Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198)
Teil 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch
technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige
Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
§ 2
Regulierung und Ziele
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Wahrung der Nutzer-,
insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines
chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen
Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3. effiziente
Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu
unterstützen,
4. die Entwicklung des
Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
5. die Sicherstellung einer
flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
6. die Förderung von
Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
7. die Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter
Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
8. eine effiziente Nutzung von
Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
9. die Wahrung der Interessen der
öffentlichen Sicherheit
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums
der Verteidigung bleiben unberührt.
(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren
Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen
der Länder bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. "Anruf" eine über einen
öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine
zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;
2.
"Anwendungs-Programmierschnittstelle" die Software- Schnittstelle
zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler
Fernsehempfangsgeräte;
2a. "Auskunftsdienste"
bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere
des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen
Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben
von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer
erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
3. "Bestandsdaten" Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,
Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4. "beträchtliche Marktmacht"
eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen;
5. "Dienst mit Zusatznutzen" jeder
Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder
Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die
Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses
Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6. "Diensteanbieter" jeder, der
ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste
erbringt oder
b) an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt;
7. "digitales
Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem
Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder
zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert
sein können;
8. "Endnutzer" eine juristische
oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze
betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
erbringt;
8a. "entgeltfreie
Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800,
bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten
hat;
9. "Frequenznutzung" jede gewollte
Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz
und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen
elektromagnetischer Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes
ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von
Leitern, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben
ist;
10. "geschäftsmäßiges Erbringen
von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von
Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a. "Geteilte-Kosten-Dienste"
Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren
Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt
aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;
11. "Kundenkarten" Karten, mit
deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und
personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a. "Kurzwahl-Datendienste"
Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten
Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste
im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrags sind;
11b. "„Kurzwahldienste"
Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine
spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"„Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die
Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"„Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes
Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit
kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12. "nachhaltig
wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so
abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a. "Neuartige Dienste"
Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen
Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer
Rufnummernraum zur Verfügung steht;
12b. "neuer Markt" ein Markt
für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen
Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit,
Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise
(Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht
eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden
und diese nicht lediglich ersetzen;
13. "Nummern" Zeichenfolgen, die
in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a. "Nummernart" die
Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten
Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b. "„Nummernbereich" eine
für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c. "„Nummernraum" die
Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der
Adressierung verwendet werden;
13d. "Nummernteilbereich"
eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14. "Nutzer" jede natürliche
Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder
geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15. "öffentliches Münz- und
Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon,
für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-
und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode,
verwendet werden können;
16. "öffentliches Telefonnetz" ein
Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich
zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere
Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen
Internetzugang ermöglicht;
17. "öffentlich zugänglicher
Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst
für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der
Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche
Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch
Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse,
Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des
Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch
nicht gebundener Dienste;
17a. "Premium-Dienste"
Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei
denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere
Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam
mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die
nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18. "Rufnummer" eine Nummer, durch
deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem
bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a. "Rufnummernbereich"
eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums
für das öffentliche Telefonnetz;
19. "Standortdaten" Daten, die in
einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den
Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines
Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben;
20. "Teilnehmer" jede natürliche
oder juristische Person, die mit einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung
derartiger Dienste geschlossen hat;
21. "Teilnehmeranschluss" die
physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit
einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen
verbunden wird;
22. "Telekommunikation" der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23. "Telekommunikationsanlagen"
technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten
identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24. "Telekommunikationsdienste" in
der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend
in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
25. "telekommunikationsgestützte
Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren
Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch
während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26. "Telekommunikationslinien"
unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen
einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und
Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte
und Kabelkanalrohre;
27. "Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs-
und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die
Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich
Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen,
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt
werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen,
unabhängig von der Art der übertragenen Information;
28. "Übertragungsweg"
Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit
ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punktzu- Punkt- oder
Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich
ihrer Abschlusseinrichtungen;
29. "Unternehmen" das Unternehmen
selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei
der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden;
31. "wirksamer Wettbewerb" die
Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 3 bis 5;
32. "Zugang" die Bereitstellung
von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten;
33. "Zugangsberechtigungssysteme"
technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung
geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer
individuellen Erlaubnis abhängig machen;
34. "Zusammenschaltung" derjenige
Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher
Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens
oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu
ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht
werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.
Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
§ 4
Internationale Berichtspflichten
Die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der
Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung
stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen
zu können.
§ 5
Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen
die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen
in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine
abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu
machen.
§ 6
Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche
Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die
Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen
seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die
Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die
für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1
erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die
Anschrift, die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den
voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung
hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und
veröffentlichten Formular zu erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur
innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz
2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit
eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der
Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die
Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
§ 7
Strukturelle Separierung
Unternehmen, die öffentliche
Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen Union
besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten
in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
strukturell auszugliedern oder
2. über die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang
getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich
unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und
Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden
einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens
und der strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.
§ 8
Internationaler Status
(1) Unternehmen, die internationale
Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots
Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten
anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen
im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden
Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die internationale
Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
1. allen Nachrichten, welche die
Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und
im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden
Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang
einräumen,
2. den
Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang
vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der
Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
Teil 2:
Marktregulierung
Abschnitt 1:
Verfahren der Marktregulierung
§ 9
Grundsatz
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften
dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des §
10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass
kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11
über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die
Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt unberührt.
§ 9a
Neue Märkte
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes
unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach
Teil 2.
(2) Wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der
Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird,
kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1
nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach
Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit
und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die
Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von
effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von
Innovationen.
§ 10
Marktdefinition
(1) Die Bundesnetzagentur legt erstmals
unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich
relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung
nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen
Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell
oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen
die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese
Märkte werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr
zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei
weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die
Bundesnetzagentur der Kommission im Verfahren nach § 12 in den
Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
§ 11
Marktanalyse
(1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für
eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte prüft
die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer
Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder
mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht
verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine
der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in
beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu
verhalten. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei weitestgehend
die von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung
beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf
einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch
auf einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten Markt
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn
die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem
einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte
Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 33) untersucht die Bundesnetzagentur die
Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt,
gemeinsam mit den nationalen Bundesnetzagenturn der Mitgliedstaaten,
welche diese Märkte umfassen.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den
Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Unternehmen
über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im
Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten haben.
§ 12
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den
interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten
Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu
nehmen. Die Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der
Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die
Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche
Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen
vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage
nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren:
1. Nach Durchführung des
Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf
der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der
Kommission und gleichzeitig den nationalen Bundesnetzagenturn der
anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet hiervon die
Kommission und die übrigen nationalen Bundesnetzagenturn. Vor Ablauf
eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz 1 bestimmten längeren
Frist darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11
nicht festlegen.
2. Die Bundesnetzagentur hat den
Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen
Bundesnetzagenturn nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen.
Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
3. Beinhaltet ein Entwurf nach den
§§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von
jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung definiert
sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf
diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die
Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf würde
ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und
insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33), hat die
Bundesnetzagentur die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um
weitere zwei Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission innerhalb
dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf
zurückzuziehen, so ist die Bundesnetzagentur an diesen Beschluss
gebunden. Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im
Verfahren nach Absatz 1 erneut anhören. Will die Bundesnetzagentur
den Änderungsvorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den Entwurf
im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ab und übermittelt
diesen der Kommission. Andernfalls unterrichtet sie das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der
Kommission.
4. Ist die Bundesnetzagentur bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne
das Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten -
gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die
Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene
vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission und den
übrigen nationalen Bundesnetzagenturn unverzüglich mit einer
vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur,
diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu
verlängern, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern
1 bis 3.
§ 13
Rechtsfolgen der Marktanalyse
(1) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer
Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 24, 30,
39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft
(Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1,
2 und 4 entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf von Verpflichtungen ist
den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher
anzukündigen. Das Verfahren nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur
zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12
durchführen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verpflichtungen nach §
18.
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die
Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Bundesnetzagenturn fest, welche Verpflichtungen das oder die
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben. Das
Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20,
21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der
Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
§ 14
Überprüfung der Marktdefinition und -analyse
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen
bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse auf Grund
der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten
entsprechen oder hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) geändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende
Anwendung.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die
Bundesnetzagentur alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung
der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11 vor.
§ 15
Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die
Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung
das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich
nicht anders geregelt ist.
Abschnitt 2:
Zugangsregulierung
§ 16
Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf
Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer,
die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren
Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
§ 17
Vertraulichkeit von Informationen
Informationen, die von Betreibern öffentlicher
Netze im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder
Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen
dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen
Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere
nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder
Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
§ 18
Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
(1) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in
begründeten Fällen verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre
Netze mit denen von Betreibern anderer öffentlicher
Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich
ist, um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung von
Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Darüber
hinaus kann die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren
und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere
Zugangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes auferlegen, einzelne
nachfragende Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber
anderen nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrechnung von
Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und
4 und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu
behandeln. Sofern die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Satz 1
auferlegt hat, gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,
transparent und nicht diskriminierend sein. § 21 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19
Diskriminierungsverbot
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher
Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen
gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit
und Billigkeit genügen müssen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen
insbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen
Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen
Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und
Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der
gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die
seiner Tochter- oder Partnerunternehmen.
§ 20
Transparenzverpflichtung
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden
Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen,
insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche
Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit
dies verhältnismäßig ist.
§ 21
Zugangsverpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder
von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen
Unternehmen Zugang zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes
behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer
zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung
gerechtfertigt ist und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu
den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat die
Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
1. die technische und
wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation
konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der
Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und
des Zugangs berücksichtigt werden,
2. die Möglichkeit der Gewährung
des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
3. die Anfangsinvestitionen des
Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der
Investitionsrisiken,
4. die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen
stärkeren Wettbewerb sichern,
5. gewerbliche Schutzrechte oder
Rechte an geistigem Eigentum,
6. die Bereitstellung europaweiter
Dienste und
7. ob bereits auferlegte
Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt,
die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur
Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 genannten Regulierungsziele
ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem
verpflichten,
1. Zugang zu bestimmten
Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten
Breitbandzugangs zu gewähren,
2. bereits gewährten Zugang zu
Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
3. Zugang zu bestimmten vom
Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden,
zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind
die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu
berücksichtigen,
4. bestimmte für die
Interoperabilität der Ende-zu-Ende- Kommunikation notwendige
Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen
für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der
Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des
Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für
dessen Endnutzer) zu schaffen,
5. Zugang zu Systemen für die
Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur
Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der
Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der
Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
6. im Rahmen der Erfüllung der
Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3
Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie
Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten
Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit
oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur
eingeschränkt möglich ist,
7. Zugang zu Dienstleistungen im
Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme
oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben
zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit
dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren
Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer
solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu
diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten
Bedingungen gewähren:
a) Soweit der Endnutzer mit
anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung
vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der
Tarifgestaltung auch die Entgelte für
Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3
und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die
über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies
gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene
Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum
Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese
Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene
Leistung wie für dessen Forderungen.
b) Eine Verpflichtung zur
Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig
tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit
Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro),
zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und
Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro
pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren
erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der
für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung
der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
c) Zu Zwecken der
Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von
Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind
den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten
zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe
a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1.
April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu
übermitteln.
d) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben dem
Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine
Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht
den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen
entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch
haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in
seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis
aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den
gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender
Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1
auferlegen:
1. vollständig entbündelten Zugang
zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum
Teilnehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum
Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, dass die Nutzung
des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht
wird) zu gewähren,
2. Zusammenschaltung von
Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
3. offenen Zugang zu technischen
Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die
für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle
Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
4. Kollokation oder andere Formen
der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und
Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten
jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die
Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität
oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die
Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in
anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die
Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu
beurteilen.
§ 22
Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt
und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat
gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um
Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens
aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein
Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter
beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der
Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht,
wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach
Satz 1 einsehen können.
§ 23
Standardangebot
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein
Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die
eine allgemeine Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann gemeinsam
mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung
nach § 21 ergehen.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein
oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die
Bundesnetzagentur, für welche
Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck
gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen
Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im
Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen
nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer
Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die
Bundesnetzagentur
fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein
entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann
diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne
Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit
und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein,
dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen
angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den
Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein
unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten
Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für
einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die
Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer
Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss
beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots
drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der
Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4
Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die
Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur
den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung
als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei
anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine
allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für
Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet
worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots
vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert
hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf
wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die
Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das
Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
§ 24
Getrennte Rechnungsführung
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die
Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal
integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und
seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit
sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und
unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die
Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass
ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und
Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.
Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form
veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 Abs. 2
genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
§ 25
Anordnungen durch die Bundesnetzagentur
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder
eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise
nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen
Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,
ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb
einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu
schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In
besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens
vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und
solange die Beteiligten keine Zugangs- oder
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform
erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt
werden,
1. welchen genauen Inhalt die
Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
2. wann der Zugang und welche
konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3. dass ernsthafte Verhandlungen
stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert
worden sind,
4. bei welchen Punkten keine
Einigung erzielt worden ist und
5. im Falle des Begehrens
bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer
Ausführbarkeit. Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung
widerrufen werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten
Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren
einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle
Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die
Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf
Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer
Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte
für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich
der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen.
Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für
diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der
Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz
1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine
Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn,
die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist
bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis
zu einer Million Euro festsetzen.
§ 26
Veröffentlichung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach
diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Abschnitt 3:
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 27
Ziel der Entgeltregulierung
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine
missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von
Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) Die Bundesnetzagentur hat darauf zu achten,
dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander
abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die Bundesnetzagentur nimmt
insbesondere eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer
Entgeltregulierungsmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen
Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat, soweit Belange
von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5 Satz 1
betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu
informieren und an eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag
der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf
der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die
Anordnung von Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen.
§ 28
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte
fordert, die
1. nur auf Grund seiner
beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der
Telekommunikation durchsetzbar sind,
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche
Weise beeinträchtigen oder
3. einzelnen Nachfragern Vorteile
gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher
Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach
den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
wird vermutet, wenn
1. das Entgelt der betreffenden
Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt,
2. die Spanne zwischen dem
Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem
entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten
Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
(Preis-Kosten-Schere) oder
3. ein Unternehmen bei seinem
Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei
der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur
insbesondere zu prüfen, ob es effizienten Wettbewerbern des
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht möglich ist, das
Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
§ 29
Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder
zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass
1. ihr von einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot,
zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den
aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den
voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die
Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung
gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres
Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich
hält und
2. ein Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form
ausgestaltet, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die
Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu
erlangen.
Die Bundesnetzagentur kann zusätzlich die
Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf Datenträgern
anordnen. Das Unternehmen hat die Übereinstimmung mit den
schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf
Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine
Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode
öffentlich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigsten
Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden,
sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung vornimmt.
Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der
Bundesnetzagentur überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle
mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich
veröffentlicht.
(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung
verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und
bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies
erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu
erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser
Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz
und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen
möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die
Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter
mit beträchtlicher Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen
entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der Frist
innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den
Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
Euro festgesetzt werden.
(5) Die Bundesnetzagentur kann vorschreiben, in
welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der
Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu
veröffentlichen ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann auch von
Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies
zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil
erforderlich ist.
Unterabschnitt 2:
Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
§ 30
Entgeltregulierung
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze
unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die
Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll
die Bundesnetzagentur solche Entgelte dann einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 unterwerfen, wenn
1. der Betreiber nicht
gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der
Betreiber tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,
2. nach Inkrafttreten des Gesetzes
beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der
Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten Markt von
der Bundesnetzagentur als marktbeherrschend eingestuft wurde und
3. diese Maßnahme zur Erreichung
der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte
für Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine Regulierung dieser Entgelte
nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, soweit eine Vereinbarung nach §
21 Abs. 2 Nr. 7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen
handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflichtet werden
kann.
(3) Entgelte eines Betreibers eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21
auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung
nach § 38, soweit die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise
zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer Pflicht
zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines
Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagentur eine
Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung
des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 für nicht angemessen hält,
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
(4) Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu
Endnutzern kontrolliert und nicht über beträchtliche Marktmacht
verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, unterliegen
einer nachträglichen Regulierung. § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
für Zugangsleistungen zu bestimmten von ihm angebotenen Diensten zu
Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich
abweichend von § 31 Abs. 1 aus einem Abschlag auf den Endnutzerpreis,
der einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten die
Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf
dem Endnutzermarkt ermöglicht. Das Entgelt entspricht dabei mindestens
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.
§ 31
Entgeltgenehmigung
(1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig, wenn sie
die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht
überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die
Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach
dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
vornehmen.
(2) Die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen
zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese
Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79
bleibt unberührt.
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen
werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche
Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende
Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die
Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche
Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert
sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es
sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des
Satzes 1 handelt.
(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung
des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur
insbesondere
1. die Kapitalstruktur des
regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den
nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des
regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
3. die Erfordernisse hinsichtlich
der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die
leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt
werden können und
4. die langfristige Stabilität der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die
Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen sind der Bundesnetzagentur
einschließlich aller zur Genehmigungserteilung erforderlichen
Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei
befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn
Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(6) Die Bundesnetzagentur kann zur Stellung von
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Aufforderung nicht
innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die
Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die
Bundesnetzagentur entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des
Verfahrens von Amts wegen. Abweichend von Satz 3 soll die
Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens
nach § 34 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen
entscheiden.
§ 32
Arten der Entgeltgenehmigung
Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
1. auf der Grundlage der auf die
einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr
vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste
(Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
§ 33
Kostenunterlagen
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6
hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags
erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
1. aktuelle Kostennachweise, die
auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,
2. eine detaillierte
Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung
und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
3. Angaben über den Umsatz,
Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der
Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei
der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre
sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1
umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen
(Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen
lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind
insbesondere darzulegen:
1. die der Kostenrechung zugrunde
liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln
und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und
erwartete Kapazitätsauslastung und
2. die Ermittlungsmethode der
Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler
Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des
Unternehmens.
(3) Darüber hinaus hat das beantragende
Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die
Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die
Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach
Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte
Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf
ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die
Bundesnetzagentur sowie eine Quantifizierung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb
der Frist nach § 31 Abs. 6 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der
Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und
Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten
Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem
beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend
einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
§ 34
Price-Cap-Verfahren
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Inhalt
der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem Korb
zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs
bei diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das
Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten
Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen,
ist von diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32
Nr. 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche
Preissteigerungsrate,
2. die zu erwartende
Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher
Marktmacht und
3. Nebenbedingungen, die geeignet
sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere
bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die
Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren,
dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur bestimmt, für welchen
Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher
Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen
geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben
geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes
durchgeführt werden können.
§ 35
Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden
Kosteninformationen kann sie zusätzlich
1. Preise solcher Unternehmen als
Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf
vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind
die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
2. zur Ermittlung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung
des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür
Kostenmodelle heranziehen.
Soweit die der Bundesnetzagentur vorliegenden
Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen
Entgelte nach § 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 nicht ausreichen, kann
die Entscheidung der Bundesnetzagentur auf einer Prüfung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beruhen.
(2) Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 1
prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die
Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31. Im Falle einer
Genehmigung nach § 32 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen
Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31
als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 nach
Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach
Satz 2 oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen,
soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die
Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen,
wenn das Unternehmen die in § 33 genannten Unterlagen nicht
vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung
mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die
vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123
der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines
beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich
ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts
besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht.
Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer
Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung
die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2
ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
genehmigte Entgelte.
§ 36
Veröffentlichung
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34.
Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die
Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten
nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1
und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder
vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
§ 37
Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten
Entgelte verlangen. (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als
die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam,
dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom
Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur
kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die
Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das
ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber
genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
§ 38
Nachträgliche Regulierung von Entgelten
(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen
Entgeltregulierung, sind sie der Bundesnetzagentur zwei Monate vor
dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur
untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der
Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer
Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28
vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl anderer
Nachfrager übertragbar sind, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar
nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(2) Wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht
den Maßstäben des § 28 genügen, leitet die Bundesnetzagentur
unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die
Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich
mit. Sollte der Bundesnetzagentur eine Überprüfung nach dem
Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht möglich
sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.
(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb
von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur feststellt,
dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt sie das
nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten
Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig
kann die Bundesnetzagentur Entgelte anordnen, die den Maßstäben des
§ 28 genügen. Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach
eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur binnen
eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die
Maßstäbe des § 28 abstellen. § 37 gilt entsprechend. Die
Bundesnetzagentur ordnet im Falle eines festgestellten Missbrauchs
einer Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2
Nr. 3 auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Unterabschnitt 3:
Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
§ 39
Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung der
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen würden, kann die
Bundesnetzagentur Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht bezüglich des Angebots von Telekommunikationsdiensten für
Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. Die
Bundesnetzagentur soll die Genehmigungspflicht auf solche Märkte
beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rechnen ist. Im
Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend.
Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 32 Nr. 2
mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb zusammengefasst
werden.
(2) Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4
unterliegen der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von
Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden
sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur unter
Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor dem
geplanten Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. Die Bundesnetzagentur
untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die
geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die
nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern
übertragbar sind, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach
Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem
Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet
ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung nach § 21 zu
gewähren, die Bestandteile enthält, die gleichermaßen für ein Angebot
auf dem Endkundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen
verpflichtet, gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme im
Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung vorzulegen, das
insbesondere den Vorgaben des § 28 genügt. Sofern das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,
kann die Bundesnetzagentur die Forderung des Endkundenentgelts ohne
weitere Prüfung untersagen.
Abschnitt 4:
Sonstige Verpflichtungen
§ 40
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
(1) Die Bundesnetzagentur verpflichtet
Unternehmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten als
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, nach
Maßgabe des Satzes 4 dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den
Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das
geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch
Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl
durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Teilnehmer soll
dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und
Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur
Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung ist
bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass
Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen
nicht entfallen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe
Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für Endnutzer, die die
vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unterliegen der
nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich
anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur dann auferlegt
werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht
erreicht werden. Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem
Mobilfunkendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. Nachhaltiger
Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt ist ein
chancengleicher Wettbewerb zwischen Diensten der öffentlichen
Mobilfunknetzbetreiber und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter
für die Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser chancengleiche
Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern öffentlicher
Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter für die
Öffentlichkeit mittels Diensten auch auf Basis der Vorleistungen der
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu einem nachhaltig
wettbewerbsorientierten Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.
§ 41
Angebot von Mietleitungen
(1) Die Bundesnetzagentur verpflichtet
Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder
der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche
Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an
Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von
Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33) erstellt.
(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis
3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu
veröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3
kann die Bundesnetzagentur erforderlichenfalls Zielvorgaben
festsetzen.
(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§
27 bis 39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16
bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 5:
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 42
Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens
mit beträchtlicher Marktmacht
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von
telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne
sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird
vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich
selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen
intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu
günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht,
als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren
Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden
Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach,
die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird
auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner
Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung
von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die
Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche
Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem
Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt,
ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder
teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf
Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der
Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des
Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist
der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann
jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend
macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
§ 43
Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der
Bundesnetzagentur nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen
die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der
wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die
Verhängung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist. Soweit
das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe
der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer
Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie
soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu
bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und
längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
[§§ 43a und 43b TKG des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 finden gem. § 152
TKG bis zum Inkrafttreten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 66 Abs. 4 TKG weiter Anwendung. Für § 43b Abs. 2 gilt das
mit der Maßgabe, dass seit dem 1. August 2004 die
Preisansagepflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz
beschränkt ist.]
§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank für
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der
Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
0190er-Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die
Bundesnetzagentur kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft
über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die Auskunft
muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch
die Bundesnetzagentur erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer
haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu
erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende
0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt,
ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter
Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des
Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann
gegenüber der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die
Inanspruchnahme einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise
gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei
der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl
der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen
Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme
dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis
während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist
wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der
Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 3
mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt
des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz
1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu
einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch
auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der
Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach
Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert
wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die
Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der
Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen
(Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die
Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden,
wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung
gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert; die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er-
oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle
Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern,
die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde
automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen
werden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein
geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die
Bundesnetzagentur.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt
werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
Bundesnetzagentur registriert werden, von ihr vorgegebene
Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber
schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen
Registrierungspflicht. Die Bundesnetzagentur regelt die
Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der
abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben
der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden,
dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Bundesnetzagentur
hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
Teil 3:
Kundenschutz
§ 43a
Verträge
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. seinen Namen und seine
ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person
auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige
Registergericht,
2. die Art und die
wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen
Telekommunikationsdienste,
3. die voraussichtliche
Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
4. die angebotenen Wartungs-
und Entstördienste,
5. Einzelheiten zu seinen
Preisen,
6. die Fundstelle eines
allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen
Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit,
7. die Vertragslaufzeit,
8. die Voraussetzungen für
die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und
des gesamten Vertragsverhältnisses,
9. etwaige Entschädigungs-
und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten
technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht
eingehalten hat, und
10. die praktisch
erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.
Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine
Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine
Individualvereinbarung getroffen hat.
§ 44
Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund
dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine
Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den
Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem
Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus
dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat das
Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher
dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des
Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen
werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb
von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der
Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Im Übrigen bleibt das Unterlassungsklagengesetz unberührt.
§ 44a
Haftung
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines
Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf
Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je
Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine
einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes
Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf
Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung
in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt.
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund
desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der
Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die
Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche
auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von
Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die
Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind,
durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
§ 45
Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen
Die Interessen behinderter Menschen sind bei der
Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein
Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die
Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang
und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung
der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur
Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur
befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
§ 45a
Nutzung von Grundstücken
(1) Ein Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang
zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den
Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb
eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss
eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu
diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich
Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt
und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der
Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags
diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des
von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren
Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener
Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen
weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der
aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem a