Preisangabeverordnung (PAngV)
vom 14. März 1985
in der Fassung des Informations- und
Kommunikationsdienstegesetzes vom 1. August 1997
Auf Grund des Artikels 1 § 1 des Gesetzes zur
Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I, S. 1429) und
auf Grund des § 34c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I, S. 97) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind
(Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht,
sind auch die Verkaufs-oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung
anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft,
über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden,
soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Bei Leistungen können, soweit es
üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze,
Kilometersätze und andere verrechnungssätze angegeben werden, die alle
Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer
enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze
einbezogen werden.
(3) Wird außer dem Entgelt für eine
Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist
deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und
kein Gesamtbetrag zu bilden.
(4) Bestehen für Waren oder
Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so
können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem
Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die
voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe
von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren
oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht
werden, sowie bei Leistungen, deren Preise auf Verträgen, Beschlüssen
oder Empfehlungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beruhen.
(5) Bei Waren, die nicht in
Fertigpackungen, in offenen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift
festgelegten Mengen vermarktet werden (lose Waren), ist der Preis bei
nach Gewicht vermarkteter Ware entsprechend der allgemeinen
Verkehrsauffassung auf 1 Kilogramm oder 100 Gramm und bei nach Volumen
vermarkteter Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf
1 Liter oder 100 Milliliter zu beziehen. Wird lose Ware üblicherweise
in Mengen von 100 Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben,
so ist der Preis auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(6) Die Angaben nach dieser
Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den
Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie
müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der
Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§ 2
Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern,
Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes aufs
Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden,
und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können,
sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf
bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder
dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren
befinden, beschriftet werden oder daß Preisverzeichnisse angebracht
oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern
angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise für die
Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern
oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder
Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch
auszuzeichnen, daß die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder
Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im
Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren
Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen
bemessen werden, ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 3
Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen
oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen
aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des
Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster
oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht
und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den
Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der
allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für
sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so
sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots
bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres
Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in
Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das
Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 4
Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die
Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und
als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4),
als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit
dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag
ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz
gemäß Absatz 1 beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei
regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen
des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer
Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß §
608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des
anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des
Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im
Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für
den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit
Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
Kosten, die vom Kreditnehmer bei
Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu
tragen sind;
Kosten mit Ausnahme des
Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein
Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
Überweisungskosten sowie die
Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im
Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen
und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat
hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind
ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die
Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon,
ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
Mitgliedsbeiträge für Vereine oder
Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag
ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
Kosten für Versicherungen oder
Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung
einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,
Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum
Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des
Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und
die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des
Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes
oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige
Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der
Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten
gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der
Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen
auszugehen:
Ist keine Darlehensobergrenze
vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 4000
Deutsche Mark;
ist kein Zeitplan für die Tilgung
festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den
Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt
die Kreditlaufzeit ein Jahr;
vorbehaltlich einer gegenteiligen
Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung
vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des
Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher
Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen
Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder
anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits
allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer
Versicherung abhängig gemächt, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der
Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, daß im
Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben
angespart ist. Von der Abschlußgebühr ist im Zweifel lediglich der
Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme
entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von
Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren
preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist
als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der
Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem
laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von
Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode
anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine
weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 5
Gaststätten, Beherbergungsgewerbe
(1) In Gaststätten und ähnlichen
Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die
Preise in Preisverzeichnissen anzugeben.
Die Preisverzeichnisse sind entweder
auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von
Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut
lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 2 Abs. 1
angeboten, so muß die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte
ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die
wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist
der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das
Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist
in jedem Zimmer ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis und
gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind, und
beim Eingang oder bei der
Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis
anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im wesentlichen
angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis
ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststättenbetrieben
eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung
geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des
Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im
Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen
aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge
einschließen.
§ 6
Tankstellen, Parkplätze
(1) An Tankstellen sind die
Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie
für den auf der Straße
heranfahrenden Kraftfahrer,
auf Bundesautobahnen für den in
den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt
nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt
werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat
Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder
Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise
ersichtlich sind.
§ 7
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser
Verordnung sind nicht anzuwenden
auf Angebote oder Werbung
gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer
behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für
Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, daß als
Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen
Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge
tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit
verwendbaren Waren kaufen;
auf Leistungen von
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht
um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder
privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
auf Waren und Leistungen, soweit
für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
auf mündliche Angebote, die ohne
Angabe von Preisen abgegeben werden;
auf Warenangebote bei
Versteigerungen.
(2) § 2 ist nicht anzuwenden
1. auf Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des
Gemeinsamen Zolltarifs;
2. auf Waren, die in
Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der
jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß
des Kaufvertrags genannt wird;
3. auf Blumen und Pflanzen, die
unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft
werden.
(3) § 3 ist nicht anzuwenden
1. auf Leistungen, die
üblicherweise auf Grund von schriftlichen 1 Angeboten oder
schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den
Einzelfall abgestellt sind;
2. auf künstlerische,
wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht,
wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern,
Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
3. auf Leistungen, bei denen in
Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders
geregelt ist.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die
Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder
nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1
Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht
richtig angibt,
entgegen § 1 Abs. 5 die Preise für
lose Ware nicht auf die dort genannten Einheiten bezieht,
entgegen § 1 Abs. 3 oder Abs. 6
Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht oder
entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den
Endpreis nicht hervorhebt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
des § 2 Abs. 1 bis 4 über das
Auszeichnen von Waren,
des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das
Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des
Preises,
des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die
Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
des § 4 Abs. 1 Satz 2 über die
Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren
geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
des § 4 Abs. 2 bis 5 oder 8 über
die Berechnung des Vomhundertsatzes,
des § 4 Abs. 6 über die Angabe des
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
des § 4 Abs. 7 oder 9 über die
Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des
Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
des § 5 über das Aufstellen, das
Vorlegen oder das Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 über das Angeben von Preisen,
des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das
Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
des § 6 Abs. 2 über das Anbringen
eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
§ 9
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 sind an Tankstellen auf Bundesautobahnen bis zum letzten Tag des
auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats die
Kraftstoftpreise mindestens so auszuzeichnen, daß sie für den in den
Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftfahrer deutlich lesbar sind.
(2) Bei Waren und Leistungen, deren
Preise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden,
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt oder
behördlich genehmigt sind, können bis zum letzten Tag des auf die
Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats die Preise in der
festgesetzten oder genehmigten Form angegeben werden.
§ 10
(gestrichen)