Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 25. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I
S. 1590)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung
im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
§ 2
Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und
der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem
Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses,
die Sicherstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten
der Telekommunikation,
die Sicherstellung einer flächendeckenden
Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei
öffentlichen Einrichtungen,
die Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung
der Belange des Rundfunks,
die Wahrung der Interessen der öffentlichen
Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des
Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben
der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der
Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht
werden müssen,
ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen"
Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle
(Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder
nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über
Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden
müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des
Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im
Eigentum Dritter stehen,
sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die
unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit
einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar
oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder
Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung
ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann,
ist "geschäftsmäßiges Erbringen von
Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
ist "Grundstück" ein im Grundbuch als
selbständiges Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder
ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner
wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung
eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im
liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt.
Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück
betrachtet,
ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot
bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit,
sind "Mobilfunkdienstleistungen"
Telekommunikationsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung
bestimmt sind,
ist "Netzzugang" die physische und logische
Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit
einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die
physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit
einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum
Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes
oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,
sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in
Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen,
sind "Nutzer" Nachfrager nach
Telekommunikationsdienstleistungen,
ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über
Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die
zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit dient,
sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur
Erreichung der in § 2 Abs.2 genannten Ziele ergriffen werden und
durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim
Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen
oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen ergriffen werden,
sind "Satellitenfunkdienstleistungen"
Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von
Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche
Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und
der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den
Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei
jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene
Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt
verwenden kann,
ist "Telekommunikation" der technische Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten
jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen
mittels Telekommunikationsanlagen,
sind "Telekommunikationsanlagen" technische
Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen,
vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können,
sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das
gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des
Angebots von Übertragungswegen für Dritte,
sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation
einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige
natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die
Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
sind "Telekommunikationslinien" unter- oder
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und
Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient,
sind "Übertragungswege"
Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen
mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt-
oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate)
einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen,
ist "Verbindungsnetz" ein
Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und
Teilnehmernetze miteinander verbindet,
ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang,
der die physische und logische Verbindung von
Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen
Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder
unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
§ 4
Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes
innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich
anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den
wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
§ 5
Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde
dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale
Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber
der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und
Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates
vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
(Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach
Artikel 90 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt: Lizenzen
§ 6
Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines
Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit genutzt werden,
Sprachtelefondienst auf der Basis selbst
betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen
werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:
Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
für Mobilfunkdienstleistungen für die
Öffentlich-keit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1:
Mobilfunklizenz),
für Satellitenfunkdienstleistungen für die
Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2:
Satellitenfunklizenz),
für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot
nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis
selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese
Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von
Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von
Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz
zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen
des Absatzes 1 gebunden.
§ 7
Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres
Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei
Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte
Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion.
§ 8
Lizenzerteilung
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von
der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das
Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt
werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge
innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 zu beachten. Zur Sicherstellung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 können der Lizenz
Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.
Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat
die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers
aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren
Frequenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen
betreiben möchte, zugeteilt werden können oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller nicht die für die Ausübung der
beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist,
daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
durch die Lizenzerteilung die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr.2 Buchstabe a erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten
wird,
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung
stehen werden,
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,
daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen
werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden,
soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen
geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen
einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis
48 zugeteilt.
§ 9
Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der
Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8
Abs.3 Satz 1 Nr.2 und § 11 Abs.3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf
einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim
Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10
Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der
Telekommunikation kann beschränkt werden, wenn für eine
Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der
Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung
ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 11
Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10
beschränkt, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der
betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder
das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die
Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und
Regeln für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind
im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8,
nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs.2 sicherzustellen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine
Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt
worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer
der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der
Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete
Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die
Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im
Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches
Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach
Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und
räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die
jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an
der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll
festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten
geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das
Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für
die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor
Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47
und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen
und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren,
den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen,
die Lizenzbestimmungen einschließlich des
räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner
zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
die von einem Bieter für die Aufnahme der
Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an
Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist. Die
Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange
kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die
Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am
Versteigerungsverfahren festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz
4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen
nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll
festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer
Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage
der Nutzer nach der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu
befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Ausschreibungsverfahren,
den sachlich und räumlich relevanten Markt, für
den Lizenzen vergeben werden sollen,
die Lizenzbestimmungen einschließlich des
räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner
zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden
Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
die Kriterien, nach denen die Eignung der
Bewerber bewertet wird.
Kriterien sind die Fachkunde und
Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen
Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines
funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der
Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die
einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten.
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist
sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber
gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von
Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die
Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem
Lizenzgebiet nach § 8 Abs.1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich
den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang
zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der
Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten.
§ 12
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen
anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines
Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der
Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu
machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den
Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung
Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der
Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines
Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form
gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
§ 13
Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für
jeden Endnutzer bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines
ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen
zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer
ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst unter
automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle
Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen.
Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1
befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und
den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein
Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.
§ 14
Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der
Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen
Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der
Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die
Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen
Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich
zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht
lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen
Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die
Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für
bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen
vorgeben.
§ 15
Widerruf der Lizenz
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn
der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner
Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht
nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis,
datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstößt,
in den Fällen des § 9 Abs.2 beim Lizenznehmer
oder demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein
Versagungsgrund nach § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 entsteht.
§ 16
Lizenzgebühr
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die
Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach §
11 Abs.4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den
Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Zweiter Abschnitt: Universaldienst
§ 17
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein
Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und
zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu
einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als
Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu
bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des
Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs.1 zuzuordnen sind und
deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung
unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche
Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach
Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für
die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1
Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die
Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und
gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der
Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität und die
Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer
Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist
befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die
Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
§ 18
Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17
nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß
eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder
Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des
Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen,
daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die
Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein
Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs.1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 19
Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in
ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich
relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht
angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich
und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche
Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den
Vorschriften der §§ 19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein
Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser
Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne
Ausgleich nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
kann die Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem
jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese
Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und
in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu
erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen,
kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden
Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere
dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu
erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten
Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig
benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2
genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz
2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches
Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2
bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen
Ausgleich nach § 20 Abs.2 Satz 2 verlangen kann, kann die
Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere
Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die
Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber
vergeben, der sich als fachkundig erweist, die
Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten
finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2
bis 4 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend
Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der
Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die
Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche
Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder
an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die
erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers
bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
§ 20
Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs.2 bis 4
verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es
nach § 19 Abs.5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft
gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das
Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die
langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der
Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs.2 festgelegten
oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der
Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs
bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der
Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen
zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung
erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz
2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs.5
oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend
dem Ausschreibungsergebnis.
§ 21
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen
Ausgleich nach § 20 für die Erbringung einer
Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem
jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und
einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes
dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich
vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine
Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach dem
Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1
Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1
verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht
erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu
tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein
Ausgleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den
zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich
beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch
den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten
Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs.2 Satz 2 zuzüglich
einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag
nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden
Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen
an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem
Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der
Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die
Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die
rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 22
Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19
auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen
Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann
die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1
gilt § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23
Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen
zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden,
die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über
diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in
Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6
und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ
ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat
erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der
Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform
vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb
von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus,
sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
§ 24
Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den
Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17
Abs.1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs.2 erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Entgelte dürfen
keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund
der marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt
der Telekommunikation durchsetzbar sind,
keine Abschläge enthalten, die die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der
Telekommunikation beeinträchtigen, oder
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber
anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher
Telekommunikations-dienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation einräumen,
es sei denn, daß hierfür ein sachlich
gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
§ 25
Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31
unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von
Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der
Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem
jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung
durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1
genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen
erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§
24 und 27 Abs.4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer
nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 26
Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal
jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich
relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem
Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach
§ 25 Abs.2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine
marktbeherrschende Stellung besteht.
§ 27
Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
nach § 25 Abs.1
auf der Grundlage der auf die einzelne
Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung oder
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für
einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 prüft die
Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des
Maßstabs nach § 24 Abs.2 Nr.1. Im Falle des Absatzes 1 Nr.2 gilt bei
Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs.2
Nr.1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu
versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs.2 Nr.1
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des §
24 Abs.2 Nr.2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem
Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die
Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu
entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur
Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu
regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden
Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden
Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach §
30.
§ 28
Verfahren der Regulierung
genehmigungspflichtiger Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und
entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach § 25 Abs.1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen.
Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über
Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den
Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung
mit einer Befristung nach § 36 Abs.2 Nr.1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 29
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet,
ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte
zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere
als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe
wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten
Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines
Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte
Entgelt enthält.
§ 30
Verfahren der nachträglichen Regulierung
von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27
Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung
nach § 25 Abs.1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den
Maßstäben des § 24 Abs.2 Nr.2 und 3 genügen, leitet die
Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der
entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen
bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach §
25 Abs.2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der
Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung
dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet
innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt,
daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte
oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs.2 genügen,
fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die
Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben
anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die
Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die
Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die
Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären. § 29 Abs.1 und 2
gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4
ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 31
Anordnungen im Rahmen der
Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann
die Regulierungsbehörde anordnen, daß
ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum
Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für
Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und
Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf
die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder
Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer
Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die
für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen
Daten über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu
fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben,
in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu
veröffentlichen ist.
§ 32
Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt
über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als
Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10
durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem
anderen Unternehmen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses
andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder
wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich
und räumlich gleich anzusehen sind.
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33
Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem
Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und
zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich
sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der
Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer
Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die
Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung
von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf
insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den
grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung
des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung
eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG
Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben,
welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im
Einzelfall zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter,
der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder
untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären,
soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung
mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die
Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein
Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu
seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen
Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den
Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre
Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen,
insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich
rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit
anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der
Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem
dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
§ 34
Schnittstellen für offenen Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die
Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die
Regulierungsbehörde die in § 33 Abs.2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer
die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
europäischen Normen von Schnittstellen und von
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu
berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die
grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von
Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen
Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem
Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für
den offenen Netzzugang nachzuweisen.
§ 35
Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines
Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu
seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu
ermöglichen. Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte
Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse
(besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1
muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines
Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen
anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz
1 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und
einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines
Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den
Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden
Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs.2 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in
Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen
Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden
veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines
besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend
§ 8 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für
den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung
bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden
ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein
Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein
einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und §
37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in
welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die
Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung muß
Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und
es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über
besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde
vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden,
sind zu beachten.
§ 36 Verhandlungspflicht
Jeder Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung
abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die
Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher
Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu
verbessern.
§ 37
Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung
nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der
Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit
der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten,
die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die
Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung
zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur
zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 die erforderlichen Einzelheiten der
Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist
das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu
bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß
und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung
durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35
Abs.2 entsprechen.
§ 38
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von
Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die
Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der
Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu
beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§ 39
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die
Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer
angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs.1
und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs.1 und 3 bis 6 und § 31
entsprechend.
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40
Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
Ein Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der
vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder
eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die
Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt,
diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens
verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
§ 41
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften
für die Inanspruchnahme von Telekommunikations-dienstleistungen für
die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr
Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu
beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
(Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom
Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden,
soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüche der Nutzer,
die Entbündelung von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im
lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die
Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
nähere Bedingungen für die Bereitstellung und
Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs.1; die Bedingungen
müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und
einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,
die Form des Hinweises auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer
Einbeziehung,
Informationspflichten,
die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden
Verfahren und Fristen,
besondere Anforderungen für die
Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte
und
außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren
beträgt 0,1 von Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens
jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden
die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über
die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag
aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am
Verfahren enstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis
21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 42
Rundfunksendeanlagen
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der
Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit
Rundfunkveranstaltern ein.
Sechster Teil
Numerierung
§ 43
Numerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben
der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den
Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen
und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen.
Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des
Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht
entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung
des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen
fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen
sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese Bedingungen sowie
die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag
eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von
Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit
Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für die
Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die
Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern
Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der
Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der
Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden
Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte
Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben.
Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben
in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des
Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte
Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür
können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die
einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die
Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und
soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf
einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht
wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung
aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen
gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung
nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen,
haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen,
dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte
Telekommunikationsdienstleistungen aller unmittelbar
zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch
Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl,
als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die
Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer
Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch
unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung
dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei
Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil dieses
Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen
in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren
Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung
des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt.
Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer
ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer
bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die
Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz oder
teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen
gerechtfertigt ist. Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die
Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl
zu ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der Umsetzung der
Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie (2002/22/EG) des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. EG Nr. L 108 S.51)
überprüft.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach
Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die
Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen
verlangen, der über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn
Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren
Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben
verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach
Eingang der Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden.
Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren
Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die
entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder
nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden
in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Die
Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des
Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im
Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der
Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten
Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder
0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme
einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht
einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne
anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein
deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die
Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus,
ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu
zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich
dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so
ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der
Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen.
Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des
Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor
Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses
Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens
im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende
Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur
erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die
Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle
Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die
zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu
trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich
der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die
Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt
werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde
registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass
eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen
führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde
regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt
der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen
nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur
Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehöde kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern
sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten
Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll
ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen
Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber
dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die
Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den
Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse
anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die
den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen,
der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
Siebenter Teil
Frequenzordnung
§ 44
Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der
Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan
aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen
über den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung
des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 45
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in
einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen
Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen
betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält
der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über
Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2
gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die
hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und
sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine
freizügige Nutzung zulässig ist.
§ 46
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den
Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2
Abs.2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der
technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von
Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere
Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der
Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter
Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des
Frequenznutzungsplanes zu regeln.
§ 47
Frequenzzuteilung
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer
vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die
Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans
diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und
objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische
Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen
keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von
Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im
Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer
medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die
zu übertragenden Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt,
Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der
Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs.2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf
Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte
Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1
und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend.
Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht
innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung
der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr
nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt
worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse
bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt sind, gilt § 9 unter
Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend.
Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs.3
und § 15 entsprechend.
§ 48
Frequenzgebühr und Beiträge
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für
Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs.2 gilt
entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind,
haben zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und
Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu
notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen
zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu entrichten. In die nach
Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine
Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder § 10
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1995 (BGBl. I S.
1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen
erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der
Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der
Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten
werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden
Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich
aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.
§ 49
Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur
Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu
überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen
Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs.4 erlassenen
Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des
Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50
Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck
der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als
Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie
die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1
auf Lizenznehmer nach § 6 Abs.1 Nr.1 im Rahmen der Lizenzerteilung
nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu
unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der
Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung
oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger,
der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die
Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst
Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 37 Abs. 1
oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die
Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer
Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will.
§ 51
Mitbenutzung
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für
die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein
Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von
Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die
Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der
Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen
geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 52
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und
Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung
ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der
Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der
Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den
Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der
Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst
vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem
Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene
Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der
Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 53
Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer
Telekommunikationslinie, daß sie den Widmungszweck eines
Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme
der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder
der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten
Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die
Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu
beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird,
erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der
Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
§ 54
Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den
Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der
Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit
verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie
oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher
er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen
innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so
bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch
berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder
Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den
Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein
Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
§ 55
Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien sind so
auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der
Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen)
nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte
zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann
verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die
Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere
Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden
kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen
hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien
zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der
besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche
dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß
ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der
Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine
Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage
der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden
sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie
auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung
des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der
zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur
Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten
haben.
§ 56
Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach
Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen
Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung
einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung
einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich
erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen
Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder
Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter
überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur
Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich
dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden
kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt
werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne
Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke
entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen
Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden
Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger
seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem
Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder
durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten,
soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2
bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder
Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der
Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen
erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener
besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung.
§ 57
Beeinträchtigung von Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht
ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die
Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von
Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht
verbieten, als
auf dem Grundstück eine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb
und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und
hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich
eingeschränkt wird oder
das Grundstück durch die Benutzung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine
Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der
Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch
Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der
Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu
Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger
Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege
vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung
der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der
Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
§ 58
Ersatzansprüche
Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden
Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt: Zulassung
§ 59
Endeinrichtungen
[aufgehoben]
§ 60
Nicht für den Anschluß an ein öffentliches
Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
[aufgehoben]
§ 61
Störungsfreie Frequenznutzung
[aufgehoben]
§ 62
Beleihung und Akkreditierung
[aufgehoben]
§ 63
Qualifikation
[aufgehoben]
§ 64
Zulassungsbehörde
[aufgehoben]
Zweiter Abschnitt:
Sendeanlagen
§ 65
Mißbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen,
herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach
einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in
besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche
Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
als Organ, als Mitglied eines Organs, als
gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
von einem anderen oder für einen anderen
Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die
Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt
auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in
einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
von einem Berechtigten nach Absatz 2
vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht
gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
durch Fund erlangt, sofern er die Anlage
unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen
Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige
zuständigen Stelle abliefert,
von Todes wegen erwirbt, sofern er die
Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für
dauernd unbrauchbar macht,
erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den
Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt,
dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder
Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch
diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich
zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der
Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet
sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem
unbemerkt abzuhören.
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt: Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66
Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz
und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem
Präsidenten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde
gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den
Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der
Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. § 73 Abs.1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb
von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das
Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier
Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das
Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem
Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die
Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind
diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 67
Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat
gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und
ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der
Wahlperiode des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die
neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für
die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig.
Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere
Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft
verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem
Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist
unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur
Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden
Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die
Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden
Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 68
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit
von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im
zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils
mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen
Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung
einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage
eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines
Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im
Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind
anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei
Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende
des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht
öffentlich.
(7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und
seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen
jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des
Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines
seiner Stellvertreter verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter
erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld,
das das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie festsetzt.
§ 69
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge
für die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten der
Regulierungsbehörde.
Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach §
73 Abs.3 mit.
Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur
Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist
verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der
Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs.1.
Der Beirat ist bei der Aufstellung des
Frequenznutzungsplanes nach § 46 anzuhören.
§ 70
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur
Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen
der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre
Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post
über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und
über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche
Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
die regelmäßige Begutachtung der
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im
Inland und Ausland,
die Aufbereitung und Weiterentwicklung der
wissenschaftlichen Grundlagen für die Lizenzvergabe, die Gestaltung
des Universaldienstes, die Regulierung marktbeherrschender Anbieter,
die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung
sowie die Numerierung und den Kundenschutz.
Zweiter Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse
§ 71
Aufsicht
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung
dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen,
Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem
Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann
Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen,
die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung dieser
Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden können.
§ 72
Befugnisse
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann
die Regulierungsbehörde
von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen,
verlangen,
bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft
und ordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck
des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist
eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren
Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder
nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und
die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von
Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs-
oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde
mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume
der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,
vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende
Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer
Gefahr im Verzuge geführt haben.
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen
können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder,
wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt
werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende
Anwendung.
(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3
Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach
Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für
ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in
Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen
Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde
ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die
Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für
Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
Dritter Abschnitt: Verfahren
§ 73
Beschlußkammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch
Beschlußkammern in den Fällen der §§ 11 und 19, des Dritten und
Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie
des § 47 Abs.5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die
Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie gebildet.
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet
die Beschlußkammer in der Besetzung dem Präsidenten als Vorsitzendem
und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern; Abs.4 findet insofern
keine Anwendung. Die Vertretung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der
Beschlußkammer im Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung
gemäß § 66 Abs.2 geregelt. Die Entscheidung der Beschlußkammer in
den Fällen des § 11 Abs.4 Nr.2 und 3, Abs.6 Nr.2 und 3 und Abs.7 und
des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die
Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
§ 74
Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind
beteiligt
der Antragsteller,
die Anbieter von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
die Personen und Personenvereinigungen, deren
Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die
Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen
hat.
§ 75
Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten
Wirtschaftskreise kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund
öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung
oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
§ 75a
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
(1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen
im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat jeder Beteiligte
diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich
eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt
dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur
Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt,
die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die
Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung
über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden
Personen hören.
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde
tritt.
§ 76
Ermittlungen
(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387,
390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409,
411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; Haft
darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde
ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine
Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied
der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist,
auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort
und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und
Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur
Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund
hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um
die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 77
Beschlagnahme
(1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können,
beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen
unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um
die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der
Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener
Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle
seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist
er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2
zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 78
Einstweilige Anordnungen
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen
Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen.
§ 79
Abschluß des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu
begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das
zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die
gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu,
den das Unternehmen der Beschlußkammer als
Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen
Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer
die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer
Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Vierter Abschnitt: Rechtsmittel und Bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
§ 80
Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in
denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde
keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes
der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Berabeitung, jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom
Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die
Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die
Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren
findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der
Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen
treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten
die Regulierungsbehörde und ihr Präsident.
Fünfter Abschnitt: Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
§ 81
Tätigkeitsbericht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen
Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung
auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der
Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als
Universaldienstleistungen im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze,
insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die
Festlegung von Lizenzauflagen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre
mit dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu
der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein
funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die
Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für
einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die
Monopolkommission soll dabei insbesondere darlegen, ob die
Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes
weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem
Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in
angemessener Frist Stellung.
§ 82
Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
In den Fällen des § 11 Abs.3 entscheidet die
Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies
gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte
und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen
dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die
Regulierungsbehörde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil
dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs.2 Satz 1
Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses
Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt
im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20
Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch,
gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine
einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die
für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein
können.
§ 83
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der
Regulierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle
grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen
Behörden anderer Staaten zusammen.
§ 84
Statistische Hilfen
(1) Für die Begutachtung der Markt- und
Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen der
Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten
amtlichen Statistiken zusammengefaßte Einzelangaben über die
Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen des
jeweiligen Marktes
am Wert der zum Absatz bestimmten
Telekommunikationsdienstleistungen,
am Umsatz,
an der Zahl der tätigen Personen,
an den Lohn- und Gehaltssummen,
an den Investitionen,
an der Wertschöpfung und
an der Zahl der Betriebe
übermittelt werden.
(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt
ist.
Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
§ 85
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der
Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere
die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die
näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist
verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es
untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation
zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere
Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies
vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge
bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat
Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage
an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die
Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des
Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.
§ 86
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für
die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der
Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85
besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs.4 gilt
entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind,
sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund
besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.
§ 87
Technische Schutzmaßnahmen
(1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die
dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten
dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen
oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener
Daten,
der programmgesteuerten Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe,
gegen Störungen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und
von Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen
von Katastrophen
zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen
Entwicklung zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach Anhörung von Verbraucherverbänden und von Wirtschaftsverbänden
der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen
Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem
Stand der Technik und internationalen Maßstäben angemessene
Standardsicherheit zu erreichen. Dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog
wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der für die Schutzmaßnahmen zu erbringende technische und
wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu schützenden
Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.
(2) Lizenzpflichtige Betreiber von
Telekommunikationsanlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu
benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem
hervorgeht,
welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und
welche Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig erbracht werden,
von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen
Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
getroffen oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der
Regulierungsbehörde vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, daß
die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen
Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehörde im
Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest,
so kann sie vom Betreiber deren Beseitigung verlangen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung der Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln. Dabei kann der Kreis der
Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Maß an
Schutzvorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der
wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage
festgelegt werden.
§ 88
Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung
von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation sind von dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und
vorzuhalten.
(2) Die technische Gestaltung dieser
Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen,
die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der
Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anforderungen an die Gestaltung der
technischen Einrichtungen sowie an die organisatorische Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser Einrichtungen und
das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der
Abnahme zu regeln sowie
zu bestimmen, bei welchen
Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen
oder aus Gründen der Verhältnismäßkeit abweichend von Absatz 1
technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in
technisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Erfüllung
einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der
Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die
Genehmigung in diesen Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer
Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der
Betreiber der Telekommunikationsanlage
die in Absatz 1 bezeichneten technischen
Einrichtungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2
eingerichtet hat,
dies der Regulierungsbehörde schriftlich
angezeigt hat und
der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme
unentgeltlich nachgewiesen hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die
Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags und über
die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen
Anzeige nach Satz 4 Nr.2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein
Mangel der Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der
Telekommunikationsanlage die Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in
das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von den
gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden, sind im
Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten.
(4) Jeder Betreiber einer
Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu seiner
Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet,
den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten
Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung
der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen
unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische
Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung
gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige
oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit
anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte
Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt.
(5) Die nach den §§ 100a und 100b der
Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von
Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach
diesen Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen
und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen
die Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die
Regulierungsbehörde überläßt den Ländern die Statistik
unentgeltlich. Sie faßt die einzelnen Statistiken zusammen und nimmt
das Ergebnis in ihren Bericht nach § 81 Abs.1 auf.
§ 89
Datenschutz
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der
Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze
personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten,
welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung
zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen
und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen
Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben
über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, nämlich für
das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
Ändern eines Vertragsverhältnisses,
das Herstellen und Aufrechterhalten einer
Telekommunikationsverbindung,
das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis
der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste
einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten entfallenden
Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang
einzuräumen,
das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
Telekommunikationsanlagen,
das Aufklären sowie das Unterbinden von
Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger
Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner
Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung
in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die
Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine
mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten enthalten,
für das bedarfsgerechte Gestalten von
geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in
bezug auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit
Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in
bezug auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert werden,
auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum
Zwecke der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen
insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem
Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der
Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen
bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder
kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden
Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen
oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren
Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen, mitgeteilt werden,
des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in
einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das
Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer
werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen
ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name
und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor
die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch
der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen
werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die
Auskunftserteilung nachträglich informiert.
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der
Telekommunikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es
für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen
im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und
genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu
setzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist unzulässig,
es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für
Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von
Telekommunikationsdiensten dürfen Nachrichteninhalte nur
aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet
werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen
Gründen Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs.3 Satz 3 bleibt
unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum
Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten
auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich
erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen
Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und
ausdrücklich mitgeteilt werden.
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten
Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an
die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden
oder Dritten nicht mitgeteilt werden.
(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und
Personen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für
die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist
und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in
Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren,
dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt
werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt
als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein
Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem
Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche,
Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche gedruckte oder
elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies
beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den
Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen, daß die
Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen
erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt. Mitbenutzer dürfen
eingetragen werden, soweit sie damit einverstanden sind. Sind Kunden
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis
eingetragen, so muß die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der
Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Nach Maßgabe der entsprechenden
Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen im Sinne des
Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen
Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen
lassen. Die Auskunft darf nur über Daten von Kunden erteilt werden,
die in angemessener Weise darüber informiert worden sind, daß sie
der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist
in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu
vermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten,
sobald er in dem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters
vermerkt ist.
(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von
Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht
von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die
für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht
erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von
seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter
Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren.
Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die
Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen.
Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen
angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
§ 90
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die
unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur
weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben
werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und
Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht in
öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
(2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem
Verpflichteten nach Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die
Regulierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr
vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen kann. Der
Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
(3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz
1 werden
den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen
Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden,
den Polizeien des Bundes und der Länder für
Zwecke der Gefahrenabwehr,
den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines
Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ,
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem
Bundesnachrichtendienst und
der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die
in den Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert
sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im
automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle
weiter zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung
nur, soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 3
genannten Behörden. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke
der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei
jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende
Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine
Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die
Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die
Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne
Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß
es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1
genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält. Er hat die Auskünfte
aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf deren
Ersuchen zu erteilen. Über die Tatsache einer Abfrage und die
erteilten Auskünfte sowie über deren nähere Umstände hat der
Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem
Betroffenen, zu wahren.
(6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle
Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu
treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2
erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der
Regulierungsbehörde, die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen
Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser
Vorkehrungen.
(7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach
Absatz 5, in denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten
Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend anzuwenden.
(8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze
1 und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch
Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden,
daß der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen
Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf
oder Kündigung nicht verändert werden darf.
§ 91
Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und
andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der
Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu
können von den Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt
werden. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung
der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen.
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die
Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung
nach § 88 Abs.2 auferlegt sind, kann die Regulierungsbehörde nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu
eine Million fünfhunderttausend Euro und zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 90 Abs.1 und 2 Zwangsgelder bis zu
einhunderttausend Euro festsetzen.
(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des
Elften Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den
Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das
geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden
Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn
mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung
von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder
juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24
bis 26 Abs.1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen
an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse
seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird eingeschränkt.
§ 92
Auskunftspflicht
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen
der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende
Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und
Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft
nach dieser Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig,
wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes
vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung
einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken
ist auszuschließen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 auf die
Regulierungsbehörde übertragen.
§ 93
Staatstelekommunikationsverbindungen
Telekommunikationsunternehmen, die einen
handvermittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind
verpflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der
Internationalen Fernmeldeunion den
Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang
vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies von
dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
Zwölfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt: Strafvorschriften
§ 94
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs.1 dort genannte
Sendeanlagen
besitzt oder
herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes
1 Nr.2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
§ 95
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine
Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 96
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
3. ohne Lizenz nach § 6 Abs.1 Übertragungswege
betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet,
4. entgegen § 14 Abs.1 oder 2 Satz 1
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in
rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die
Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in
der vorschriebenen Weise gewährleistet,
5. entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs.1 ein Entgelt
erhebt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs.2
Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs.5 Satz 2, nach § 31 Abs.1
Nr.1, § 33 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Abs.2, nach §
34 Abs.1, § 43 Abs.4 Satz 4, Abs.5 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1, § 44
Abs.2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32
zuwiderhandelt,
9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs.5 Satz
1, § 47 Abs.4, § 59 Abs.4 Satz 1, § 62 Abs.1 Satz 1, § 63 Abs.1 Satz
3, § 87 Abs.3 Satz 1 oder § 89 Abs.1 Satz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a
Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung
nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer
einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen
kostenpflichtigen Dialer einsetzt,
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs.1 Satz
1 Frequenzen nutzt,
11. entgegen § 60 Abs.6 Satz 1 eine Ausfertigung
der Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
12. entgegen § 65 Abs.3 für eine Sendeanlage
wirbt,
13. entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs.2 Satz 2 Nr.1
den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14. entgegen § 88 Abs.2 Satz 4 Nr.2 oder 3 den
Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14a. entgegen § 88 Abs.2 Satz 6 eine Einrichtung
nicht oder nicht rechtzeitig nachbessert,
15. entgegen § 88 Abs.4 Satz 1 einen Netzzugang
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bereitstellt oder
16. entgegen § 90 Abs.2 Satz 1 eine Kundendatei
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,
17. entgegen § 90 Abs.5 Satz 2 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
18. entgegen § 90 Abs.2 Satz 2 Kenntnis von
Abrufen nimmt oder
19. entgegen § 90 Abs.5 Satz 3 Stillschweigen
nicht wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr.3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14a mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97
Übergangsvorschriften
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in
der nach § 17 Abs.2 zu erlassenden
Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht
in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung
genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der
Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst
gelten bis zum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch § 99 Abs.1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371), geändert
durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), weiter.
(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen
Telekom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch die
zuständige Behörde richtet sich bis zum 31.Dezember 1997
ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der
Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für
das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach
dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis
längstens zum 31. Dezember 2002 wirksam.
(4) Die
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu
erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die
Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5
Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S.
2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte
und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Pflichten der
Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngemäß
anzuwenden sind.
(5) Verleihungen nach § 2 Abs.1 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli
1989 (BGBl. I S. 1455), bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt
auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem
Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener
Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet
mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2
genannten Rechte Anwendung.
(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese Dienste, die vor
dem 15. August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden und die
den Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis
zum 1. Februar 2004 verwendet werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises
nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der
Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1.
Februar 2004.
§ 98
Überleitungsregelungen
Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31.Dezember 1997 vom
Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen. Die
dem Beirat nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum
30.September 1997 von dem nach § 11 des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom
14.September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) eingesetzten
Regulierungsrat wahrgenommen.
§ 99
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum
31.Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach
§ 6 Abs.1 Nr.2 des Telekommunikationsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
zu erbringen."
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang des
ausschließlichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des
Regulierungsrates nach § 13 Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."
§ 12 wird wie folgt gefaßt:
"§ 12
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der
Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen
an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem
Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die
Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des
Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."
Es werden aufgehoben:
§ 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die §§ 9 bis
11, die §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27.
(2) Das Gesetz über die Regulierung der
Telekommunikation und des Postwesens vom 14.September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2371) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs.2 Nr.4 wird aufgehoben.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2 und" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "gemäß § 2 Abs.1 oder § 3 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
"Postwesen" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe
"7" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
§ 15 Abs.2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe "Abs.1" gestrichen.
(3) § 9 Abs.11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
vom 20.Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 §
6 des Gesetzes vom 21.September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen
Post,
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der
früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom
und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen
Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der
Fortleitung unmittelbar dienen, und
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den
Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher
Unternehmen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden
sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer
auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7
der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376)
oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom
19.Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von
Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der
Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation für Anlagen nach
Satz 1 Nr.1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren
Reichsbahn nach Satz 1 Nr.2. Diese können mit der Erteilung der
Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine
natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des
Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für
Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs.1 Satz 1
Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer
öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der
Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen."
§ 100
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar
1998 in Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar 1998 an
ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von
Sprachtelefondienst beziehen.
(2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
Satz 1 ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998 wirksam
mit der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen Einrichtungen zu
diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen.
(3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und
das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.