Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 25. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I
S. 1590)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung
im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
§ 2
Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und
der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem
Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses,
die Sicherstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten
der Telekommunikation,
die Sicherstellung einer flächendeckenden
Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei
öffentlichen Einrichtungen,
die Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung
der Belange des Rundfunks,
die Wahrung der Interessen der öffentlichen
Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des
Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der
Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht
werden müssen,
ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen"
Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle
(Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder
nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über
Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden
müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des
Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im
Eigentum Dritter stehen,
sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die
unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit
einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar
oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder
Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung
ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,
ist "geschäftsmäßiges Erbringen von
Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
ist "Grundstück" ein im Grundbuch als
selbständiges Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder
ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner
wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung
eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im
liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt.
Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück
betrachtet,
ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot
bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit,
sind "Mobilfunkdienstleistungen"
Telekommunikationsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung
bestimmt sind,
ist "Netzzugang" die physische und logische
Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit
einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die
physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit
einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum
Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes
oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,
sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in
Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,
sind "Nutzer" Nachfrager nach
Telekommunikationsdienstleistungen,
ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über
Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die
zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit dient,
sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur
Erreichung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele ergriffen werden und
durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen
oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen ergriffen werden,
sind "Satellitenfunkdienstleistungen"
Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von
Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche
Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und
der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den
Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei
jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene
Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt
verwenden kann,
ist "Telekommunikation" der technische Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten
jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels Telekommunikationsanlagen,
sind "Telekommunikationsanlagen" technische
Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen,
vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können,
sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das
gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des
Angebots von Übertragungswegen für Dritte,
sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige
natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die
Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
sind "Telekommunikationslinien" unter- oder
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und
Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient,
sind "Übertragungswege"
Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen
mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt-
oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
ist "Verbindungsnetz" ein
Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und
Teilnehmernetze miteinander verbindet,
ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang,
der die physische und logische Verbindung von
Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen
Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder
unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
§ 4
Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes
innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich
anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den
wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
§ 5
Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde
dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale
Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber
der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und
Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates
vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
(Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach
Artikel 90 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt: Lizenzen
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines
Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
Sprachtelefondienst auf der Basis selbst
betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen
werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
für Mobilfunkdienstleistungen für die
Öffentlich-keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1:
Mobilfunklizenz),
für Satellitenfunkdienstleistungen für die
Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2:
Satellitenfunklizenz),
für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot
nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis
selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese
Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von
Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von
Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz
zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen
des Absatzes 1 gebunden.
§ 7
Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres
Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei
Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte
Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion.
§ 8
Lizenzerteilung
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von
der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das
Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt
werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge
innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 zu beachten. Zur Sicherstellung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 können der Lizenz
Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.
Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat
die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers
aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren
Frequenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen
betreiben möchte, zugeteilt werden können oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller nicht die für die Ausübung der
beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist,
daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
durch die Lizenzerteilung die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe a erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten
wird,
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung
stehen werden,
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen
werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden,
soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen
geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen
einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis
48 zugeteilt.
§ 9
Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der
Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8
Abs.3 Satz 1 Nr.2 und § 11 Abs.3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf
einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim
Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der
Telekommunikation kann beschränkt werden, wenn für eine
Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der
Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung
ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 11
Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10
beschränkt, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der
betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder
das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die
Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und
Regeln für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8,
nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sicherzustellen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine
Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt
worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer
der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der
Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete
Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die
Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im
Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches
Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach
Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und
räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die
jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an
der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll
festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten
geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das
Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für
die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor
Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen
und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren,
den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,
die Lizenzbestimmungen einschließlich des
räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner
zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
die von einem Bieter für die Aufnahme der
Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an
Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist. Die
Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange
kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die
Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am
Versteigerungsverfahren festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz
4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen
nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll
festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer
Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage
der Nutzer nach der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu
befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Ausschreibungsverfahren,
den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den Lizenzen vergeben werden sollen,
die Lizenzbestimmungen einschließlich des
räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner
zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
die Kriterien, nach denen die Eignung der
Bewerber bewertet wird.
Kriterien sind die Fachkunde und
Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen
Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines
funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der
Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die
einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten.
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist
sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber
gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von
Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die
Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem
Lizenzgebiet nach § 8 Abs.1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich
den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang
zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der
Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
§ 12
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen
anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines
Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der
Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu
machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den
Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung
Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der
Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines
Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form
gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
§ 13
Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für
jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines
ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen
zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer
ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst unter
automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle
Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen.
Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1
befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und
den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein
Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.
§ 14
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der
Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen
Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der
Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die
Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen
Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich
zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht
lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen
Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die
Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für
bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen
vorgeben.
§ 15
Widerruf der Lizenz
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn
der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner
Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht
nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis,
datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstößt,
in den Fällen des § 9 Abs.2 beim Lizenznehmer
oder demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein
Versagungsgrund nach § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 entsteht.
§ 16
Lizenzgebühr
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die
Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach §
11 Abs.4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den
Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Zweiter Abschnitt: Universaldienst
§ 17
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein
Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und
zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu
einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als
Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu
bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des
Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs.1 zuzuordnen sind und
deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung
unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche
Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach
Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für
die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1
Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die
Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und
gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der
Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität und die
Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer
Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist
befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die
Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
§ 18
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17
nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß
eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder
Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des
Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen,
daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die
Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein
Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs.1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 19
Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in
ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich
relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht
angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich
und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche
Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den
Vorschriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein
Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser
Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne
Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
kann die Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem
jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese
Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und
in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu
erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen,
kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden
Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere
dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu
erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten
Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig
benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2
genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz
2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches
Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2
bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen
Ausgleich nach § 20 Abs.2 Satz 2 verlangen kann, kann die
Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere
Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die
Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber
vergeben, der sich als fachkundig erweist, die
Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten
finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2
bis 4 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend
Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der
Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die
Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche
Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder
an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die
erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers
bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
§ 20
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs.2 bis 4
verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es
nach § 19 Abs.5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft
gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das
Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die
langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der
Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs.2 festgelegten
oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der
Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs
bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der
Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen
zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung
erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz
2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs.5
oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend
dem Ausschreibungsergebnis.
§ 21
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen
Ausgleich nach § 20 für die Erbringung einer
Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem
jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und
einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes
dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich
vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine
Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach dem
Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1
Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1
verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht
erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu
tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein
Ausgleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den
zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich
beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch
den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten
Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs.2 Satz 2 zuzüglich
einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag
nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden
Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen
an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem
Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der
Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die
Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die
rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 22
Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19
auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen
Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann
die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1
gilt § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23
Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen
zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden,
die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über
diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in
Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6
und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ
ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat
erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der
Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform
vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb
von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus,
sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
§ 24
Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den
Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17
Abs.1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs.2 erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund
der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt
der Telekommunikation durchsetzbar sind,
keine Abschläge enthalten, die die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der
Telekommunikation beeinträchtigen, oder
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber
anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher
Telekommunikations-dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation einräumen,
es sei denn, daß hierfür ein sachlich
gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
§ 25
Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31
unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von
Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der
Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem
jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung
durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1
genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen
erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§
24 und 27 Abs.4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer
nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 26
Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal
jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich
relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem
Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach
§ 25 Abs.2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine
marktbeherrschende Stellung besteht.
§ 27
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
nach § 25 Abs.1
auf der Grundlage der auf die einzelne
Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für
einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 prüft die
Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des
Maßstabs nach § 24 Abs.2 Nr.1. Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 gilt bei
Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs.2
Nr.1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu
versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.1
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des §
24 Abs.2 Nr.2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die
Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu
entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur
Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu
regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden
Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden
Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach §
30.
§ 28
Verfahren der Regulierung
genehmigungspflichtiger Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und
entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach § 25 Abs.1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen.
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über
Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den
Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung
mit einer Befristung nach § 36 Abs.2 Nr.1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 29
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet,
ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte
zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere
als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe
wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten
Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines
Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte
Entgelt enthält.
§ 30
Verfahren der nachträglichen Regulierung
von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27
Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung
nach § 25 Abs.1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den
Maßstäben des § 24 Abs.2 Nr.2 und 3 genügen, leitet die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der
entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen
bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach §
25 Abs.2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der
Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt,
daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte
oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 genügen,
fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die
Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben
anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die
Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die
Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die
Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären. § 29 Abs.1 und 2
gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4
ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 31
Anordnungen im Rahmen der
Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann
die Regulierungsbehörde anordnen, daß
ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum
Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für
Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und
Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf
die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder
Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer
Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die
für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen
Daten über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben,
in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu
veröffentlichen ist.
§ 32
Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als
Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10
durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem
anderen Unternehmen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses
andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder
wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich
und räumlich gleich anzusehen sind.
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33
Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem
Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und
zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich
sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der
Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer
Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung
von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf
insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den
grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung
des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung
eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG
Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben,
welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im
Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter,
der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder
untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären,
soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung
mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die
Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein
Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu
seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen
Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den
Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre
Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen,
insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich
rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit
anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der
Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem
dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 34
Schnittstellen für offenen Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die
Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die
Regulierungsbehörde die in § 33 Abs.2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer
die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen von Schnittstellen und von
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu
berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die
grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von
Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen
Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem
Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für
den offenen Netzzugang nachzuweisen.
§ 35
Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines
Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu
seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu
ermöglichen. Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte
Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse
(besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1
muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines
Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen
anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz
1 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und
einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines
Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den
Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden
Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in
Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen
Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden
veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines
besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend
§ 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für
den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung
bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden
ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein
Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein
einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und §
37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in
welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die
Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung muß
Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und
es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über
besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde
vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden,
sind zu beachten.
§ 36 Verhandlungspflicht
Jeder Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung
abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die
Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher
Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu
verbessern.
§ 37
Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung
nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der
Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit
der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten,
die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die
Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung
zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur
zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 die erforderlichen Einzelheiten der
Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist
das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu
bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß
und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung
durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35
Abs.2 entsprechen.
§ 38
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von
Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der
Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu
beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die
Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer
angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs.1
und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs.1 und 3 bis 6 und § 31
entsprechend.
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
Ein Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der
vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder
eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die
Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt,
diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens
verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
§ 41
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften
für die Inanspruchnahme von Telekommunikations-dienstleistungen für
die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr
Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu
beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
(Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom
Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden,
soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüche der Nutzer,
die Entbündelung von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im
lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die
Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
nähere Bedingungen für die Bereitstellung und
Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs.1; die Bedingungen
müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und
einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,
die Form des Hinweises auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer
Einbeziehung,
Informationspflichten,
die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden
Verfahren und Fristen,
besondere Anforderungen für die
Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte
und
außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren
beträgt 0,1 von Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens
jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden
die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über
die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag
aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am
Verfahren enstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis
21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 42
Rundfunksendeanlagen
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der
Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit
Rundfunkveranstaltern ein.
Sechster Teil
Numerierung
§ 43
Numerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben
der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den
Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen
und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen.
Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des
Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht
entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung
des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen
fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen
sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese Bedingungen sowie
die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag
eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von
Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit
Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für die
Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die
Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern
Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der
Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der
Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden
Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte
Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben.
Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben
in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des
Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte
Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür
können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die
einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die
Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und
soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf
einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht
wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung
aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen
gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen,
haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen,
dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte
Telekommunikationsdienstleistungen aller unmittelbar
zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch
Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl,
als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die
Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer
Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch
unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung
dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei
Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil dieses
Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen
in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren
Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung
des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt.
Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer
ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer
bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die
Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz oder
teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen
gerechtfertigt ist. Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die
Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl
zu ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der Umsetzung der
Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie (2002/22/EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. EG Nr. L 108 S.51)
überprüft.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach
Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die
Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen
verlangen, der über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn
Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren
Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben
verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach
Eingang der Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden.
Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren
Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die
entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder
nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden
in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Die
Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des
Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im
Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der
Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten
Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder
0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme
einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht
einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne
anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein
deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die
Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus,
ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu
zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich
dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so
ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der
Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen.
Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des
Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor
Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses
Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens
im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende
Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur
erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die
Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle
Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die
zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu
trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich
der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die
Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt
werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde
registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass
eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen
führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde
regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt
der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen
nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur
Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehöde kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern
sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten
Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll
ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen
Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber
dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die
Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den
Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse
anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die
den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen,
der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
Siebenter Teil
Frequenzordnung
§ 44
Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der
Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan
aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen
über den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung
des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 45
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in
einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen
Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält
der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über
Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2
gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die
hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und
sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine
freizügige Nutzung zulässig ist.
§ 46
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den
Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2
Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der
technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von
Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere
Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der
Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter
Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des
Frequenznutzungsplanes zu regeln.
§ 47
Frequenzzuteilung
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer
vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die
Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und
objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische
Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen
keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von
Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im
Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer
medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die
zu übertragenden Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt,
Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der
Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs.2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf
Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte
Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1
und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend.
Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht
innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung
der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr
nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt
worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse
bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter
Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend.
Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs.3
und § 15 entsprechend.
§ 48
Frequenzgebühr und Beiträge
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für
Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs.2 gilt
entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind,
haben zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und
Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu
notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen
zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu entrichten. In die nach
Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine
Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder § 10
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1995 (BGBl. I S.
1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen
erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der
Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der
Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten
werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden
Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich
aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.
§ 49
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur
Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu
überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen
Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs.4 erlassenen
Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des
Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck
der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als
Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie
die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1
auf Lizenznehmer nach § 6 Abs.1 Nr.1 im Rahmen der Lizenzerteilung
nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu
unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der
Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung
oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger,
der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die
Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst
Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1
oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die
Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer
Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.
§ 51
Mitbenutzung
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für
die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein
Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die
Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der
Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen
geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 52
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und
Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung
ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der
Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der
Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den
Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der
Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem
Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene
Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der
Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 53
Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer
Telekommunikationslinie, daß sie den Widmungszweck eines
Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme
der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder
der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten
Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu
beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird,
erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der
Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
§ 54
Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den
Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der
Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie
oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher
er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen
innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so
bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch
berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder
Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den
Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein
Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
§ 55
Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien sind so
auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der
Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen)
nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte
zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann
verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die
Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere
Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden
kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen
hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien
zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der
besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche
dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß
ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der
Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine
Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage
der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden
sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie
auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung
des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der
zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur
Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten
haben.
§ 56
Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach
Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen
Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung
einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung
einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich
erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen
Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder
Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter
überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur
Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich
dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden
kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt
werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne
Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke
entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen
Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden
Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger
seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem
Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder
durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten,
soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2
bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder
Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der
Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen
erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener
besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung.
§ 57
Beeinträchtigung von Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht
ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die
Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von
Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht
verbieten, als
auf dem Grundstück eine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb
und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und
hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich
eingeschränkt wird oder
das Grundstück durch die Benutzung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine
Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der
Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch
Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der
Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu
Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger
Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege
vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung
der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der
Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
§ 58
Ersatzansprüche
Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden
Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt: Zulassung
§ 59
Endeinrichtungen
[aufgehoben]
§ 60
Nicht für den Anschluß an ein öffentliches
Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
[aufgehoben]
§ 61
Störungsfreie Frequenznutzung
[aufgehoben]
§ 62
Beleihung und Akkreditierung
[aufgehoben]
§ 63
Qualifikation
[aufgehoben]
§ 64
Zulassungsbehörde
[aufgehoben]
Zweiter Abschnitt:
Sendeanlagen
§ 65
Mißbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen,
herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach
einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in
besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche
Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
als Organ, als Mitglied eines Organs, als
gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
von einem anderen oder für einen anderen
Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die
Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt
auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in
einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
von einem Berechtigten nach Absatz 2
vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht
gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
durch Fund erlangt, sofern er die Anlage
unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen
Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige
zuständigen Stelle abliefert,
von Todes wegen erwirbt, sofern er die
Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für
dauernd unbrauchbar macht,
erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den
Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt,
dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder
Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch
diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich
zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der
Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet
sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem
unbemerkt abzuhören.
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt: Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz
und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem
Präsidenten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde
gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den
Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der
Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. § 73 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb
von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das
Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier
Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das
Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem
Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die
Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind
diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 67
Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat
gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und
ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der
Wahlperiode des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die
neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für
die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig.
Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere
Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem
Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist
unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur
Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden
Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die
Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden
Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 68
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit
von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im
zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils
mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen
Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung
einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die