Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz
- TDDSG)
Vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I, S. 3721)
§ 1
[Geltungsbereich]
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Telediensten im Sinne
des Teledienstegesetzes bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die
Nutzung der Teledienste zu ausschließlich beruflichen oder
dienstlichen Zwecken erfolgt,
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder
öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Teledienste zur
ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2
[Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. "Nutzer" jede natürliche Person, die
Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu
erlangen oder zugänglich zu machen.
Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3
[Grundsätze]
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur
verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den
Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§ 4
[ Pflichten des Diensteanbieters]
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die
Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281
S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits
erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der
Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die
elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste
Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom
Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor
Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend,
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem
Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach
deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4, die personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke
und
6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt
eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen
Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar
ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf
Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die
Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
werden.
§ 5
[Bestandsdaten]
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
§ 6
[Nutzungsdaten]
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen Teledienste.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste
zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer
erforderlich ist.
(3) Der Dienstsanbieter darf für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen,
sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den
Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 4
Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit
sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind
(Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der
Diensteanbieter die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere
Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies
zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. Hat der Dienstsanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim
Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum
Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte
Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und
Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteahbieter darf Abrechnungsdaten, die
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der
Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser
Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung
beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten
Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht
oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in
Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen,
soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen
oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 7
[- aufgehoben -]
§ 8
[Bundesbeauftragter für den Datenschutz]
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und
nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs.1 des
Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.
§9
[Bußgeldvorschriften]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von
Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
3. entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5
einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht
richtig nachkommt,
4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt
oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil
mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.