebot oder einer Rechnung zusammengefaßt,
sind die einzelnen Leistungen getrennt auszuweisen.
§ 4
Angebote für Diensteanbieter
(1) Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten,
daß Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können. Dies gilt
nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht
gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen nach § 97 Abs. 5 des
Telekommunikationsgesetzes festgelegten entsprechenden
Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Der Netzbetreiber darf die
Diensteanbieter weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an
sich binden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und
Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder
einschränken. Er darf Diensteanbietern keine ungünstigeren
Bedingungen einräumen als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen
Unternehmen, es sei denn, daß dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 5
Verbindungspreisberechnung
Bei der Abrechnung haben die
Anbieter folgende Grundsätze zu beachten:
Die Dauer zeitabhängig
tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit ist unter regelmäßiger Abgleichung mit einem
amtlichen Zeitnormal zu ermitteln.
Die Systeme, Verfahren und
technischen Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer
1 ermittelten Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind
vom Anbieter einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit
und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten
einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
Die Voraussetzungen nach Nummer
1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der
Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch ein
Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch
vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare
Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser
Bestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüfbescheinigung einer
akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten
Sachverständigen vorzulegen.
§ 6
Leistungseinstellungen
(1) Ein Unternehmen, dem nach §
19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von
Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach §
97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese
Leistungen nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in
Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union stehenden
Anforderungen einstellen oder beschränken. Es hat auf die Belange
der Kunden Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder
-beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den
betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen,
die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen,
sind
1. die Sicherheit des
Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender
Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
3. die Interoperabilität der
Dienste,
4. der Datenschutz.
(3) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei
längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder
-beschränkungen die Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und
Dauer der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle
voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht
zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber
denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder
einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem
Anbieter unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die
Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht,
wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen objektiv
nicht vorher möglich ist oder
2. die Beseitigung bereits
eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.
§ 7
Haftung
(1) Schadensersatz- und
Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten
sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für
Vermögensschäden bis zu einem Betrag von fünfundzwanzigtausend
Deutsche Mark je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die
ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
erbringen. Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis
zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach beschränken. Eine
vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der
Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des
anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der Gesamtheit der
Geschädigten ist die Haftung des Anbieters auf zwanzig Millionen
Deutsche Mark jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt.
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die
Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden
vorsätzlich verursacht wurde.
§ 8
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser
Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Sprachkommunikationsdienstleistungen und Netzzugang
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 9
Verfügbarkeit als Universaldienstleistung
(1) Soweit ein Unternehmen
Sprachtelefondienst und die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Leistungen aufgrund einer Verpflichtung zum
Universaldienst nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes oder
Leistungen nach § 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt,
hat der Kunde gegen dieses im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf die Erbringung der
entsprechenden Leistungen. Der Netzzugang muß es dem Kunden
ermöglichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internationale
Anrufe zu tätigen und zu empfangen, und zur Sprach-, Faksimile- und
Datenkommunikation geeignet sein.
(2) Der Kunde kann den Vertrag
mit seinem nicht zum Universaldienst verpflichteten Anbieter von
Sprachtelefondienst ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der
Anbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht dem
Mindestkatalog der
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung entsprechen,
und er den Kunden bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht
schriftlich hingewiesen hat.
§ 10
Grundstückseigentümererklärung
(1) Wer Zugänge zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anbietet, kann den Abschluß eines Vertrages
über diese Leistungen davon abhängig machen, daß dem Netzbetreiber
für das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des
dinglich Berechtigten vorgelegt wird
(Grundstückseigentümererklärung, Anlage 1).
(2) Der Netzbetreiber stellt dem
dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung aus (Anlage 2).
(3) Soll ein Zugang zu einem
öffentlichen Telekommunikationsnetz von einem anderen Anbieter
bereitgestellt werden, so hat der Berechtigte einer
Grundstückseigentümererklärung dem anderen Anbieter von Zugängen zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung der auf dem
Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten
Leitungen und Vorrichtungen zu ermöglichen, sofern der
Grundstückseigentümer keine weitere Grundstückseigentümererklärung
erteilt und erforderliche Nutzungen des Berechtigten der
Mitbenutzung nicht entgegenstehen. Er kann hierfür ein Entgelt
erheben, das sich an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung orientiert.
§ 11
Sicherheitsleistung
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, denen
nach § 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von
Universaldienstleistungen auferlegt ist, sind berechtigt, die
Überlassung von Universaldienstleistungen an Endkunden von einer
Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn zu
befürchten ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann
durch Bürgschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt,
die Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung und die
Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die Sicherheitsleistung ist
unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die
Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.
(2) Als angemessen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist in der Regel ein Betrag in Höhe des
Bereitstellungspreises zuzüglich des sechsfachen Grundpreises
anzusehen. Eine Anforderung höherer Beträge ist gegenüber dem Kunden
anhand der Umstände seines Einzelfalles zu begründen. Für die
Festlegung der zu sichernden Forderungen kommen dabei insbesondere
die Höhe der Zahlungsrückstände aus einem früheren
Vertragsverhältnis über die Bereitstellung eines allgemeinen
Netzzugangs oder von Sprachtelefondienst, das Telefonier- und
Zahlungsverhalten des Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein
künftiges erhöhtes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht.
(3) Die Sicherungsmöglichkeiten
der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit richten sich im übrigen nach den allgemeinen
Gesetzen.
§ 12
Entstörungsdienst
Marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst haben auf Verlangen des Kunden einer Störung
unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen.
Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungsdienst sind in die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.
§ 13
Allgemeiner Netzzugang
(1) Der allgemeine Zugang zu
festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist mit einer räumlich
frei zugänglichen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem
Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei
sind die Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf
die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung des offenen Netzzugangs
(Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1 in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der
Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates an ein
wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABL. EG Nr. L 295,
S. 23) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird
oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 10 der
genannten Richtlinie für verbindlich erklärt wurden.
(2) Der Kunde muß die
Möglichkeit haben, im Rahmen des Sprachtelefondienstes die Nutzung
seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten
von Rufnummern zu beschränken.
(3) Der Kunde kann von einem
marktbeherrschenden Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der
technischen Durchführbarkeit verlangen, daß über den allgemeinen
Netzzugang im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die
Anzeige der Teilnehmerrufnummer des Anrufenden und eine direkte
Durchwahl möglich sind.
(4) Allgemeine Zugänge zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen die Möglichkeit des
Zugangs zu Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu
Auskunftsdiensten über Teilnehmerrufnummern eröffnen.
(5) Wechselt der Kunde den
Anbieter des allgemeinen Netzzugangs zu einem öffentlichen
Telekommunikationsnetz, so kann die Kündigung durch den neuen
Anbieter entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt werden.
Zweiter Abschnitt
Rechnungen und Einwendungen
§ 14
Einzelverbindungsnachweis
Verlangt der Kunde für
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem
maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der
technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen
Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt
nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung
üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß
im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so
detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der
entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des
Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
§ 15
Rechnungserstellung
(1) Soweit der Kunde mit anderen
Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem
Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller)
eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen
ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von
Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. Die
Rechnung muß die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der
auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 14 bleibt
unberührt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende
Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten
Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber
ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die
erforderlichen Bestands- und Verbindungdaten zu übermitteln.
(2) Begleicht der Kunde die
Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist,
im Zweifel davon auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der
einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung
erfolgt.
§ 16
Nachweis der Entgeltforderungen
(1) Erhebt der Kunde bei
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf
den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen
Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die
Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das
Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch
ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den
einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische
Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen
vorzulegen ist.
(2) Soweit aus technischen
Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten
gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden
oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den
Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, wenn der
Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen
geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in
drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Soweit
eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, entfällt die
Nachweispflicht, wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung auf diese
Beschränkung der Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch
deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
(3) Dem Anbieter obliegt der
Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der
allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch
einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die
technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung
beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die
Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der
Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu
vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen
Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist,
ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden
Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
§ 17
Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
Ist davon auszugehen, daß für
Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß
ihre richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die
durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den
unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden
Abrechnungszeiträumen zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den
Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang
des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem Kunden
zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurde. Ist die Zeit der
Überlassung des allgemeinen Netzzugangs durch den Anbieter kürzer
als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen
Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der
Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen
der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere
Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der
Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten diese
Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen.
Danach zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt
der Nachweis vorbehalten, daß der Netzzugang in dem entsprechenden
Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.
§ 18
Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Der Kunde kann gegenüber dem
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er
die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß
sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des
Kunden überschritten wird.
§ 19
Sperre; Zahlungsverzug
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge
zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser
Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der
Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einhundertfünfzig
Deutsche Mark in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit
verbraucht ist oder ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
(2) Sperren dürfen frühestens
zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die
Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen,
durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung
verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer
Wartefrist ist nur zulässig, wenn
der Kunde Veranlassung zu einer
fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
eine Gefährdung der
Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch
Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit droht oder
das Entgeltaufkommen in sehr
hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der
Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht
sind und die Sperre nicht unverhältnimäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der
technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken
und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung
entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf
erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre
erfolgen.
(4) Die Sperre nach Absatz 1
Nummer 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete
Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17
bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
Dritter Abschnitt
Besondere Nebenleistungen
§ 20
Zuteilung von Teilnehmerrufnummern
(1) Soweit im Rahmen der
Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine
Zuteilung von Teilnehmerrufnummern nicht durch die
Regulierungsbehörde erfolgt, erhält der Kunde die benötigten
Teilnehmerrufnummern von seinem Anbieter des Zugangs zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt
(abgeleitete Zuteilung). Die Zuteilung erfolgt aus den
Rufnummernblöcken, die dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes
oder dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von der
Regulierungsbehörde zugeteilt wurden (originäre Zuteilung).
(2) Der Kunde hat Anspruch auf
diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen
der von der Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen
und der dem Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. Dies gilt
auch für Kunden, deren Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind.
Mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im
Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und
Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom
Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der
Teilnehmerrufnummer. Die Teilnehmerrufnummer ist rechtsgeschäftlich
nicht übertragbar.
(3) Kunden müssen Änderungen von
Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach §
43 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen
Verfahrensregelungen veranlaßt sind oder die Zuteilung auf Grund
unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(4) Für die Zuteilung der
Teilnehmerrufnummer kann der Anbieter nur die mit der Zuteilung
verbundenen Kosten verlangen.
(5) Teilnehmerrufnummern, die
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Anbieter
vergeben wurden, gelten als zugeteilt.
(6) Einwendungen gegen die
Rufnummernzuteilung oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern
kann der Kunde seinem Anbieter gegenüber nur innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Wochen ab Zugang der schriftlichen
Zuteilung geltend machen. War der Kunde ohne Verschulden verhindert,
diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
Der Kunde ist in der schriftlichen Zuteilung auf die Frist
hinzuweisen.
§ 21
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Kunde kann von seinem
Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht
notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich
eingetragen zu werden, seinen Eintrag prüfen und berichtigen oder
wieder streichen lassen.
(2) Die Teilnehmerverzeichnisse
enthalten mindestens die Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die
Anschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem Anbieter
zugänglich sind und in Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden
dürfen. Der Inhaber des Netzzugangs kann im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen, daß Mitbenutzer
entgeltlich eingetragen werden. Der Anspruch steht auch
Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren
Kunden zu. Die Vorschriften über das Recht des Kunden, der
Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder
teilweise zu widersprechen, bleiben unberührt.
(3) Die Anbieter tragen dafür
Sorge, daß die Eintragungen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer
in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.
(4) Ein Unternehmen, das nach §
19 des Telekommunikationsgesetzes zur Herausgabe von
Teilnehmerverzeichnissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung
nach § 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, kann die
Teilnehmerdaten von den Anbietern von
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
verlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§ 22
Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen
Der Kunde kann von seinem
Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit die in der Regel jährliche Überlassung eines
Teilnehmerverzeichnisses mit den Rufnummern des regionalen
Teilnehmerbereichs verlangen.
Dritter Teil
Überlassung von Übertragungswegen
§ 23
Verfügbarkeit als Universaldienstleistung
und Grundstückseigentümererklärung
Für das Angebot von
Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind,
finden § 9 und § 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von
Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen
gilt § 10 entsprechend.
§ 24
Schnittstellen
Übertragungswege sind über
räumlich frei zugängliche Schnittstellen bereitzustellen. Die
Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges ist an einer mit dem
Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die
Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwischen dem
Anbieter des Übertragungsweges und dem Kunden in End- oder
Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Werden End- oder
Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter
des Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser
Funktionsstörungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
§ 25
Nutzungsneutralität
Marktbeherrschende Anbieter von
Übertragungswegen haben diese Übertragungswege auf Verlangen des
Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu
überlassen. Der Kunde kann verlangen, daß ihm ein mit den
Schnittstellen-Spezifikationen konformer, vollständig transparenter
Übertragungsweg zur Verfügung gestellt wird, den er nach seinen
Wünschen unstrukturiert nutzen kann. Die Nutzung bestimmter Kanäle
darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein.
Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschränken oder
nichttechnische Beschränkungen für Verbindungen von
Übertragungswegen oder die Anschaltung von Endeinrichtungen
enthalten, sind unwirksam.
§ 26
Aufhebung von Angeboten
Beabsichtigt ein
marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen, der diese
Leistungen nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein
Angebot an Übertragungswegen einzustellen, so hat er die
Regulierungsbehörde und die hiervon betroffenen Kunden zu
unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darüber zu informieren,
daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die
Regulierungsbehörde wenden können. Die Regulierungsbehörde
entscheidet über die Angemessenheit der Einstellungsfrist und
veröffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.
Vierter Teil
Kundeninformationen
§ 27
Veröffentlichung von Kundeninformationen
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in
einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise
bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs-
und Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner
Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu
widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von
Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32.
Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den
Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden.
Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer
Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(2) Anbieter von Zugängen zu
festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben über die
Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der
Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 entsprechend
Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen bestehender oder Einführung
neuer Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer
Einführung zu veröffentlichen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter
von Übertragungswegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1
hinaus Informationen über technische Merkmale, üblicherweise
erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die
Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang
I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung
des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27)
in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien
90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes
Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295, S. 23)
übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
(4) Die allgemeinen
Informationen für Endkunden über allgemeine Zugänge zu festen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die
Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist,
Ausgleichsregelungen bei Leistungsstörungen sowie eine
Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von
Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer
Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.
§ 28
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen
(1) Soweit Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach § 23
Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen werden,
weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache
der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die
Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.
(2) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können
bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte
entsprechend § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet
Anwendung.
(3) Über Vertragsänderungen, die
nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in
geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der
Veröffentlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2
zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das
Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Änderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information
nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht
innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.
(4) Rückwirkende
Vertragsänderungen sind unbeschadet des § 29 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes nur zugunsten des Kunden und
ausschließlich zum Zwecke nachträglicher Beseitigung eingetretener
Wettbewerbsstörungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes
zulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 29
Veröffentlichungsfristen
(1) Änderungen von Entgelten und
entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und von
Übertragungswegen treten frühestens einen Monat nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht für kurzzeitige
ereignisbezogene Sondertarife. Informationen über neue Angebote
marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen sind so bald wie
möglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann eine
Abweichung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.
(2) Bei genehmigungspflichtigen
Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht
vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.
§ 30
Vereinbarung von Leistungen ohne Entgeltgenehmigung
Wird ein genehmigungspflichtiges
Entgelt vereinbart, für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder
eine vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt,
und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes
tritt, so ist die Vereinbarung unwirksam.
§ 31
Abschaltung von Endeinrichtungen
Werden Endeinrichtungen eines
Kunden nach § 59 Absatz 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kunden
unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein
Widerspruchsrecht nach § 59 Absatz 6 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu unterrichten.
Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der Abschlußeinrichtung
getrennt worden ist, ist der Zugang wieder bereitzustellen.
§ 32
Qualitätskennwerte
(1) Betreiber fester
öffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter
von Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu
erheben:
Frist für die erstmalige
Bereitstellung des Netzzugangs (Regelbereitstellungsfrist),
Fehlermeldung pro
Anschlußleitung pro Jahr,
Reparaturzeit
(Regelentstörfrist),
Häufigkeit des erfolglosen
Verbindungsaufbaus,
Verbindungsaufbauzeit,
Reaktionszeiten bei vermittelten
Diensten,
Reaktionszeiten bei
Auskunftsdiensten,
Anteil betriebsbereiter
öffentlicher Münz- und Kartentelefone,
Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Qualitätskennwert nach
Absatz 1 Nummer 7 ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten
zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten,
die mit den Ziffern 118 beginnt.
(3) Definition, Meßgröße und
Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu § 32 Abs 3. Bis zu einer
Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf
europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und Meßmethode für
den Qualitätskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde
festgelegt. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den
Sätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.
§ 33
Qualitätsberichterstattung
(1) Betreiber fester
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine
marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn
Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die
Qualitätskennwerten nach § 32 erheben.
(2) Die Statistiken sind der
Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich
in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
Fünfter Teil
Verfahren der Regulierungsbehörde
§ 34
Verfahren bei Zugangsbeschränkung
(1) Schränkt ein
marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen die
Bereitstellung oder Verfügbarkeit eines Übertragungsweges ein, so
kann der betroffene Kunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung
über die Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften
des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die
begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien
innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
(2) Betreiber von
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bei
Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung oder Einschränkung der
Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden
Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt werden,
die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der
Beschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes
und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen
Verordnungen anrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht über die Verfahren
nach Absatz 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
§ 35
Schlichtung
(1) Macht der Endkunde eines
Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener
Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er
die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.
(2) Die Regulierungsbehörde hört
die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das
Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der
Feststellung der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien
nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien
schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede Partei trägt die ihr
durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
(4) Das Verfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von
Übertragungswegen offen.
§ 36
Sicherstellung des Universaldienstes
Marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die
Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß
der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der
Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur
Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem
Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
Sechster Teil
Schlußvorschrift
§ 37
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1998 in Kraft. § 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer
Kraft.
Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)
Anhang zu § 27 Abs. 2
Anhang zu § 32 Abs. 3
Der Bundesrat hat zugestimmt
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 1)
Grundstückseigentümererklärung
Des/der
....................................................
(Eigentümer/Eigentümerin)
gegenüber
der
..............................................
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin
ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf seinem /ihrem
Grundstück
.................................Straße (Platz) Nr. ..........
in
............................................................
sowie an und in den darauf
befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die
erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen
Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten
Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu
prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des
Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und
zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser
Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen
Gebäude beschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die
beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder
ordnungsgemäß instandzusetzen. Die vom Netzbetreiber errichteten
Vorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück
selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt
werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht
mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung
trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die
ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind
gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz
erforderlich.
Der Netzbetreiber ist im Rahmen
der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm
errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen
unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf
unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen
gekündigt werden.
................
.......................................
Ort, Datum
Unterschrift des
Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin, bei
Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters/der Verwalterin
...............................................................
Name und Anschrift (Straße und
Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers
/der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2)
Gegenerklärung
Der
.........................................................
(Netzbetreiber)
gegenüber
...........................................(Name, Anschrift)
(Eigentümer/Eigentümerin)
Der Netzbetreiber verpflichtet
sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher
Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin
........................................
................................Straße (Platz), Nr. .......
in
..........................................................
und die darauf befindlichen
Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück
und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung,
Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen
Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten
Grundstück und /oder in den darauf befindlichen Gebäuden, infolge
der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind.
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden
Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte
Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm
errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das
Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen,
wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen
und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist.
Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der
Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich
das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am
öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner
binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten
Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem
Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des
Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die
Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige
Interessen Dritter entgegenstehen.
Die Erklärung gilt auf
unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen
gekündigt werden.
........................................., den ................
........................................ (Niederlassung)
.............................................................
Anhang zu § 27 Abs. 2
Technische Merkmale der Netzschnittstellen
Technische Merkmale der
Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls
unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale
Normen oder Empfehlungen:
- für analoge und/oder digitale
Netze:
a) Schnittstelle für einen
Einzelanschluß,
b) Schnittstelle für einen
Mehrfachanschluß,
c) Schnittstelle für die
Durchwahl ("direkt dialling-in" DDD),
d) sonstige übliche
Schnittstellen;
- für das ISDN (soweit
angeboten):
a) Spezifikation für Basis- und
Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt, einschließlich
Zeichengabeprotokoll,
b) nähere Angaben zu den für
Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten,
c) sonstige übliche
Schnittstellen.
Anhang zu § 32 Abs. 3
Bereitstellungsfristen und
Dienstqualitätskennwerte,
Definitionen und Meßmethoden