Strafgesetzbuch (StGB)
vom 15. Mai 1871
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
Stand: 20. Dezember 2001
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2
Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur
Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das
Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung
geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten,
die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer
Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der
Entscheidung gilt.
§ 3
Geltung für Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten,
die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt
ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.
§ 5
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende
Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und
seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat
sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die
Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort
seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem
Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist
und mit diesem einen Konzern bildet;
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den
die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage
im Inland haben, und
b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat;
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides
Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig
ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig
ist;
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a,
die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden,
soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als
Straftaten gestatten;
11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in
Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in
Beziehung auf den Dienst begeht;
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;
15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit
der Tat Deutscher ist.
§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für
folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Völkermord (§ 220a);
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§
307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und
4;
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von
Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren
Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn
sie im Ausland begangen werden.
§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen
Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche
Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das
Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht
ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt
wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
§ 8
Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der
Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 9
Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder
im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand
gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten
sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen
ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle
des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die
Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat
nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
§ 10
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit
im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11
Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte,
der Lebenspartner, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch
dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder
wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,
die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie
einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung
Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge
jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und
andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen.
§ 12
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen
Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind,
bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13
Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines
Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er
rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das
Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun
entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 14
Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse
oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch
auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei
dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen,
die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem
besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für
eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist.
§ 15
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges
Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 16
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen
fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand
eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung
nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 17
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt
er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter
den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 18
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so
trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge
wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt
ist.
§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der
Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Zweiter Titel
Versuch
§ 22
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines
Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs.
1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der
Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden
sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
§ 24
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft,
wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern,
wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren
Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen
begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter
bestraft (Mittäter).
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen
zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen
vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den
Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 28
Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die
Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so
ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe
schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter
oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 29
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner
Schuld bestraft.
§ 30
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder
zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens
bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines
anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen
oder zu ihm anzustiften.
§ 31
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und
eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben
aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu
einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie
unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn
bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit
die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35
Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er
die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch
kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit
Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36
Parlamentarische Äußerungen
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer
Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen
werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 37
Parlamentarische Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36
bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38
Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange
Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr
Mindestmaß ein Monat.
§ 39
Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten,
Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Geldstrafe
§ 40
Verhängung in Tagessätzen
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf
und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle
Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in
der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem
Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens
fünftausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die
Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
§ 41
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so
kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte
Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies
gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
§ 42
Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm
das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung,
die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der
Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
§ 43
Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem
Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a
Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer
lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens
des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall
angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert
des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der
Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt
(Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre,
ihr Mindestmaß ein Monat.
Nebenstrafe
§ 44
Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer
Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis
zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in
den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder
§ 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine
Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und
internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der
Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das
Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem
Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen
§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf
Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es
besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert
der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er
innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen
und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf
Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 45a
Eintritt und Berechnung des Verlustes
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem
Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage
an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur
Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit
eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird
oder die Maßregel erledigt ist.
§ 45b
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach §
45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen
Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die
Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der
Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den
Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen, sowie
das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen
nicht berücksichtigt werden.
§ 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil
wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche
persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz
oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach §
49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist,
von Strafe absehen.
§ 47
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn
besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen,
die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine
Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1
unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe
an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1
nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig
Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
§ 48
(weggefallen)
§ 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen,
so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des
angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die
Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist,
die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen
Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf
Geldstrafe erkennen.
§ 50
Zusammentreffen von Milderungsgründen
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder
schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher
Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
§ 51
Anrechnung
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens
ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung
erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe
angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum
Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach
der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren
durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe
angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so
wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt
ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag
Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder
Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem
Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt
Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz
mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz
bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die
anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben
Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das
Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn
eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
§ 53
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt
werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt,
so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert
erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt
werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder
im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der
nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe
verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe
verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a
Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 54
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als
Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen
wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet.
Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie
darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert
des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze
nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so
entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem
Tag Freiheitsstrafe.
§ 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig
Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder
erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der
früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in
dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1
Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind
aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos
werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der
früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum
Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56
Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr
setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu
erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten
mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung
für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die
Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,
zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und
Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der
Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat
verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird
die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie
gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt
werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56a
Bewährungszeit
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre
nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor
ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
§ 56b
Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung
für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht
ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit
die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht
entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel
von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c
Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder
Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren
zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden
ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu
nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige
Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab,
wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
§ 56d
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil
der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies
angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine
Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch
nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur
Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen
und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die
Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt.
Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder
Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm für seine
Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich
ausgeübt.
§ 56e
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich
treffen, ändern oder aufheben.
§ 56f
Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die
Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht
und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der
Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten
einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die
Hälfte
der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten,
Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann
jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte
zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder
entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe
anrechnen.
§ 56g
Straferlaß
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe
nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit
begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach
Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der
Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 57
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt
sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall
bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung
für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe,
mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des
Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre
nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner
Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch
wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht
unterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,
bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht
in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als
verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer
zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte
unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die
dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten
aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen
ist.
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor
deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung
auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere
Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede
Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und
die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
unzulässig ist.
§ 57b
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei
der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
§ 58
Gesamtstrafe und Strafaussetzung
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung
nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren
Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur
Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so
verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene
Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59
Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so
kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und
die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe
keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere
Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe
zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht
gebietet.
§ 56
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn
der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt
oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung
mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre
nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder
sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur
zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz
1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis
stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
§ 59b
Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so
stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der
Verwarnung sein Bewenden hat.
§ 59c
Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit
Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat
nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung
einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60
Absehen von Strafe
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter
getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich
verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61
Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
§ 62
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn
sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem
Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20)
oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung
des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat,
die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt
oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder
nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein
aussichtslos erscheint.
§ 65
(weggefallen)
§ 66
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit
von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge
eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer
wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer
oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder
nach 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der
vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in
Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei
Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer
oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die
Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als
eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte
Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,
wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer
innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem
Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre, in den Fällen des Absatzes 3 eine der
Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 67
Reihenfolge der Vollstreckung
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter
erreicht wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen,
ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt
erscheinen lassen.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird
die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel
der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach
§ 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die
Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.
Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel
fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn
Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter
in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des
Täters dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich
auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den
Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder
aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters
dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das
Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der
in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten
sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung
gelten.
§ 67b
Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur
Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der
Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung
unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die
gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c
Späterer Beginn der Unterbringung
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung
vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der
Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so
setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer
Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b
nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht
es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht
ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber
besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht
werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der
Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
§ 67d
Dauer der Unterbringung
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht
übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer
Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel
vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe,
soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht
abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß Untergebrachte außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen
worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr
besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die
Maßregel ist damit erledigt.
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr
vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht
weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des
Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem
Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67e
Überprüfung
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter
Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei
Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen
Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die
Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
§ 67f
Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist
eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
§ 67g
Widerruf der Aussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der
Verurteilte
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung
erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63
und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß
von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten
sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm
während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der
Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung
des Verurteilten erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die
gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die
Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat,
werden nicht erstattet.
Führungsaufsicht
§ 68
Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht
besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn
die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c,
67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f) bleiben unberührt.
§ 68a
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt
ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander
dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit
Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die
Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen,
welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein
Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre
Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle
den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
§ 68b
Weisungen
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder
für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne
Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den Umständen zu
Straftaten mißbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren
zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen
Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach den Umständen zu
Straftaten mißbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten
Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der
Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt oder
einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten
genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder
für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich
auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse
oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. § 56c Abs. 3 ist
anzuwenden.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
§ 68c
Dauer der Führungsaufsicht
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das
Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu
unterziehen, nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher
Straftaten zu befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich seine
Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest.
Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre
Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist,
sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
wird.
§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 68e
Beendigung der Führungsaufsicht
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der
Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist
frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor
deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht
angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c
Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. Lehnt das
Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der
Entscheidung von neuem.
§ 68f
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit
der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies
gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine
Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel
entfällt.
§ 68g
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder
das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen
derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für
die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die
Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund
derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die
Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird
dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest
erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine
wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus
der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß
oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1
bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer
deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für
die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu
erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur
die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den
letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden
ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a
der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit,
in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht
unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die
Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet,
soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre
vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei
Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und
Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 69b
Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im
Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine
Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische
Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen
und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen
vermerkt.
Berufsverbot
§ 70
Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines
Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen
Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das
Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung
des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige
Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer
angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur
Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt
sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige
Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den
Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen
ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben
lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen
ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
§ 70a
Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß
die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1
bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur
Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert
hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines
vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und
56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit,
in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen
wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden
ist.
§ 70b
Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der
Verurteilte
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes
oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine
rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung
erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn
Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung
der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere
Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht
eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen
erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für
erledigt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 71
Selbständige Anordnung
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das
Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
§ 72
Verbindung von Maßregeln
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der
erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie
angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu
geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das
Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer
Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren
Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist
anzuwenden.
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73
Voraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder
Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen
Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch
erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der
Tat Erlangten entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen.
Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer
durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts
erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch
dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den
Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem
Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der
Tatumstände gewährt hat.
§ 73a
Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des
Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall
eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das
Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten
zurückbleibt.
§ 73b
Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen
Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde,
können geschätzt werden.
§ 73c
Härtevorschrift
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine
unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des
Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr
vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
§ 73d
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf
diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen
des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter
oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand
für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder
teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß
Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen
rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen
hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu
entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene
Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend.
§ 73e
Wirkung des Verfalls
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an
der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht.
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne
des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere
Verfügungen als Veräußerungen.
§ 74
Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände,
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten
dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der
Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus
vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände
abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige,
dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen
hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des §
74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung
der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter
oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung
vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der
Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt
namentlich die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen
oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der
Gegenstände beschränkt werden.
§ 74c
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat
gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor
der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder
verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis
zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines
Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer
vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet
hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im
Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f);
trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe
des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
§ 74d
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück
durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden
ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten
oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der
bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden
oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem
Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen
Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur
angeordnet, soweit
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im
Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter
oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch
diese Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine
Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e
Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder
das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet
jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß
die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des
Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach §
74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die
Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
ist.
§ 74f
Entschädigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der
Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem
Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das
durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus
der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld
entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen
ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der
Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in
verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts
zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden,
soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 75
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines
solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder
3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder
des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde,
so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen
zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemeinsame Vorschriften
§ 76
Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht
ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d
Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden
ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen.
§ 76a
Selbständige Anordnung
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person
verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung
des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig
erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme
vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist
Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann
und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden,
wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder
wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem
Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
zuläßt.
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77
Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das
Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder
einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die
Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine
Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus.
Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des
Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen
Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des
Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
stellen.
§ 77a
Antrag des Dienstvorgesetzten
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn
begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige
Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat
unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt,
wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist
Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die
Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger
oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche
Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei
Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.
§ 77b
Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn
der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von
drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat
auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so
beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der
Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen
Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so
läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige
übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines
Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde
eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozeßordnung.
§ 77c
Wechselseitig begangene Taten
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und
nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen
beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur
Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag
auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragfrist schon verstrichen ist.
§ 77d
Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein
zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem
er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die
Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den
Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur
gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht
zurücknehmen.
§ 77e
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so
gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren
nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als
fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als
einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen
Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder
Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
§ 78a
Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem
Zeitpunkt.
§ 78b
Ruhen
(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten lebensjahres des Opfers bei Straftaten
nach den §§ 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht
verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages
oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst
mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des
Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§
158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges
ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem
Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs.
3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum
von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 78c
Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder
Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit
des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die
nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende
zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von
Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters
oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur
Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland
vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung
durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des
Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in
dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet
wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den
Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in
den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung
ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt
das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist
nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre
verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der
Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so
bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die
Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79
Verjährungsfrist
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von
lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von
mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. Bei den
übrigen Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die
Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer
Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder
Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder
Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich
angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen
oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 79a
Ruhen
Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg
oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt
ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird.
§ 79b
Verlängerung
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist
verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine
Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft.
§ 80a
Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg
(§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren.
§ 82
Hochverrat gegen ein Land
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von
diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 83
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund
vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land
vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
§ 83a
Tätige Reue
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter
ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die
Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der
Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte
Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder
wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84
Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß
sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied
betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im
Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33
Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme
zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen
Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein
Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann
das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne
sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des
Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten
Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß
sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland
verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11
Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 87
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von
Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen,
dadurch befolgt, daß er
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche
Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt,
einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die
Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu
schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer
der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis
309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen,
und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung,
den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die
Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird,
daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig
einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können.
§ 88
Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer
Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung
lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder
überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen
Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum
Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen
Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 90
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt
sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn
die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
§ 90a
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre
verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht
oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn
der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
§ 90b
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht
des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft
in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich
dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder
Mitglieds verfolgt.
§ 91
Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche
Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger
darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer
Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 92a
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat
nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§
45 Abs. 2 und 5).
§ 92b
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis
90b bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur
einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht
geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik
Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen
verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um
die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu
begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
§ 95
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat
nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 96
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95),
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
§ 97
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner
Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags
zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 97a
Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße
kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner
mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein
Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1
ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
§ 97b
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme,
das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er,
wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß
entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein
angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um
Abhilfe angerufen hat.
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das
Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann
bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat
einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne
des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
§ 98
Landesverräterische Agententätigkeit
(1) Wer
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder
Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer
solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart.
Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder
einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach
dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und
sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
§ 99
Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit
gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder
Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in
Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert
und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher
Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 100
Friedensgefährdende Beziehungen
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein
bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen
aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren.
§ 100a
Landesverräterische Fälschung
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände,
Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle
ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen
anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht
vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder
Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1
bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen
zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeiführt.
§ 101
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 101a
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a
bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102
Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen
Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im
Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung
begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in
besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre
Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher
Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter
einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der
verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf
Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch
öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein
Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung
dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 104a
Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik
Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein
Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105
Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner
Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse
nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines
Verfassungsorgans
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 106a
(aufgehoben)
§ 106b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude
des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im
Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
§ 107
Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a
Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet
oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b
Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben
erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch
auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er
dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar
ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung
der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
§ 107c
Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht
zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie
jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 108
Wählernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel,
durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen
anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten
Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a
Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den
Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b
Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne
wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten
Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt.
§ 108c
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat
nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten
zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 108d
Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und
Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht
das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein
Volksbegehren gleich.
§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen
Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen.
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung
oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für
eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete
Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit,
ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 109b und 109c
(weggefallen)
§ 109d
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art,
deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider
besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer
Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar
macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den
dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch
wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des
Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 109f
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene
Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der
Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist
eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder
Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109g
Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage
oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder
eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet
oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder
eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen
gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1
mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen
anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich
oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit
Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
§ 109h
Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in
einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109i
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat
nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§
45 Abs. 2 und 5).
§ 109k
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach
§ 109g bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110
(weggefallen)
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§
26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die,
die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49
Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 112
(weggefallen)
§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung
von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese
bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig
annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei
nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum
nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige
Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;
war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen
Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines
Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne
Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung
bei der Diensthandlung zugezogen sind.
§§ 115 bis 119
(weggefallen)
§ 120
Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei
fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121
Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer
Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder
tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch
verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der
Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
§ 122
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht
entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 124
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen,
in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen
teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 125
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden
Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt
oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen
Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit
Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313,
314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c
Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die
Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge
verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt,
sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 128
(weggefallen)
§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf
gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen
Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von
untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den
§§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist
strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst
ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den
Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung
oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der
Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es
ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
§ 129a
Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf
gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder
des § 239b oder
3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1
bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder
des § 316c Abs. 1 bis 3
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3
die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in
§ 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3
bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den
Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 130a
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer
in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt
bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche
Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in §
126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern
oder zu wecken, eine solche Tat zu
begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt.
§ 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine
Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden
darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische
Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker,
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer,
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln,
Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden,
Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder
in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
§ 133
Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher
Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen
Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich
in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des
öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen
amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 134
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung
öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet,
unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 135
(weggefallen)
§ 136
Verstrickungsbruch, Siegelbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen
ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum
Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder
unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich
zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel
bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung,
die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige
Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig
annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 137
(weggefallen)
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den
Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152
oder einer Fälschung von Zahlungskarten oder Vordrucken für Euroschecks in den
Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder
3,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a),
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255)
oder
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310,
313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden
kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten
rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
Straftat nach § 129a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden
kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu
erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder
der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 139
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von
Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten
müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat
abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§
239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1)
durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger
oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft
anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als
durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne
Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht
worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 141
(weggefallen)
§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom
Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt
ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand
bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich
nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt
der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe
gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen
ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und
den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen
für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch
sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49
Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall
außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden
Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht
(Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur
Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§§ 143 und 144
(weggefallen)
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs-
und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder
Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn-
oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt
oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden
Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
§ 145a
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b
Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat
wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
§ 145b
(weggefallen)
§ 145c
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für
sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt,
obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1
bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu
täuschen sucht.
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146
Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder
daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht
so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 147
Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in
Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 148
Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet
oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder
Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht
so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr
bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das
Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche
Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich
ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen
Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte
Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder
die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung
brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde
anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat
verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das
freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
§ 150
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer
Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das
falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 151
Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere
gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert
sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer
Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher
Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme
lauten.
§ 152
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines
fremden Währungsgebiets anzuwenden.
§ 152a
Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu
ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke
nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, einem anderen überläßt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten,
Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer
garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert
sind.
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153
Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht
ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes gleich.
§ 154
Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen
Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 155
Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen
Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine
solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 157
Aussagenotstand
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch
ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu
werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger
uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 158
Berichtigung einer falschen Angabe
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an
Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr
verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden
ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine
Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht
worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht,
einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153)
und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 160
Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen
anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer
falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 161 und 162
(weggefallen)
§ 163
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides
Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
§ 165
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§
11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag
des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das
Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den
Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer
Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer
Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 167
Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland
bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober
Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft
gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden
Weltanschauungsvereinigung gleich.
§ 167a
Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des
Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen
oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran
beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder
öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort
beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169
Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber
einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des
Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der
Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe
anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen
Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den
Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 171
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr
bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt
zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution
nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 172
Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem
Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 173
Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf
vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.
Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf
vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft,
wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer
mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen
Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm
vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das
Unrecht der Tat gering ist.
§ 174a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche
Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an
sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für
kranke oder hilfsbedürftige Menshcen stationär aufgenommen und ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter
Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 174b
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an
einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch
der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an
demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem
anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von
ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm
zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 175
(weggefallen)
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen
läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder
durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1
und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,
die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den
Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht
handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu
machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind
in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn
sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a)
wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden
oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses
besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177)
wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1)
dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu
bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.
§ 180
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor
einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter
sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für
die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen
Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer
mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a
Ausbeutung von Prostitutierten
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der
Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung,
gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt,
zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
§ 180b
Menschenhandel
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um
sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines
Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit
ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer
dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 181
Schwerer Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu
sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person
vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 181a
Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der
Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der
Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten
sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person
dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der
anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber
seinem Ehegatten vornimmt.
§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 181c
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren
dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen
an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen
an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt
oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen
die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung
belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur
Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer
längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen
wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer
exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1bestraft wird.
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder
wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder
überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist
oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu
sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz
oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland
unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern
zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des
Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von
pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in
Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für
Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder
beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die
sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist
anzuwenden.
§ 184a
Ausübung der verbotenen Prostitution
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an
bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen,
beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 184b
Jugendgefährdende Prostitution
Wer der Prostitution
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch
Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184c
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger
Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden
geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung
des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet,
sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 190
Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis
der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat
rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen
ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§ 191
(weggefallen)
§ 192
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt
die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung
aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie
Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur
insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 194
Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in
einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein
Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter
der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit
dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen
verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht
zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das
Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das
Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in
einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein
Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch
nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der
Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird
sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen
eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der
aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für
Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft
verfolgt.
§§ 195 bis 198
(weggefallen)
§ 199
Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide
Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
§ 200
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des
Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die
Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die
Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen,
so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und
zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt
entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen
ist.
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger
aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung
geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist
nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender
öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet
hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück,
die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks,
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis
gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er
dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung
gleich.
§ 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen
unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder
übermittelt werden.
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer
Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder
Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§
3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht
selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen
Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne
des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden
sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen
Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen
ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2
Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten
ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß
erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist,
verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205
Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202a. Gehört das Geheimnis
nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht
bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder
verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod
des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post-
oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftiger eines in Absatz 1
bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut
worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung
unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen
wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem
Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden
Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem
Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs
bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die
näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§§ 207 bis 210
(weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder
mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder
zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu
erkennen.
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen
zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum
Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt
sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
§§ 214 und 215
(weggefallen)
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten
zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 217
(weggefallen)
§ 218
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der
Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als
Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs
bestraft.
§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch
eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der
Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um
eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise
abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem
Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der
Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches
begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die
Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf
Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden
ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen
sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich
zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
§ 218b
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige
ärztliche Feststellung
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht,
ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den
Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen
des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe
bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung
über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1
trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist
nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen,
wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer
rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer
anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem
Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die
zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach §
218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in
Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
§ 218c
Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr
Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über
Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich
beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher
Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
§ 219
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von
dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu
ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll
ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der
Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß
deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in
Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen
des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß
sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe
dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende
Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine
anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die
Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit
dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene
Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen.
Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater
ausgeschlossen.
§ 219a
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines
Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft
geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte
Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder
Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den
Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen,
die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen
befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder
pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
§ 219b
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel
oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft
vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen
werden.
§ 219c
(weggefallen)
§ 219d
(weggefallen)
§ 220
(weggefallen)
§ 220a
Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§ 221
Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat
oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung
oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 222
Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit
oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner
Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der
Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder
geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich
oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227
Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod
der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt,
handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die
guten Sitten verstößt.
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 230
Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige
Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die
verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht
nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch
auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern
der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff
beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff
der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht
worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff
beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 234 Menschenraub
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in
Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen
oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 234a
Verschleppung
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich
dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der
Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder
vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem
Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es
sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten
zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
§ 236
Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind unter grober
Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer
überläßt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das
Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine
Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten
zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte
Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den
Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des
körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person
gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
§ 237
(weggefallen)
§ 238
(weggefallen)
§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere
Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene
Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 239a
Erpresserischer Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die
Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des
Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine
solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigsten leichtfertig den Tod des
Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das
Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis
zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt
sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
§ 239b
Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich
eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem
Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 239c
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die
Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen
Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch
nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.
§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines
gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres
Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a
Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder
eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu
werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit
beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung
über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1
bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die
Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Neunzehnter Abschnitt.
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243
Besonders schwerer Fall des
Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der
Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude,
einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum
einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum
verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein
verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem
Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,
Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in
einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer
anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es
nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine
Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff
enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder
Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht.
§ 244
Diebstahl mit Waffen;
Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt,
um den Widerstand einer anderen Person durch
Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur
Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind
die §§ 43a und 73d anzuwenden.
§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2
genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
(4) (weggefallen)
§ 245
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache
dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine
Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt
der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt.
§ 248
(weggefallen)
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung
geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
§ 248b
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad
gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift
sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge
nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder
Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht
bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung
in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt.
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine
Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt
oder
b) durch die tat in die Gefahr des Todes
bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1
und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251
Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249
und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 252
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat
betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu
erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen
Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die
Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 254
(weggefallen)
§ 255
Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 256
Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die
§§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige
Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu
sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft,
wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für
denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter
oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder
zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen
wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder
wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder
Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht
bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er
selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn
verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen
begeht, ist straffrei.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der
Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren
zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des §
258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder
Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen
oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat
erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt
oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260
Gewerbsmäßige Hehlerei;
Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
anzuwenden.
§ 260a
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 261
Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft
verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die
Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.
3, und § 334,
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen,
4. Vergehen
a) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259,
263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und
4,
b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84
des Asylverfahrensgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen
worden sind, und
5. von einem Mitglied einer kriminellen
Vereinigung (§ 129) begangene Vergehen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 sowie im Fall
des § 370a der Abgabenordnung gilt Satz 1
auch für unrechtmäßig erlangte Steuervergütungen sowie für
Vermögensbestandteile, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz
1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten
verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat,
zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer
Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar,
wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat
zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind
anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5
bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland
begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am
Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht
bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen
Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die
Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter
den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes
bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht
bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
(10) Das Gericht kann in den Fällen der
Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige
Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige
Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
§ 262
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zu fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug
verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von
Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem
er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand
gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff
zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a
gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis
269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen
(§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist
auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 263a
Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 264
Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention
zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren
eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über
subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung,
deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im
Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der
Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den
Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche
Tatsachen in Unkenntnis läßt
oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine
Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung
nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht
gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt,
der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht
bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention
gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird
er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der
Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die
sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach
Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne
marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes
1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung,
Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines
Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
§ 264a
Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren,
Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines
Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile
zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder
Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über
den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis
von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die
Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen,
jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht
bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb
oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun
des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 265
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung,
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache
beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der
Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder
eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung
durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer
Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
§ 265b
Kreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im
Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der
Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen
vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen,
namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder
Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung
über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den
Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der
Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag
erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte
Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so
wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen
der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von
ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art,
Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die
Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
§ 266
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft
Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263
Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des
Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt
und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu
unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als
Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse
Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von
seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber
eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der
Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der
Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge
mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung
nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor
und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle
bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht
bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und
Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer
Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu
einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine
unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder
verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung
verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten, oder
verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis
264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 268
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung
herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine
Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil
selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für
Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache
bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder
erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den
Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung
eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte
oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270
Täuschung im Rechtsverkehr bei
Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die
fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern
als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie
überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht
zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche
Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung
im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 272
(weggefallen)
§ 273
Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis
entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite
aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe
bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274
Urkundenunterdrückung, Veränderung
einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine Urkunde oder eine technische
Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt
oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2),
über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder
verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der
Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275
Vorbereitung der Fälschung von
amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen
vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung
der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen
bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen
unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276
Verschaffen von falschen amtlichen
Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten
amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der
in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt
oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur
Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren
§ 276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere,
Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für
aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und
Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und
Fahrzeugbriefe.
§ 277
Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht zustehenden
Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder
unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines
anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften
Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 278
Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte
Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279
Gebrauch unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu
täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 280
(weggefallen)
§ 281
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen
anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und
andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall
und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und
276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d
ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in
Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten
Fälschungsmittel eingezogen.
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283
Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder
eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite
schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder
Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren
eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft
und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem
Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete
Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er
gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert,
daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu
deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf
der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite
schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht
über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens
oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand
verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder
verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der
in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die
drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig
handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der
Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen
worden ist.
§ 283a
Besonders schwerer Fall des
Bankrotts
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1
bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr
des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not
bringt.
§ 283b
Verletzung der Buchführungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er
gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert,
daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu
deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder
beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht
über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens
oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283c
Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder
nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch
absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283d
Schuldnerbegünstigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden
Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem
Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit
dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht
oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr
des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in
wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der
andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen
worden ist.
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich
ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen
Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel
(Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten
Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§
284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 286
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall
und Einziehung
(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind
die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1
anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden
die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene
Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung
gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist
anzuwenden.
§ 287
Unerlaubte Veranstaltung einer
Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche
Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet,
namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder
Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete
Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder
Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 288
Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden
Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu
vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 289
Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder
eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder
Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen
in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 291
Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit,
den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen
dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen
oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der
vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren
Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in
anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen
sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für
jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen
Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in
wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische
Vermögensvorteile versprechen läßt.
§ 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts
oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder
sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt,
sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter
Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
§ 293
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht
unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 294
Strafantrag
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem
Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder
die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
§ 295
Einziehung
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere
Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet
hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 296
(weggefallen)
§ 297
Gefährdung von Schiffen, Kraft- und
Luftfahrzeugen durch Bannware
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des
Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord
eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr
einer Beschlagnahme oder Einziehung oder
2. für den Reeder oder den Schiffsführer die
Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne
Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt
oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung
verursacht.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische
Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen
werden. An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und
der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§§ 298 bis 302
(weggefallen)
§ 298
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren
oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen
Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines
bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1
steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem
Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter
das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des
Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht
erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter
eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn
oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in
unlauterer Weise bevorzuge.
§ 300
Besonders schwere Fälle der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat
nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen
Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.
§ 301
Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1
zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden,
Verbände und Kammern.
§ 302
Vermögensstrafe und Erweiterter
Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§
43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache
beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303a
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen
fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen
Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303c
Strafantrag
(1) In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes,
welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt
sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung
öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes
Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von
bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im
Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der
Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von
wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der
Bundeswehr
ganz oder teilweise zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische
Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder
forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder
eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der
Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem
Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort
aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung
ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung
ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1
und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306
oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder
erschwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung
nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
§ 306d
Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder
des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306,
306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer
freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters
gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f
Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche
Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht,
durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1
Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 307
Herbeiführen einer Explosion durch
Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308
Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von
Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung
auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine
unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist
auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit
einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer
ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu
beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
§ 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch
Sprengstoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 311
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise
begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden
Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter
grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 312
Fehlerhafte Herstellung einer
kerntechnischen Anlage
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr.
2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage
bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem
Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der
Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. leichtfertig handelt und die Gefahr
fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 313
Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314
Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen,
Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf
oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche
Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen
vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in
den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst
die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314
Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
abwendet oder
2. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 2,
b) § 308 Abs. 1 bis 5,
c) § 309 Abs. 6,
d) § 311 Abs. 1,
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 4,
b) § 308 Abs. 6,
c) § 311 Abs. 3,
d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht,
oder
2. in den Fällen des § 310 freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
§ 315
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-,
Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung
einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315a
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,
ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger
oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten
gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs-
oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr
fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs
dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt
oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den
Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei
Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die
rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des
Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr
fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr
teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b
und 315c) anzuwenden.
§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein
Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die
Tat fahrlässig begeht.
§ 316a
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder
250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung
(§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers
eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 316b
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der
öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung
der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die
Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
§ 316c
Angriffe auf den Luft- und
Seeverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit
einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die
Herrschaft über
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und
im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes
Schiff zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff
oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen,
Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht
ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen
bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von
Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist
oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat
wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach
Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion
oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 317
Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 318
Beschädigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre,
Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder
Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung,
zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder
zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr
fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 319
Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder
Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung
eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute
Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg
abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen
1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in
Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4. des § 319 Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer in den Fällen des
a) § 315 Abs. 6,
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
d) § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht,
oder
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig
die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder
der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.
§ 321
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs.
1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und
des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.
1).
§ 322
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c,
307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen werden.
§ 323
(weggefallen)
§ 323a
Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft
werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht
auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323b
Gefährdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund
behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in
einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines
Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft
oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung
anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324
Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt
oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a
Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt
oder freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die
Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem
Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325
Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage,
insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet
sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen,
Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage,
insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft
außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind
Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den
Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a
Verursachen von Lärm,
Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage,
insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb
des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage,
insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder
nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht
gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 326
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen
Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder
Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen
können,
2. für den Menschen krebserzeugend,
fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich
oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge
geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den
Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu
gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder
unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne
des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in
den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der
Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn
schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die
Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der
Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
§ 327
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine
betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder
teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert
oder
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe
verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder
eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb
zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine genehmigungsbedürftige oder
anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz
erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem
jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven
Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die
erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung
sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet
sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert,
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er
auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte
vermittelt,
3. eine nukleare Explosion verursacht oder
4. einen anderen zu einer in Nummer 3
bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder
Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert, versendet,
verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen
überläßt
und dadurch die Gesundheit eine anderen, ihm
nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten
nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 329
Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das
eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer
Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso
wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer
vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten
Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines
Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder
vollziehbaren Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies,
Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch
die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines
Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten
Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren
Untersagung
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige
Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen
nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt
oder
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht
unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und 2
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 330
Besonders schwerer Fall einer
Umweltstraftat
(1) In besonders schweren Fällen wird eine
vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein
Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die
Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach
längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der
vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den
§§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von
Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2
mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in §
330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
§ 330a
Schwere Gefährdung durch Freisetzen
von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder
hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1
leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330b
Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a
Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3
und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder
den von ihm verursachen Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs.
3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 330c
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1
oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4,
begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 330d
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer
darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einersakt hätte auferlegt werden können,
Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht
auch durch Verwaltung
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder
schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder
Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung,
Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion
erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen
Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331
Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt
oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als
Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem
anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu
verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des
Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche
Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334
Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig
vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine
richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als
Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen
versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt
oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335
Besonders schwere Fälle der
Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in
Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des
Absatzes 1 liegt in der Regel vor,
wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen
Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die
er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig
vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer
richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der
Handlung gleich.
§ 337
Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur
dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von
einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,
verspricht oder gewährt.
§ 338
Vermögensstrafe und Erweiterter
Verfall
(1) In den Fällen des § 332, auch in
Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 334, auch in
Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein
Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig
macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 340
Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht
oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten
nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§§ 341 und 342
(weggefallen)
§ 343
Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich
mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn
seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu
erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 344
Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht
freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich
oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz
nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung
berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder
auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine
solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz
nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes
1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder
einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer
Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der
Versuch ist strafbar.
§§ 346 und 347
(weggefallen)
§ 348
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme
öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich
erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder
Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 349 bis 351
(weggefallen)
§ 352
Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche
Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder
Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder
nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 353
Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem
Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht
zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
§ 353a
Vertrauensbruch im auswärtigen
Dienst
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder
einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt
oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte
tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt.
§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses
und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat
der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes
1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse
verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter
Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich
verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung
verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem
Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem
Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine
Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn
der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen
übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 353c
(weggefallen)
§ 353d
Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über
eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder
über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich
eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch
eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes
amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche
Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich
mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das
Verfahren abgeschlossen ist.
§ 354
(weggefallen)
§ 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als
Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten
Verfahren bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1
stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des
Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener
Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist,
neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§ 356
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer
Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten
Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der
Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren ein.
§ 357
Verleitung eines Untergebenen zu
einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine
Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten
unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen
läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen
Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die
Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem
letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
gehörenden Geschäfte betrifft.
§ 358
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345
Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, § 355 und 357 kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.