Telekommunikations-Datenschutzverordnung
Vom 18. Dezember 2000
(BGBl. I 2000 S. 1740)
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003, BGBl. I S.
1590
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz
personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung
mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person
oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen
den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Soweit diese Verordnung oder andere
besondere Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für geschlossene
Benutzerkreise öffentlicher Stellen der Länder gilt die Verordnung
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes
die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Beteiligte an der Telekommunikation
a) die Vertragspartner (Kunden) bei
Verträgen über Telekommunikationsdienste mit einem Diensteanbieter
(Nummer 2) und
b) Personen, die Telekommunikationsdienste
nutzen, die ein Diensteanbieter anbietet;
2. Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken;
3. Bestandsdaten
personenbezogene Daten eines an der
Telekommunikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein
Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich
dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter zu
begründen oder zu ändern;
4. Verbindungsdaten
personenbezogene Daten eines an der
Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und
Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden;
5. Kundenkarten
Karten, mit deren Hilfe
Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene
Daten erhoben werden können.
§ 3
Grundsätze
(1) Diensteanbieter dürfen für
Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der an der
Telekommunikation Beteiligten nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben
oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder dieser Verordnung
entspricht.
(2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung
von Telekommunikationsdiensten nicht von der Angabe
personenbezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich
sind, um diese Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt für die
Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der
Daten für andere Zwecke. Erforderlich können auch Angaben sein, die
mit einem Telekommunikationsdienst in sachlichem Zusammenhang
stehen.
(3) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im
Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn
eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten
ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt
hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder dieser
Verordnung entspricht.
(4) Diensteanbieter haben sich an dem Ziel
der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auszurichten.
(5) Diensteanbieter haben ihre Kunden bei
Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten so zu unterrichten,
dass die Kunden in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den
grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei
sind die Kunden auch auf die zulässigen Wahl- und
Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Beteiligten nach § 2 Nr. 1
Buchstabe b sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche
Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
(6) An ausländische Stellen dürfen
Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die
Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder
Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung (§ 9
Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist.
§ 4
Einwilligung im elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. die Einwilligung auf einer
eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
2. die Einwilligung protokolliert
wird,
3. der Inhalt der Einwilligung
jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
4. für einen Zeitraum von mindestens
einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit
vorgesehen ist.
Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt
unberührt.
§ 5
Vertragsverhältnisse
(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieses zur Erreichung des in
§ 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der
Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des
anderen Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern
erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte
erfolgt, soweit nicht diese Verordnung oder ein Gesetz sie zulässt,
nur mit Einwilligung des an der Telekommunikation Beteiligten.
(2) Der Diensteanbieter darf die
Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden seiner Diensteanbieter
zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung nur
verarbeiten und nutzen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich
ist und der Kunde eingewilligt hat.
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die
Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung
folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang
mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem
Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen
Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des
Kunden erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie
erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach
Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben
des Kunden zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen
Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verarbeiten.
§ 6
Telekommunikationsverbindungen
(1) Der Diensteanbieter darf folgende
Verbindungsdaten (§ 2 Nr. 4) erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung des anrufenden
und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von
Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die
Standortkennung;
2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung
nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die
übermittelten Datenmengen;
3. den vom Kunden in Anspruch genommenen
Telekommunikationsdienst;
4. die Endpunkte von festgeschalteten
Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit;
5. sonstige zum Aufbau und zur
Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige
Verbindungsdaten.
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten
dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verarbeitet oder
genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für
die in den §§ 7, 8, 9 und 10 genannten Zwecke erforderlich sind. Im
übrigen sind Verbindungsdaten vom Diensteanbieter spätestens am Tag
nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
(3) Diensteanbieter dürfen Verbindungsdaten
nur mit Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten
Gestaltung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten und nutzen.
Hierbei sind die Daten des Angerufenen unverzüglich zu
anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verarbeitung und Nutzung der
Verbindungsdaten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1
genannten Zweck ist nur mit Einwilligung des Angerufenen zulässig.
Hierbei sind die Daten des Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.
§ 7
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
(1) Diensteanbieter dürfen einander die in §
6 Abs. 1 aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und nutzen,
soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit
ihren Kunden benötigt werden. Hat der Diensteanbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln,
soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer
detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das
zuletzt gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2521) geändert worden ist und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9
dieser Verordnung zu verpflichten.
(2) Der Diensteanbieter darf zur
ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für
Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben
folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5
erheben und verarbeiten:
1. die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1;
2. die Anschrift des Kunden oder
Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt
aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das
insgesamt zu entrichtende Entgelt;
3. sonstige für die Entgeltabrechnung
erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit
Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und
aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete
Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen
und Sicherheitsleistungen.
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung
der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung
der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die
Richtigkeit der berechneten Entgelte – vorbehaltlich des Absatzes 4
– höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert
werden. Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er
Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden. Hat der Kunde
gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor
Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die
Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind.
(4) Auf Verlangen des Kunden hat der
rechnungstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten
Verbindungsdaten
1. vollständig zu speichern oder
2. mit Versendung der Rechnung an den Kunden
vollständig zu löschen.
Soweit ein Kunde zur vollständigen oder
teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss
ankommende Verbindungen verpflichtet ist, steht ihm das Wahlrecht
nach Nummer 1 nicht zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter geschlossener Benutzergruppen ihre
Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(5) Soweit es für die Abrechnung des
Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden
sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist,
darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln.
(6) Zieht der Diensteanbieter mit der
Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im
Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verbindungsdaten
übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der
Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.
§ 8
Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz
3 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten
derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann
mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
schriftlich eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat
(Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die
Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat,
dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses
darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber
informiert werden, dass ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des
Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und
Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich
erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und
künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der
Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche
Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlichrechtlichen
Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene
Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der
Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem
Kunden dürfen darüber hinaus die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 nach
dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn
er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat.
Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der
Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen
verpflichtet ist, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten
Einzelverbindungsnachweis die Nummern der anrufenden Anschlüsse nur
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Satz 6
gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach
Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu
Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym
bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in
seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren
Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post die Inhaber der angerufenen Anschlüsse in
eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1
dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des
Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die
Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die Inhaber
der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn diese ihre
Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde
oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten
Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat den Inhalt der
Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen
Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2
Nr. 5) muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die
mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich
sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen
Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist,
muss der Kunde eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben
haben.
§ 9
Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von
Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
darf der Diensteanbieter
1. zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen
von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die
Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten erheben,
verarbeiten und nutzen;
2. bei Vorliegen schriftlich zu
dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und
Verbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken
sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen
rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und
–dienste erforderlich sind.
(2) Der Diensteanbieter darf zu dem in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Zweck die erhobenen Verbindungsdaten in der
Weise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamtbestand aller
Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten
derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die
tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen
Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und –diensten
begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den nach Absatz
1 Nr. 2 erhobenen Verbindungsdaten und den Bestandsdaten seiner
Kunden einen Gesamtdatenbestand bilden, der in pseudonymisierter
Form Aufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten Umsätze
gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das
Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der
Verdacht einer Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen
Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.
(3) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post und der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz sind über Einführung und Änderung des Verfahrens nach
Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 darf
im Einzelfall der Diensteanbieter Steuersignale erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort
genannten Handlungen unerlässlich ist. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im
Übrigen gilt § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 des
Telekommunikationsgesetzes.
§ 10
Mitteilen ankommender Verbindungen
(1) Trägt ein Kunde in einem zu
dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der
Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend
Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe
ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach
dem Antrag durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die
Nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie
Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der
Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem Kunden mitteilen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter
für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3
darf nur erfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen nach Datum,
Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein
Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise
ausgeschlossen werden kann. Sind die Inhaber der genannten
Anschlüsse nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13
eingetragen, dürfen dem Kunden lediglich Namen und Anschriften der
Anschlussinhaber mitgeteilt werden.
(3) Im Fall einer netzübergreifenden
Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen
Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder
belästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern
sie über diese Daten verfügen.
(4) Der Kunde des Anschlusses, von dem die
festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten,
dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann abgesehen werden,
wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen
hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen
können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen
Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen.
Erhält der Kunde, von dessen Anschluss die als bedrohend oder
belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise
Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über
die Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post sowie der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur
Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
§ 11
Anzeige der Nummer des Anrufers und des Angerufenen und deren
Unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige
der Nummer des Anrufers an, so müssen der Anrufende und der
Angerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige dauernd oder
für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu
unterdrücken. Der Angerufene muss die Möglichkeit haben, eingehende
Anrufe, bei denen die Nummernanzeige durch den Anrufenden
unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.
Der Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2 nur insoweit
anzubieten, als dies technisch möglich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(2) Auf Antrag des Kunden muss der
Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung
der Nummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluss
unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des
Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines
Diensteanbieters entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine
Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so
gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer des
anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die
Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Kundenverzeichnisses
nicht mehr enthalten ist.
(3) Hat der Kunde die Eintragung in das
Kundenverzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt, unterbleibt die
Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn,
dass der Kunde die Übermittlung seiner Nummer ausdrücklich wünscht.
(4) Wird die Anzeige der Nummer des
Angerufenen angeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit haben,
die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden auf einfache Weise und
unentgeltlich zu unterdrücken, soweit dies technisch möglich ist.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für
Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
soweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland betreffen.
(6) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den
Nummern 110, 112, 124124 beantworten oder bearbeiten, hat der
Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder
dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 12
Anrufweiterschaltung
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen
Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten
veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf
einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch
möglich ist. Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter
für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
§ 13
Öffentliche Kundenverzeichnisse
(1) Der Diensteanbieter darf öffentliche
Verzeichnisse seiner Kunden in Form von Druckwerken oder
elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.
(2) Die Kunden können mit ihrem Namen, ihrer
Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des
Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische
Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei
können die Kunden bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen
veröffentlicht werden sollen, dass die Eintragung nur in gedruckten
oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche
Eintragung unterbleibt. Die Eintragungen sind gesondert zu
kennzeichnen. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer
eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
§ 14
Auskunftserteilung
(1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall
Auskunft über die in öffentlichen Kundenverzeichnissen enthaltenen
Rufnummern erteilen oder durch Dritte erteilen lassen
(Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte
ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet,
die Daten nur zur Auskunft zu verarbeiten und zu nutzen und die
Beschränkungen des § 13 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von
Kunden darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise
darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer
Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende
Auskünfte über nach § 13 Abs. 2 veröffentlichte Daten dürfen nur
erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden
Auskunftserteilung einverstanden ist.
(3) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1
oder ein Einverständnis nach Absatz 2 Satz 2 sind in den
Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er
ist auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese
in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der
Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist.
(4) Die Auskunftserteilung über Namen und
andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist,
ist unzulässig.
§ 15
Telegrammdienst
(1) Daten und Belege über die betriebliche
Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert
werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der
Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden
geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind
spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von
Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit
dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler
einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege
spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens
nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem
ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt.
Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von
Ansprüchen oder eine internationale Vereinbarung eine längere
Speicherung erfordern.
§ 16
Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten,
für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,
Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und
Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten
Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich
in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden
Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im
Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in
Telekommunikationsanlagen anderer Diensteanbieter weitergeleitet.
2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch
seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer
Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf
(Zugriffsberechtigter).
4. Der Diensteanbieter darf dem Kunden
mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
5. Der Diensteanbieter darf
Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden geschlossenen
Vertrag löschen.
(2) Der Diensteanbieter hat die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, um Fehlerübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte
auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich
ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9
des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 2 Bestandsdaten
verarbeitet oder nutzt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
Satz 1 oder 3 Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs.
3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Daten oder
Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Telekommunikationsdienstunternehmen- Datenschutzverordnung vom 12.
Juli 1996 (BGBl. I S. 982) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2000
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie
Müller |