Telekommunikationsgesetz (TKG)
In der Fassung vom 22. Juni 2004
Teil 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch
technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige
Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
§ 2
Regulierung und Ziele
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Wahrung der Nutzer-,
insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines
chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen
Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3. effiziente
Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu
unterstützen,
4. die Entwicklung des
Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
5. die Sicherstellung einer
flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
6. die Förderung von
Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
7. die Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter
Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
8. eine effiziente Nutzung von
Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
9. die Wahrung der Interessen der
öffentlichen Sicherheit
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums
der Verteidigung bleiben unberührt.
(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren
Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen
der Länder bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. "Anruf" eine über einen
öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine
zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;
2.
"Anwendungs-Programmierschnittstelle" die Software- Schnittstelle
zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler
Fernsehempfangsgeräte;
3. "Bestandsdaten" Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,
Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4. "beträchtliche Marktmacht"
eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen;
5. "Dienst mit Zusatznutzen" jeder
Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder
Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die
Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses
Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6. "Diensteanbieter" jeder, der
ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste
erbringt oder
b) an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt;
7. "digitales
Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem
Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder
zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert
sein können;
8. "Endnutzer" eine juristische
oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze
betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
erbringt;
9. "Frequenznutzung" jede gewollte
Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz
und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen
elektromagnetischer Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes
ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von
Leitern, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben
ist;
10. "geschäftsmäßiges Erbringen
von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
11. "Kundenkarten" Karten, mit
deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und
personenbezogene Daten erhoben werden können;
12. "nachhaltig
wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so
abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen
Regulierung fortbesteht;
13. "Nummern" Zeichenfolgen, die
in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
14. "Nutzer" jede natürliche
Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder
geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15. "öffentliches Münz- und
Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon,
für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-
und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode,
verwendet werden können;
16. "öffentliches Telefonnetz" ein
Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich
zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere
Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen
Internetzugang ermöglicht;
17. "öffentlich zugänglicher
Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst
für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der
Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche
Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch
Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse,
Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des
Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch
nicht gebundener Dienste;
18. "Rufnummer" eine Nummer, durch
deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem
bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
19. "Standortdaten" Daten, die in
einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den
Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines
Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben;
20. "Teilnehmer" jede natürliche
oder juristische Person, die mit einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung
derartiger Dienste geschlossen hat;
21. "Teilnehmeranschluss" die
physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit
einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen
verbunden wird;
22. "Telekommunikation" der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23. "Telekommunikationsanlagen"
technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten
identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24. "Telekommunikationsdienste" in
der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend
in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
25. "telekommunikationsgestützte
Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren
Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch
während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26. "Telekommunikationslinien"
unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen
einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und
Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte
und Kabelkanalrohre;
27. "Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs-
und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die
Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen,
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt
werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen,
unabhängig von der Art der übertragenen Information;
28. "Übertragungsweg"
Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit
ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punktzu- Punkt- oder
Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich
ihrer Abschlusseinrichtungen;
29. "Unternehmen" das Unternehmen
selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei
der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden;
31. "wirksamer Wettbewerb" die
Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 3 bis 5;
32. "Zugang" die Bereitstellung
von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten;
33. "Zugangsberechtigungssysteme"
technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung
geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer
individuellen Erlaubnis abhängig machen;
34. "Zusammenschaltung" derjenige
Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher
Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens
oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu
ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht
werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.
Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
§ 4
Internationale Berichtspflichten
Die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der
Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen zur Verfügung
stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen
zu können.
§ 5
Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen
die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen
in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine
abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde sind auch technische Richtlinien bekannt zu
machen.
§ 6
Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche
Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die
Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen
seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die
Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die
für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1
erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die
Anschrift, die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den
voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung
hat nach einem von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen und
veröffentlichten Formular zu erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde
innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz
2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit
eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der
Regulierungsbehörde nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
schriftlich gemeldet worden, kann die Regulierungsbehörde die
Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
§ 7
Strukturelle Separierung
Unternehmen, die öffentliche
Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen Union
besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten
in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
strukturell auszugliedern oder
2. über die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang
getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich
unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und
Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden
einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens
und der strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.
§ 8
Internationaler Status
(1) Unternehmen, die internationale
Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots
Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten
anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen
im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden
Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale
Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
1. allen Nachrichten, welche die
Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und
im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden
Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang
einräumen,
2. den
Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang
vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der
Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
Teil 2:
Marktregulierung
Abschnitt 1:
Verfahren der Marktregulierung
§ 9
Grundsatz
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften
dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des §
10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass
kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11
über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die
Regulierungsbehörde Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt unberührt.
§ 10
Marktdefinition
(1) Die Regulierungsbehörde legt erstmals
unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich
relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung
nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen
Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell
oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen
die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese
Märkte werden von der Regulierungsbehörde im Rahmen des ihr
zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei
weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die
Regulierungsbehörde der Kommission im Verfahren nach § 12 in den
Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
§ 11
Marktanalyse
(1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für
eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte prüft
die Regulierungsbehörde, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer
Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder
mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht
verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine
der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in
beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu
verhalten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend
die von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung
beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf
einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch
auf einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten Markt
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn
die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem
einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte
Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 33) untersucht die Regulierungsbehörde die
Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt,
gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten,
welche diese Märkte umfassen.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den
Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen
über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im
Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten haben.
§ 12
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
(1) Die Regulierungsbehörde gibt den
interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten
Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu
nehmen. Die Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der
Regulierungsbehörde veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die
Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine einheitliche
Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen
vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage
nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:
1. Nach Durchführung des
Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf
der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der
Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet hiervon die
Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden. Vor Ablauf
eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz 1 bestimmten längeren
Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
nicht festlegen.
2. Die Regulierungsbehörde hat den
Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen
Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen.
Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
3. Beinhaltet ein Entwurf nach den
§§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von
jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert
sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf
diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die
Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde
ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und
insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33), hat die
Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um
weitere zwei Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission innerhalb
dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf
zurückzuziehen, so ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss
gebunden. Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im
Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. Will die Regulierungsbehörde
den Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf
im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt
diesen der Kommission. Andernfalls unterrichtet sie das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der
Kommission.
4. Ist die Regulierungsbehörde bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne
das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten -
gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die
Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene
vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission und den
übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer
vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde,
diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu
verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern
1 bis 3.
§ 13
Rechtsfolgen der Marktanalyse
(1) Soweit die Regulierungsbehörde auf Grund einer
Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30,
39, 40 oder 41 Abs. 1 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft
(Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1,
2 und 4 entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf von Verpflichtungen ist
den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher
anzukündigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde
zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12
durchführen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verpflichtungen nach §
18.
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die
Regulierungsbehörde einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben. Das
Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21,
24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen der
Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
§ 14
Überprüfung der Marktdefinition und -analyse
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen
bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse auf Grund
der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten
entsprechen oder hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) geändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende
Anwendung.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die
Regulierungsbehörde alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung
der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
§ 15
Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die
Regulierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung
das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich
nicht anders geregelt ist.
Abschnitt 2:
Zugangsregulierung
§ 16
Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf
Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer,
die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren
Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
§ 17
Vertraulichkeit von Informationen
Informationen, die von Betreibern öffentlicher
Netze im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder
Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen
dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen
Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere
nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder
Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
§ 18
Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
(1) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in
begründeten Fällen verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre
Netze mit denen von Betreibern anderer öffentlicher
Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich
ist, um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung von
Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Darüber
hinaus kann die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren
und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere
Zugangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung des
End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes auferlegen, einzelne
nachfragende Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber
anderen nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrechnung von
Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und
4 und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu
behandeln. Sofern die Regulierungsbehörde Verpflichtungen nach Satz 1
auferlegt hat, gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,
transparent und nicht diskriminierend sein. § 21 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19
Diskriminierungsverbot
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher
Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen
gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit
und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen
insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen
Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen
Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und
Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der
gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die
seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
§ 20
Transparenzverpflichtung
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden
Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen,
insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche
Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit
dies verhältnismäßig ist.
§ 21
Zugangsverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder
von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen
Unternehmen Zugang zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten
Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes
behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer
zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung
gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu
den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat die
Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. die technische und
wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation
konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der
Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und
des Zugangs berücksichtigt werden,
2. die Möglichkeit der Gewährung
des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
3. die Anfangsinvestitionen des
Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der
Investitionsrisiken,
4. die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen
stärkeren Wettbewerb sichern,
5. gewerbliche Schutzrechte oder
Rechte an geistigem Eigentum,
6. die Bereitstellung europaweiter
Dienste und
7. ob bereits auferlegte
Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt,
die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur
Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 genannten Regulierungsziele
ausreichen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem
verpflichten,
1. Zugang zu bestimmten
Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten
Breitbandzugangs zu gewähren,
2. bereits gewährten Zugang zu
Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
3. Zugang zu bestimmten vom
Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden,
zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind
die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu
berücksichtigen,
4. bestimmte für die
Interoperabilität der Ende-zu-Ende- Kommunikation notwendige
Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen
für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der
Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des
Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für
dessen Endnutzer) zu schaffen,
5. Zugang zu Systemen für die
Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur
Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der
Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der
Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
6. im Rahmen der Erfüllung der
Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3
Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie
Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten
Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit
oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur
eingeschränkt möglich ist,
7. Zugang zu Dienstleistungen im
Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme
oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben
zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit
dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren
Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer
solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu
diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten
Bedingungen gewähren:
a) Soweit der Endnutzer mit
anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung
vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der
Tarifgestaltung auch die Entgelte für
Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3
und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die
über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies
gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene
Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum
Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese
Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene
Leistung wie für dessen Forderungen.
b) Eine Verpflichtung zur
Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig
tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit
Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro),
zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und
Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro
pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren
erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der
für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung
der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
c) Zu Zwecken der
Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von
Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind
den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten
zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe
a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1.
April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu
übermitteln.
d) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben dem
Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine
Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht
den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen
entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch
haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in
seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis
aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den
gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender
Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1
auferlegen:
1. vollständig entbündelten Zugang
zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum
Teilnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, dass die Nutzung
des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht
wird) zu gewähren,
2. Zusammenschaltung von
Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
3. offenen Zugang zu technischen
Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die
für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle
Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
4. Kollokation oder andere Formen
der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und
Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten
jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die
Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität
oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die
Regulierungsbehörde die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in
anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die
Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu
beurteilen.
§ 22
Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt
und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat
gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um
Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens
aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein
Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter
beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der
Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht,
wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach
Satz 1 einsehen können.
§ 23
Standardangebot
(1) Die Regulierungsbehörde soll einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt und einer Zugangsverpflichtung nach § 21
unterliegt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein
Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die
eine allgemeine Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann gemeinsam
mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung
nach § 21 ergehen.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein
Standardangebot vorlegt, ermittelt die Regulierungsbehörde, für welche
Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck
gibt die Regulierungsbehörde tatsächlichen oder potentiellen
Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im
Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen
nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die
Zugangsleistungen fest, die der Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Regulierungsbehörde
fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein
entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann
diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne
Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein,
dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen
angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den
Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein
unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten
Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für
einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die
Regulierungsbehörde versieht Standardangebote in der Regel mit einer
Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss
beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots
drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der
Regulierungsbehörde anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4
Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die
Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Regulierungsbehörde
den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung
als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei
anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine
allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für
Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet
worden ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots
vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert
hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf
wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die
Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das
Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
§ 24
Getrennte Rechnungsführung
(1) Die Regulierungsbehörde kann einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die
Regulierungsbehörde verlangt insbesondere von einem vertikal
integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und
seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit
sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und
unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die
Regulierungsbehörde kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass
ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und
Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen in geeigneter Form
veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 Abs. 2
genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
§ 25
Anordnungen durch die Regulierungsbehörde
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder
eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise
nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen
Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,
ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb
einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu
schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In
besonders zu begründenden Fällen kann die Regulierungsbehörde
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens
vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und
solange die Beteiligten keine Zugangs- oder
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform
erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt
werden,
1. welchen genauen Inhalt die
Anordnung der Regulierungsbehörde haben soll,
2. wann der Zugang und welche
konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3. dass ernsthafte Verhandlungen
stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert
worden sind,
4. bei welchen Punkten keine
Einigung erzielt worden ist und
5. im Falle des Begehrens
bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer
Ausführbarkeit. Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung
widerrufen werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten
Ziele kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren
einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle
Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die
Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf
Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer
Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte
für nachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde hinsichtlich
der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen.
Sofern die Regulierungsbehörde Teilentscheidungen trifft, gelten für
diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der
Regulierungsbehörde kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz
1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine
Anordnung der Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei denn,
die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist
bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis
zu einer Million Euro festsetzen.
§ 26
Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach
diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Abschnitt 3:
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 27
Ziel der Entgeltregulierung
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine
missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von
Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) Die Regulierungsbehörde hat darauf zu achten,
dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander
abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die Regulierungsbehörde nimmt
insbesondere eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer
Entgeltregulierungsmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen
Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat, soweit Belange
von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5 Satz 1
betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu
informieren und an eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag
der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf
der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die
Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen.
§ 28
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte
fordert, die
1. nur auf Grund seiner
beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation durchsetzbar sind,
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche
Weise beeinträchtigen oder
3. einzelnen Nachfragern Vorteile
gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher
Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach
den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
wird vermutet, wenn
1. das Entgelt der betreffenden
Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt,
2. die Spanne zwischen dem
Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem
entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten
Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
(Preis-Kosten-Schere) oder
3. ein Unternehmen bei seinem
Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei
der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Regulierungsbehörde
insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das
Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
§ 29
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen oder
zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
1. ihr von einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot,
zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den
aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den
voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die
Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung
gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres
Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich
hält und
2. ein Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form
ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die
Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu
erlangen.
Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich die
Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf Datenträgern
anordnen. Das Unternehmen hat die Übereinstimmung mit den
schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf
Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine
Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode
öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten
Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden,
sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt.
Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der
Regulierungsbehörde überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle
mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich
veröffentlicht.
(3) Die Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung
verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und
bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies
erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu
erreichen. Die Regulierungsbehörde hat bei Auferlegung dieser
Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz
und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen
möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die
Regulierungsbehörde eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter
mit beträchtlicher Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen
entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist
innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den
Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
Euro festgesetzt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in
welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der
Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu
veröffentlichen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann auch von
Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies
zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil
erforderlich ist.
Unterabschnitt 2:
Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
§ 30
Entgeltregulierung
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll
die Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 unterwerfen, wenn
1. der Betreiber nicht
gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der
Betreiber tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,
2. nach Inkrafttreten des Gesetzes
beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der
Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten Markt von
der Regulierungsbehörde als marktbeherrschend eingestuft wurde und
3. diese Maßnahme zur Erreichung
der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte
für Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine Regulierung dieser Entgelte
nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, soweit eine Vereinbarung nach §
21 Abs. 2 Nr. 7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen
handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflichtet werden
kann.
(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind,
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
(4) Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu
Endnutzern kontrolliert und nicht über beträchtliche Marktmacht
verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, unterliegen
einer nachträglichen Regulierung. § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
für Zugangsleistungen zu bestimmten von ihm angebotenen Diensten zu
Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich
abweichend von § 31 Abs. 1 aus einem Abschlag auf den Endnutzerpreis,
der einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten die
Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf
dem Endnutzermarkt ermöglicht. Das Entgelt entspricht dabei mindestens
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.
§ 31
Entgeltgenehmigung
(1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
Satz 1 genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig, wenn sie
die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht
überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach
dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
vornehmen.
(2) Die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen
zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese
Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79
bleibt unberührt.
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen
werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche
Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende
Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die
Regulierungsbehörde bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche
Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert
sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es
sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 handelt.
(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung
des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Regulierungsbehörde
insbesondere
1. die Kapitalstruktur des
regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den
nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des
regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
3. die Erfordernisse hinsichtlich
der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die
leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt
werden können und
4. die langfristige Stabilität der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die
Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen sind der Regulierungsbehörde
einschließlich aller zur Genehmigungserteilung erforderlichen
Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei
befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn
Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann zur Stellung von
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Aufforderung nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die
Regulierungsbehörde ein Verfahren von Amts wegen ein. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des
Verfahrens von Amts wegen. Abweichend von Satz 3 soll die
Regulierungsbehörde über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens
nach § 34 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen
entscheiden.
§ 32
Arten der Entgeltgenehmigung
Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
1. auf der Grundlage der auf die
einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr
vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste
(Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
§ 33
Kostenunterlagen
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6
hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags
erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
1. aktuelle Kostennachweise, die
auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,
2. eine detaillierte
Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung
und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
3. Angaben über den Umsatz,
Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der
Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei
der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre
sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1
umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen
(Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen
lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind
insbesondere darzulegen:
1. die der Kostenrechung zugrunde
liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln
und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und
erwartete Kapazitätsauslastung und
2. die Ermittlungsmethode der
Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler
Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des
Unternehmens.
(3) Darüber hinaus hat das beantragende
Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die
Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die
Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach
Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte
Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf
ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die
Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizierung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb
der Frist nach § 31 Abs. 6 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der
Regulierungsbehörde während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und
Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten
Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem
beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend
einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
§ 34
Price-Cap-Verfahren
(1) Die Regulierungsbehörde bestimmt den Inhalt
der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb
zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs
bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt das
Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten
Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen,
ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32
Nr. 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche
Preissteigerungsrate,
2. die zu erwartende
Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher
Marktmacht und
3. Nebenbedingungen, die geeignet
sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere
bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die
Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren,
dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Regulierungsbehörde bestimmt, für welchen
Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher
Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen
geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben
geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes
durchgeführt werden können.
§ 35
Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Neben den der Regulierungsbehörde vorliegenden
Kosteninformationen kann sie zusätzlich
1. Preise solcher Unternehmen als
Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf
vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind
die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
2. zur Ermittlung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung
des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür
Kostenmodelle heranziehen.
Soweit die der Regulierungsbehörde vorliegenden
Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen
Entgelte nach § 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 nicht ausreichen, kann
die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf einer Prüfung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beruhen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 1
prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die
Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31. Im Falle einer
Genehmigung nach § 32 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen
Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31
als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 nach
Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach
Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen,
soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die
Regulierungsbehörde kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen,
wenn das Unternehmen die in § 33 genannten Unterlagen nicht
vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung
mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die
vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123
der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines
beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich
ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts
besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht.
Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung einer
Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung
die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2
ergangen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
genehmigte Entgelte.
§ 36
Veröffentlichung
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34.
Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die
Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten
nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1
und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten oder
vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
§ 37
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde genehmigten
Entgelte verlangen. (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als
die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam,
dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom
Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Regulierungsbehörde
kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die
Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das
ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber
genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
§ 38
Nachträgliche Regulierung von Entgelten
(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen
Entgeltregulierung, sind sie der Regulierungsbehörde zwei Monate vor
dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der
Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer
Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28
vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl anderer
Nachfrager übertragbar sind, sind der Regulierungsbehörde unmittelbar
nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(2) Wenn der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
den Maßstäben des § 28 genügen, leitet die Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die
Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich
mit. Sollte der Regulierungsbehörde eine Überprüfung nach dem
Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht möglich
sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb
von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt,
dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt sie das
nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten
Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig
kann die Regulierungsbehörde Entgelte anordnen, die den Maßstäben des
§ 28 genügen. Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach
eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Regulierungsbehörde binnen
eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die
Maßstäbe des § 28 abstellen. § 37 gilt entsprechend. Die
Regulierungsbehörde ordnet im Falle eines festgestellten Missbrauchs
einer Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2
Nr. 3 auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Unterabschnitt 3:
Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
§ 39
Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen würden, kann die
Regulierungsbehörde Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht bezüglich des Angebots von Telekommunikationsdiensten für
Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. Die
Regulierungsbehörde soll die Genehmigungspflicht auf solche Märkte
beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rechnen ist. Im
Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend.
Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 32 Nr. 2
mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb zusammengefasst
werden.
(2) Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4
unterliegen der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von
Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden
sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde unter
Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor dem
geplanten Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. Die Regulierungsbehörde
untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die
geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die
nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern
übertragbar sind, sind der Regulierungsbehörde unmittelbar nach
Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem
Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet
ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung nach § 21 zu
gewähren, die Bestandteile enthält, die gleichermaßen für ein Angebot
auf dem Endkundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen
verpflichtet, gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme im
Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung vorzulegen, das
insbesondere den Vorgaben des § 28 genügt. Sofern das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,
kann die Regulierungsbehörde die Forderung des Endkundenentgelts ohne
weitere Prüfung untersagen.
Abschnitt 4:
Sonstige Verpflichtungen
§ 40
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet
Unternehmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten als
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, nach
Maßgabe des Satzes 4 dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den
Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das
geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch
Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl
durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Teilnehmer soll
dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und
Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur
Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung ist
bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass
Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen
nicht entfallen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe
Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für Endnutzer, die die
vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unterliegen der
nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich
anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur dann auferlegt
werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht
erreicht werden. Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem
Mobilfunkendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. Nachhaltiger
Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt ist ein
chancengleicher Wettbewerb zwischen Diensten der öffentlichen
Mobilfunknetzbetreiber und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter
für die Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser chancengleiche
Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern öffentlicher
Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter für die
Öffentlichkeit mittels Diensten auch auf Basis der Vorleistungen der
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu einem nachhaltig
wettbewerbsorientierten Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.
§ 41
Angebot von Mietleitungen
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet
Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder
der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche
Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an
Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von
Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) erstellt.
(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis
3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu
veröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3
kann die Regulierungsbehörde erforderlichenfalls Zielvorgaben
festsetzen.
(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§
27 bis 39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16
bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 5:
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 42
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens
mit beträchtlicher Marktmacht
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von
telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne
sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird
vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich
selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen
intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu
günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht,
als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren
Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden
Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach,
die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird
auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner
Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung
von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die
Regulierungsbehörde eine Entscheidung, um die missbräuchliche
Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem
Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt,
ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder
teilweise für unwirksam erklären. Eine solche Entscheidung soll in der
Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des
Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist
der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann
jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend
macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
§ 43
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der
Regulierungsbehörde nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Regulierungsbehörde die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen
die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der
wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die
Verhängung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist. Soweit
das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe
der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer
Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie
soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu
bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und
längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
Teil 3:
Kundenschutz
§ 44
Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund
dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine
Verfügung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den
Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem
Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus
dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat das
Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher
dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des
Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen
werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb
von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der
Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Im Übrigen bleibt das Unterlassungsklagengesetz unberührt.
§ 45
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
besonderen Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der
Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates Rahmenvorschriften für die
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und für die
Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen
zu erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter Menschen besonders
zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse der
Regulierungsbehörde im Einzelnen festzulegen. Insbesondere sind die
Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu
berücksichtigen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr
Beteiligten festgelegt werden, einschließlich der
Informationsverpflichtungen nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.
EG Nr. L 108 S. 51). Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die
Dienstequalität in einem bestimmten Messverfahren durchzuführen und
dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen Angaben über
Bereitstellungsfristen und Dienstequalität enthalten müssen.
(3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen
insbesondere Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der Unternehmen,
2. die Form des Hinweises auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer
Einbeziehung,
3. Informationspflichten und
Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten,
4. Verpflichtungen der
Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.
EG Nr. L 108 S. 51) ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben überwachen
und steuern können,
5. die Eintragung in
Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste-datenbanken,
6. außergerichtliche
Streitbeilegungsverfahren für Kunden und
7. die
Grundstückseigentümererklärung
§ 46
Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum
(1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze
haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer
unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie
folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch
gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch
gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der
Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst
festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für
Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort
und umgekehrt unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz
1 beibehalten können.
(3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das
Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt.
Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach
Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in
ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen
Telefonnummernraum ausgeführt werden.
§ 47
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Jedes Unternehmen, das
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und
Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf
Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der
Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und
Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der
Daten hat unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise zu
erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des §
104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören
neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie
Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des
Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen.
Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in
kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen,
Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser
Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und
Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen
vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass
sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein
kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine
entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen
Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und
2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann
ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer
nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein
solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31
unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für
Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
Teil 4:
Rundfunkübertragung
§ 48
Interoperabilität von Fernsehgeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen
sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens
einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation
angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss
digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
1. soweit es einen integrierten Bildschirm
enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit
mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder
einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht
und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die
Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
2. soweit es eine
Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen
einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten
europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer
gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation
entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren
Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine
Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
1. die dem einheitlichen europäischen
Kodieralgorithmus "Common Scrambling" entsprechen, wie er von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern gilt
dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter
eingehalten werden.
§ 49
Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
(1) Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen,
müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im
16:9- Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format
weiterverbreiten.
(2) Rechteinhaber von
Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern
digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes
Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und
nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche
durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste
voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien der §§ 28 und
42.
(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über
die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der
Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde
trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine
Entscheidung. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde
der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in
einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der
Regulierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn,
die Regulierungsbehörde hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur
Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000
Euro festsetzen.
§ 50
Zugangsberechtigungssysteme
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen
müssen diese technisch so auslegen, dass sie die kostengünstige
Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene
die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche
Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher
Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller
digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es
gelten die Kriterien der §§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen dabei
technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise
berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen
abhängig gemacht werden, die den Einbau
1. einer gemeinsamen Schnittstelle
zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
2. spezifischer Komponenten eines
anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der
Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
(3) Anbieter und Verwender von
Zugangsberechtigungssystemen müssen
1. allen Rundfunkveranstaltern die
Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme
sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2. soweit sie auch für das
Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor
Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer
diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3. über ihre Tätigkeit als
Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4. vor Aufnahme sowie einer
Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die
einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür
geforderten Entgelte der Regulierungsbehörde anzeigen.
(4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die
zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach
Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde oder zuständige Stelle nach
Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund der
Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass
das Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 nicht
entspricht, verlangen sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben
trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen
trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.
(5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder
Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche
Marktmacht, so kann die Regulierungsbehörde die Bedingungen nach den
Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder
aufheben, wenn
1. die Aussichten für einen
wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von
Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere
zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2. die zuständige Stelle nach
Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und
Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ
beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis
14 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die
Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.
§ 51
Streitschlichtung
(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils
Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster
Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die
Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in
Schriftform. Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist
von höchstens zwei Monaten.
(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der
Regulierungsbehörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulierungsbehörde
regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt
eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der
Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen
Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht
medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden
Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
Teil 5:
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
Abschnitt 1:
Frequenzordnung
§ 52
Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der
in § 2 Abs. 2 genannten weiteren Ziele werden der
Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan
aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen bei
Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden
Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den
Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 53
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem
Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Verordnungen, in denen
Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen
Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält
der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über
Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt
auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die hiervon
betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche
Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung
zulässig ist.
§ 54
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den
Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2
Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der
technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen
in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere
Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie
Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan
kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter
Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu regeln.
§ 55
Frequenzzuteilung
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt
ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch
Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter
Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung
erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes und
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und
objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich,
wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen
Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung
gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter
Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen
Störungen dieser Frequenznutzungen zu erwarten sind, ist die Nutzung
unter Einhaltung der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit den
Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass
dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen
als Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde für die Nutzung
von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
zugeteilt. Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich,
werden Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen,
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein
Recht zustehen kann, auf schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung
durch die Regulierungsbehörde zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn
eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen
werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten
Frequenznutzung notwendig ist.
(4) In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu
bezeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll. Die Erfüllung
der subjektiven Vorraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im
Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und
weiterer Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 21) darzulegen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb
von sechs Wochen. Diese Frist lässt geltende internationale
Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und
Erdumlaufpositionen unberührt.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
1. sie für die vorgesehene Nutzung
im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. sie verfügbar sind,
3. die Verträglichkeit mit anderen
Frequenznutzungen gegeben ist und
4. eine effiziente und
störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt
ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine
bestimmte Einzelfrequenz.
(6) Der Regulierungsbehörde ist Beginn und
Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen.
Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderungen in den
Eigentumsverhältnissen und identitätswahrende Umwandlungen bedürfen
der Anzeige bei der Regulierungsbehörde.
(7) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist
unverzüglich bei der Regulierungsbehörde unter Vorlage entsprechender
Nachweise in Schriftform zu beantragen, wenn
1. Frequenznutzungsrechte durch
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2. Frequenzen auf ein verbundenes
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden
sollen,
3. Frequenzen von einer
natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche
Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4. ein Erbe Frequenzen weiter
nutzen will
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur
Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem
Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Frequenzzuteilung nach Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des
Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu
besorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung gewährleistet ist. Frequenzen, die nicht mehr genutzt
werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung zurückzugeben.
Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren,
aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige,
der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt
eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter
nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter
zurückgegeben werden.
(8) Frequenzen werden in der Regel befristet
zugeteilt, eine Verlängerung der Befristung ist möglich. Die
Befristung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in
ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für
bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die
Regulierungsbehörde unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der
Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der
Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen nach § 61 voranzugehen
hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die
Entscheidung der Regulierungsbehörde ist zu veröffentlichen.
(10) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 nicht vereinbar
ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
§ 56
Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
(1) Jede Ausübung deutscher Orbit- und
Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55
Abs. 1 der Übertragung durch die Regulierungsbehörde. Die
Regulierungsbehörde führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und
Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen
Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus
hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung
dafür ist, dass
1. Frequenzen und Orbitpositionen
verfügbar sind,
2. die Verträglichkeit mit anderen
Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen
gegeben ist,
3. öffentliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden
(2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und
sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der
Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der
von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen durchgeführt
werden.
(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn
diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
§ 57
Besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur
Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben
den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf
für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der
Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde setzt diese
Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 55 um. Näheres zum
Verfahren legt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage
rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest.
Die dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen
und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen können für andere
Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung
steht. Die Regulierungsbehörde stellt hierzu das Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden her.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen
im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner
Frequenzzuteilung.
(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie
den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder
Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden.
(4) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan
für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer
Richtlinie fest
1. die Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden,
2. das Verfahren zur Anerkennung
als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3. das Verfahren und die
Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung
innerhalb der BOS,
4. die Grundsätze zur
Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb
der BOS sowie
5. die Regelungen für den
Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und
5 betreffend, mit der Regulierungsbehörde abzustimmen. Das
Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der
jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die
Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1
anerkannten Berechtigten.
(5) Frequenzen für die Nutzung durch
Bodenfunkstellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste
Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn die nach §
81 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung geforderten
Zustimmungen zum Errichten und Betreiben dieser Funkstellen erteilt
sind.
(6) Frequenzen für die Nutzung durch
Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann
zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
vorliegt.
§ 58
Frequenznutzungen abweichend von Plänen
In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur
Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei
kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im
Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan
enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet
abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine im
Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan
eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Diese Abweichung
darf die Weiterentwicklung der Pläne nicht stören. Sind Belange der
Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.
§ 59
Gemeinsame Frequenznutzung
Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung
durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch
mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber
dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die
sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
§ 60
Bestandteile der Frequenzzuteilung
(1) In der Frequenzzuteilung sind insbesondere die
Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies zur
Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen
erforderlich ist. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit
Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind.
(2) Zur Sicherung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der Frequenzzuteilung
festgestellt, dass auf Grund einer erhöhten Nutzung des
Frequenzspektrums erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung
auftreten oder dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technik
erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können Art und
Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich geändert werden.
Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde herzustellen.
(3) Die Frequenzzuteilung
§ 61
Vergabeverfahren
(1) Wurde nach § 55 Abs. 9 angeordnet, dass der
Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann
die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren
nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des
Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der
Verfahren sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die
Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 55, nachdem das
Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte
Verfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht
geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies
kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt, für den die Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen
ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt
wurden, oder ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine
gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen,
die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5
geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist,
dass durch dessen erfolgreiches Gebot nach Absatz 5 oder durch eine
erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb
auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu
vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes
verwendet werden dürfen, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung sind
die berechtigten Interessen der jeweiligen Antragsteller an der
Anwendung neuer Technologien angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt
werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet sind,
die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die
Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu
erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die
Zulassung zum Vergabeverfahren,
2. den sachlich und räumlich
relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen,
3. die für die Aufnahme des
Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen,
sofern dies erforderlich ist,
4. die
Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei
der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(5) Im Falle der Versteigerung legt die
Regulierungsbehörde vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die
Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen
fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei
sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen
berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die
Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die
Regulierungsbehörde vor Durchführung des Vergabeverfahrens die
Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird.
Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die
Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung des
ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstes und die Förderung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei der Auswahl sind
diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
Telekommunikationsdiensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt
ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im
Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des
Ausschreibungsverfahrens, dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind,
entscheidet das Los.
(7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe
eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind,
werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz
5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 55
Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig,
längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle
Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und
transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende
internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die
Satellitenkoordinierung unberührt.
§ 62
Frequenzhandel
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der
betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die
Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn
Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum
besteht. Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den
Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für
den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der
Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2. das ursprüngliche
Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht
entgegensteht,
3. keine Verzerrung des
Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen
ist,
4. die sonstigen rechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und
internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden
und
5. die Regulierungsziele nach § 2
Abs sind.
Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und
das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. Bei
Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die
Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen
Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem
Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten
zu.
§ 63
Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden,
wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der
Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung
verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein
Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt
worden ist.
(2) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in §
49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch
widerrufen werden, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach §
55 Abs Abs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
2. einer aus der Frequenzzuteilung
resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz
wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,
3. durch eine nach der
Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder
die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder
unzumutbar gestört wird oder
4. durch eine Änderung der
Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung
eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt zu besorgen ist.
Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss
angemessen sein. Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die
Regulierungsbehörde auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
(3) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle
rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für
Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind.
Anstelle des Widerrufs nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde, wenn
bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen
Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs
Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, im
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der
Frequenzzuteilung - auch abweichend von dem vorherigen
Vergabeverfahren - diese Frequenz mit eingeschränkter oder ohne
Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes zuteilen.
(4) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist auf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde soll
Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes für den
Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für den UKW-Hörfunk bis
spätestens 2015 widerrufen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-,
Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung
erlischt nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen Frist von
mindestens einem Jahr.
(6) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.
Der Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde schriftlich unter
genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
§ 64
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung
überwacht die Regulierungsbehörde die Frequenznutzung. Soweit es dazu,
insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich
und angemessen ist, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde
befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines
Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen
auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2
erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der
Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen
Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit
dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung
genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann
die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die
Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu 500000 Euro festgesetzt werden.
§ 65
Einschränkung der Frequenzzuteilung
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann
vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den
zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und
im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei
Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt
werden.
Abschnitt 2:
Nummerierung
§ 66
Nummerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der
Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und
Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von
Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von
Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Regulierungsbehörde teilt
ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von
Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die
Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen
der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen
Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen,
insbesondere die den Betreibern, Anbietern von
Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden Umstellungskosten,
angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind
rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen
Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und
Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchsetzung
der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen erlassen. Zur
Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro
festgesetzt werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates bedarf, die Maßstäbe und Leitlinien für die
Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume, für den
Erwerb, den Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern
einschließlich der Vorgaben für telekommunikationsgestützte Dienste zu
regeln sowie internationale Empfehlungen und Verpflichtungen in
nationales Recht umzusetzen. Dabei sind insbesondere die effiziente
Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der
Planungssicherheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die
Marktteilnehmer, die Anforderungen an die Nummernnutzung und die
langfristige Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu
berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse der
Regulierungsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer
und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
§ 67
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten
Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von
gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die
rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der
gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer
gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist,
die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann
den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Einzelheiten des
Verbotsverfahrens regelt die Regulierungsbehörde.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse
anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die
den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen,
der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
Abschnitt 3:
Wegerechte
§ 68
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich
zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege
dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege
gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen
Gewässer.
(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten
und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der
schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung
oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen
Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer
Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen
Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird,
soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei
zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen
dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der
Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der
Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich
des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der
Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die
Verkehrssicherungspflichten regeln.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber
einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des §
37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer
Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb
der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der
Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.
§ 69
Übertragung des Wegerechts
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung
nach § 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftlichen
Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu
bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.
Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der
Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig
ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die
Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2
vereinbar ist. Die Regulierungsbehörde erteilt die
Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb
von sechs Wochen.
(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie
Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende
Umwandlungen des Unternehmens sind der Regulierungsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde stellt diese
Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die
daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden,
haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 70
Mitbenutzung
Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die
Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf
Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die
Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Fall hat der
Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen
angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 71
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung
ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der
Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der
Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den
Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der
Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem
Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene
Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den
Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 72
Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer
Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines
Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der
zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die
Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten
Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu
beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird,
erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der
Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
§ 73
Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den
Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der
Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie
oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er
die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb
der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der
Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn
es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung
handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den
Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein
Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
§ 74
Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien sind so
auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der
Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen)
nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu
tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt
werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die
Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere
Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu
unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der
besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem
Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung
stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der
Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine
Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der
Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als
in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund
eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der
zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur
Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
§ 75
Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach
Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen
Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung
einer Telekommunikationslinie muss auf Kosten des Nutzungsberechtigten
stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren
besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere
aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den
Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung
ausgeführt werden soll. Dient eine kabelgebundene
Telekommunikationslinie nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder
Nachbarortsverkehr, kann ihre Verlegung nur dann verlangt werden, wenn
die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend
untergebracht werden kann.
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen
Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden
Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen
Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem
Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder
durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten,
soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2
bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder
Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der
Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten
zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer
Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 76
Beeinträchtigung von Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein
Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung,
den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem
Grundstück insoweit nicht verbieten, als
1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb
und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch
die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich
eingeschränkt wird oder
2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der
Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung,
die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,
mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für
eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber
hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher
keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der
Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder
sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden
Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des
Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
§ 77
Ersatzansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden
Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige
Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Teil 6:
Universaldienst
§ 78
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein
Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine
bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer
unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen
Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit
als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
1. der Anschluss an ein
öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu
öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort mit - soweit
technisch möglich - den Dienstemerkmalen Anklopfen,
Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln,
2. die Verfügbarkeit mindestens
eines von der Regulierungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen
Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf
entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert
wird,
3. die Verfügbarkeit mindestens
eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für
Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der
Netzkennzahlen von Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber,
soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und unter
Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
4. die flächendeckende
Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen an
allgemeinen und jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten
entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen
sind in betriebsbereitem Zustand zu halten, und
5. die Möglichkeit, von allen
öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne
Verwendung eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit
der Nummer 112 und den nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 108
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten nationalen Notrufnummern
durchzuführen.
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen
nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbeitung der
ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den
Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) Nach Anhörung des
Universaldienstverpflichteten kann die Regulierungsbehörde den
allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2
hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere
hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der
Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung des
Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Regulierungsbehörde befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Regulierungsbehörde
kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte
Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise
ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als
weithin verfügbar erachtet werden.
§ 79
Erschwinglichkeit der Entgelte
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der
Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt
außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum 1. Januar
1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem
Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der
Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen
Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate
berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr.
2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des
§ 28 entsprechen.
§ 80
Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch
den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu
besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird,
ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt
tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes
dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint
oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der
Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1
ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
§ 81
Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die
Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt oder
an welchem Ort eine Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 nicht
angemessen oder ausreichend erbracht wird oder zu besorgen ist, dass
eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an,
nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein
Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser
Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne
Ausgleich nach § 82 zu erbringen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der
in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob und inwieweit sie
eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten will, die
Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf
die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu den anderen
Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.
(3) Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur
Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll,
glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung einen Ausgleich nach §
82 verlangen kann, schreibt die Regulierungsbehörde anstelle der
Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die
Universaldienstleistung aus und vergibt sie an denjenigen Bewerber,
der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen
Ausgleich dafür verlangt, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der
in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu
erbringen. Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung der
Kriterien des Satzes 1 verschiedene Unternehmen oder
Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des
Universaldienstes sowie zur Versorgung verschiedener Teile des
Bundesgebietes verpflichten.
(4) Vor der Ausschreibung der
Universaldienstleistung hat die Regulierungsbehörde festzulegen, nach
welchen Kriterien die erforderliche Eignung des
Universaldienstleisters bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für
die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen
festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
(5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein
geeigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Regulierungsbehörde
das nach Absatz 2 ermittelte Unternehmen, die Universaldienstleistung
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erbringen.
§ 82
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3
verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die
Regulierungsbehörde den im Ausschreibungsverfahren anerkannten
finanziellen Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 5
verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt die
Regulierungsbehörde den zu leistenden Ausgleich für die Bereitstellung
des Universaldienstes aus der Differenz der Kosten eines
verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne
Universaldienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb unter
Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. Außerdem sind Vorteile
und Erträge des Universaldienstbetreibers, einschließlich
immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt fest, ob die
ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. In diesem
Fall gewährt die Regulierungsbehörde dem Unternehmen auf Antrag den
berechneten finanziellen Ausgleich.
(4) Zur Berechnung des Ausgleichs kann die
Regulierungsbehörde die erforderlichen Unterlagen von dem
universaldienstverpflichteten Unternehmen fordern. Die eingereichten
Unterlagen sind von der Regulierungsbehörde insbesondere auf die
Notwendigkeit zur Leistungsbereitstellung zu prüfen. Die Ergebnisse
der Kostenberechnung wie auch der Prüfung sind, unter Berücksichtigung
der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen
Unternehmen, zu veröffentlichen.
(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der
Universaldienstleistung entsteht, gewährt.
§ 83
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen
Ausgleich nach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleistung,
trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des Universaldienstes nach
§ 80 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine
Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemisst sich nach dem
Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe des
Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt nach Satz 1
Verpflichteten. Kann von einem abgabenpflichtigen Unternehmen die auf
ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von
den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile
zueinander zu leisten.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein
Ausgleich nach § 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird, setzt die
Regulierungsbehörde die Höhe des Ausgleichs sowie die Anteile der zu
diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den
betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus
dem von der Regulierungsbehörde errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich
einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag,
der dem Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres folgt.
(3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden
Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab
Zugang des Festsetzungsbescheides an die Regulierungsbehörde zu
entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes
Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid
über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 84
Verfügbarkeit, Entbündelung und
Qualität von Universaldienstleistungen
(1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen
erbringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen
erbracht werden.
(2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen
erbringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass Endnutzer nicht
für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig
oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
(3) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen
erbringen, haben sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage angemessene
und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung
des Universaldienstes mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden
die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität
zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl.
EG Nr. L 108 S. 51) dargelegt sind.
§ 85
Leistungseinstellungen
(1) Ein Unternehmen, das nach § 81 zur Erbringung
von Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das Leistungen
nach § 150 Abs. 9 erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend
auf Grund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der
Europäischen Union stehender Anforderungen einstellen und beschränken.
Es hat auf die Belange der Endnutzer Rücksicht zu nehmen und die
Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen
Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine
Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
1. die Sicherheit des
Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen
des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
3. die Interoperabilität der
Dienste und
4. der Datenschutz
§ 86
Sicherheitsleistungen
(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit, die nach § 81 zur Erbringung von
Universaldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unternehmen, das
Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, sind berechtigt,
Universaldienstleistungen an den Endnutzer von einer
Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung eines im
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.
Der Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche
Bürgschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die
Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen,
sobald die Voraussetzungen für die Erbringung weggefallen sind.
(2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises
zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine Anforderung
höherer Beiträge ist gegenüber dem Endnutzer anhand der Umstände
seines Einzelfalles zu begründen.
§ 87
Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 81
Abs. 3 oder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem jeweiligen
sachlich relevanten Markt der betreffenden Telekommunikationsdienste
tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf diesem Markt
jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die
Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1
gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter
Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der
betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, in dem die berechneten
Kosten der Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller
Unternehmen aufgeführt sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des
benannten Unternehmens dargelegt werden.
Teil 7:
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1:
Fernmeldegeheimnis
§ 88
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren
Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die
Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit
fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2
Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die
geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste
einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der
Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über
Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz
1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für
andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur
zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die
Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder
Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht
gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer
Stellvertretung.
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur
Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im
Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S.
1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1
genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die
eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören
und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 90
Missbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen,
herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach
einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in
besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort
eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines
anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot, solche
Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als
gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter
eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
2. von einem anderen oder für einen anderen
Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die
Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu
befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder
behördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in
einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 2
vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht
gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage
unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen
Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige
zuständigen Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die
Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für
dauernd unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb
unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine
Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen
und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt
sowie glaubhaft macht, dass er die Anlage ausschließlich zu
Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse,
insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich
ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt
hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für
Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen geeignet
sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem
unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Abschnitt 2:
Datenschutz
§ 91
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz
personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von
Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder
Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten
gleich.
(2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher
Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen
Landesdatenschutzgesetze treten.
§ 92
Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen
Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die
Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder
Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung
erforderlich ist.
§ 93
Informationspflichten
Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei
Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die
Teilnehmer in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den
grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind
die Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom
Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informationen über die
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das
Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon
unberührt.
§ 94
Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung
bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der
Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
§ 95
Vertragsverhältnisse
(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben
und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten
Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit
einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten
seiner Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters
erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages
zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der
Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein
anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.
(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der
in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer,
zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden,
soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer
eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden
Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der
Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat,
darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein
Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken
verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung
widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz
2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der
erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder
Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem
der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf
hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten
jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die
Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung
folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit
dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem
Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen
Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des
Teilnehmers erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie
erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach
Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des
Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen
Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem
Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§ 96
Verkehrsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf folgende
Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die in diesem
Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten
Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene
Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die
Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen
Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telekommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten
Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und,
soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige
Verkehrsdaten.
(2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über
das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum
Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und
101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten
vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu
löschen.
(3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene
Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines Telekommunikationsdienstes für
die Öffentlichkeit verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von
Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der
Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der
Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine
zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den
Diensteanbieter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur mit
Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten der
Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.
(4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem
Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1
genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie
gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf
hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
§ 97
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1
aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung
des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden.
Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches
Telefonnetz eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des
öffentlichen Telefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung
von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des
Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten
Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der
Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte
ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und
des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu
verpflichten. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen
Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste
und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene
Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
1. die Verkehrsdaten nach § 96 Abs
2. die Anschrift des Teilnehmers oder
Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt
aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das
insgesamt zu entrichtende Entgelt,
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche
Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum,
Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene
Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen,
beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und
Sicherheitsleistungen.
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der
Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
Die Verkehrsdaten dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 -
höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert
werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen
erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind.
(4) Nach Wahl des Teilnehmers hat der
rechnungsstellende Diensteanbieter die Zielnummer
1. vollständig oder unter Kürzung um die letzten
drei Ziffern zu speichern oder
2. mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer
vollständig zu löschen.
Der Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen;
macht er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer
ungekürzt zu speichern. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder
teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende
Verbindungen verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der
Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur gekürzt
übermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter,
die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen
anbieten.
(5) Soweit es für die Abrechnung des
Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren
Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern
erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.
(6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung
Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang
mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so
darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit
diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten
gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind.
§ 98
Standortdaten
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur
Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und
innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn
sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung
erteilt hat. Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte
Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen
werden.
(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur
Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch weiterhin die
Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung
zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise
und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der
Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2
festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der
Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd
die Übermittlung von Standortdaten ausgeschlossen wird.
§ 99
Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs. 3 Satz
3 und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten
derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann
mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in
Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüssen
im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer
des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer
unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur
Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in
Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert
worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden
und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche
Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene
Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der
Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem
Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3 Satz 3 und 4 und
Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt
werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte
erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen
Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei
seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten
Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die
Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern
mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als
Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren
Teilnehmern anbieten.
(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1
Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden
und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen
lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder
überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen
anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit
die Regulierungsbehörde die angerufenen Anschlüsse in eine Liste
aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den
in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetzbuches genannten
Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die
Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde nimmt die Inhaber der
Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre
Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten
Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat die Liste
quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen
Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf
der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der
gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher
Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für
den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine
Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.
§ 100
Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch
von Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter
zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an
Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der
Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum
Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf
bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich
ist. Das Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch
ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.
(3) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter
bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die
Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum
Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen
rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und
-dienste erforderlich sind. Zu dem in Satz 1 genannten Zweck darf der
Diensteanbieter die erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden,
dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als
sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der
rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und
-diensten begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den
nach Satz 1 erhobenen Verkehrsdaten und den Bestandsdaten einen
pseudonymisierten Gesamtdatenbestand
§ 101
Mitteilen ankommender Verbindungen
(1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu
dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter
auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die
Inhaber der Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die
Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des
Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Rufnummern,
Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und
Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche
erheben und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer mitteilen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste
nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum,
Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein
Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen
werden kann.
(3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft
sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter
verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten
Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über
diese Daten verfügen.
(4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die
festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten,
dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden,
wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm
aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und
diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der
Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der
Teilnehmer, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend
bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von
der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die
Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Regulierungsbehörde sowie der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und
Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 102
Rufnummernanzeige und -unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der
Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die
Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf
einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken.
Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen
die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf
einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers muss der
Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung
der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den
angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse
sind auf Antrag des Teilnehmers in dem öffentlichen
Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen.
Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so
gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des
Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor
die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des
Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
(3) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das
Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die
Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn,
dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich
wünscht.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen
angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige
ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich
zu unterdrücken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in
das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie
Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(6) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der
Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2
festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der
Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd
die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
§ 103
Automatische Anrufweiterschaltung
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen
Teilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten
veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf
einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch
möglich ist. Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter
für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
§ 104
Teilnehmerverzeichnisse
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift
und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in
öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen
werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer
bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden
sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen
werden, soweit diese damit einverstanden sind.
§ 105
Auskunftserteilung
(1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen
enthaltenen Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der
Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3 erteilt werden.
(2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von
Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise
darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer
Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen
Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über
nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der
Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.
(3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und
Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist,
ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis
eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine
Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.
(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den
Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1,
die den Verzeichnissen zugrunde liegen, unverzüglich zu vermerken. Sie
sind auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese
in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der
Widerspruch oder die Einwilligung in den Verzeichnissen des
Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1 vermerkt ist.
§ 106
Telegrammdienst
(1) Daten und Belege über die betriebliche
Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert werden,
soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der
Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Teilnehmer
geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind
spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von
Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit
dem Teilnehmer geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler
einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege
spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach
sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten
Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die
Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder
eine internationale Vereinbarung eine längere Speicherung erfordert.
§ 107
Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für
deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,
Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text und
Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im Rahmen eines hierauf
gerichteten Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen
verarbeiten:
1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in
Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Diensteanbieters,
es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Teilnehmers
oder durch Eingabe des Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen
anderer Diensteanbieter weitergeleitet.
2. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt durch
seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
3. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer
Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf
(Zugriffsberechtigter).
4. Der Diensteanbieter darf dem Teilnehmer
mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur
entsprechend dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrag löschen.
(2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte
auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich
ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Abschnitt 3:
Öffentliche Sicherheit
§ 108
Notruf
(1) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste
erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich
Notrufmöglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 und
den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten
zusätzlichen nationalen Notrufnummern bereitzustellen. Wer
Telekommunikationsnetze betreibt, die für öffentlich zugängliche
Telefondienste genutzt werden, ist verpflichtet, Notrufe
einschließlich
1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem die
Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die Rufnummer nicht
verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind
und
2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes
erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle
unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu
treffen
1. zur Festlegung der zusätzlichen nationalen
Notrufnummern,
2. zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als
Anruf oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur jeweils
örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,
3. zum Umfang der von den Netzbetreibern zu
erbringenden Notrufleistungsmerkmale für die europaeinheitliche
Notrufnummer 112 sowie für die nationalen Notrufnummern,
einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Daten, die zur
Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die
Notrufverbindung ausgeht,
4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten,
die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von
Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels
automatischer Wählgeräte und
6. zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde auf den
in den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Gebieten.
Landesrechtliche Regelungen über
Notrufabfragestellen bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes
insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen der Netzbetreiber im
Sinne von Absatz 1 betreffen.
(3) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die
Regulierungsbehörde in einer Technischen Richtlinie fest, die unter
Beteiligung der Verbände, der vom Bundesministerium des Innern
benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und der
Hersteller zu erstellen ist. Dabei sind internationale Standards zu
berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die
Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in ihrem
Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 2
haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr
nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte
Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach
dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen
müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre
nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
§ 109
Technische Schutzmaßnahmen
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene
technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
Daten und
2. der Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen.
(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die
dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem Zwecke betriebenen
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene
technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze gegen
Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von
Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äußere Angriffe und
Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. Dabei sind der Stand der
technischen Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung eigener
Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu
berücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder
technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber der Anlagen die
Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1 zu erfüllen, soweit bestimmte
Verpflichtungen nicht einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden
können. Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind
angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und
wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
der zu schützenden Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden
Einrichtungen für die Allgemeinheit steht.
(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die
dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten oder eine
Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu
erstellen, aus dem hervorgeht,
1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und
welche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht
werden,
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen
Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1
und 2 getroffen oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikationsdienste vom Betreiber
vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, dass die darin aufgezeigten
technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind
oder unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehörde im
Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest,
so kann sie vom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlangen.
Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden
Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das Konzept anzupassen und der
Regulierungsbehörde unter Hinweis auf die Änderungen erneut
vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang oder der
Verteilung von Rundfunksignalen dienen. Für Sicherheitskonzepte, die
der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 87 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
vorgelegt wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 2 als erfüllt.
§ 110
Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt,
mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht
werden, hat
1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf
eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich
vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche
Umsetzung zu treffen,
2. der Regulierungsbehörde unverzüglich nach der
Betriebsaufnahme
a) zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach
Nummer 1 getroffen hat sowie
b) eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die
für ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation
entgegennimmt,
3. der Regulierungsbehörde den unentgeltlichen
Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und
organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach
Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, spätestens nach
einem Monat nach Betriebsaufnahme,
a) der Regulierungsbehörde die Unterlagen zu
übersenden, die dort für die Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises
von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Prüfungen erforderlich
sind, und
b) mit der Regulierungsbehörde einen Prüftermin
für die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren; bei den für den
Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Regulierungsbehörde zu
unterstützen,
4. der Regulierungsbehörde auf deren besondere
Aufforderung im begründeten Einzelfall eine erneute unentgeltliche
Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu
gestatten sowie
5. die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für
die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel
10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese
Maßnahmen zuständigen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern
der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu
diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
Wer Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu
betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür genutzten
Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur
Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach
Absatz 3 umsetzen kann und der Regulierungsbehörde unverzüglich nach
Aufnahme seines Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste
er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer
betreffen, umgesetzt werden und an welche im Inland gelegene Stelle
Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu richten sind.
Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz
2 zugrunde liegenden Daten sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3
vorhanden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrichtungen
nach Satz 1 Nr. 1 in Absprache mit der Regulierungsbehörde zu
gestalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Ausnahmen für die Telekommunikationsanlage vorsieht. §
100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des
Artikel 10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen
zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben
unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Regelungen zu treffen
a) über die grundlegenden technischen
Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen durch einen von dem Verpflichteten beauftragten
Erfüllungsgehilfen,
b) über den Regelungsrahmen für die Technische
Richtlinie nach Absatz 3,
c) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 und
d) für die nähere Ausgestaltung der
Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie
2. zu bestimmen,
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen
vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben
verzichtet werden kann,
b) dass die Regulierungsbehörde aus technischen
Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer
Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit
erbrachten Diensteangeboten aus grundlegenden technischen Erwägungen
oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine
organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt technische
Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der
zu überwachenden Telekommunikation und zur Gestaltung des
Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in
einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung
der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie
fest. Dabei sind internationale technische Standards zu
berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die
Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in ihrem
Amtsblatt bekannt zu machen.
(4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann von der
Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen
einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten
Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und
technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der
Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. Die
Regulierungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend
Abweichungen von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich sichergestellt ist
und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen
der berechtigten Stellen ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem
Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.
Die Prüfergebnisse werden von der Regulierungsbehörde bei dem Nachweis
der Übereinstimmung der technischen Einrichtungen mit den
anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Inkrafttreten dieser
Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern
vorgestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des
Satzes 3.
(5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen zu
treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung und der
Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein Jahr nach deren
Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen
kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie
gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom
Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle
einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren
Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei
dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem Verpflichteten
getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus,
hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Regulierungsbehörde in
angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus,
hat er diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die technische
Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden
ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt
worden sind, hat die Regulierungsbehörde diese Fristen bei ihren
Vorgaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen.
(6) Jeder Betreiber einer
Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebotes für
die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage
überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der
Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung
Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer
Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und
vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger
Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit
Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder
vorzeitige Bereitstellung oder Entstörung die jeweils für die
Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte
Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
(7) Telekommunikationsanlagen, die von den
gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels derer in
das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb eingegriffen werden
soll, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu
gestalten. Die Regulierungsbehörde hat sich zu der technischen
Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern.
(8) Die nach den §§ 100a und 100b der
Strafprozessordnung verpflichteten Betreiber von
Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen
Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der
Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
Ausgestaltung der Statistik im Einzelnen kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik
Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde fasst die
von den Unternehmen gelieferten Angaben zusammen und veröffentlicht
das Ergebnis jährlich in ihrem Amtsblatt.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates Regelungen über die den Diensteanbietern zu gewährenden
angemessenen Entschädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen
1. bei der Ermöglichung der Überwachung nach den
§§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2 Abs. 1, § 5 oder §
8 des Artikel 10-Gesetzes, nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes oder
nach entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und
2. bei der Erteilung von Auskünften nach § 113
erbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der technischen
Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1
erforderlich sind, sind nicht Gegenstand dieser
Entschädigungsregelungen.
§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt oder
Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern
bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
die Rufnummern, den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers,
das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen deren
Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des
Anschlusses vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu
speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht
erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in
Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Wird dem
Verpflichteten nach Satz 1 eine Änderung bekannt, hat er die Daten
unverzüglich zu berichtigen; in diesem Zusammenhang hat er bisher noch
nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu erheben und zu
speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand
möglich ist. Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit
Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht
gewährt. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der
Datenspeicherung freigestellt.
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1
Satz 1 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner die Daten
nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese sowie die nach § 95
erhobenen Daten unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über
Änderungen, soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen
Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des
Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
nicht nachträglich erhoben werden.
§ 112
Automatisiertes Auskunftsverfahren
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in
die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren
Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von
Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten
Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Für die
Berichtigung der Kundendateien gilt § 111 Abs. 1 Satz 3 und 4
entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und
die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu
löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den
Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt
worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
1. die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen
der in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den
Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2. der Abruf von Daten unter Verwendung
unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer
Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen,
inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt
und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Der Verpflichtete
hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1
werden
1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern
für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur
Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundesnachrichtendienst,
5. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der
Abfragestelle für die Seenotrufnummer 124 124,
6. der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie
7. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden über zentrale
Abfragestellen
nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die
Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind
und die Ersuchen an die Regulierungsbehörde im automatisierten
Verfahren vorgelegt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem
Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der
Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
erlassen, in der geregelt werden
1. die wesentlichen Anforderungen an die
technischen Verfahren
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die
Regulierungsbehörde,
b) zum Abruf der Daten durch die
Regulierungsbehörde von den Verpflichteten einschließlich der für die
Abfrage zu verwendenden Datenarten und
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von
der Regulierungsbehörde an die ersuchenden Stellen,
2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen
sowie
3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und
für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die Vorgaben
für die in die Suche einzubeziehenden Zeichenfolgen von den an der
Rechtsverordnung zu beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden,
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der
einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten
Person,
b) der zulässige Umfang der an die ersuchende
Stelle zu übermittelnden Treffer und
c) die Anforderungen an die Löschung der nicht
benötigten Daten.
Im Übrigen können in der Verordnung auch
Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7
genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang
geregelt werden. Die technischen Einzelheiten des automatisierten
Abrufverfahrens gibt die Regulierungsbehörde in einer unter
Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu
erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand
der Technik anzupassen und von der Regulierungsbehörde in ihrem
Amtsblatt bekannt zu machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und
die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen
Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen.
Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen
müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre
nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.
(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen
hat die Regulierungsbehörde die entsprechenden Datensätze aus den
Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu
übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit
hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten
Stellen. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der
Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem
Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten
Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die
ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der
Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten
sind nach einem Jahr zu löschen.
(5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle
technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine
Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser
Vorschrift erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der
zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor
unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines
geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem
geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser
Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten
Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
§ 113
Manuelles Auskunftsverfahren
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen
Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den
§§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des
Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz
eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN
oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines
Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der
Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze
des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der
Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4
Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht
öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein
Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur
unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der
Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten
gegenüber Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in
seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen
Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im Falle einer
Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch die ersuchende Stelle
eine Entschädigung gewährt, deren Umfang sich abweichend von § 17a
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst.
Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im manuellen
Auskunftsverfahren lediglich Daten erfragt werden, die der
Verpflichtete auch für den Abruf im automatisierten Auskunftsverfahren
nach § 112 bereithält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die
Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht
vollständig oder nicht richtig erteilt wurde.
§ 114
Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden, hat
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anfrage
entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu
erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von
Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser
Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und
soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des
Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser
Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
§ 115
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils
7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie
der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der
Verpflichtete muss auf Anforderung der Regulierungsbehörde die hierzu
erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Regulierungsbehörde ist zur
Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts-
und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu betreten und zu besichtigen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
1. bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder 6, einer
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 110
Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 Satz 1, der
Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3, der Technischen Richtlinie
nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3
Satz 3,
2. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach den §§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1
und 2 oder § 114 Abs. 1 und
3. bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder § 113
Abs. 1 und 2 Satz 1.
Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Satz
1 bis 4 und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder §
113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch
Anordnung der Regulierungsbehörde dahin gehend eingeschränkt werden,
dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen
Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf
oder Kündigung nicht verändert werden darf.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde
bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den Betrieb der
betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige
Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder
teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung
rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen
Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den
Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4
des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Regulierungsbehörde
und übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse
seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach
Absatz 1 oder 4 erfordern.
Teil 8:
Regulierungsbehörde
Abschnitt 1:
Organisation
§ 116
Sitz und Rechtsstellung
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Regulierungsbehörde ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem
Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die
Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und
außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer
Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1
bleibt unberührt.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die
beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf
Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz
Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein
Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein
Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann
der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag
unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt
von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der
Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
erfolgt durch den Bundespräsidenten.
§ 117
Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund dieses Gesetzes
oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und
mit deren Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt hat.
§ 118
Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat
gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates;
die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglieder
einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die
Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden
jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die
neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder
Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre
Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat
an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen. Die Erklärung bedarf der
Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder
verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen
ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich
an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung
eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des
Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die
Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder
entsprechende Anwendung.
§ 119
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils
mehr als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen Bundestag
benannten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche
Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder
die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage
eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines
Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im
Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind
anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei
Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die
Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht
öffentlich.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin der
Regulierungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können an den
Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat
kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der
Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden
Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden
Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes
Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
festsetzt.
§ 120
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge
für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Regulierungsbehörde.
2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der
Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des
§ 81.
3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur
Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist
verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
4. Der Beirat ist gegenüber der
Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat
auskunftspflichtig.
5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei
der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch
bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen.
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des
Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
§ 121
Tätigkeitsbericht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem Bericht
nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage
und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In
diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine
Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als
Universaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, empfiehlt.
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des
Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte
Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen,
beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die
Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen
wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt, insbesondere zu der
Frage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 im Hinblick auf die
Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist. Das Gutachten soll bis zum 30.
November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten
nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener
Frist Stellung.
§ 122
Jahresbericht
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal
jährlich einen Bericht über die Entwicklung des
Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des
Verbraucherschutzes enthält.
(2) In den Jahresbericht ist nach öffentlicher
Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden
Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen
rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. Das
Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
§ 123
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 61 Abs. 3 und §
62 Abs. 2 Nr. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Regulierungsbehörde
Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5, gibt sie dem
Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der
Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des EG-Vertrages
oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durch, gibt es der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf
eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie
haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für
die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den
Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den
Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren
Aufgaben erforderlich sind.
§ 124
Mediation
Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen
zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den
Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle
(Mediationsverfahren) vorschlagen.
§ 125
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung
wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf
dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,
technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung.
Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im
Inland und Ausland,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der
wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des
Universaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher
Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die
Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.
Abschnitt 2:
Befugnisse
§ 126
Untersagung
(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur
Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie setzt dem Unternehmen für die
Abhilfe eine Frist.
(2) Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten
Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Regulierungsbehörde
die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen
anordnen. Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu
setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen
in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der
Regulierungsbehörde zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2
nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde ihm die Tätigkeit als
Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von
Telekommunikationsdiensten untersagen.
(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich
gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder
Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die
Regulierungsbehörde in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen
1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Regulierungsbehörde
entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob
die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2
kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
§ 127
Auskunftsverlangen
(1) Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und
Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, im
Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde
kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für
1. die systematische oder einzelfallbezogene
Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes ergeben,
2. die einzelfallbezogene Überprüfung von
Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt
oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt
oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und
Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, 4. genau
angegebene statistische Zwecke,
5. ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren
nach den §§ 10 und 11,
6. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und
zur Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie
7. die Nutzung von Nummern.
Auskünfte nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 dürfen nicht vor
dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt
werden.
(2) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann
die Regulierungsbehörde von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation
tätigen Unternehmen
1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen,
2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte
nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2
durch schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die
Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur
Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese
vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder
nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(5) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und
Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(6) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,
vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§
306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten Personen
während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im
Verzug geführt haben.
(7) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen
können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder,
wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden.
Auf die Beschlagnahme findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.
(8) Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für
ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben
der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,
Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben,
hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese
Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu
erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
500 000 Euro festgesetzt werden.
§ 128
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390,
395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis
414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen
soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden
Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder
Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den
Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 129
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können,
beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen
unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen
um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der
Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige
anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer
Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber sind
sie zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2
zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 130
Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 131
Abschluss des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu
begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das
zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die
gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Regulierungsbehörde denjenigen zu,
die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als
Zustellungsbevollmächtigte benannt hat. Hat das Unternehmen keine
Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die
Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer
Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Abschnitt 3:
Verfahren
Unterabschnitt 1:
Beschlusskammern
§ 132
Beschlusskammerentscheidungen
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch
Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9, der §§
61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung
ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme
des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei
beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die
beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des
höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der
Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62
und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem
Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und
den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende
Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die
Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach §
116 Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Abs. 4
Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis
in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur
Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der
Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor
Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und
Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der
Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach
den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind,
ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach
den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
§ 133
Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit
Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche
Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit anbieten, trifft die Beschlusskammer, soweit dies
gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach
Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat
innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der
Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die
Streitigkeit zu entscheiden.
(2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses
Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen
Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, kann
jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde vorlegen. Die Beschlusskammer trifft ihre
Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen
Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
(3) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten
entsprechend.
§ 134
Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind
beteiligt
1. der Antragsteller,
2. die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das
Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren
Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die
Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 135
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte
Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten
Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund
öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung
oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
§ 136
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen
Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen,
die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann
die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der
Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt,
so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme
an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Unterabschnitt 2:
Gerichtsverfahren
§ 137
Rechtsmittel
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der
Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren
nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein
Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen den Beschluss nach § 138 Abs. 3, die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet §
17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 138
Vorlage- und Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von
Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Regulierungsbehörde ist
§ 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle
der obersten Aufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das
Gericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die Unterlagen
vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden dürfen. Werden durch die
Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse betroffen, verpflichtet das Gericht die Behörde
zur Vorlage, soweit es für die Entscheidung darauf ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung
aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Vorlage der
Unterlagen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu
stellen, nachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung der
Regulierungsbehörde über die Vorlage der Unterlagen bekannt gegeben
hat. Die Regulierungsbehörde hat die Unterlagen auf Aufforderung des
Gerichts vorzulegen; § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine
Anwendung. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim
gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Gegen eine Entscheidung
des Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder vorgelegt
werden dürfen, ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache
zuständige Revisionssenat. Für das Beschwerdeverfahren gelten die
Sätze 2 und 3 sinngemäß.
(4) Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des
Gerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie nicht vorgelegt
werden, reicht das Gericht, im Beschwerdeverfahren das
Beschwerdegericht, die ihm nach Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen
umgehend an die Regulierungsbehörde zurück. Der Inhalt dieser
Unterlagen darf der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt
werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr Einverständnis
erteilt.
§ 139
Beteiligung der Regulierungsbehörde bei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die
Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner
Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre
Präsidentin.
Unterabschnitt 3:
Internationale Aufgaben
§ 140
Internationale Aufgaben
Im Bereich der europäischen und internationalen
Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in
europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen,
wird die Regulierungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die
Regulierungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze
sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften in
eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
§ 141
Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren
für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den
internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der
Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch
die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung
festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von
Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die
Regulierungsbehörde.
Teil 9:
Abgaben
§ 142
Gebühren und Auslagen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für die
folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:
1. Entscheidungen über die Zuteilung eines
Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,
2. Entscheidungen über die Zuteilung eines
Nutzungsrechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
66 Abs. 4,
3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern,
4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung,
Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,
5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen
Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,
6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses
Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
7. Entscheidungen über die Übertragung von
Wegerechten nach § 69 und
8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die
Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen
Seefunkverkehr nach § 141.
Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn
ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung
1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
der Behörde abgelehnt oder
2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührenhöhe einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen
verbundenen Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Abweichend von Satz 2 sind
die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr.
1 und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die optimale
Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente
Verwendung dieser Güter sicherstellen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine
Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich
wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder
vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf
die Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 6
einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums
der Finanzen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1
kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden:
1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der
Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder einer
Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die
Betroffenen dies zu vertreten haben.
(4) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist
bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld
zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen
verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des
Verwaltungskostengesetzes.
(5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach §
61 Abs. 5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur erhoben,
soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
(6) Die Wegebaulastträger können in ihrem
Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die
Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung
von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher
Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 143
Frequenznutzungsbeitrag
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt jährliche
Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und
Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich
der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf
beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die
Kosten der Regulierungsbehörde für:
1. die Planung und Fortschreibung von
Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen
und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung
und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen
Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben,
so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der
Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.
Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf
Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt
wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten
Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen
enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind
solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142
oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S.
170) oder Gebüh- ren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.
September 1998 (BGBl. I S. 2882) und den auf diesen Vorschriften
beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere
über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das
Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise
festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf
die Regulierungsbehörde übertragen.
§ 144
Telekommunikationsbeitrag
(1) Für die Kosten der Regulierungsbehörde für
Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur
Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der
Telekommunikation für die Öffentlichkeit und für die Verwaltung,
Kontrolle sowie Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten
und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten,
soweit sie nicht anderweitig durch Gebühren oder Beiträge nach diesem
Gesetz gedeckt sind, haben die nach § 6 Abs. 1 und die nach § 4 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die
Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die
internationale Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse
entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1
werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer
Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 umgelegt und von der
Regulierungsbehörde als Jahresbeitrag erhoben.
(3) Auf Grund der
Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1936) geleistete oder nach § 16 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
angerechnete Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der
Lizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf beruhenden Verordnung zu
zahlenden Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung
hinausgehen, auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3
gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der
Beiträge, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag,
die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines
geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsichtlich der
Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die Pflicht
zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens
mit der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen,
die Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung
des Beitrags vorsehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter
Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Regulierungsbehörde
übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich ihrer
Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 145
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich
nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9
der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Unterbreitet die
Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet
sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen
mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. Jede Partei trägt die ihr
durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im
Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 146
Kosten des Vorverfahrens
Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen
erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für
die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr
anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Gerichtskostengesetzes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. Wird
ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75
Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und
4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
§ 147
Mitteilung der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen
jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt
eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und
Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft
angepasst.
Teil 10:
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht
abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres
Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 149
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
2. entgegen § 6 Abs nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information
weitergibt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,
b) § 67 Abs. 1 Satz 4 oder § 109 Abs. 3 Satz 3,
c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65
oder § 127 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 22 Abs oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs Abs. 1 Satz 1
ein Entgelt erhebt,
7. entgegen § 38 Abs Satz 4 ein Entgelt oder eine
Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
8. entgegen § 47 Abs richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9. entgegen § 50 Abs richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs Frequenz
nutzt,
11. ohne Übertragung nach § 56 Abs Orbit- oder
Frequenznutzungsrecht ausübt,
12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs
zuwiderhandelt,
13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 87 Abs oder 3 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen § 90 Abs
16. entgegen § 95 Abs Abs. 3 Satz 1 Daten
verwendet,
17. entgegen § 96 Abs Daten nicht oder nicht
rechtzeitig löscht,
18. entgegen § 106 Abs nicht oder nicht
rechtzeitig löscht,
19. entgegen § 108 Abs einer Rechtsverordnung nach
§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
20. entgegen § 108 Abs Rechtsverordnung nach § 108
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
21. entgegen § 109 Abs nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen § 110 Abs einer Rechtsverordnung nach
§ 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht
vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,
23. entgegen § 110 Abs dort genannte Stelle nicht
oder nicht rechtzeitig benennt,
24. entgegen § 110 Abs nicht oder nicht
rechtzeitig erbringt,
25. entgegen § 110 Abs gestattet,
26. entgegen § 110 Abs oder den Betrieb eines dort
genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät
nicht gewährt,
27. entgegen § 110 Abs oder nicht rechtzeitig
beseitigt,
28. entgegen § 110 Abs nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
29. entgegen § 111 Abs Satz 2, oder entgegen § 111
Abs. 1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht
oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig
berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
30. entgegen § 111 Abs Satz 2, Daten nicht oder
nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
31. entgegen § 112 Abs dass die
Regulierungsbehörde Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
32. entgegen § 112 Abs ihm Abrufe nicht zur
Kenntnis gelangen können,
33. entgegen § 113 Abs Satz 1 oder § 127 Abs. 1
Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
34. entgegen § 113 Abs übermittelt oder
35. entgegen § 113 Abs wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu
dreihundertausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe
b, Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9,
11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge
hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Regulierungsbehörde.
Teil 11:
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 150
Übergangsvorschriften
(1) Die von der Regulierungsbehörde vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen
marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden
Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen
nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil
der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend
für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144
Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.
(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen
sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam.
Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine
Frequenznutzung gewähren.
(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf
Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende
Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten
Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere
auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende
Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.
(5) Bis zum 30. Juni 2008 wird § 21 Abs. 2 Nr. 3
mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit
Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem
1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
(7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes
nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen
des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes.
(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den
§§ 10 ,11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für
den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum
keine Anwendung.
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in §
78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang
oder zu schlechteren als in diesem Gesetz genannten Bedingungen
anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor
Wirksamwerden anzuzeigen.
(10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110
Abs. 2 tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung die
Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I
S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304).
(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach
§ 110 Abs. 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie
die auf der Grundlage des § 11 der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung erlassene Technische Richtlinie in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 110 gültigen Fassung.
(12) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des
Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112
Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender
Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112
Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112
geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen
Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können,
unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die
Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis
zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt
gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden
Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer
Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind
die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§ 151
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert: In § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die
Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110
des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs durch die Angabe "§ 110 des
Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für
die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren
Umfang sich bei Maßnahmen zur
a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
b) Überwachung der Telekommunikation nach der
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst."
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter
Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des
Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,
tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110
Abs. 9 außer Kraft.
§ 152
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b, 96 Abs. 1 Nr. 9a
bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 6 und 7 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), das
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes weiter Anwendung.
Für § 43b Abs. 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass ab dem 1. August 2004
die Preisansagepflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz
beschränkt ist.
(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
Fernsehsignalübertragungs- Gesetz vom 14. November 1997 (BGBl. I S.
2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), die
Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1492), die Netzzugangsverordnung vom 23. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1568), die
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar
1997 (BGBl. I S. 141), § 4 der Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die
zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365)
geändert worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom
18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740), geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590), die
Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) und
die Telekommunikations- Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9. September
2002 (BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der Verkündung dieses
Gesetzes außer Kraft.