Vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 1, S. 2910), zuletzt
geändert durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
vom 20. August 2002 (BGBl. I, S. 3365)
Auf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 verordnet die Bundesregierung:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte
und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in
Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von
dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
§ 2
Nichtdiskriminierung
Marktbeherrschende Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese
Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen,
es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt
sind.
§ 3
Entbündelung
(1) Marktbeherrschende Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese
Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in dem
Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können,
als eigenständige Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten
Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert
aufzuführen und gesondert zu tarifieren.
(2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem
Angebot oder einer Rechnung zusammengefaßt, sind die einzelnen
Leistungen getrennt auszuweisen.
§ 4
Angebote für Diensteanbieter
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten, daß Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese
Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und
ihren Kunden anbieten können. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung
im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen
nach § 97 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten
entsprechenden Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter
weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich binden, noch
hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditionengestaltung oder
hinsichtlich anderer Betätigungsfelder einschränken. Er darf
Diensteanbietern keine ungünstigeren Bedingungen einräumen als dem
eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, daß dies
sachlich gerechtfertigt ist.
§ 5
Verbindungspreisberechnung
Bei der Abrechnung haben die Anbieter folgende
Grundsätze zu beachten:
Die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist
unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu
ermitteln.
Die Systeme, Verfahren und technischen
Einrichtungen, mit denen die Umrechnung der nach Nummer 1 ermittelten
Verbindungsdaten in Entgeltforderungen erfolgt, sind vom Anbieter
einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und
Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten
einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 sowie
Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der
Datenverarbeitungseinrichtungen nach Nummer 2 sind durch ein
Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch
vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare
Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser
Bestimmung ist der Regulierungsbehörde die Prüfbescheinigung einer
akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
oder das Prüfergebnis eines vereidigten, öffentlich bestellten
Sachverständigen vorzulegen.
§ 6
Leistungseinstellungen
(1) Ein Unternehmen, dem nach § 19 des
Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von
Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach § 97
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen
nur vorübergehend aufgrund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem
Recht der Europäischen Union stehenden Anforderungen einstellen oder
beschränken. Es hat auf die Belange der Kunden Rücksicht zu nehmen und
die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der
technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine
Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
1. die Sicherheit des Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der
Software oder gespeicherter Daten,
3. die Interoperabilität der Dienste,
4. der Datenschutz.
(3) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben bei
längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen
die Kunden in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der
Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraussehbarer
Leistungseinstellungen oder -beschränkungen besteht zudem eine
Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenüber denjenigen
Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen
jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter
unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die
Mitteilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn
die Unterrichtung
1. nach den Umständen objektiv nicht vorher
möglich ist oder
2. die Beseitigung bereits eingetretener
Unterbrechungen verzögern würde.
§ 7
Haftung
(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der
Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes
und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für
Vermögensschäden bis zu einem Betrag von zwölftausendfünfhundert Euro
je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch
Vereinbarung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche
Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber
den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten.
Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des
Anbieters auf zehn Millionen Euro jeweils je schadenverursachendes
Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren
aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so
wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe
aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die
Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden
vorsätzlich verursacht wurde.
§ 8
Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer
Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei
Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Zweiter
Teil
Sprachkommunikationsdienstleistungen und Netzzugang
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 9
Verfügbarkeit als Universaldienstleistung
(1) Soweit ein Unternehmen Sprachtelefondienst und
die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen aufgrund
einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 19 des
Telekommunikationsgesetzes oder Leistungen nach § 97 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im
Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen
Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden Leistungen. Der
Netzzugang muß es dem Kunden ermöglichen, im Rahmen der Gesetze
nationale und internationale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, und
zur Sprach-, Faksimile- und Datenkommunikation geeignet sein.
(2) Der Kunde kann den Vertrag mit seinem nicht
zum Universaldienst verpflichteten Anbieter von Sprachtelefondienst
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Anbieter dem Kunden
Leistungen bereitstellt, die nicht dem Mindestkatalog der
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung entsprechen, und
er den Kunden bei Vertragsabschluß auf diesen Umstand nicht
schriftlich hingewiesen hat.
§ 10
Grundstückseigentümererklärung
(1) Wer Zugänge zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen anbietet, kann den Abschluß eines Vertrages
über diese Leistungen davon abhängig machen, daß dem Netzbetreiber für
das betroffene Grundstück eine Einverständniserklärung des dinglich
Berechtigten vorgelegt wird (Grundstückseigentümererklärung,
Anlage 1).
(2) Der Netzbetreiber stellt dem dinglich
Berechtigten eine Gegenerklärung aus (Anlage
2).
(3) Soll ein Zugang zu einem öffentlichen
Telekommunikationsnetz von einem anderen Anbieter bereitgestellt
werden, so hat der Berechtigte einer Grundstückseigentümererklärung
dem anderen Anbieter von Zugängen zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und
in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und
Vorrichtungen zu ermöglichen, sofern der Grundstückseigentümer keine
weitere Grundstückseigentümererklärung erteilt und erforderliche
Nutzungen des Berechtigten der Mitbenutzung nicht entgegenstehen. Er
kann hierfür ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
§ 11
Sicherheitsleistung
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, denen nach
§ 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von
Universaldienstleistungen auferlegt ist, sind berechtigt, die
Überlassung von Universaldienstleistungen an Endkunden von einer
Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn zu
befürchten ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann
durch Bürgschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt,
die Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung und die
Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die Sicherheitsleistung ist
unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die
Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.
(2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises
zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine Anforderung
höherer Beträge ist gegenüber dem Kunden anhand der Umstände seines
Einzelfalles zu begründen. Für die Festlegung der zu sichernden
Forderungen kommen dabei insbesondere die Höhe der Zahlungsrückstände
aus einem früheren Vertragsverhältnis über die Bereitstellung eines
allgemeinen Netzzugangs oder von Sprachtelefondienst, das Telefonier-
und Zahlungsverhalten des Kunden sowie objektive Anhaltspunkte für ein
künftiges erhöhtes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht.
(3) Die Sicherungsmöglichkeiten der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich
im übrigen nach den allgemeinen Gesetzen.
§ 12
Entstörungsdienst
Marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst haben auf Verlangen des Kunden einer Störung
unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen.
Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungsdienst sind in die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.
§ 13
Allgemeiner Netzzugang
(1) Der allgemeine Zugang zu festen öffentlichen
Telekommunikationsnetzen ist mit einer räumlich frei zugänglichen
Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem Kunden zu
vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei sind die
Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf die nach
Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung des offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
(ABl. EG Nr. L 192 S. 1 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 der
Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG
des Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld
(ABL. EG Nr. L 295, S. 23) im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften verwiesen wird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in
Verbindung mit Artikel 10 der genannten Richtlinie für verbindlich
erklärt wurden.
(2) Der Kunde muß die Möglichkeit haben, im Rahmen
des Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netzzugangs durch eine
netzseitige Sperrung bestimmter Arten von Rufnummern zu beschränken.
(3) Der Kunde kann von einem marktbeherrschenden
Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der technischen
Durchführbarkeit verlangen, daß über den allgemeinen Netzzugang im
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Anzeige der
Teilnehmerrufnummer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl möglich
sind.
(4) Allgemeine Zugänge zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen müssen die Möglichkeit des Zugangs zu
Vermittlungs- und Unterstützungsdiensten sowie zu Auskunftsdiensten
über Teilnehmerrufnummern eröffnen.
(5) Wechselt der Kunde den Anbieter des
allgemeinen Netzzugangs zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz,
so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter entgegengenommen und
dem alten Anbieter übermittelt werden.
§ 13a
Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern
Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer
neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen
angeboten werden (Mehrwertdiensterufnummern) zur Nutzung überlassen,
haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung,
Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche
Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat
derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung
überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter
Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete
Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu
ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich
die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren,
wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder
schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat.
Zweiter Abschnitt
Rechnungen und Einwendungen
§ 14
Einzelverbindungsnachweis
Verlangt der Kunde für
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem
maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der
technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften
diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn
nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht
erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert
ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen
Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des
Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
§ 15
Rechnungserstellung
(1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas
anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechungsersteller) eine Rechnung
zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die
durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den
Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung muß die Namen,
ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie Servicenummer der einzelnen
Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf
sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 14 bleibt unberührt. Die
Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum
Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der
Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands-
und Verbindungdaten zu übermitteln.
(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur
teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon
auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter
entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.
(3) Der Rechnungsersteller muss den
Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass der
Rechnungsempfänger berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen
einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
§ 16
Nachweis der Entgeltforderungen
(1) Erhebt der Kunde bei
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den
für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen
Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe
der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das
Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch
ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den
einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung
durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen
ist.
(2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch
des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte
Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher
Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine
Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der
Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen
für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch
deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Soweit eine Speicherung
aus technischen Gründen nicht erfolgt, entfällt die Nachweispflicht,
wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung der
Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deutlich gestalteter
Form hingewiesen wurde.
(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die
Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang
dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und
richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die
die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird
widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters
unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der
Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde,
oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der
Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen
Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht
berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu
fordern.
§ 17
Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
Ist davon auszugehen, daß für Verbindungen
berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß ihre richtige
Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die
durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den
unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen
zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche
Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der
Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch
genommen wurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen
Netzzugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume,
so wird die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde
gelegt. Bei der Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden
Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen
niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der
Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgeltforderungen
an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel
gezahlte Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis
vorbehalten, daß der Netzzugang in dem entsprechenden
Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.
§ 18
Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Ab dem 1. Januar 2001kann der Kunde gegenüber dem
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung
in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese
Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
§ 19
Sperre; Zahlungsverzug
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser
Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens
fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und eine geleistete
Sicherheit verbraucht ist oder
2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach
schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des
Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden.
Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine
Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur
zulässig, wenn
1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen
Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des
Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von
Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße
ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde bei
einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der
Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und
die Sperre nicht unverhältnimäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen
Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und
unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung
entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf
erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre
erfolgen.
(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleibt,
wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der
Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung
getroffen ist.
Dritter Abschnitt
Besondere Nebenleistungen
§ 20
Zuteilung von Teilnehmerrufnummern
(1) Soweit im Rahmen der Regelungen nach § 43 Abs.
2 des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von
Teilnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt,
erhält der Kunde die benötigten Teilnehmerrufnummern von seinem
Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz
schriftlich zugeteilt (abgeleitete Zuteilung). Die Zuteilung erfolgt
aus den Rufnummernblöcken, die dem Betreiber des
Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbehörde
zugeteilt wurden (originäre Zuteilung).
(2) Der Kunde hat Anspruch auf
diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der
von der Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen und
der dem Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. Dies gilt auch für
Kunden, deren Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der
Zuteilung der Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen des
Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach §
43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges
dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die
Teilnehmerrufnummer ist rechtsgeschäftlich nicht übertragbar.
(3) Kunden müssen Änderungen von
Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach §
43 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen
Verfahrensregelungen veranlaßt sind oder die Zuteilung auf Grund
unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(4) Für die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann
der Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten verlangen.
(5) Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Anbieter vergeben wurden,
gelten als zugeteilt.
(6) Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung
oder gegen Änderungen der Teilnehmerrufnummern kann der Kunde seinem
Anbieter gegenüber nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Wochen
ab Zugang der schriftlichen Zuteilung geltend machen. War der Kunde
ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, so
kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses nachholen. Der Kunde ist in der schriftlichen Zuteilung
auf die Frist hinzuweisen.
§ 21
Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Kunde kann von seinem Anbieter von
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verlangen,
in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes
Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden, seinen
Eintrag prüfen und berichtigen oder wieder streichen lassen.
(2) Die Teilnehmerverzeichnisse enthalten
mindestens die Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die Anschrift
des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem Anbieter zugänglich sind
und in Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden dürfen. Der Inhaber
des Netzzugangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verlangen, daß Mitbenutzer entgeltlich eingetragen werden. Der
Anspruch steht auch Wiederverkäufern von
Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Kunden zu. Die
Vorschriften über das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in
Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben
unberührt.
(3) Die Anbieter tragen dafür Sorge, daß die
Eintragungen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer in
nichtdiskriminierender Weise erfolgen.
(4) Ein Unternehmen, das nach § 19 des
Telekommunikationsgesetzes zur Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach § 97 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes erbringt, kann die Teilnehmerdaten von den
Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit verlangen. Ein hierfür erhobenes Entgelt hat sich an
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§ 22
Überlassung von Teilnehmerverzeichnissen
Der Kunde kann von seinem Anbieter von
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit die in der
Regel jährliche Überlassung eines Teilnehmerverzeichnisses mit den
Rufnummern des regionalen Teilnehmerbereichs verlangen.
Dritter
Teil
Überlassung von Übertragungswegen
§ 23
Verfügbarkeit als Universaldienstleistung
und Grundstückseigentümererklärung
Für das Angebot von Übertragungswegen, die als
Universaldienstleistung festgelegt sind, finden § 9 und § 36
entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im
Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10
entsprechend.
§ 24
Schnittstellen
Übertragungswege sind über räumlich frei
zugängliche Schnittstellen bereitzustellen. Die Abschlußeinrichtung
des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden
geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnittstelle kann statt dessen
im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem
Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden.
Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht
vom Anbieter des Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser
Funktionsstörungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
§ 25
Nutzungsneutralität
Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen
haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kunden im Rahmen der
technischen Bedingungen nutzungsneutral zu überlassen. Der Kunde kann
verlangen, daß ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen
konformer, vollständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung
gestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert nutzen kann.
Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertraglich weder verboten noch
vorgeschrieben sein. Vertragliche Vereinbarungen, die den
Nutzungszweck beschränken oder nichttechnische Beschränkungen für
Verbindungen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von
Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.
§ 26
Aufhebung von Angeboten
Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von
Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als
Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an
Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbehörde und
die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Er hat insbesondere
die Kunden darüber zu informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen
Aufhebung an die Regulierungsbehörde wenden können. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über die Angemessenheit der
Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.
§ 27
Veröffentlichung von Kundeninformationen
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben
allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer
für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen.
Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und
Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten
in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie
Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die
Qualitätskennwerte nach § 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den
Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden.
Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer
Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(2) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen
Telekommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1
hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Maßgabe des
Anhangs zu § 27 Abs.2 entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
Änderungen bestehender oder Einführung neuer
Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu
veröffentlichen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von
Übertragungswegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus
Informationen über technische Merkmale, üblicherweise erreichte
Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die Anschließung von
Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie
92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen
Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung
der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG
an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L
295, S. 23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu
veröffentlichen.
(4) Die allgemeinen Informationen für Endkunden
über allgemeine Zugänge zu festen öffentlichen
Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die
Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen
bei Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur
Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die
Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.
§ 28
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen
(1) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen
werden, weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die
Tatsache der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und
die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.
(2) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können
bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte
entsprechend § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet
Anwendung.
(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2
erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und
unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren.
Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann
der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zuungunsten der Kunden werden
vor dieser Information nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon
Gebrauch macht.
(4) Rückwirkende Vertragsänderungen sind
unbeschadet des § 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur
zugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke nachträglicher
Beseitigung eingetretener Wettbewerbsstörungen unter Beachtung des
Diskriminierungsverbotes zulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 29
Veröffentlichungsfristen
(1) Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten
Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen marktbeherrschender
Anbieter von Sprachtelefondienst und von Übertragungswegen treten
frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Frist
gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife.
Informationen über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von
Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen. Die
Regulierungsbehörde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in
Einzelfällen genehmigen.
(2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und
entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf
die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht vor Erteilung der Genehmigung
erfolgen.
§ 30
Vereinbarung von Leistungen ohne Entgeltgenehmigung
Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt
vereinbart, für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine
vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt, und
existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes
tritt, so ist die Vereinbarung unwirksam.
§ 31
Abschaltung von Endeinrichtungen
Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59
Absatz 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat
der Anbieter des Netzzugangs den Kunden unverzüglich unter Angabe der
Gründe und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Absatz 6
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu
unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der
Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder
bereitzustellen.
§ 32
Qualitätskennwerte
(1) Betreiber fester öffentlicher
Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:
1. Frist für die erstmalige Bereitstellung des
Netzzugangs (Regelbereitstellungsfrist),
2. Fehlermeldung pro Anschlußleitung pro Jahr,
3. Reparaturzeit (Regelentstörfrist),
4. Häufigkeit des erfolglosen
Verbindungsaufbaus,
5. Verbindungsaufbauzeit,
6. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
7. Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten,
8. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz-
und Kartentelefone,
9. Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nummer 7
ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die diese
Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die mit den Ziffern 118
beginnt.
(3) Definition, Meßgröße und Meßmethode richten
sich nach dem
Anhang zu § 32 Abs.3. Bis zu einer Einigung über die Definition
und die anzuwendende Meßmethode auf europäischer Ebene werden
Definition, Meßgröße und Meßmethode für den Qualitätskennwert nach
Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde festgelegt. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1 und 2
ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.
§ 33
Qualitätsberichterstattung
(1) Betreiber fester öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei
diesen Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende Stellung
verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerten nach § 32 erheben.
(2) Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in geeigneter Form in
ihrem Amtsblatt.
Fünfter Teil
Verfahren der Regulierungsbehörde
§ 34
Verfahren bei Zugangsbeschränkung
(1) Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von
Übertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit eines
Übertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die
Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der
Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften des
Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die
begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien
innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
können bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung oder
Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von
marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen
bereitgestellt werden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über
die Berechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften des
Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Absatz 1
Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal
jährlich eine Übersicht über die Verfahren nach Absatz 1 und 2 in
ihrem Amtsblatt.
§ 35
Schlichtung
(1) Macht der Endkunde eines Anbieters von
Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines
Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend,
die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die
Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.
(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten
mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit
einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der
Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande
gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich
mitzuteilen.
(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme
am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht
auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen offen.
§ 36
Sicherstellung des Universaldienstes
Marktbeherrschende Anbieter von
Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die
Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß
der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der
Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung
von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die
Leistungen bereitgestellt werden.
§ 37
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
§ 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer
Kraft.
Anlagen
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)
Anhang zu § 27 Abs. 2
Anhang zu § 32 Abs. 3
Der Bundesrat hat zugestimmt
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 1)
Grundstückseigentümererklärung
Des/der
....................................................
(Eigentümer/Eigentümerin)
gegenüber
der
..............................................
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin
ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf seinem /ihrem
Grundstück
.................................Straße (Platz) Nr. ..........
in
............................................................
sowie an und in den darauf
befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die
erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen
Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten
Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu
prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf
vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des
Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und
zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser
Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen
Gebäude beschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die
beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder
ordnungsgemäß instandzusetzen. Die vom Netzbetreiber errichteten
Vorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück
selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt
werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht
mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung
trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die
ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind
gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz
erforderlich.
Der Netzbetreiber ist im Rahmen
der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm
errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen
unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf
unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen
gekündigt werden.
................
.......................................
Ort, Datum
Unterschrift des
Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin, bei
Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters/der Verwalterin
...............................................................
Name und Anschrift (Straße und
Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers
/der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2)
Gegenerklärung
Der
.........................................................
(Netzbetreiber)
gegenüber
...........................................(Name, Anschrift)
(Eigentümer/Eigentümerin)
Der Netzbetreiber verpflichtet
sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher
Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin
........................................
................................Straße (Platz), Nr. .......
in
..........................................................
und die darauf befindlichen
Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück
und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung,
Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen
Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten
Grundstück und /oder in den darauf befindlichen Gebäuden, infolge
der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind.
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden
Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte
Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm
errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das
Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen,
wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen
und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist.
Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der
Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich
das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am
öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner
binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten
Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem
Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des
Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die
Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige
Interessen Dritter entgegenstehen.
Die Erklärung gilt auf
unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen
gekündigt werden.
........................................., den ................
........................................ (Niederlassung)
.............................................................
Anhang zu § 27 Abs. 2
Technische Merkmale der Netzschnittstellen
Technische Merkmale der
Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls
unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale
Normen oder Empfehlungen:
- für analoge und/oder digitale
Netze:
a) Schnittstelle für einen
Einzelanschluß,
b) Schnittstelle für einen
Mehrfachanschluß,
c) Schnittstelle für die
Durchwahl ("direkt dialling-in" DDD),
d) sonstige übliche
Schnittstellen;
- für das ISDN (soweit
angeboten):
a) Spezifikation für Basis- und
Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt, einschließlich
Zeichengabeprotokoll,
b) nähere Angaben zu den für
Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten,
c) sonstige übliche
Schnittstellen.
Anhang zu § 32 Abs. 3
Bereitstellungsfristen und
Dienstqualitätskennwerte,
Definitionen und Meßmethoden