Gesetz über die Nutzung von
Telediensten
(Teledienstegesetz -TDG)
(Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997; Stand: Zuletzt
geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 G v. 14. Dezember 2001
I 3721, Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) vgl. G v. 14.
Dezember 2001
I 3721)
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren
und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
4. den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des
internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der
Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine
unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;
4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von
Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer
sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit
im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden
Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen
Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die
in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz
5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in
Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer
Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden
Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im
Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S.
36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die
gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf
Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende
Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch
einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2
den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf
die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der
Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder
der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des
Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen
Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1
- mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren
und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
ABSCHNITT 2
ZUGANGSFREIHEIT UND
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 5
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 6
Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen,
die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 7
Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst
darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu
erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt
ABSCHNITT 3
VERANTWORTLICHKEIT
§ 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um
rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und
die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 10
Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der
fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen
beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die
in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von
Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die
Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder
der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch
keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung
oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
ABSCHNITT 4
BUSSGELDVORSCHRIFTEN
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.