Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
Vom 22. Januar 2002
Auf
Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch
Artikel 2 Abs.34 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Teil 1
Allgemeine
Vorschriften, Begriffsbestimmungen, Grundsätze
§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist
es,
1. die Anforderungen an die
Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung
der
a) in den §§ 100a und 100b
der Strafprozessordnung,
b) im Artikel 10-Gesetz mit
Ausnahme von dessen §§ 5 und 8 sowie
c) in den §§ 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische
Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser
Einrichtungen festzulegen,
2. das Genehmigungsverfahren
und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Telekommunikationsgesetzes festzulegen,
3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen
Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes geforderten technischen Einrichtungen zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,
4. Regelungen für die gemäß
§ 88 Abs. 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle
zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen
abgesehen werden kann,
5. die Anforderungen an die
Netzzugänge nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an
die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen
werden, sowie
6. die Ausgestaltung der
gemäß § 88 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden
Jahresstatistik festzulegen.
§ 2
Kreis der Verpflichteten
(1) Diese Verordnung gilt
für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des
Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden
mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen
erbracht, gilt diese Verordnung nur für den Teil der
Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.
(2) Betreiber, die nicht
unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische
Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und
vorbereitende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung solcher
Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für Telekommunikationsanlagen nach
Absatz 1, soweit
1. es sich um ein
Verbindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des Telekommunikationsgesetzes handelt,
2. sie Netzknoten sind, die
der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
3. sie aus Übertragungswegen
gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum
Internet dienen,
4. sie der Verteilung von
Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf
von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von
Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für
die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
5. an sie nicht mehr als
1000 Teilnehmer angeschlossen sind.
Die Vorschriften des § 100b
Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel
10-Gesetzes und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 3
Grenzen des
Anwendungsbereichs
Telekommunikation, bei der
die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren
erkennt, dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im
Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende
Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder
weitergeleitet.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
ist
1. Anordnung
die Anordnung zur
Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes, §
100b der Strafprozessordnung oder § 40 des Außenwirtschaftsgesetzes;
2. Anschluss
die netzseitige technische
Einrichtung eines Netzzugangs gemäß § 3 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes,
der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgeräte genutzt wird;
3. berechtigte Stelle
eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Artikel 10-Gesetzes, § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung
oder § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;
4. Endgerät
die Endeinrichtung nach § 3
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen
Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
5. Funkzelle
der Versorgungsbereich
innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische Fläche
abdeckt;
6. Kennung
das in der Anordnung
angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der
Telekommunikation, die überwacht werden soll;
7. Kennzeichnung
a) ein von der berechtigten
Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu überwachenden
Kennung oder
b) in Fällen, in denen eine
bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die Übermittlung
an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese
Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt
werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen
Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei
zugeordnet werden können;
8. Pufferung
die kurzzeitige
Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten
während systembedingter Wartezeiten;
9. Rufzone
ein Versorgungsbereich in
einem Funkrufnetz;
10. Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung
zur vertragsgemäßen, teilnehmerorientierten Speicherung von
Telekommunikation;
11. Teilnehmer
eine Person, die das Angebot
von Telekommunikation oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene
Telekommunikationszwecke nutzt;
12. Übergabepunkt der Punkt
der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu
über-
wachenden Telekommunikation
für die Übermittlung an die berechtigte Stelle bereitstellt; der
Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am
Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;
13. Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur
Überwachung der Telekommunikation nach § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§
100a, 100b der Strafprozessordnung oder den §§ 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes;
14. Verpflichteter
der Betreiber einer
Telekommunikationsanlage gemäß § 2 Abs. 1, soweit sie nicht unter die
Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 fällt;
15. zu überwachende
Telekommunikation
die Telekommunikation, die
auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst
jede Telekommunikation, die
a) von der zu überwachenden
Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf
Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der zu
überwachenden Kennung dient,
b) für die zu überwachende
Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,
c) in eine
Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung
zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder
d) zu einer der zu
überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder
weitergeleitet wird,
und besteht aus den
Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von
ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den
Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren
Umstände.
§ 5
Grundsätze
(1) Zur Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am
Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen,
die über seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung
angegebenen Kennung abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die
bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung bezeichnete
Telekommunikation enthalten.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme
eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der
im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen
Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stellen
angehören darf.
(3) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme
weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten
feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des
Anschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die
technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.
(4) Der Verpflichtete hat
der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische
Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten den
Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der Überwachungsmaßnahme sowie die
durch diese Tätigkeiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies
gilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden Information zum
Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.
(5) Der Verpflichtete hat
Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen
auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
Teil 2
Technische Anforderungen
§ 6
Grundlegende Anforderungen
an die technischen Einrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat
die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so
zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage
entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
(3) Der Verpflichtete hat
seine für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die
für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage
benutzt wird.
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben
Kennung gleichzeitig für mehr als eine
berechtigte Stelle ermöglichen kann.
§ 7
Bereitzustellende Daten
(1) Der Verpflichtete hat
der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende Kennung
bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten
bereitzustellen:
1. die zu überwachende
Kennung;
2. in Fällen, in denen die
Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
a) die jeweils gewählte
Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine Telekommunikation mit der
Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte Rufnummer oder die andere
Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz
begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt und
b) sofern die zu
überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu überwachenden Kennung gewählte
Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder
Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die
Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;
3. in Fällen, in denen die
zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere
Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde, auch wenn keine
Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die Telekommunikation an eine
andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder
weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeordnete
Speichereinrichtung ist;
4. in Fällen, in denen die
zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Rufnummer oder
andere Kennung dieses Anschlusses;
5. in Fällen, in denen der
Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten angebotenes
Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals
einschließlich dessen Kenngrößen;
6. Angaben über die
technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation oder für
das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung veranlassten
Telekommunikation;
7. bei einer zu
überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen
a) Angaben zum Standort des
Mobilanschlusses oder
b) falls die Standortangaben
nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen oder der
Rufzonen, über die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer
Lage; zur Umsetzung von Anordnungen, auf Grund derer Angaben zum Standort
von mobilen Endgeräten verlangt werden, die
empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so gestalten,
dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage üblichen Format und Umfang
erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;
8. Angaben zur Zeit (auf der
Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation stattgefunden
hat,
a) in Fällen, in denen die
zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder logische Kanäle übermittelt
wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:
aa) Beginn der
Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit Datum und Uhrzeit,
bb) Ende der
Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,
cc) Dauer der
Telekommunikation,
b) in Fällen, in denen die
zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder logische Kanäle übermittelt
wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen
die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu
überwachende Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.
Daten zur Anzeige des
Entgelts, das für die von der zu überwachenden Kennung geführte Telekommunikation anfällt, sind
nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, auch wenn diese Daten an das
von der zu überwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf
die wiederholte Übermittlung von
Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unverändert bleiben.
(2) Der Verpflichtete hat
jede bereitgestellte Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die
Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Kennzeichnung
der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese
Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit Vermittlungsfunktionen
übermittelt wird. In Fällen, in denen die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die
Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr
Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen
übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kennzeichnen,
dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
(3) In Fällen, in denen die
technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach Absatz 1 Satz
1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es möglich sein, der berechtigten Stelle
ausschließlich diese Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in
der Anordnung ausdrücklich
bestimmt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3
gelten entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,
1. solange die zu
überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,
2. wenn unter der zu
überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.
(5) Die Anforderungen nach
den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage
zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche technische Darstellung der geforderten Angaben
hat der Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage
zugrundeliegenden Technologie zu gestalten.
§ 8
Übergabepunkt
(1) Der Verpflichtete hat
die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so
zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an dem
gemäß § 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.
(2) Der Verpflichtete hat
den Übergabepunkt so zu gestalten, dass
1. dieser ausschließlich von
dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Fällen, in denen
der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass
der Fernzugriff ausschließlich durch die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;
2. an ihm ausschließlich die
Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden Telekommunikation
bereitgestellt wird;
3. der berechtigten Stelle
die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in dem Format bereitgestellt
wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation vorliegt;
4. die Qualität der an dem
Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden
Telekommunikation;
5. der berechtigten Stelle
die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden Kennung zugeordnete Endgerät
empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet,
grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu
überwachende Kennung an einer
Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;
6. die Zugänge zu dem
Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des
Übergabepunktes sind und
7. hinsichtlich der
Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die jeweils
berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) die Übermittlung der
bereitgestellten Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die
berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung geeigneter
Telekommunikationsnetze mit
Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfügbarer
Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,
b) die Übermittlung der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den entsprechenden
Anschlüssen bei den berechtigten Stellen wird ausschließlich von den technischen
Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden
Telekommunikation eingeleitet und
c) die Schutzanforderungen
gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt. Muss in begründeten
Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr. 3
abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3
so darzulegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar sind. Auf die
Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden, in
denen es sich bei der zu
überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht
vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
(3) Wenn der Verpflichtete
die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische
Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese
Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt
bereitzustellenden Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder der berechtigten Stelle
technische Einrichtungen oder Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit zeitgleiche
Kenntnisnahme der ungeschützten Telekommunikation ermöglichen. § 14 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 9
Übermittlung der Kopie der
zu überwachenden Telekommunikation
(1) Die Übermittlung der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1
und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden
hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Anschlüsse benannt, an
die die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die so
gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu
überwachender Telekommunikationen entgegengenommen werden können. Die
Kennungen der Anschlüsse der berechtigten
Stelle können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der
Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über
Netze mit unter schiedlicher Technologie
übermittelt werden. Für die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der
Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu überwachenden
Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle
gesonderte Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der
Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird die
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze mit
Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung
erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der
Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Kopie der
zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein geeignetes
Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat
der Verpflichtete in den
vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit
vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Kopie richten
sich nach § 14.
§
10
Zeitweilige Übermittlungshindernisse
Der Verpflichtete hat die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Kennzeichnungen
nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht möglich ist,
unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder
Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation aus diesen
Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus
technischen,insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der
Kopie bleibt von Satz 2
unberührt.
§
11
Technische Richtlinie
Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erarbeitet unter
Beteiligung der Verpflichteten, der Hersteller der technischen Einrichtungen, der
berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten
Stellen einen Vorschlag
für eine Technische Richtlinie, in der die technischen Einzelheiten zu § 5
Abs. 4 und 5, § 6 Abs.
3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs.
1 und 2 Satz 1 bis 4
sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24
Abs. 1 Satz 2 in
Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden
Technologien festzulegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie möglich zu
berücksichtigen. In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der
Technik anzupassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt die Technische
Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der
Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des
Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und
Post. Die Technische Richtlinie und ihre Änderungen sind in geeigneter Weise
bekannt zu geben.
Teil 3
Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen
§
12
Entgegennahme der Anordnung
(1)
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit über das Vorliegen
einer Anordnung und
die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Darüber hinaus
hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten
jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine
unverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von
sechs Stunden nach der
Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt
ist, sind die dazu
erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall
abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der
Verpflichtete eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren Erreichbarkeit er den berechtigten
Stellen keine Anschlüsse benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die über die
Entgelte für eine einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.
(2) In
Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend
macht, hat der Verpflichtete die zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme
erforderlichen Schritte aufgrund
einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg
übermittelten Kopie der
Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzüglichen Rückruf bei
einer vorher vereinbarten Stelle davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer
berechtigten Stelle abgesandt wurde.
Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat
der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine
beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen drei Tagen nach Übermittlung der Kopie vorgelegt
wird.
§
13
Entstörung, Störungsmeldungen
Der
Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung seiner für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen.
Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten
Stellen unverzüglich über
Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen zu verständigen. Dabei sind anzugeben
1. die
Art der Störung und deren Auswirkungen auf die laufenden
Überwachungsmaßnahmen
sowie
2. der
Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.
Nach
Behebung der Störung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich
über den Zeitpunkt
zu verständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß
zur Verfügung
stehen. In Mobilfunknetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf
Nachfrage der
berechtigten Stelle zu machen.
§
14
Schutzanforderungen
(1)
Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen
und organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der
Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen
Übertragungsstrecken, nach
dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.
(2)
Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an
die berechtigte Stelle sind angemessen zu schützen gegen
1.
Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse,
2.
unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten Stelle und
3.
unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.
Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation über
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung
des Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des
Übergabepunktes des Verpflichteten
durch technische Maßnahmen festzustellen. In Fällen, in denen die Verwaltung
und Bestätigung
von Nutzungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten
Stellen erforderlich
wird, sind die Aufgaben nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur
Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele
nach Satz 1 Nr. 1 und 2
im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene
Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
verwaltet wird. Die Schutzanforderung nach Satz 1 Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der Kopie der
zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle über festgeschaltete
Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der
diesen Übertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In
den übrigen Fällen sind
die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen
Schutzvorkehrungen auf
der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der
zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite
der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen.
(3) Im
Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen unter Beachtung der beim
Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Sicherheit und
Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und
verwaltet werden.
§
15
Verschwiegenheit
(1) Der Verpflichtete darf
Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in
seiner Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht
zugänglich machen.
(2)
Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit
Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für
Informationen darüber, welche und
wie viele Kennungen einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und
in welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
§
16
Protokollierung
(1)
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Nutzung der für die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die
als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der
für die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos protokolliert wird.
Unter Satz 1 fallen auch
Nutzungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke der
Abnahmemessungen (§ 19 Abs.
2), für Messungen bei Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei
nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung bei
Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs und
Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche
Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung
verursacht wurden. Es sind zu
protokollieren:
1. die
Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne
Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,
2. die
tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende
Telekommunikation bereitstellen,
3. die
Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit),
zwischen denen die für
die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen
Einrichtungen die
Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,
4. die
Rufnummer oder die andere Kennung des Anschlusses, an das die Kopie der
Telekommunikation
weitergeleitet wird,
5. ein
Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,
6.
Datum und Uhrzeit der Eingabe.
Die
Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen
Anhaltspunkten beruhenden
Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet
werden.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffsund
Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:
1. das
Personal, das mit der praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
betraut ist, darf
keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die
Funktionen zur Erteilung
von Zugriffsrechten haben;
2. die
Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die
Prüfung der Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;
3. die
Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes
und eines Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer
Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden
dürfen;
4. die
Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen
oder auf die
Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von
Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert oder
gelöscht werden können; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei
erfolgen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung überschrieben werden dürfen.
§
17
Prüfung der Protokolle
(1)
Der Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze auf Übereinstimmung mit
den vorgelegten
Anordnungen zu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres
erfolgen. In den
geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem
Sicherheitsbevollmächtigten. Das
mit der Prüfung betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das
mit der praktischen
Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal hinzuziehen. Die
unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Der
Verpflichtete hat die Ergebnisse der
Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen aufgetreten,
darf in den Prüfergebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte Kennung nicht
mehr vermerkt sein und
kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden. Der
Verpflichtete hat
eine Kopie der Prüfergebnisse an die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post zu
übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
(2)
Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulässiger Eingaben oder
unzureichender Angaben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der
Angelegenheit einzuleiten und
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Angabe der
wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im
Zusammenhang mit einer
Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die
betroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und
Unterrichtung nach den Sätzen
1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete außerhalb einer
Protokollprüfung Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergebnis der
Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie der
Untersuchungsergebnisse an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu übersenden, die sie
bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
(3)
Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt und die
Überwachungsmaßnahme während
des Zeitraumes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden ist, hat
der Verpflichtete nach
Ablauf des auf die Prüfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu
beanstandenden Datensätze zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle
zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten
unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten. Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum
nicht beendet worden, sind
die entsprechenden Datensätze, Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen
einschließlich der
für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen
Hilfsmittel weiterhin aufzubewahren.
(4)
Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der
zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen
gilt Absatz 3 Satz 1
vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des
dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und die
Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss
der Untersuchung folgt.
(5)
Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrungszeit für Unterlagen
vorschrei ben,
bleiben unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben zur
Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.
(6)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist befugt, Einsicht
in die Protokolle, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die
Befugnisse der zuständigen
Datenschutzbehörden werden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die
gemäß § 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die
Möglichkeit bestehen,die
protokollierten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach
den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.
Teil 4
Genehmigungsverfahren, Abnahme
§
18
Genehmigungsverfahren
(1)
Die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird
bei Vorliegen
der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.
(2)
Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage
oder vor der Einführung eines Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf
Überwachungsmöglichkeiten
hat, bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen
schriftlichen Antrag auf
Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für
bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In dem Antrag sind Angaben zu
machen über Namen und
Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den Antrag und für die
Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich sind. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
kann zur Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag
erstellen, auf dessen
Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post hinzuweisen ist.
(3)
Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen. Die
Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen enthalten über:
1. die
technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der
geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
2. die für die technische
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste
auswertbaren Kennungen,
3. die technischen
Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 10
dienen,
4. den Übergabepunkt gemäß §
8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation gemäß § 9 sowie
5. die
technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur
Umsetzung der Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1
bis 4 und Abs. 3 sowie
der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2.Zur
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den
einzureichenden Antragsunterlagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post geprüftes
Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen,
dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zugestimmt hat. Soweit
Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen
entsprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im
Zusammenhang mit Abweichungen wie nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und Änderungen wie nach § 20, sind
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Ausfertigungen der
geänderten Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen
Dokumente vorzulegen.
(4)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestätigt dem
Antragsteller den Eingang des Antrags. Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten
Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen
Einrichtungen den Anforderungen gemäß Satz 3 entspricht. Entsprechen die
vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10,
12 und 13 Satz 1, des § 14
Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie den Anforderungen
der Technischen Richtlinie nach § 11, wobei die Zulässigkeit von
Abweichungen gemäß § 21
oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 26 zu berücksichtigen sind,
erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Genehmigung gemäß § 88 Abs.
2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
tatsächliche Gestaltung der zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen
entsprechend
den Genehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
im Rahmen einer Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes vor
Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des
Angebots des Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Genehmigung kann in Fällen,
in denen die Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht
vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung
oder mit einer Befristung, versehen werden. Für bauartgleiche technische
Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller lediglich eine
Genehmigung.
(5)
Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht aus, so
gibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller
Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist
nach § 88 Abs. 2 Satz 5
des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2
und der zugehörigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post,
in den Fällen des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder ergänzten
Unterlagen.
(6)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post soll die prüffähigen
Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die
Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist zuleiten. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der
Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.
§
19
Abnahme
(1)
Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs. 2 Satz 4
Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
tatsächlich geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen
von der technischen
Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.
(2)
Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und
Post auch Vertreter der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen kann,
kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich
1. ihren Bediensteten die
Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich
der Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10,
12 und 13 Satz
1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz
1 und 2 sowie der
Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die zulässigen
Abweichungen gemäß § 21
oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 26 berücksichtigt werden,
2. bei
Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und
3. die
für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner
Telekommunikationsanlage
sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nicht vorhanden sind.
(3)
Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen
technischen Einrichtungen der Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
den Abnahmebescheid. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die
Abnahme aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen von der Genehmigung ab, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden
kann. Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt die
Regulierungsbehörde fürTelekommunikation und Post den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung
der Genehmigung. Kann eine Änderungsgenehmigung nach Satz 4 nicht erteilt
werden, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
1. bei
geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die
Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder
2. bei
wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18
Abs. 6 unter
der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer
angemessenen Frist
zu beseitigen. Bei
Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche
Mängel bei der
Überwachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post die
Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen
sich diese Mängel
nicht auswirken.
§
20
Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel
Die §§
18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage
oder eines
mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen
Telekommunikationsdienstes, sofern diese
Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen
und Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im
Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3
entsprechend.
Teil 5
Zulässige Abweichungen, Ausnahmeregelungen
§
21
Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen
(1)
Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000
Teilnehmer angeschlossen sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den
Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage
desselben Betreibers ist. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1
sicherzustellen, dass er eine
Überwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch
umsetzen kann.
(3)
Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1
so gestalten, dass
1. die
Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die
berechtigte Stelle
mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum
Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder
2. er
der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am
Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
(4)
Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1
sicherzustellen,
dass er
1.
innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer
Anordnung und die
Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung entgegennehmen kann sowie
2.
außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das
Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und
eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser
Verordnung entgegennehmen kann.
§
22
Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe
(1)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann im Rahmen der
Geneh migung
nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den
in § 18 Abs. 6
genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen
Telekommunikationsanlagen
hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der
Technischen Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern
1. die
Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen nicht
grundlegend beeinträchtigt wird und
2. ein hierdurch bedingter
Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.Der
Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen nach Satz 1, die genaue
Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den
Genehmigungsvoraussetzungen sowie
die Folgen dieser Abweichungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist
unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an
die in § 18 Abs. 6 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen
vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. Die Genehmigung
nach Satz 1 kann mit
Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
versehen werden.
(2)
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann für die zur
Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen
von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der
Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung
von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen
dienen, eine befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie kann
dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung
einzelner Anforderungen der
Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern
1. der
Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der
Telekommunikationsanlage für nicht länger
als zwölf Monate vorgesehen ist,
2.
nicht mehr als 10.000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des
Verpflichteten zählen, in den Versuchs-
oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und
3.
sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation nicht
unmöglich ist. Absatz
1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Teil 6
Sonstige Vorschriften
§
23
Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat der
berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen
benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der Verpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in Bezug auf diese Anschlüsse, über die
ausschließlich zu Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt
wird, erst anzuwenden nach schriftlicher Bestätigung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post.
Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der
Rufnummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu
erprobende Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.
(2)
Absatz 1 Satz1 und 2 gilt
sinngemäß für Funktionsprüfungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der ihr gemäß §
88 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden
Aufgaben wahrnimmt.
§
24
Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle
(1)
Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die diese ihre
Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes
verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig
bereitzustellen. Zur Sicherstellung der
Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen
sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.
(2)
Der nach § 88 Abs.4 des
Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im Störungsfall die unverzügliche Entstörung der
Anschlüsse nach Absatz
1 sicherzustellen.
§
25
Statistische Unterlagen
Die
nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende
Jahresstatistik ist nach
der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht
dem Kalenderjahr.
Die Statistik ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
spätestens zum 14.
Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend von den Sätzen 2 und 3
können die Betreiber der in § 2 Abs. 2
genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen
Angaben nicht erst zu
Beginn des folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der
jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
übermitteln.
Teil 7
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§
26
Übergangsvorschriften
(1)
Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden
oder durch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen
gestellt werden, sind die
entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich, spätestens ab dem 1.
Januar 2005 verfügbar zu halten.
(2)
Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für
globale mobile
Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden
technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur
Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
(3)
Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu
erstellen.
§
27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),
geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), außer Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2002
Der
Bundeskanzler: Gerhard Schröder
Der
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie: Dr.
Werner Müller
Der
Bundesminister des Innern: Otto
Schily
Die
Bundesministerin der Justiz: Prof.
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Der
Bundesminister der Finanzen: Hans
Eichel
Der
Bundesminister der Verteidigung: Rudolf
Scharping