Strafgesetzbuch (StGB)
vom 15. Mai 1871
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 24. August 2004
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2
Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem
Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert,
so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist
auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,
soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Über Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem
Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3
Geltung für Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen
werden.
§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 5
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der
Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis
100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a),
wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2,
wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines
Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit
Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen
Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den
Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die
Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre
Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den Fällen der §§ 176 bis
176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit
der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung
an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder
einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von
Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326,
330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche
Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten
gestatten;
11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch
in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher
ist;
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen
Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
ihren Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen
wird;
15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den
Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des §
310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§
184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149,
151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen
sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen
einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe
bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das
deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist
oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden
ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und,
obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der
Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder
die Auslieferung nicht ausführbar ist.
§ 8
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9
Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder
nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat
begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt
hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem
nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der
Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die
Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht
des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. StGB § 10
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Für Taten von
Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im
Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11
Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht
oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten
Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer,
ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder
Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für
sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde: auch ein Gericht;
8. Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende
Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann,
wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der
hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer
dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 12
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht
sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere
Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann
strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg
nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 14
Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz,
nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder
Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit
begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst
dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er
auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne
des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund
eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 16
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 17
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere
Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm
hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn
Jahre alt ist.
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel
Versuch
§ 22
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat
zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch
eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete
Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch
nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die
Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen
konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird
er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs
nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein
Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag
begangen wird.
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch
einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder
als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat.
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet
hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der
Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 28
Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche
die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter
oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die
Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den
Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 29
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen
nach seiner Schuld bestraft.
§ 30
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen
verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch
aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine
etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein
Vorhaben aufgibt oder, 3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder
das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die
Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird
sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu
seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Tat zu verhindern.
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35
Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an,
welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann
bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §
49 Abs. 1 zu mildern.
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36
Parlamentarische Äußerungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft
oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
§ 37
Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in
§ 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der
Tat Erster Titel Strafen Freiheitsstrafe
§ 38
Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 39
Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und
Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und
Jahren bemessen.
Geldstrafe
§ 40
Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus,
das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend
Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen
für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze
angegeben.
§ 41
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder
nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das
Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
§ 42
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe
sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die
Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der
Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 43
Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht
neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen
Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist
(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird,
bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist
zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Nebenstrafe
§ 44
Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu
einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm
das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten
verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel
anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte
nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies
gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird
das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die
Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
Nebenfolgen
§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis
zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,
soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis
zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht.
§ 45a
Eintritt und Berechnung des Verlustes
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts
wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der
Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die
Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die
Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt
ist.
§ 45b
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten
und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte,
wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine
vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der
Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und
gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich
in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die
Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die
verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten
nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,
sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes
sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum
überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung
ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht
erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern
oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist,
von Strafe absehen.
§ 47
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht
nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur
Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so
verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung
einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt
sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach
dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen
dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
§ 48
(weggefallen)
§ 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder
zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel
des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt
dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im
Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs
Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift
verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis
zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder
statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
§ 50
Zusammentreffen von Milderungsgründen
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme
eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein
besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur
einmal berücksichtigt werden.
§ 51
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat
nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren
Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die
frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch
Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft
worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet,
soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe
entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine
ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so
bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52
Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach
dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf
nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des §
41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so
kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert
erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
§ 53
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig
abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe
auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer
Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung
findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine
lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2
zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen;
soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe
verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz
2 gilt sinngemäß.
§ 54
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe,
so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In
allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht
erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei
Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus
Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der
Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag
Freiheitsstrafe.
§ 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig
Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,
verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt
wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere
Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§
11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,
sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe
der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt
war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen
Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56
Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als
einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre
nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten
besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich
auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe
beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen.
§ 56a
Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf
fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf
das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß
verlängert werden.
§ 56b
Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des
Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine
Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens
nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die
der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das
Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung
des Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c
Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der
Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung,
Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,
auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu
führen oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt
Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten
erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine
künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist.
§ 56d
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel,
wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und
der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und
betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in
Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er
dem Gericht mit.
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm
für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder
ehrenamtlich ausgeübt.
§ 56e
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch
nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 56f
Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der
Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt,
daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich
der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten
begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr. 1
gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen
worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es
ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den
Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die
Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen,
Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung
widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von
Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden
Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g
Straferlaß
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es
die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist
anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der
Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der
Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der
Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 57
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei
Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das
Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und
diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß
besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit
darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des
Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein
Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung
ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die
Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung
eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist,
gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der
Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von
Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb
nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der
in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die
weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt
jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat
erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2
Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten
entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57b
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so
werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
§ 58
Gesamtstrafe und Strafaussetzung
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die
Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in
der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für
den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die
Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das
Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene
Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die
Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3
entsprechend.
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59
Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen,
die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe
vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung
zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters
besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der
Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe
nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor
der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden
ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder
Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf
drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1
Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer
Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
§ 59b
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f
entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe
verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit
fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
§ 59c
Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der
Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§
53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen
Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften
über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des §
55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60
Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den
Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer
Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter
für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt
hat. Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61
Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
§ 62
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr
außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt *)
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen
einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf
seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von
vornherein aussichtslos erscheint.
§ 65
(weggefallen)
§ 66
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das
Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen
Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat
für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder
sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er
infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet
wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die
er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,
und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das
Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben
der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung
oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat
nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224,
225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene
Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen,
wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr.
2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei
Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er
jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und
wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den
in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1
und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu
Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft
oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und
der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine
Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten
der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 66a
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz
1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66
Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das
Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. Es ordnet
die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des
Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu
erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung darf erst nach Rechtskraft der
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. Dies gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht
vorliegen.
§ 66b
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen
eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des
Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine
erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit
hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung
des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung
während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und
wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit §
252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass
er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die
Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem
die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung
nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der
in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der
zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden.
§ 67
Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64
neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der
Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich
treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) *) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe
vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe
angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1
trifft.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das
Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen
des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die
Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt,
so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person
des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht
nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel
überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht
nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1
genannten Maßregeln überweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die
Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,
wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die
Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im
Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
§ 67b
Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich
deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter
noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der
Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c
Späterer Beginn der Unterbringung
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten
Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des
Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung
noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft
ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes
1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet
den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen
aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die
Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel
erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
§ 67d
Dauer der Unterbringung
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre
nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.
Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des
Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch
nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt,
wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der
Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte
entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
(5) *) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht
nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn
ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen,
nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der
Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die
Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere
Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie
für erledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. Das
Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten
mehr begehen wird.
§ 67e
Überprüfung
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es
muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen
Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der
gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das
Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der
Entscheidung von neuem.
§ 67f
Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere
Anordnung der Maßregel erledigt.
§ 67g
Widerruf der Aussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung,
wenn der Verurteilte
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat
begeht,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der
Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach
den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der
Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines
Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände,
die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und
zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck
der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf
insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht
übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht,
so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen
erbracht hat, werden nicht erstattet. Führungsaufsicht
§ 68
Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der
Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und 6 und § 68f) bleiben unberührt.
§ 68a
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht
bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen
Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen
miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des
Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer
in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung
berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer
für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die
Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine
Anwendung.
§ 68b
Weisungen
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich
nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die
ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den
Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu
führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder
von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach
den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer
bestimmten Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes
unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur
für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen
Stelle zu melden. Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen
erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56c Abs. 3 ist
anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
§ 68c
Dauer der Führungsaufsicht
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens
fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der
Verurteilte
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt und eine Gefährdung
der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten
zu befürchten ist. Erklärt der verurteilte nachträglich seine
Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der
Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§
68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen,
ändern oder aufheben.
§ 68e
Beendigung der Führungsaufsicht
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten
ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen
wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen
Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete
Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen
der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der
Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von
neuem.
§ 68f
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen
einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat
vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des
Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das
Gericht an, daß die Maßregel entfällt.
§ 68g
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes
angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht
der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich
unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung
von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet
nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht
auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch
bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der
Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der
Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der
Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so
endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein
Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der
Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den
Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im
Urteil eingezogen.
§ 69a
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es
zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre
kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird
nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den
Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine
Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig
entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das
Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung
wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die
Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen
von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht
die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens
zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3
ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten
entsprechend.
§ 69b
Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so
hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit
der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,
von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch
eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die
ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen
Führerscheinen vermerkt.
Berufsverbot
§ 70
Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter
Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung
der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß
er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art
begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der
von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam
war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den
Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen
anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige
Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat
angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet.
§ 70a
Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der
Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige
Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr
besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein
Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz
2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die
§§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert
sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b
Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,
wenn der Verurteilte 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit
ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, 2. gegen
eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der
Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und
sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere
Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch
dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt
werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß
der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots
erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die
Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das
Berufsverbot für erledigt. Gemeinsame Vorschriften
§ 71
Selbständige Anordnung
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig
anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
Berufsverbot.
§ 72
Verbindung von Maßregeln
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist
aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so
werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten
Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten
beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so
bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende
des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug
der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73
Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter
oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet
das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem
Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die
der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten
Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und
hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des
Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er
einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in
Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
§ 73a
Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht
möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73
Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines
Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst
Erlangten zurückbleibt.
§ 73b
Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des
Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der
Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.
§ 73c
Härtevorschrift
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den
Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann
unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung
in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn
das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42
entsprechend.
§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden,
das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall
von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine
rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat
ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§
73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der
Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das
Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) § 73c gilt
entsprechend.
§ 73e
Wirkung des Verfalls
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das
Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft
der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung
Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand
bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
§ 74
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder
Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die
Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die
Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über
Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die
Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen
werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die
Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den
Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den
von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den
Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß
die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch
sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung
aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung
nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf
einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 74c
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur
Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte
erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die
Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu
der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der
Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn
der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung
mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne
Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der
Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f);
trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt
sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt
werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
§ 74d
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß
jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird
angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im
Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung
mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim
Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt
worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in
Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1. die
Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im
Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den
der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen
zur Verbreitung bestimmt sind und 2. die Maßnahmen erforderlich
sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu
verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich,
wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e
Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der
Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der
Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das
Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die
Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch
dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr.
1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der
Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch
wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
§ 74f
Entschädigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem
Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in
Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten
ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt
werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 75
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als
Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung
vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der
§§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen
würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemeinsame
Vorschriften
§ 76
Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen.
§ 76a
Selbständige Anordnung
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder
zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung
der Straftat verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen
keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts
anderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch
nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe
absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt
wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des
Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77
Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den
Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen
Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder
sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das
Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über.
Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine
Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des
Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die
Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den
persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die
Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. (4) Sind
mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
stellen.
§ 77a
Antrag des Dienstvorgesetzten
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt,
dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten
antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt.
Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder
gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag
stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese
Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung,
bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung
antragsberechtigt.
§ 77b
Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis
zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende
der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über
die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist
nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des
gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat
beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und
spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung
eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der
Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung
nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
§ 77c
Wechselseitig begangene Taten
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander
zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter
die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das
Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des
letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch
dann noch stellen, wenn für ihn die Antragfrist schon verstrichen
ist.
§ 77d
Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.
Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes
Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der
Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister
und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den
Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können
das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann
den Antrag nicht zurücknehmen.
§ 77e
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung
von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen
von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen
von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen
von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes,
dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf
Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere
Fälle vorgesehen sind.
§ 78a
Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum
Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die
Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 78b
Ruhen
(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur
deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des
Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so
beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des
Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis
erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter
angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem
Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das
Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die
Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des
Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf
Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 78c
Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß
gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die
Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren
Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter
oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm
die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den
Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese
aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende
Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters
oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des
Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des
Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen
ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des
Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des
Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des
Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im
Ausland vorzunehmen. Im Sicherungsverfahren und im selbständigen
Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden
Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des
selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder
Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung
oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht
alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist
der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang
gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in §
78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen
Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre
verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den
sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der
Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam,
auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem
neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79
Verjährungsfrist
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs.
1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr
vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt
nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn
Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis
zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu
fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei
Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht.
Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf
Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist
neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf
Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die
der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete
Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen
oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 79a
Ruhen
Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder
im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 79b
Verlängerung
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen
Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem
Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht
erreicht werden kann.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an
dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet
und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80a
Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Zweiter Titel Hochverrat
§ 81
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 82
Hochverrat gegen ein Land
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land
der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines
Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 83
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den
Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein
Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
§ 83a
Tätige Reue
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr,
daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert.
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1
verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine
von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen
weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich
mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet
oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen. Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84
Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei
ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als
Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des
Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme
zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1
bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Grundgesetzes gleich.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3
Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und
deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu
verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen
erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33
Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder
in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich,
in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11
Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in
der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 87
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem
Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen
solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für
die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder
andere dazu schult oder 6. die Verbindung zwischen einem
Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen
herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder
wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c,
307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317
oder 318 verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die
Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert
werden können.
§ 88
Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne
mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner
absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung
der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die
ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige
Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 90
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der
Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten
verfolgt.
§ 90a
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder
ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich
macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von
einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder
beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
§ 90b
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung
oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines
ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des
Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
§ 91
Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit
begangen werden.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder
Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu
ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung
und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit
gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und 6. der Ausschluß jeder
Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten,
die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen,
deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz
2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 92a
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5).
§ 92b
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86,
86a, 90 bis 90b bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern
der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte
Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung
von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt.
§ 95
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten
gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in §
94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist
anzuwenden.
§ 96
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§
94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle
oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es
zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 97
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten
gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig
die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines
Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle
erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten
gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung
verfolgt.
§ 97a
Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2
bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht
oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94)
bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf
Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
§ 97b
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der
irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a
bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß
entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem
Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist
in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor
ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr
das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird
er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen
Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um
Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b
Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
§ 98
Landesverräterische Agententätigkeit
(1) Wer
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die
Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner
sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt
entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein
Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach
dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
§ 99
Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem
seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder
in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn
er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung
solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (3) § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 100
Friedensgefährdende Beziehungen
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg
oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik
Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren.
§ 100a
Landesverräterische Fälschung
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte
Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen
tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die
äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen
anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden
Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um
Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung
oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der
in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an
einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
einer fremden Macht herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren
Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
§ 101
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5).
§ 101a
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der
in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen
werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs.
2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne
Schuld gehandelt hat.
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102
Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen
Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder
eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen
diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung
auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das
sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im
Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen
Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200
anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch
der Staatsanwalt stellen.
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach
anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen
Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von
einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht
worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht
oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 104a
Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die
Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische
Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur
Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen
Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt.
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und
Abstimmungen
§ 105
Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen
seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder
eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines
Verfassungsorgans
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder
eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem
bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 106a
(weggefallen)
§ 106b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit
und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem
dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und
dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die
Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates
und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen
eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder
für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für
die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
§ 107
Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder
die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a
Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig
verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b
Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche
Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er
keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert,
obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er
nicht wählbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die
Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der
Sozialversicherung.
§ 107c
Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des
Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,
sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand
gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 108
Wählernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a
Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe
über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht
oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b
Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem
bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt.
§ 108c
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht
die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 108d
Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen,
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für
sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der
Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das
Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein
Volksbegehren gleich.
§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im
Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder
zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch
Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht
untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung
berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder
für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der
Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 109b und 109c
(weggefallen)
§ 109c
(weggefallen)
§ 109d
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen
tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der
Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der
Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer
Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die
ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der
Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört,
beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der
Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen
Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt
oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete
Gefahr herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in
den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 109f
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer
Mittelsmänner
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung
sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der
Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und
dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder
Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109g
Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung
oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder
Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung
an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von
einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach
hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder
Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr
nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit
Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
§ 109h
Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum
Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung
anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109i
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer
Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2
und 5).
§ 109k
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so
können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine
Straftat nach § 109g bezieht, eingezogen werden. § 74a ist
anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden
auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das
Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann,
wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110
(weggefallen)
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert,
wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf
nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die
Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist
anzuwenden.
§ 112
(weggefallen)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme
einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich
führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der
Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die
Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum
vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht
vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich
rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach
dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113
stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte
und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur
Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
§§ 115 bis 119
(weggefallen)
§ 120
Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet
oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des
Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich,
wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121
Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit
ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten
nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum
Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder
ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu
verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der
Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
§ 122
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 124
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der
Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 125
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus
einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um
ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in §
113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu
verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein
Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der
§§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251
oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis
306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1
bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des §
316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3
oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs.
6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des §
318 Abs. 1 androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen
vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche
Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen
Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 128
(weggefallen)
§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer
sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um
Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung
Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu
gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder
liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und
deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer
Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der
Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden
Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert
werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft.
§ 129a
Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§
7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10,
11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §
239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische
Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3,
des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder
315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs.
1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1
bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a
Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder
2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder
nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu
begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und
durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf
gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten
anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so
ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung
unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen
des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2
bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und
deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen
der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs.
2) mildern.
(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§
45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 129b
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter
Verfall und Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie
durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher
ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird
die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz
verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein
auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf
eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die
Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen
der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen
achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller
Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder
durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz
3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 130a
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu
dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer
zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist,
als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die
Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu
begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche
Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1
bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen,
akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,
Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt
oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden,
Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen
solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel,
Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4,
allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können
eingezogen werden.
§ 133
Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in
dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen
dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von
dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben
worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 134
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört,
beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn
entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 135
(weggefallen)
§ 136
Verstrickungsbruch, Siegelbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in
Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder
in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt,
ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in
Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen,
oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder
zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn
die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht
durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt
auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei
rechtmäßig. (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 137
(weggefallen)
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren
Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146,
151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des §
152b Abs. 1 bis 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1
Nr. 2 oder 3,
6. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines
Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10,
11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis
251 oder 255) oder
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis
306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1
bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder
der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der
Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es
unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu
machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der
Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der
Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis
5 gilt entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem
Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft
erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 139
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so
kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in
seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen
erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat,
ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn,
daß es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine
Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und
Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§
129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) handelt. Unter denselben
Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt,
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm
in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen
Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei
diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht
verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft
bekannt geworden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat
anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder
der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so
genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg
abzuwenden.
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach §
176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder
nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer
Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 141
(weggefallen)
§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an
dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne
daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der
sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und
die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er
seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies
gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die
Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig
Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der
ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 143
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen
Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu
treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen
Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 144
(weggefallen)
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner
Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
dienenden Warnoder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder
in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder
anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
§ 145a
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der
in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der
Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der
Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
§ 145b
(weggefallen)
§ 145c
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen
anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen
strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146
Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr
gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde,
oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines
höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält
oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1
oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in
Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden
hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 147
Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als
echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 148
Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als
echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches
Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche
Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines
höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft
oder 3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält
oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das
Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder
in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet,
indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen,
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen
Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
oder
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen
Fälschung dienen, herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine
Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm
verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie
ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur
Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr
Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat
weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die
Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte
Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
§ 150
Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer
Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen
und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 151
Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende
Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen
Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile
einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren
der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über
Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks.
§ 152
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und
Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
§ 152a
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche
Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder
Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem
anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
1. die von einem Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung
gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen
bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 152b
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
Euroschecks
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in
Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder
Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1
sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer
garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung
gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und
§ 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als
Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein
Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
eines Landes gleich.
§ 154
Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 155
Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere
Bekräftigung.
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt
zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder
unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 157
Aussagenotstand
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder
einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im
Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der
Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von
sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch
nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 158
Berichtigung einer falschen Angabe
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher
Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn
der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung
nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für
einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine
Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe
gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie
bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde
erfolgen.
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen
Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§
156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
entsprechend.
§ 160
Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 161 und 162
(weggefallen)
§ 163
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an
Eides Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen
aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe
rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer
rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der
Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der
in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen
wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art
aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen.
§ 165
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die
Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht
auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2
entsprechend.
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder
andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 167
Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im
Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft
absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland
bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
§ 167a
Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper
oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote
Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen
Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,
Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder
beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169
Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines
anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder
zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch
angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so
daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder
ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr
diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den
Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person
unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder
psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen
kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution
nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 172
Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit
einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 173
Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser
Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn
Jahre alt waren.
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut
ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut
oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienstoder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder
angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen
vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch
sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 174a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Gefangenen oder auf
behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung,
Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter
Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen
oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer
Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und
ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch
mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder
Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt
oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 174b
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder
einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch
das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an
demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an
sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungs*-verhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer
Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist,
unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 175
(weggefallen)
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren
(Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es
sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten
an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich
vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu
sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder
einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an
sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4
anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem
anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach
Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des §
176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des §
176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf
vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder
des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht
handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11
Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden
soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft,
wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat
körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des
Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland
abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im
Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und
176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.
§ 177
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung
des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen
des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter
oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm
vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn
sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
(Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder
schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3
und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder
Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß
er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen
an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person
(Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen,
wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren
an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an
einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub
leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle
Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen
Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung,
zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut
oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher
oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der
Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig
Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution
Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie
ausbeutet.
§ 180b
Menschenhandel
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen
einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen
einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen
Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person
vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen
soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit
ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um sie
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder
sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 181
Schwerer Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um
sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem
fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die
sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer
dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder 3. gewerbsmäßig
anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 181a
Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet
oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der
Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere
Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft,
die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im
Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den
Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche
Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er
gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch
Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf
Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2
bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und
182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 181c
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a,
73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und
dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht
der Tat gering ist.
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine
exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch
dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter
erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen
Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch
absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
einem anderen anbietet oder überläßt, 3a. im Wege gewerblicher
Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,
ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können,
einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu
aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt,
das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1
Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tier*-pornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den
sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand
haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den
Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und
die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen
Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder
beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4
bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien-
oder Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine
pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer
Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn
durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass
die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht
zugänglich ist. StGB § 184d Ausübung der verbotenen Prostitution Wer
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an
bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten
nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
§ 184e
Jugendgefährdende Prostitution
Wer der Prostitution
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum
Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184f
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das
jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor
einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende
Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen
begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken
erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen
Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
§ 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 190
Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der
Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte
vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen
worden ist.
§ 191
(weggefallen)
§ 192
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen
der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder
Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur
insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
§ 194
Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat
durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§
11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im
Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der
Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung
ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat
kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte
widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das
Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen
über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht
das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist
die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer
Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht.
Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung
auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde
oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des
Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit
Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
§§ 195 bis 198
(weggefallen)
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der
Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei
erklären.
§ 200
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum
Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der
Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist
die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder
Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung
oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe,
in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn
die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten
zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1
abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut
oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat
nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung
geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu
beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche
Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes
verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer
verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder
einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt
Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1
hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen
Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem
Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen
Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere
technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes
Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet
oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines
Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein
verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert
ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet
hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine
Abbildung gleich.
§ 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen
unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem
anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar
gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines
anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem
gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder
Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder
Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater
für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle
nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich
anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall-
oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen
Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses
oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist,
oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem
Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die
für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1
ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen
Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht
untersagt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und
Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die
Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach
dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner
gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen
Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen
unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205
Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a bis 204
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs.
2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des §
202a. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des
Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203
und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in
den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des
Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens
bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder
Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter
eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem
Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer
Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute
Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten
Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes
Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit
dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind
oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen
Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder
Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines
befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des
Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
§§ 207 bis 210
(weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als
Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange
Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem
getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur
Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall
vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
§§ 214 und 215
(weggefallen)
§ 216
Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen
des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch
ist strafbar.
§ 217
(weggefallen)
§ 218
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der
Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der
Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen
Versuchs bestraft.
§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem
Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen
hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten
lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird
und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen
sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn
der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das
Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare
Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von
einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher
Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176
bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe
für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat
beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt
vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als
zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe
nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs
in besonderer Bedrängnis befunden hat.
§ 218b
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige
ärztliche Feststellung
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine
Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung
eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt,
darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2
oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe
bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige
Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur
Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit
Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2
strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht
treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er
wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder
219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im
Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann
einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2
und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in
Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet
worden ist.
§ 218c
Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für
ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs,
insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und
psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf
Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft
überzeugt zu haben oder 4. obwohl er die Frau in einem Fall des §
218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218
mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
§ 219
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt*-lage
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat
sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der
Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit
dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und
gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt
sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch
ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach
der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in
Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das
Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und
außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu
bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu
erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der
Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs
und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den
Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater
ausgeschlossen.
§ 219a
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in
grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines
Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der
Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts
bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes
anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche
Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen
Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1
bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder
Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln
oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in
ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
§ 219b
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu
fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft
vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können
eingezogen werden.
§ 219c
(weggefallen)
§ 219d
(weggefallen)
§ 220
(weggefallen)
§ 220a
(weggefallen)
§ 221
Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner
Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn
dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur
Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers
verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 222
Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden
oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die
Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör,
das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht
mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227
Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis
226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen
Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 230
Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die
fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte
Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht
nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung
auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der
Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren
verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen
oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder
dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
§§ 232 und 233
(weggefallen)
Achtzehnter Abschnitt S
traftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 234
Menschenraub
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser
Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder
dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung
im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 234a
Verschleppung
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein
Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt,
aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem
Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem
Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist
oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1
ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder
einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze
1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
§ 236
Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen
noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober
Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen
auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht
handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den
Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein
Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt
oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein
Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich
aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich
oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter in den
Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder
in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist
zu erkennen, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels
verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die
Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei
Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern,
deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen
Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den
Absätzen 1 bis 3 absehen.
§ 237
(weggefallen)
§ 238
(weggefallen)
§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der
Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung
eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 239a
Erpresserischer Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen
bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge
eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253)
auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn
der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in
dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne
Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg
zu erreichen.
§ 239b
Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen
bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod
oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit
dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm
durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer
solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 239c
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine
ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem
Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a
Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung
der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu
erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen
macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten
Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den
anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der
Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt
werden.
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder
Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in
dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis
oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung
dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst
gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder
Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in
einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich
ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person,
einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz
der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole,
ein volloder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff
enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes
oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
§ 244
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in
eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d
anzuwenden.
§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2
genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 245
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter
anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein
Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der
Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt.
§ 248
(weggefallen)
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden
in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
§ 248b
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge,
die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur
insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde
elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung
nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht
begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht
begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt.
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde
bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen,
wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt
oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251
Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.
§ 252
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine
Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu
erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht
zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung
verbunden hat.
§ 254
(weggefallen)
§ 255
Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 256
Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat,
in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung
an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der
einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder
auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder
Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil
vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder
Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat
zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft
oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn
verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist
straffrei.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger
zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur
Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen
des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch
eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie
absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
anzuwenden.
§ 260a
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 261
Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert
oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die
Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes
1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29
Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt,
nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
4. Vergehen
a) nach den §§ 152a, 180b, 181a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264,
266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des
Asylverfahrensgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, begangen worden sind, und 5. Vergehen nach §§ 129 und
129a Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von
einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
(§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen
oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der
Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten
Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und
-vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen
Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er
die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem
er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht
erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein
Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu
begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. §
73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen
stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in
Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit
Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder
freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der
Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen mußte, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1
genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes
bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. Nach den Absätzen 1 bis
5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat
strafbar ist.
(10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die
freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in
Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden
konnte.
§ 262
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum
erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug
verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein
anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand
gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263
bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden
hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.
§ 263a
Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des
Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte
Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt
oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3
entsprechend.
§ 264
Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde
oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten
Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche
Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung
durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick
auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der
Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die
Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in
Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine
Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen
gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder
verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht
gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse
oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird
die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren
der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden;
§ 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder
Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne
marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem
Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,
Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines
Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
§ 264a
Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von
Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens
gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in
Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den
Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb
oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren
Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder
nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an
einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch
für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die
Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne
Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu
verhindern.
§ 265
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt,
zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen
aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch
ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder
einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu
entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
§ 265b
Kreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem
Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen
eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen
vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder
Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die
für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen
solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben
dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht
mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag
erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert,
daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung
erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so
wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand
solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der
entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die
Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
§ 266
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm
kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen
er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten
entsprechend.
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des
Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,
vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle
pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu
tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,
vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er
für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem
Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es
unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit
oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den
anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des
Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege
fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse
oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters,
Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der
Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der
Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist,
obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die
Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann
nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten
angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht
bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder
einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer
Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder
verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden
hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten
Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.
§ 268
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine
technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß-
oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den
Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen
läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder
erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht
es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den
Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so
speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte
oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte
oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche
Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in
öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben
oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie
überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer
ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person
abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder
Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 272
(weggefallen)
§ 273
Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt,
unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne
Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm
entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der
Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt
oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder
nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder
verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze
oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem
er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen
oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat
geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen
bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder
einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder
einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§
271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr
zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder
einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.
§ 276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere, Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere,
namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für
Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
§ 277
Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als
eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem
Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum
Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über
seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem
Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 280
(weggefallen)
§ 281
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist,
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden
gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a
und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. §
73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, §
271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit §
276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. Vierundzwanzigster
Abschnitt Insolvenzstraftaten
§ 283
Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder
eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder
Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch
unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge
verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die
aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in
einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet
ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für
Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite
schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen
Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in
der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand
verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse
verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder
eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die
Überschuldung oder die drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7
fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen
eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden
ist.
§ 283a
Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der
Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer
ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
§ 283b
Verletzung der Buchführungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet
ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung
er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder
beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen
Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in
der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig
handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283c
Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger
eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder
nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn
dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern
begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283d
Schuldnerbegünstigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit
oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in
einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des
Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen
Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder
verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder
unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer
dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not
bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden ist.
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in
Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele
gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 286
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1
anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die
Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur
Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände
eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 287
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet,
namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher
Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1)
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 288
Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der
Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile
seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 289
Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche
Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 291
Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an
Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen
dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene
Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung
stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende,
Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein
auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und
sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die
Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen
Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen
läßt.
§ 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder
Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem
Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem
Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen
oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten
gemeinschaftlich begangen wird.
§ 293
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem
Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 294
Strafantrag
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf
Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder
an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die
Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
§ 295
Einziehung
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter
oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 296
(weggefallen)
§ 297
Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers oder als
Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines
deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme
oder Einziehung oder
2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer
Bestrafung verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des
Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt
oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer
Bestrafung verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre
Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen
in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die
Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der
Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche
Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen
Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme
eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die
freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem
Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht
bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das
Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun
des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des
Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das
Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen
Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder
gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines
geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er
ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im
ausländischen Wettbewerb.
§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 301
Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat
neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten
Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
§ 302
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb,
ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung
ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303c
Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat
bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum
öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze
oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk,
welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert,
das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne
des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb
oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen
Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich
Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder
Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere
Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes
Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen
dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise
zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen
oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis
306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
§ 306d
Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1
fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den
Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein
erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f
Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in
denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der
Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes
Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender
Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4
bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in
den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 307
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion
herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3)
Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich
durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu
schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung
auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen
einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die
Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist
auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von
bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden
Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu
beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder
des § 309 Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff
begangen werden soll, Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen
der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 311
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d
Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte,
eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die
geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden
Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 312
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder
Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen
Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch
eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung
eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven
Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 313
Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314
Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder
Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch
bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe
beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen
vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder
sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1
und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig
die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
abwendet oder
2. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 2,
b) § 308 Abs. 1 und 5,
c) § 309 Abs. 6,
d) § 311 Abs. 1,
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f) § 313,
auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5, freiwillig die Gefahr
abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 4,
b) § 308 Abs. 6,
c) § 311 Abs. 3,
d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht, oder
2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der
Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs-
oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder
beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315a
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder
ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger
oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die
Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten
gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffsoder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder
entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung
des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am
Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des
Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl
er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig
begeht.
§ 316a
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines
räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung
(§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit
des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und
dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 316b
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung
mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme
oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der
Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden
Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine
dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung
der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
§ 316c
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft,
wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person
angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die
Herrschaft über
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug
befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff zu erlangen oder
auf dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord
befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen
gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
herbeizuführen. Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein
Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von
Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits
begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von
Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige
Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig
den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen,
Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 317
Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 318
Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder
andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder
dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur
Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten
beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 319
Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder
des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln
der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder
Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens,
technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute
Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den
Erfolg abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315
Abs. 3 Nr. 1,
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4. des § 319 Abs. 1 bis 3 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
1. in den Fällen des,
a) § 315 Abs. 6,
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
d) § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht, oder
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.
§ 321
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des §
316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).
§ 322
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c
begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310
bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden.
§ 323
(weggefallen)
§ 323a
Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht
und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des
Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für
die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323b
Gefährdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher
Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in
einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters
oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß
solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324
Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen
Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a
Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe
in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen
dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines
anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert
oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325
Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht,
die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die
Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von
bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang
in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet
sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere
Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden
Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist,
außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines
anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm,
Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die
Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 326
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren
gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur
geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb
einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung
von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt,
lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1
entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in
den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen
auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den
Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der
Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
§ 327
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder
stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise
abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert
oder
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden,
oder deren Lage wesentlich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum
Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ohne die nach dem
jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung
oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden
vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen
Stoffen und Gütern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft,
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder
wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive
Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch
ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt,
befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt
oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des
Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe
an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3. eine nukleare Explosion verursacht oder
4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung
verleitet oder eine solche Handlung fördert.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder
Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder
auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eine anderen, ihm nicht gehörende Tiere
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr.
4.
§ 329
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein
Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf
oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu
befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen
entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer
in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder
Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder
vollziehbaren Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere
feste Stoffe abbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des
Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes,
einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder
eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren
Untersagung
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder
gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege
ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein
Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht
unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach
den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des §
329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht,
nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit
beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben
bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in
die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, wird in den Fällen
der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit
Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 330a
Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können,
verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die
Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330b
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326
Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig
die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachen Zustand beseitigt,
bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben
Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326
Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder
der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 330c
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329
Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen
worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
§ 330d
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und
das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur
Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden
Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen
Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch
durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem
Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt,
insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft
oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige
Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung,
Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung
oder sonstigen Zulassung. Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 331
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich
oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter
einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder
annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter
unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme
genehmigt.
§ 332
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß
er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem
anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei
Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die
Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils
durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche
Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334
Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die
Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu
bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der
Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in
der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als
Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung
künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen
Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der
Handlung gleich.
§ 337
Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im
Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer
Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der
anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 338
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336
und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336
und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn
der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter,
welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts
schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
§ 340
Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder
in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder
begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend.
§§ 341 und 342
(weggefallen)
§ 343
Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer
behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich
mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder
ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 344
Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer
nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen
ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden,
der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf,
strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger,
der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer
behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach
dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger,
der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden
darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden
darf. Der Versuch ist strafbar.
§§ 346 und 347
(weggefallen)
§ 348
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche
Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder
Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 349 bis 351
(weggefallen)
§ 352
Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu
seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder
Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 353
Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für
eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in
geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
§ 353a
Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder
einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung
zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung
verfolgt.
§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst
bekanntgeworden ist,
unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die
Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich
verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung
wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis
während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten
Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis
während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder
bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer
amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der
Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 353c
(weggefallen)
§ 353d
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine
Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war,
oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen
Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch
eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache
betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut
öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert
worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 354
(weggefallen)
§ 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in
einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder
durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids
oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als
Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des
Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger
ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem
Verletzten antragsberechtigt.
§ 356
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den
ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben
Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren ein.
§ 357
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt
oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen
läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung,
welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines
anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren
Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
§ 358
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2),
aberkennen.