Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)
(Artikel 3 des Gesetzes Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste vom 13. Juni 1997; Stand: 01.05.2001)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen zu schaffen.
(2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt.
(3) Rechtsvorschriften können für die öffentlichrechtliche
Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter
elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird.
Diese Anforderungen müssen objektiv, verhältnismäßig und nicht
diskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale
der betreffenden Anwendung beziehen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form,
die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen
verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,
1. "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische
Signaturen nach Nummer l, die
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber
unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind,
dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
2. "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische
Signaturen nach Nummer 2, die
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten
Zertifikat beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
3. "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie
private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer
elektronischen Signatur verwendet werden,
4. "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche
kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer
elektronischen Signatur verwendet werden,
5. "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen
Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität
dieser Person bestätigt wird,
6. "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen
nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des
§ 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt
werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder
§23dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen,
7. "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder
juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte
Zeitstempel ausstellen,
8. "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die
Signaturschlüssel besitzen und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel
durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind,
9. "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder
Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen
Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder
§ 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die für qualifizierte
elektronische Signaturen bestimmt sind,
10. "Signaturanwendungskomponenten" Software- und
Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
a) Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter
elektronischer Signaturen zuzuführen oder
b) qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte
Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen,
11. "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste"
Software- oder Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,
a) Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere
Signaturerstellungseinheit zu übertragen,
b) qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und
gegebenenfalls abrufbar zu halten oder
c) qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
12. "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen"
sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und
technische Komponenten für Zertifizierungsdienste,
13. "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen
eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen
nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich
darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt,
darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgelegen haben,
14. "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung
einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der
besondere Rechte und Pflichten verbunden sind.
§ 3
Zuständige Behörde
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Behörde nach § 66 des
Telekommunikationsgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze
genehmigungsfrei.
(2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den
Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine
Deckungsvorsorge nach § 12 nachweist und die weiteren Voraussetzungen für
den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 gewährleistet. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als
Zertifizierungsdiensteanbieter die für den Betrieb maßgeblichen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor,
wenn die im Betrieb eines Zertifizierungsdienstes tätigen Personen über
die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb
eines Zertifizierungsdienstes liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung
der Sicherheitsanforderungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 der zuständigen Behörde in einem
Sicherheitskonzept aufgezeigt und geeignet und praktisch umgesetzt sind.
(3) Wer den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnimmt, hat dies
der zuständigen Behörde spätestens mit der Betriebsaufnahme anzuzeigen.
Mit der Anzeige ist in geeigneter Form darzulegen, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist über die
gesamte Zeitdauer der Tätigkeit des Zertifizierungsdienstes
sicherzustellen. Umstände, die dies nicht mehr ermöglichen, sind der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann unter Einbeziehung in sein
Sicherheitskonzept nach Absatz 2 Satz 4 Aufgaben nach diesem Gesetz und
der Rechtsverordnung nach § 24 an Dritte übertragen.
§ 5
Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein
qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er
hat die Zuordnung eines Signaturprüfschlüssels zu einer identifizierten
Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen und dieses
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Ein
qualifiziertes Zertifikat darf nur mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar gehalten werden.
(2) Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person
(Attribute) enthalten. Hinsichtlich der Angaben über die Vertretungsmacht
ist die Einwilligung der dritten Person nachzuweisen; berufsbezogene oder
sonstige Angaben zur Person sind durch die für die berufsbezogenen oder
sonstigen Angaben zuständige Stelle zu bestätigen. Angaben über die
Vertretungsmacht für eine dritte Person dürfen nur bei Nachweis der
Einwilligung nach Satz 2, berufsbezogene oder sonstige Angaben des
Antragstellers zur Person nur bei Vorlage der Bestätigung nach Satz 2 in
ein qualifiziertes Zertifikat aufgenommen werden. Weitere personenbezogene
Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung des
Betroffenen aufgenommen werden.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat auf Verlangen eines
Antragstellers in einem qualifizierten Zertifikat anstelle seines Namens
ein Pseudonym aufzuführen. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben
über eine Vertretungsmacht für eine dritte Person oder berufsbezogene
oder sonstige Angaben zur Person, ist eine Einwilligung der dritten Person
oder der für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zuständigen
Stelle zur Verwendung des Pseudonyms erforderlich.
(4) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Er hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die
Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung
von Signaturschlüsseln außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit
ist unzulässig.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal und Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen, die mindestens die Anforderungen
nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, einzusetzen.
(6) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich in geeigneter Weise zu
überzeugen, dass der Antragsteller die zugehörige sichere
Signaturerstellungseinheit besitzt.
§ 6
Unterrichtungspflicht
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur
Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren
zuverlässiger Prüfung beizutragen. Er hat den Antragsteller darauf
hinzuweisen, dass Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der
vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller darüber
zu unterrichten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im
Rechtsverkehr die gleiche Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift,
wenn durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem Antragsteller eine
schriftliche Belehrung auszuhändigen, deren Kenntnisnahme dieser durch
gesonderte Unterschrift zu bestätigen hat. Soweit ein Antragsteller
bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2
unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben.
§ 7
Inhalt von qualifizierten Zertifikaten
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und
eine qualifizierte elektronische Signatur tragen:
1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer
Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das
als solches kenntlich sein muss,
2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel
des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des
Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in
dem er niedergelassen ist,
7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist,
8. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
9. nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
(2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat
(qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. Bei einem
qualifizierten Attribut-Zertifikat können die Angaben nach Absatz 1 durch
eindeutige Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie
Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die Nutzung des
qualifizierten Attribut-Zertifikats benötigt werden.
§ 8
Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes
Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber
oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben
zu § 7 ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit
beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter
fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 4 eine
Sperrung anordnet. Die Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an
sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. Wurde ein
qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, kann der
Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 Abs. 2, so
kann auch die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder
sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle, wenn die Voraussetzungen
für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme
in das qualifizierte Zertifikat entfallen, eine Sperrung des betreffenden
Zertifikates nach Absatz l verlangen.
§ 9
Qualifizierte Zeitstempel
Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel
aus, so gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
§ 10
Dokumentation
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1,
3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe
des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentation muss unverzüglich so
erfolgen, dass sie nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann.
Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung von
qualifizierten Zertifikaten.
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen Einsicht in die
ihn betreffenden Daten und Verfahrensschritte zu gewähren.
§ 11
Haftung
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen
dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige
technische Sicherungseinrichtungen, so hat er einem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Angaben in einem
qualifizierten Zertifikat, einem qualifizierten Zeitstempel oder einer
Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder kennen
musste.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Zertifizierungsdiensteanbieter nicht schuldhaft gehandelt hat.
(3) Wenn ein qualifiziertes Zertifikat die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt, tritt die
Ersatzpflicht nur im Rahmen dieser Beschränkungen ein.
(4) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet für beauftragte Dritte
nach § 4 Abs. 5 und beim Einstehen für ausländische Zertifikate nach §
23 Abs. 1 Nr. 2 wie für eigenes Handeln. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 12
Deckungsvorsorge
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete
Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen
zum Ersatz von Schäden nachkommen kann. die dadurch entstehen. dass er
die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24
verletzt oder seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen versagen. Die
Mindestsumme beträgt jeweils 250 000 Euro* für einen durch ein
haftungsauslösendes Ereignis der in Satz 1 bezeichneten Art verursachten
Schaden.
* bis 31.12.2001: "500 000
Deutsche Mark"
§ 13
Einstellung der Tätigkeit
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu
sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten
Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen
werden, oder diese zu sperren. Er hat die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber
über die Einstellung seiner Tätigkeit und die Übernahme der
qualifizierten Zertifikate durch einen anderen
Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Dokumentation nach § 10
an den Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate nach Absatz
1 übernimmt, zu übergeben. Übernimmt kein anderer
Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation, so hat die zuständige
Behörde diese zu übernehmen. Die zuständige Behörde erteilt bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zur Dokumentation nach
Satz 2, soweit dies technisch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich
ist.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 14
Datenschutz
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter darf personenbezogene Daten nur
unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für
Zwecke eines qualifizierten Zertifikates erforderlich ist. Eine
Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Für andere als die in Satz l genannten Zwecke dürfen die Daten nur
verwendet werden, wenn dieses Gesetz es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat der
Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über dessen Identität auf
Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit
Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen anordnen. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die
ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die
Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung
der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das
Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) Soweit andere als die in § 2 Nr. 8 genannten
Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate für elektronische Signaturen
ausstellen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Freiwillige Akkreditierung
§ 15
Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen
Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der
Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu
erteilen, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die
Vorschriften nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt
sind. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen
der zuständigen Behörde. Mit diesem wird der Nachweis der umfassend geprüften
technischen und administrativen Sicherheit für die auf ihren
qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten elektronischen
Signaturen (qualifizierte elektronische Signaturen mit
Anbieter-Akkreditierung) zum Ausdruck gebracht. Sie dürfen sich als
akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im
Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 muss das
Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch eine Stelle nach § 18
umfassend auf seine Eignung und praktische Umsetzung geprüft und bestätigt
sein. Die Prüfung und Bestätigung ist nach sicherheitserheblichen Veränderungen
sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Die Akkreditierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach
diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 bei Aufnahme und während
des Betriebes sicherzustellen.
(4) Die Akkreditierung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach
diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt sind; §
19 findet entsprechend Anwendung.
(5) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der
Rechtsverordnung nach § 24 oder bei Vorliegen eines Versagungsgrundes
nach Absatz 4 hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu
widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der
Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen, wenn Maßnahmen nach § 19 Abs.
2 keinen Erfolg versprechen.
(6) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung
oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieters hat die zuständige Behörde eine Übernahme
der Tätigkeit durch einen anderen akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Tätigkeit nicht
fortgesetzt wird. Übernimmt kein anderer akkreditierter
Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 2, so
hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen; § 10 Abs. 1 Satz 1
gilt entsprechend.
(7) Bei Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen muss die
Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 und der
Rechtsverordnung nach § 24 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
hinreichend geprüft und durch eine Stelle nach § 18 bestätigt worden
sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der akkreditierte
Zertifizierungsdiensteanbieter hat
1. für seine Zertifizierungstätigkeit nur nach Satz 1 geprüfte und
bestätigte Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
einzusetzen,
2. qualifizierte Zertifikate nur für Personen auszustellen, die
nachweislich nach Satz 1 geprüfte und bestätigte sichere
Signaturerstellungseinheiten besitzen, und
3. die Signaturschlüssel-Inhaber im Rahmen des § 6 Abs. 1 über nach
Satz 1 geprüfte und bestätigte Signaturanwendungskomponenten zu
unterrichten.
§ 16
Zertifikate der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten
qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von
qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte
Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige Behörde
entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte qualifizierte Zertifikate,
wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit
einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen
wird.
(2) Die zuständige Behörde hat
1. die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen der
akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,
2. den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditierung,
3. die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und deren
Sperrung und
4. die Beendigung und die Untersagung des Betriebes eines
akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und
abrufbar zu halten.
(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den
Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern benötigten
elektronischen Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von
Produkten nach § 15 Abs. 7 aus.
Vierter Abschnitt
Technische Sicherheit
§ 17
Produkte für elektronische Signaturen
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die
Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere
Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen
und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und
gegen unberechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen. Werden die
Signaturschlüssel auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit selbst
erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die die Erzeugung einer
qualifizierten elektronischen Signatur vorher eindeutig anzeigen und
feststellen lassen, auf welche Daten sich die Signatur bezieht. Für die
Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten
erforderlich, die feststellen lassen,
1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
2. ob die signierten Daten unverändert sind,
3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur
beruht, und zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs.
1 Satz 2 geführt hat.
Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der
zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Die
Signaturschlüssel-Inhaber sollen solche Signaturanwendungskomponenten
einsetzen oder andere geeignete Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter
elektronischer Signaturen treffen.
(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste müssen
Vorkehrungen enthalten, um
1. bei Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln die
Einmaligkeit und Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten
und eine Speicherung außerhalb der sicheren Signaturerstellungseinheit
auszuschließen,
2. qualifizierte Zertifikate, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar
oder abrufbar gehalten werden, vor unbefugter Veränderung und unbefugtem
Abruf zu schützen sowie
3. bei Erzeugung qualifizierter Zeitstempel Fälschungen und Verfälschungen
auszuschließen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1
sowie der Rechtsverordnung nach § 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu
bestätigen. Zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3
Nr. 2 und 3 genügt eine Erklärung durch den Hersteller des Produkts für
, qualifizierte elektronische Signaturen.
§ 18
Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische
Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15
Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Be- stätigungsstelle nach § 15 Abs. 2
an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. Die Anerkennung kann inhaltlich
beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden
und mit Auflagen verbunden sein.
(2) Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben
unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die Prüfungen
und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der
Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben.
Fünfter Abschnitt
Aufsicht
§ 19
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann
sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der
Aufnahme des Betriebes unterliegt ein Zertifizierungsdiensteanbieter der
Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 treffen.
(3) Die zuständige Behörde hat einem Zertifizierungsdiensteanbieter
den Betrieb vorübergehend, teilweise oder ganz zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. nicht die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. nicht nachweist, dass die für den Betrieb erforderliche Fachkunde
vorliegt,
3. nicht über die erforderliche Deckungsvorsorge verfügt,
4. ungeeignete Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
verwendet oder
5. die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines
Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach
§ 24 nicht erfüllt und Maßnahmen nach Absatz 2 keinen Erfolg
versprechen.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von qualifizierten
Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
qualifizierte Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher
sind oder dass sichere Signaturerstellungseinheiten Sicherheitsmängel
aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung qualifizierter elektronischer
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung damit signierter Daten
zulassen.
(5) Die Gültigkeit der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgestellten qualifizierten Zertifikate bleibt von der Untersagung des
Betriebes und der Einstellung der Tätigkeit sowie der Rücknahme und dem
Widerruf einer Akkreditierung unberührt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Namen der bei ihr angezeigten
Zertifizierungsdiensteanbieter sowie der Zertifizierungsdiensteanbieter,
die ihre Tätigkeit nach § 13 eingestellt haben oder deren Betrieb nach
§ 19 Abs. 3 untersagt wurde, für jeden über öffentlich erreichbare
Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten.
§ 20
Mitwirkungspflicht
(1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter und die für diese nach § 4
Abs. 5 tätigen Dritten haben der zuständigen Behörde und den in ihrem
Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch
soweit sie in elektronischer Form geführt werden, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht
hinzuweisen.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst
betreibt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
identifiziert,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht
nachprüfbar hält,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes
Zertifikat aufnimmt,
7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht
richtig trifft,
8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein
qualifiziertes Zertifikat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
dokumentiert,
10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein
qualifiziertes Zertifikat von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter
übernommen wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht
rechtzeitig sperrt oder
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7
und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000,- Euro*, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro** geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post.
* bis 31.12.2001: "100 000,-
Deutsche Mark"
* bis 31.12.2001:
"zwanzigtausend Deutsche Mark"
§ 22
Kosten und Beiträge
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen
Kosten (Gebühren und Auslagen):
1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von
Zertifizierungsdiensteanbietem nach § 15 und der Rechtsverordnung nach §
24,
2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate
nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16
Abs. 3,
3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen
nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,
4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.
Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch
entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht
privater Stellen bedient. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3
angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige
Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind,
haben zur Abgeltung des Verwaltungaufwands für die ständige Erfüllung
der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde
zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
§ 23
Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische
Signaturen
(1) Elektronische Signaturen, für die ein ausländisches
qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen, qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt.
Elektronische Signaturen aus Drittstaaten sind qualifizierten
elektronischen Signaturen gleichgestellt, wenn das Zertifikat von einem
dortigen Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich als qualifiziertes
Zertifikat ausgestellt und für eine elektronische Signatur im Sinne von
Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG bestimmt ist und wenn
1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der Richtlinie
erfüllt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum akkreditiert ist oder
2. ein in der Gemeinschaft niedergelassener
Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Anforderungen der Richtlinie
erfüllt, für das Zertifikat einsteht oder
3. das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen
einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen
Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen anerkannt ist.
(2) Elektronische Signaturen nach Absatz
1 sind qualifizierten elektronischen Signaturen mit
Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1, gleichgestellt, wenn sie
nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen.
(3) Produkte für elektronische Signaturen, bei denen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wurde,
dass sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen, werden anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7
geprüften Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen werden
Produkte für elektronische Signaturen aus einem in Satz 1 genannten Staat
oder aus einem Drittstaat gleichgestellt, wenn sie nachweislich
gleichwertige Sicherheit aurweisen.
§ 24
Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu
erlassen über
1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter
in Bezug auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei
Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§
8, 10, 13 und 15,
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die
zuständige Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der
Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie Investitionsaufwand
zugrunde zu legen, soweit er nicht bereits durch eine Gebühr abgegolten
wird,
3. die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von
qualifizierten Zertifikaten nach § 7,
4. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 12
zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und
inhaltliche Ausgestaltung,
5. die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte
elektronische Signaturen nach § 17 Abs. l bis 3 sowie die Prüfung dieser
Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach
§ 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7,
6. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu
signiert werden sollten,
7. das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von
ausländischen elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für
elektronische Signaturen nach § 23.
§ 25
Übergangsvorschriften
(1) Die nach dem Signaturgesetz vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870,
1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl.
I S. 3836), genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert im
Sinne von § 15. Diese haben der zuständigen Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Deckungsnachweis nach §
12 vorzulegen.
(2) Die von den Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 5 des Signaturgesetzes vom 28.
Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), ausgestellten Zertifikate sind
qualifizierten Zertifikaten gleichgestellt. Inhaber von Zertifikaten nach
Satz l sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
durch die Zertifizierungsstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in
geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) Die von der zuständigen Behörde erfolgten Anerkennungen von Prüf-
und Bestätigungsstellen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 14 Abs. 4 des
Signaturgesetzes vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung mit § 18 dieses
Gesetzes stehen.
(4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung der Anforderungen
nach § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870,
1872), geprüft und bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte
elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 dieses Gesetzes gleichgestellt.