Strafgesetzbuch (StGB)
vom 15. Mai 1871
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 24. August 2004
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2
Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem
Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert,
so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist
auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,
soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Über Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem
Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
§ 3
Geltung für Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen
werden.
§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 5
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der
Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis
100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a),
wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2,
wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines
Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit
Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen
Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den
Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die
Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre
Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den Fällen der §§ 176 bis
176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit
der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung
an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder
einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von
Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326,
330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche
Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten
gestatten;
11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch
in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher
ist;
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen
Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
ihren Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen
wird;
15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den
Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des §
310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§
184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149,
151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen
sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen
einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe
bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das
deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist
oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden
ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und,
obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der
Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen
innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder
die Auslieferung nicht ausführbar ist.
§ 8
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9
Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen
oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder
nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat
begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt
hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem
nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der
Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die
Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht
des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. StGB § 10
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Für Taten von
Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im
Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11
Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der
Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die
Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr
besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen
ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht
oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten
Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer,
ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder
Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für
sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde: auch ein Gericht;
8. Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende
Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann,
wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der
hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer
dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 12
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht
sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere
Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann
strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg
nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 14
Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz,
nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder
Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit
begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst
dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er
auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm,
aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne
des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund
eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 15
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 16
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 17
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere
Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm
hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn
Jahre alt ist.
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel
Versuch
§ 22
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat
zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch
eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete
Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch
nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die
Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen
konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird
er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs
nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein
Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag
begangen wird.
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch
einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder
als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
bestimmt hat.
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet
hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der
Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 28
Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche
die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter
oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die
Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den
Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 29
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen
nach seiner Schuld bestraft.
§ 30
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen
verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
§ 31
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch
aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine
etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein
Vorhaben aufgibt oder, 3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder
das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die
Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird
sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu
seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Tat zu verhindern.
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut
eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35
Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an,
welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann
bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §
49 Abs. 1 zu mildern.
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36
Parlamentarische Äußerungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer
Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft
oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
§ 37
Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in
§ 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der
Tat Erster Titel Strafen Freiheitsstrafe
§ 38
Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 39
Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und
Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und
Jahren bemessen.
Geldstrafe
§ 40
Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus,
das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend
Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen
für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze
angegeben.
§ 41
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder
nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das
Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
§ 42
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe
sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die
Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der
Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 43
Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt
Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht
neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen
Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist
(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird,
bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist
zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Nebenstrafe
§ 44
Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu
einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm
das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten
verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel
anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte
nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies
gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird
das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die
Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
Nebenfolgen
§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis
zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,
soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden
Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis
zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht.
§ 45a
Eintritt und Berechnung des Verlustes
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts
wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der
Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die
Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die
Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt
ist.
§ 45b
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten
und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte,
wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine
vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der
Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und
gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich
in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die
Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die
verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten
nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,
sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes
sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum
überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung
ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht
erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern
oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist,
von Strafe absehen.
§ 47
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht
nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur
Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so
verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung
einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt
sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach
dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen
dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
§ 48
(weggefallen)
§ 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder
zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel
des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt
dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im
Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs
Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift
verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis
zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder
statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
§ 50
Zusammentreffen von Milderungsgründen
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme
eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein
besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur
einmal berücksichtigt werden.
§ 51
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des
Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat
nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren
Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die
frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch
Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft
worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet,
soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe
entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine
ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so
bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52
Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach
dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf
nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des §
41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so
kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert
erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
§ 53
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig
abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe
auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer
Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung
findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine
lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2
zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen;
soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe
verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend. (4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz
2 gilt sinngemäß.
§ 54
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe,
so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In
allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden
die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht
erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei
Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ist eine Gesamtstrafe aus
Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der
Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag
Freiheitsstrafe.
§ 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig
Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,
verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt
wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere
Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§
11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,
sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe
der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt
war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen
Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56
Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als
einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die
Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre
nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten
besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich
auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe
beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen.
§ 56a
Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf
fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf
das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß
verlängert werden.
§ 56b
Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des
Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine
Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens
nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die
der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das
Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung
des Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c
Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der
Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine
Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung,
Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen,
auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu
führen oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt
Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten
erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine
künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist.
§ 56d
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel,
wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und
der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und
betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in
Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er
dem Gericht mit.
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm
für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder
ehrenamtlich ausgeübt.
§ 56e
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch
nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 56f
Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der
Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt,
daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich
der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten
begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr. 1
gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen
worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es
ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den
Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die
Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen,
Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung
widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von
Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden
Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g
Straferlaß
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es
die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist
anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der
Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der
Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der
Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 57
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei
Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das
Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und
diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß
besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit
darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des
Strafrestes nicht unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein
Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung
ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die
Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung
eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist,
gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der
Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von
Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb
nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der
in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die
weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt
jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat
erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2
Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten
entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57b
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so
werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
§ 58
Gesamtstrafe und Strafaussetzung
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die
Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in
der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für
den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die
Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das
Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene
Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die
Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3
entsprechend.
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59
Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen,
die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe
vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung
zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters
besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der
Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe
nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor
der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden
ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder
Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und
Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf
drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1
Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer
Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
§ 59b
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f
entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe
verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit
fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
§ 59c
Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der
Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§
53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen
Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften
über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des §
55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60
Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den
Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer
Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter
für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt
hat. Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61
Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
§ 62
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr
außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt *)
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen
einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf
seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von
vornherein aussichtslos erscheint.
§ 65
(weggefallen)
§ 66
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das
Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen
Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat
für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder
sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er
infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet
wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die
er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,
und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das
Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben
der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung
oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat
nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224,
225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene
Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten
ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen,
wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr.
2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei
Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er
jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und
wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den
in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1
und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu
Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft
oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und
der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine
Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten
der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 66a
Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz
1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66
Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das
Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. Es ordnet
die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des
Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu
erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung darf erst nach Rechtskraft der
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen. Dies gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht
vorliegen.
§ 66b
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen
eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des
Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine
erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit
hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung
des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung
während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und
wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit §
252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass
er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die
Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem
die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung
nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der
in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der
zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und
ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden.
§ 67
Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64
neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der
Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der
Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich
treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) *) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe
vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe
angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt
nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1
trifft.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das
Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen
des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die
Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt,
so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann
jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person
des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht
nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel
überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht
nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1
genannten Maßregeln überweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die
Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.
Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,
wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die
Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im
Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
§ 67b
Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich
deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter
noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der
Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c
Späterer Beginn der Unterbringung
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten
Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des
Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung
noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft
ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes
1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet
den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen
aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die
Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel
erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
§ 67d
Dauer der Unterbringung
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre
nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.
Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des
Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch
nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt,
wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der
Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte
entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
(5) *) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht
nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn
ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen,
nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der
Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die
Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere
Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie
für erledigt. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. Das
Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten
mehr begehen wird.
§ 67e
Überprüfung
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es
muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen
Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der
gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das
Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der
Entscheidung von neuem.
§ 67f
Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere
Anordnung der Maßregel erledigt.
§ 67g
Widerruf der Aussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung,
wenn der Verurteilte
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat
begeht,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der
Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach
den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der
Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines
Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände,
die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und
zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck
der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf
insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht
übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht,
so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen
erbracht hat, werden nicht erstattet. Führungsaufsicht
§ 68
Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der
Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und 6 und § 68f) bleiben unberührt.
§ 68a
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht
bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen
Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen
miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des
Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer
in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung
berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer
für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die
Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine
Anwendung.
§ 68b
Weisungen
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich
nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die
ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den
Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu
führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder
von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach
den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer
bestimmten Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes
unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur
für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen
Stelle zu melden. Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen
erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56c Abs. 3 ist
anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des
Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
§ 68c
Dauer der Führungsaufsicht
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens
fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der
Verurteilte
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt und eine Gefährdung
der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten
zu befürchten ist. Erklärt der verurteilte nachträglich seine
Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der
Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§
68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen,
ändern oder aufheben.
§ 68e
Beendigung der Führungsaufsicht
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten
ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen
wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen
Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete
Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen
der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der
Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von
neuem.
§ 68f
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen
einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat
vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des
Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das
Gericht an, daß die Maßregel entfällt.
§ 68g
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes
angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht
der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich
unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung
von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet
nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht
auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch
bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der
Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der
Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der
Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so
endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein
Vergehen 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 2. der
Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den
Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im
Urteil eingezogen.
§ 69a
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es
zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre
kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird
nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den
Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine
Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig
entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das
Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung
wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die
Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen
von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht
die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens
zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3
ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten
entsprechend.
§ 69b
Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so
hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit
der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht,
von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch
eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die
ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen
Führerscheinen vermerkt.
Berufsverbot
§ 70
Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter
Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung
der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß
er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art
begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der
von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam
war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den
Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen
anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige
Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat
angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet.
§ 70a
Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der
Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige
Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr
besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein
Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz
2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die
§§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert
sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b
Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots,
wenn der Verurteilte 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit
ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, 2. gegen
eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der
Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und
sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere
Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch
dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt
werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß
der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots
erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die
Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das
Berufsverbot für erledigt. Gemeinsame Vorschriften
§ 71
Selbständige Anordnung
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig
anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das
Berufsverbot.
§ 72
Verbindung von Maßregeln
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist
aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so
werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten
Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten
beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so
bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende
des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug
der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
§ 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73
Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter
oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet
das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem
Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die
der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten
Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und
hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des
Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er
einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in
Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
§ 73a
Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht
möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73
Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines
Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst
Erlangten zurückbleibt.
§ 73b
Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des
Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der
Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.
§ 73c
Härtevorschrift
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den
Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann
unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung
in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn
das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42
entsprechend.
§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden,
das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall
von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine
rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat
ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§
73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der
Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das
Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) § 73c gilt
entsprechend.
§ 73e
Wirkung des Verfalls
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das
Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft
der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung
Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand
bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
§ 74
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder
Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die
Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die
Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über
Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die
Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen
werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die
Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den
Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den
von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den
Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß
die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch
sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung
aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung
nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf
einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 74c
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur
Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte
erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die
Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu
der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der
Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn
der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung
mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne
Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der
Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f);
trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt
sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt
werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
§ 74d
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß
jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird
angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im
Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung
mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim
Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt
worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in
Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1. die
Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im
Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den
der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen
zur Verbreitung bestimmt sind und 2. die Maßnahmen erforderlich
sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu
verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich,
wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der
Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e
Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der
Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der
Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das
Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die
Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch
dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr.
1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der
Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch
wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
§ 74f
Entschädigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem
Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in
Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten
ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt
werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 75
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als
Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Handlung
vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der
§§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen
würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemeinsame
Vorschriften
§ 76
Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen.
§ 76a
Selbständige Anordnung
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder
zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung
der Straftat verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen
keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts
anderes bestimmt. Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch
nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe
absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt
wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des
Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77
Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den
Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen
Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder
sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das
Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über.
Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine
Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des
Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die
Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den
persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die
Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. (4) Sind
mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
stellen.
§ 77a
Antrag des Dienstvorgesetzten
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt,
dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten
antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt.
Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder
gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag
stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese
Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung,
bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung
antragsberechtigt.
§ 77b
Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis
zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende
der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über
die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist
nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des
gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat
beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und
spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung
eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der
Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung
nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.
§ 77c
Wechselseitig begangene Taten
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander
zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter
die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das
Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des
letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch
dann noch stellen, wenn für ihn die Antragfrist schon verstrichen
ist.
§ 77d
Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.
Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes
Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der
Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister
und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den
Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können
das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann
den Antrag nicht zurücknehmen.
§ 77e
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung
von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgun