Verordnung zur digitalen Signatur
(Signaturverordnung - SigV)
vom 08. Oktober 1997
Aufgrund des § 16 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.
1870, 1872) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Verfahren bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen
§ 2 Kosten
§ 3 Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten
§ 4 Unterrichtung des Antragstellers
§ 5 Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln und
Identifikationsdaten
§ 6 Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
§ 7 Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
§ 8 Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten
§ 9 Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten
§ 10 Zuverlässigkeit des Personals
§ 11 Schutz der technischen Komponenten
§ 12 Sicherheitskonzept
§ 13 Dokumentation
§ 14 Einstellung der Tätigkeit
§ 15 Kontrolle der Zertifizierungsstellen
§ 16 Anforderungen an die technischen Komponenten
§ 17 Prüfung der technischen Komponenten
§ 18 Erneute digitale Signatur
§ 19 Inkrafttreten
§ 1
Verfahren bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen
(1) Eine Genehmigung für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle nach
§ 4 Abs. 1 des Signaturgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu
beantragen.
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Feststellungen. Sie kann vom
Antragsteller verlangen, daß dieser erforderliche Unterlagen, insbesondere einen
aktuellen Handelsregisterauszug und aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes für die gesetzlichen Vertreter der Zertifizierungsstelle,
beibringt. Zur Feststellung der erforderlichen Fachkunde hat der Antragsteller darzulegen,
daß das am Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung von Zeitstempeln beteiligte
Personal über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt.
(3) Vor Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung hat die
zuständige Behörde den Antragsteller anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, die
Gründe für die Ablehnung, die Rücknahme oder den Widerruf zu beseitigen.
§ 2
Kosten
(1) Für folgende öffentliche Leistungen werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben:
1. die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle,
2. die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung,
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung,
4. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs,
5. die Ausstellung von Zertifikaten,
6. die Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15
Abs. 1,
7. die Kontrollen nach § 15 Abs. 2, wenn im Rahmen der Kontrolle ein
nicht nur unerheblicher Verstoß gegen das Signaturgesetz oder gegen diese Verordnung
festgestellt wird,
8. die Übernahme einer Dokumentation nach § 11 Abs. 2 des
Signaturgesetzes.
Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung oder ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor deren
Beendigung zurückgenommen wird.
(2) Bei der Berechnung der Gebühren für öffentliche Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 und 8 sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
1. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 85
Deutsche Mark,
2. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 105
Deutsche Mark,
3. Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte: 135
Deutsche Mark.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze
zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde
außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen für Reisezeiten,
die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde
besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht
hat.
(3) Für die Fälle der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages auf
Erteilung einer Genehmigung sowie der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung gilt
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen
Gebühr erhoben werden. Für die Zurückweisung und in den Fällen der Zurücknahme eines
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr
bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrages erhoben werden.
§ 3
Antragsverfahren bei Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Identifikation des Antragstellers
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes anhand des Bundespersonalausweises oder
Reisepasses oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen. Der Antrag auf ein Zertifikat
muß eigenhändig unterschrieben sein. Soweit ein Antrag auf ein Zertifikat mit einer
digitalen Signatur des Antragstellers versehen ist, kann die Zertifizierungsstelle von
einer erneuten Identifikation und eigenhändigen Unterschrift absehen.
(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein Zertifikat
Angaben über die Vertretungsmacht für eine dritte Person aufgenommen werden, muß die
Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer
digitalen Signatur versehene Einwilligung der dritten Person vorliegen. Die dritte Person
ist schriftlich oder in digitaler Form mit digitaler Signatur über den Inhalt des
Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung nach § 9 Abs. 1
hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung ist insbesondere durch Vorlage
der Zulassungsurkunde nachzuweisen.
§ 4
Unterrichtung des Antragstellers
(1) Die Zertifizierungsstelle hat einen Antragsteller im Rahmen des § 6
Satz 1 und 3 des Signaturgesetzes insbesondere über folgende erforderlichen Maßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit der digitalen Signatur zu unterrichten:
1. Der Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel ist in
persönlichem Gewahrsam zu halten. Bei dessen Verlust ist unverzüglich die Sperrung des
Signaturschlüssel-Zertifikates zu veranlassen. Wird der Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel nicht mehr benötigt, ist er unbrauchbar zu machen und die Sperrung des
Signaturschlüssel-Zertifikates zu veranlassen, falls es nicht abgelaufen ist.
2. Persönliche Identifikationsnummern oder andere Daten zur
Identifikation gegenüber dem Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel sind geheim
zu halten. Bei Preisgabe oder Verdacht der Preisgabe dieser Identifikationsdaten ist
unverzüglich deren Änderung vorzunehmen.
3. Für die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sowie die
Darstellung von zu signierenden oder zu prüfenden signierten Daten sind technische
Komponenten einzusetzen, die den Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser Verordnung
entsprechen und deren Sicherheit nach dem Signaturgesetz und dieser Verordnung bestätigt
wurde. Sie sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
4. Soweit ein Zertifikat Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des
Signaturgesetzes oder Angaben nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes enthält und dies für
die Aussage von signierten Daten von Bedeutung ist, ist das Zertifikat den Daten
beizufügen und in die digitale Signatur einzuschließen.
5. Soweit für die Verwendung signierter Daten ein Zeitpunkt von
erheblicher Bedeutung sein kann, ist ein Zeitstempel anzubringen.
6. Werden Daten über längere Zeit in signierter Form benötigt, ist
gemäß § 18 erneut eine digitale Signatur anzubringen.
7. Bei der Prüfung digitaler Signaturen ist festzustellen, ob das
Signaturschlüssel-Zertifikat und Attribut-Zertifikate zum Zeitpunkt der Signaturerzeugung
gültig waren, das Signaturschlüssel-Zertifikat gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 des
Signaturgesetzes Beschränkungen enthält und gegebenenfalls die Nummern 4 und 5 beachtet
wurden.
(2) Soweit ein Antragsteller bereits über ein Zertifikat verfügt, kann
eine erneute Unterrichtung unterbleiben.
§ 5
Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
(1) Werden Signaturschlüssel durch den Signaturschlüssel-Inhaber
erzeugt, so hat sich die Zertifizierungsstelle zu überzeugen, daß er hierfür sowie für
die Speicherung und Anwendung des privaten Signaturschlüssels geeignete technische
Komponenten nach dem Signaturgesetz und dieser Verordnung einsetzt.
(2) Werden Signaturschlüssel durch die Zertifizierungsstelle
bereitgestellt, so hat diese Vorkehrungen zu treffen, um eine Preisgabe von privaten
Schlüsseln und eine Speicherung bei der Zertifizierungsstelle auszuschließen. Dies gilt
auch für persönliche Identifikationsnummern oder andere Daten zur Identifikation des
Signaturschlüssel-Inhabers gegenüber dem Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel.
§ 6
Übergabe von Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder
Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, hat sie den privaten
Signaturschlüssel sowie die Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber
persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem schriftlich bestätigen zu lassen,
es sei denn, dieser verlangt schriftlich eine andere Übergabe. Mit Übergabe des privaten
Signaturschlüssels oder Signaturschlüssel-Zertifikates hat sie auch den öffentlichen
Signaturschlüssel der zuständigen Behörde zu übergeben.
§ 7
Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates darf höchstens fünf Jahre
betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen
Parameter nach § 17 Abs. 2 nicht überschreiten. Die Gültigkeit eines
Attribut-Zertifikates endet spätestens mit der Gültigkeit des Signaturschlüssel-
Zertifikates, auf das es Bezug nimmt.
§ 8
Öffentliche Verzeichnisse von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die von ihr ausgestellten Zertifikate
mindestens solange in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Signaturgesetzes zu führen, wie der im Zertifikat aufgeführte Algorithmus mit den
dazugehörigen Parametern nach § 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt wird.
(2) Die zuständige Behörde hat die von ihr ausgestellten Zertifikate
für die in Absatz 1 genannte Dauer in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 4
Abs. 5 Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen. Dies gilt auch für Zertifikate für
öffentliche Signaturschlüssel oberster ausländischer Zertifizierungsstellen, soweit
ausländische Zertifikate anerkannt werden. Bei den im Verzeichnis enthaltenen
ausländischen Zertifikaten hat die zuständige Behörde die Anerkennung durch eine
digitale Signatur zu bestätigen. Die zuständige Behörde hat die
Telekommunikationsanschlüsse, unter denen die Zertifikate abrufbar sind, sowie ihre
öffentlichen Schlüssel im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und den
Zertifizierungsstellen unmittelbar bekanntzugeben.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist haben die
Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde eine Nachprüfung der Zertifikate bis
zum Ablauf der in § 13 Abs. 2 genannten Frist auf Antrag im Einzelfall zu ermöglichen.
§ 9
Verfahren zur Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat den Signaturschlüssel-Inhabern und
dritten Personen, von denen Angaben zur Vertretungsmacht in ein Zertifikat aufgenommen
wurden, sowie der zuständigen Behörde eine Rufnummer bekanntzugeben, unter der diese
jederzeit eine unverzügliche Sperrung der Zertifikate veranlassen können und dafür ein
Authentisierungsverfahren anzubieten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat unter den
Voraussetzungen des § 8 des Signaturgesetzes zu sperren, wenn ein mit einer digitalen
Signatur versehener oder schriftlicher Antrag des Signaturschlüssel-Inhabers oder seines
Vertreters oder einer berechtigten dritten Person nach Absatz 1 vorliegt oder wenn ein
vereinbartes Authentisierungsverfahren angewandt wurde.
(3) Die Sperrung von Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der
Uhrzeit im Verzeichnis nach § 8 des Signaturgesetzes eindeutig kenntlich zu machen und
darf nicht rückgängig gemacht werden.
§ 10
Zuverlässigkeit des Personals
Die Zertifizierungsstelle hat sich von der Zuverlässigkeit von
Personen, die am Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung von Zeitstempeln
mitwirken, zu überzeugen. Sie kann hierzu insbesondere die Vorlage eines
Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
Unzuverlässige Personen sind vom Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von
Zeitstempeln auszuschließen.
§ 11
Schutz der technischen Komponenten
Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, um private
Signaturschlüssel und die zum Erstellen der Zertifikate und Zeitstempel sowie zum
Nachprüfbarhalten der Zertifikate eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem
Zugriff zu schützen.
§ 12
Sicherheitskonzept
(1) Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes
hat alle Sicherheitsmaßnahmen sowie insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten
technischen Komponenten und eine Darstellung der Ablauforganisation der
Zertifizierungstätigkeit zu enthalten. Im Falle sicherheitserheblicher Veränderungen ist
das Konzept unverzüglich anzupassen.
(2) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen
bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes berücksichtigt werden. Der Katalog wird nach
Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Experten aus
Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
§ 13
Dokumentation
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das
Sicherheitskonzept einschließlich der Änderungen, die Prüfberichte und Bestätigungen
nach § 15 Abs. 1, die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern und die von der
zuständigen Behörde erhaltenen Zertifikate zu erstrecken. Zu den eingegangenen Anträgen
auf Zertifikate und Vereinbarungen mit den Antragstellern sind eine Ablichtung des
vorgelegten Ausweises oder eines anderen Identitätsnachweises, die für die Aufnahme von
Angaben dritter Personen erforderlichen Unterlagen, die Vergabe eines Pseudonyms, der
Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung des Antragstellers und dritter Personen,
die erteilten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe,
die Sperrung von Zertifikaten und Auskünfte nach § 12 Abs. 2 des Signaturgesetzes zu
dokumentieren. Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder
Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, sind der Zeitpunkt der Übergabe und
die Übergabebestätigung zu dokumentieren. In digitaler Form geführte Aufzeichnungen
müssen digital signiert sein.
(2) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist mindestens 35 Jahre ab dem
Zeitpunkt der Ausstellung des Signaturschlüssel-Zertifikates aufzubewahren und so zu
sichern, daß sie innerhalb dieses Zeitraums verfügbar bleibt. Die Dokumentation von
Auskünften nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
§ 14
Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit nach § 11
Abs. 1 des Signaturgesetzes einstellen will, dies spätestens vier Monate vorher der
zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Vor Beendigung ihrer Tätigkeit hat die Zertifizierungsstelle für
jedes nicht gesperrte und zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nicht abgelaufene
Zertifikat dem Signaturschlüssel-Inhaber mit einer Frist von mindestens drei Monaten
mitzuteilen, daß sie ihre Tätigkeit als Zertifzierungsstelle einstellen will und ihn zu
unterrichten, ob eine andere Zertifizierungsstelle das Zertifikat übernimmt und diese zu
benennen. Soweit nicht eine andere Zertifizierungsstelle die Zertifikate übernimmt, sind
nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist alle Zertifikate zu sperren, die zu diesem
Zeitpunkt nicht bereits gesperrt oder abgelaufen sind. Die Signaturschlüssel-Inhaber der
zu sperrenden Zertifikate sind darüber zu unterrichten.
(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die Unterrichtung der
Signaturschlüssel-Inhaber haben in digitaler Form mit digitaler Signatur oder schriftlich
zu erfolgen.
(4) Die Zertifizierungsstelle, die nach § 11 Abs. 2 des
Signaturgesetzes die Dokumentation übernimmt, oder andernfalls die zuständige Behörde
hat die Zertifikate in einem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 3 zu führen.
§ 15
Kontrolle der Zertifizierungsstellen
(1) Die Zertifizierungsstelle hat vor Betriebsaufnahme, nach
sicherheitserheblichen Veränderungen sowie regelmäßig im Abstand von zwei Jahren eine
Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes zu veranlassen und der zuständigen
Behörde einen Prüfbericht und eine Bestätigung darüber vorzulegen, daß sie die
Vorgaben aus dem Signaturgesetz und dieser Verordnung erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde kann in angemessenen Zeitabständen sowie
bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser
Verordnung Kontrollen durchführen.
§ 16
Anforderungen an die technischen Komponenten
(1) Die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln erforderlichen technischen
Komponenten müssen so beschaffen sein, daß ein Schlüssel mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommt und aus dem öffentlichen Schlüssel nicht der
private Schlüssel errechnet werden kann. Die Geheimhaltung des privaten Schlüssels muß
gewährleistet sein und er darf nicht dupliziert werden können. Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden.
(2) Die zur Erzeugung oder Prüfung digitaler Signaturen erforderlichen
technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß aus der Signatur nicht der
private Signaturschlüssel errechnet oder die Signatur auf andere Weise gefälscht werden
kann. Der private Signaturschlüssel darf erst nach Identifikation des Inhabers durch
Besitz und Wissen angewendet werden können und bei der Anwendung nicht preisgegeben
werden. Zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers können zusätzlich
biometrische Merkmale genutzt werden. Die zum Erfassen von Identifikationsdaten
erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß sie die
Identifikationsdaten nicht preisgeben und diese nur auf dem Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel gespeichert werden. Sicherheitstechnische Veränderungen an den
technischen Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden.
(3) Die zum Darstellen zu signierender Daten erforderlichen technischen
Komponenten müssen so beschaffen sein, daß die signierende Person die Daten, auf die
sich die Signatur erstrecken soll, eindeutig bestimmen kann, eine digitale Signatur nur
auf ihre Veranlassung erfolgt und diese vorher eindeutig angezeigt wird. Die zum Prüfen
signierter Daten erforderlichen technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß
die prüfende Person die Daten, auf die sich die digitale Signatur erstreckt, sowie den
Signaturschlüssel-Inhaber eindeutig feststellen kann und die Korrektheit der digitalen
Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend angezeigt wird. Die technischen Komponenten
zum Nachprüfen von Zertifikaten müssen eindeutig erkennen lassen, ob die nachgeprüften
Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zu einem angegebenen Zeitpunkt vorhanden und
nicht gesperrt waren. Die technischen Komponenten müssen nach Bedarf den Inhalt der zu
signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Werden technische
Komponenten nach den Sätzen 1 bis 4 geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung angeboten, muß
die eindeutige Interpretation der Daten sichergestellt sein und müssen die technischen
Komponenten bei Benutzung automatisch auf ihre Echtheit überprüft werden.
Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den
Nutzer erkennbar werden.
(4) Die technischen Komponenten, mit denen Zertifikate nach § 4 Abs. 5
Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes nachprüfbar gehalten werden, müssen
so beschaffen sein, daß nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen vornehmen
können, die Sperrung eines Zertifikates nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann
und die Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können. Die Auskünfte müssen
beinhalten, ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zum
angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren. Nur nachprüfbar gehaltene
Zertifikate dürfen nicht öffentlich abrufbar sein. Sicherheitstechnische Veränderungen
an den technischen Komponenten müssen für den Betreiber erkennbar werden.
(5) Die technischen Komponenten, mit denen Zeitstempel nach § 9 des
Signaturgesetzes erzeugt werden, müssen so beschaffen sein, daß die zum Zeitpunkt der
Erzeugung des Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in diesen aufgenommen
wird. Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen Komponenten müssen für den
Betreiber erkennbar werden.
(6) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen, den sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen
bei den technischen Komponenten berücksichtigt werden. Der Katalog wird nach Angaben des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Experten aus Wirtschaft
und Wissenschaft sind zu beteiligen.
§ 17
Prüfung der technischen Komponenten
(1) Die Prüfung der technischen Komponenten nach § 14 Abs. 4 des
Signaturgesetzes hat nach den "Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von
Systemen der Informationstechnik" (GMBl. 1992, S. 545) zu erfolgen. Die Prüfung muß
bei technischen Komponenten zum Erzeugen von Signaturschlüsseln oder zum Speichern oder
Anwenden privater Signaturschlüssel und bei technischen Komponenten, die
geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung angeboten werden, mindestens die Prüfstufe "E
4" und im übrigen mindestens die Prüfstufe "E 2" umfassen. Die Stärke
der Sicherheitsmechanismen muß mit "hoch" und die Algorithmen und zugehörigen
Parameter müssen nach Absatz 2 als geeignet bewertet sein.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine
Übersicht über die Algorithmen und zugehörigen Parameter, die zur Erzeugung von
Signaturschlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten oder zur Erzeugung und Prüfung
digitaler Signaturen als geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die
Eignung jeweils gilt. Der Zeitpunkt soll mindestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der
Bewertung und Veröffentlichung liegen. Die Eignung ist jährlich sowie bei Bedarf neu zu
bestimmen. Die Eignung ist gegeben, wenn innerhalb des bestimmten Zeitraumes nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik eine nicht feststellbare Fälschung von digitalen
Signaturen oder Verfälschung von signierten Daten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Eignung wird nach Angaben des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung
internationaler Standards festgestellt. Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu
beteiligen.
(3) In der Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen für technische
Komponenten nach § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes ist anzugeben, für welche
Anforderungen nach § 16 die Bestätigung gilt und unter welchen Einsatzbedingungen,
welche Algorithmen und zugehörigen Parameter nach Absatz 2 eingesetzt und bis zu welchem
Zeitpunkt diese mindestens geeignet sind sowie nach welcher Stufe die technischen
Komponenten nach Absatz 1 geprüft wurden. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes und der
Bestätigung ist bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Diese kann bei
Anhaltspunkten für Mängel bei Prüfungen oder bei bestätigten technischen Komponenten
sowie stichprobenweise Gutachten eines unabhängigen Dritten darüber einholen, ob die
technischen Komponenten gemäß Absatz 1 geprüft wurden und ob diese die Anforderungen
des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen. Betroffene Hersteller, Vertreiber
und Prüfstellen haben die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wird diese
nicht gewährt oder stellt sich heraus, daß bestätigte technische Komponenten nicht
ausreichend geprüft wurden oder Anforderungen nicht erfüllen, so kann die zuständige
Behörde erteilte Bestätigungen für ungültig erklären.
(4) Die zuständige Behörde hat die nach § 14 Abs. 4 des
Signaturgesetzes anerkannten Stellen sowie die technischen Komponenten, die von diesen
eine Bestätigung nach Absatz 3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und
den Zertifizierungsstellen unmittelbar bekannt zu geben. Zu den technischen Komponenten
ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestätigung gilt. Wird eine Anerkennung
entzogen oder eine Bestätigung für ungültig erklärt, so ist dies ebenfalls im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen unmittelbar bekannt zu
geben.
§ 18
Erneute digitale Signatur
Werden Daten über längere Zeit in signierter Form benötigt, als die
für ihre Erzeugung und Prüfung eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nach
§ 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt sind, so sind die Daten vor Ablauf des Zeitpunktes der
Eignung der Algorithmen und zugehörigen Parameter mit einer neuen digitalen Signatur zu
versehen. Diese muß mit neuen Algorithmen oder zugehörigen Parametern erfolgen, frühere
digitale Signaturen einschließen und einen Zeitstempel tragen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.