Verordnung über den Datenschutz für
Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
(Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung
- TDSV)
vom 12. Juli 1996
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994
(BGBl. 1 S. 2325, 2371) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der am
Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Unternehmen und
Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikationsdienstleistungen
erbringen oder daran mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder
Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine
Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften, des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr
a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über
Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 6) mit einem Unternehmen oder Dienstanbieter
(Nummer 2),
b)die bestimmten oder bestimmbaren natürlichen und juristischen Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu
erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, die Telekommunikationsdienstleistungen nutzen,
die ein Unternehmen oder ein Diensteanbieter anbietet;
2. Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
3. Informationsanbieter
jeder, der geschäftsmäßig Informationsdienstleistungen anbietet;
4. Kundenkarten
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und
personenbezogene Daten erhoben werden können;
5. Telekommunikationsnetze
die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege,
Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient;
6. Telekommunikationsdienstleistungen
das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu
erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, und nicht lediglich für die Teilnehmer
geschlossener Benutzergruppen;
7. Unternehmen
alle, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen eine
Fernmeldeanlage betreiben oder daran mitwirken.
§ 3
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Das Unternehmen und die Diensteanbieter dürfen für
Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten
erheben. Eine Verarbeitung oder Nutzung ist nur zulässig, soweit diese Verordnung oder
andere Rechtsvorschriften es erlauben oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz
eingewilligt hat.
(2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen darf nicht von der
Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die nicht erforderlich sind, um
diese Dienstleistung zu erbringen; Entsprechendes gilt für die Einwilligung des
Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich
sind auch Angaben, die mit einer Telekommunikationsdienstleistung in sachlichem
Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen Sorgfalt
entspricht.
(3) Darüber hinaus darf das Unternehmen oder der Diensteanbieter im
Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhobene Daten für
andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche
Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht.
(4) Der Diensteanbieter hat die Beteiligten in angemessener Weise über die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das
Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen besondere
Gefährdungen der Netzsicherheit durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat der
Diensteanbieter seine Kunden hierüber zu unterrichten.
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen ist
zulässig, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
erforderlich ist. § 17 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
§ 4
Vertragsverhältnisse
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr
Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein
Vertragsverhältnis, über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen
inhaltlicher Ausgestaltung mit ihm zu begründenden zu ändern (Bestandsdaten). Im Rahmen
eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Unternehmen und einem Diensteanbieter (§ 2
Nr. 2), darf das Unternehmen Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unternehmen
und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte
erfolgt, soweit diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am
Fernmeldeverkehr Beteiligten.
(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner Kunden (§ 2 Nr. 1
Buchstabe a) und der Kunden seiner Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur
bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und
der Kunde nicht widersprochen hat. Der Diensteanbieter hat seine Kunden auf das
Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
hinzuweisen.
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten mit Ablauf des auf die
Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Löschung darf längstens bis zu
einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Beschwerdebearbeitung
oder sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies
erfordern. Die Löschung darf ferner unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die
Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Kunden
des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Dienstleistungen die Vorlage eines
amtlichen Ausweises verlangen wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden
erforderlich ist. Dabei dürfen andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten nicht
erhoben werden.
§ 5
Telekommunikationsverbindungen
(1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von
Telekommunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, soweit dies
erforderlich ist:
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder
der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von
Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;
2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit
die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung;
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr
Ende nach Datum und Uhrzeit;
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltberechnung
notwendige Verbindungsdaten.
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung
hinaus verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder
für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind
Verbindungsdaten mit Ende der Verbindung zu löschen.
(3) Verbindungsdaten dürfen von Unternehmen und Diensteanbietern im Einzelfall
mit Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden, wobei die Daten des Angerufenen
unverzüglich anonymisiert werden müssen.
§ 6
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
(1) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1)
übermitteln, soweit dieser die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit
seinem Kunden benötigt. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den
Einzug des Entgelts geschlossen, so darf es diesem Dritten die in Absatz 2 Nr. 2 und 3
genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts erforderlich ist. Der
Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtigkeit
derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 erheben und
verarbeiten:
1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1);
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses,
die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt
aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu
entrichtende Entgelt;
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie
Vorschußzahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen,
durchgeführte und aufgehobene Anschlußsperren, eingereichte und bearbeitete
Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und
Sicherheitsleistungen durch das Unternehmen.
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den
Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung
des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielrufnummer
um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte
- vorbehaltlich des Absatzes 4 - bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rechnung
gespeichert werden. Bei festgeschalteten Verbindungen ist für die Berechnung der
Speicherfrist der Versendungszeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. Soweit Kunden gegen
die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
Einwendungen erhoben haben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind. Die Einwendungen müssen innerhalb von 80 Tagen
nach Rechnungsversand geltend gemacht werden
(4) Auf Verlangen des Kunden sind die Verbindungsdaten
1. vollständig zu speichern oder
2. spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig zu löschen.
Sind die Verbindungsdaten nach Absatz 3 Satz 2 gekürzt oder gelöscht oder nach
Nummer 2 gelöscht worden, ist der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage
dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
(5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der
Entgelte für eine bei seinem Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung
verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht ohne Einwilligung des
entgeltpflichtigen Kunden nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden;
Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Die
Auswertung der Verbindungsdaten nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ist nur zulässig,
soweit sie zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung und Änderung eines
Vertragsverhältnisses erforderlich sind; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit
dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert
werden.
(6) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit anderen Unternehmen oder
mit ihren Diensteanbietern sowie anderer Unternehmen mit deren Kunden erforderlich ist,
darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern und übermitteln.
(7) Auf schriftlichen Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen
mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelverbindungsnachweis). Bei
Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich
erklärt hat, daß er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren werde, daß
ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei
Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde
schriftlich erklärt hat, daß die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige
Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und daß der Betriebsrat oder die
Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine
solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrates oder
der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen
darüber hinaus die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 nach dem Versand der Rechnung
gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der
Verbindungsentgelte erhoben hat.
(8) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 7 darf nicht Verbindungen von
Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden oder Organisationen, die selbst oder
deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, erkennen
lassen, soweit die betreffenden Telefonanschlüsse überwiegend einer anonymen Beratung in
sozialen oder kirchlichen Bereichen, dienen und der Inhaber des angerufenen Anschlusses
einen begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu gehören neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4
und Nr. 4a des Strafgesetzbuchs genannten Personengruppen insbesondere die
Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.
(9) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4) muß auch aus der Karte ein
deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten
ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht
möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muß der Kunde eine Erklärung
nach Absatz 7 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.
§ 7
Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und
Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
1. darf das Unternehmen zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen
und Fehlern an Fernmeldeanlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der
Kunden und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;
2. dürfen das Unternehmen und der Diensteanbieter bei Vorliegen schriftlich zu
dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- (§ 4) und Verbindungsdaten
(§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von
Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der öffentlichen
Telekommunikationsnetze und ihrer Einrichtungen sowie der
Telekommunikationsdienstleistungen nötig sind.
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen erforderlich ist, dürfen das Unternehmen und
der Diensteanbieter die dort erhobenen Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und
nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten
derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten der anderen
Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die zuständige
Datenschutzkontrollbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2
Satz 1 unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der
Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dürfen im Einzelfall durch das
Unternehmen Nachrichteninhalte erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zum
Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläßlich ist und es kein
anderes zumutbares oder verhältnismäßiges Mittel gibt, um die genannten Ziele zu
erreichen. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Mitteilen ankommender Verbindungen
(1) Einem Kunden, der in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig
vorträgt, daß bei seinem Anschluß bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat
das Unternehmen auf schriftlichen Antrag - auch netzübergreifend - Auskunft über die
Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die
Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit
des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und dem
Antragsteller mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller
zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der
Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Kunde des Anschlusses von dem die festgestellten Verbindungen
ausgegangen sind, ist zu unterrichten, daß über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann
abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat,
daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile
bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich
schwerwiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluß die als bedrohend oder
belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der
Auskunftserteilung, so ist er auf Antrag über die Auskunftserteilung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie die zuständige
Datenschutzkontrollbehörde sind über die getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Absätze 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 9
Anzeige der Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung
(1) Hat der Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer des
anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, hat er dem anrufenden Kunden
kostenfrei die Wahl zwischen
1 . dauerndem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer oder
2. fallweisem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer für jeden Anruf, soweit
die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, oder
3. Anzeige der Rufnummer bei jedem von seinem Anschluß getätigten Anruf
einzuräumen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen, bei denen eine
Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß
kostenfrei ausgeschlossen ist Die Anschlüsse nach Satz 2 sind auf Antrag des Kunden in
dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen. Ist in
den Fällen des Satzes 2 eine Kennzeichnung nach Satz 3 erfolgt, so darf an den so
gekennzeichneten Anschluß eine Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses
erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in einer Neuauflage des öffentlichen
Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kundenverzeichnis nach §
10 Abs. 3 widersprochen, unterbleibt die Anzeige der Rufnummer bei dem angerufenen
Anschluß, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich
wünscht.
(3) Werden Anschlüsse mit der Funktion angeboten, die für diesen Anschluß
bestimmten Verbindungen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß
weiterzuleiten, so muß der Diensteanbieter dem Inhaber dieses anderen Anschlusses die
Möglichkeit gewährleisten, die Weiterschaltung des Anrufes zu unterdrücken.
(4) Wird ein Anruf weitergeschaltet (Absatz 3), so muß sichergestellt werden,
daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist.
(5) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern 110, 112 und 124124
beantworten oder bearbeiten, haben die Unternehmen sicherzustellen, daß nicht fallweise
oder dauernd die Anzeige von Rufnummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
§ 10
Öffentliche Kundenverzeichnisse
(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden in Form
von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Namen und mit ihrer
Anschrift eingetragen werden. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen
werden, soweit diese damit einverstanden sind.
(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in elektronischen oder
allgemein in gedruckten öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise kostenfrei
unterbleiben. Die Eintragungen sind gesondert zu kennzeichnen. Der Kunde ist, von dem
Diensteanbieter mit einer der nächsten Fernmelderechnungen auf sein Widerspruchsrecht
hinzuweisen.
§ 11
Auskunftserteilung
(1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall durch Auskunftsstellen Auskunft über
Rufnummern im Sinne des § 10 erteilen oder durch Dritte erteilen lassen
(Rufnummernauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig,
wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu
verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 10 und der Absätze 2 und 3
einzuhalten.
(2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unterbleiben, in denen der
Betroffene der Eintragung in das Kundenverzeichnis widersprochen hat, sofern er nichts
Gegenteiliges erklärt hat.
(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 10
veröffentlichte Daten dürfen erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden
Auskunftserteilung einverstanden ist. Der Kunde ist über sein Wahlrecht mit einer der
nächsten Fernmelderechnung beigefügten Antwortkarte zu unterrichten. Sein
Einverständnis gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen eine
entgegenstehende Erklärung abgibt.
(4) Diese Erklärung ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters
unverzüglich zu vermerken. Sie ist auch von anderen Diensteanbietern und von allen
Informationsanbietern zu beachten, sobald sie in dem öffentlichen Kundenverzeichnis des
Diensteanbieters vermerkt ist.
(5) Die Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen
nur die Rufnummer bekannt ist, ist unzulässig.
§ 12
Telegrammdienst
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von
Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen
Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten zu
löschen.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den
Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach
Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen
hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei
Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den
Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung
von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen eine längere Speicherung erfordern.
§ 13
Fernwirk- und Fernmeßdienste
(1) Der Diensteanbieter darf Fernwirk- und Fernmeßinformationen, die
personenbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies
erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirk- oder Fernmeßanbieter
vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt der Fernwirk- oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften. Der Diensteanbieter prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlaß besteht.
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen nur
zur Übermittlung an Versorgungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Abrechnung
des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens nach vier Werktagen dem
Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unternehmen zu löschen.
§ 14
Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
(1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für deren Durchführung eine
Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,
Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten
Diensteangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmeldeanlagen des
Unternehmens, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch
Eingabe des Kunde in Fernmeldeanlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.
2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art
der Verarbeitung.
3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und
darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).
4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der Empfänger auf die
Nachricht zugegriffen hat.
5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden
geschlossenen Vertrag löschen.
(2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte auszuschließen.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu
dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck
erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. 1 S. 1390) und die
Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991, (BGBl. 1 S. 2337)
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1996
Der Bundeskanzler, Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation, Wolfgang Bötsch