Gesetz zur
Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern
vom 9. August 2003
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBI.
I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4186), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a
bis 43c eingefügt:
„§ 43a
Auskunftsanspruch, Datenbank
für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann
von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
0190er-Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die
Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über
die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss
innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch die
Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die
Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell
zu halten. Jeder, der die entsprechende
0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist
zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle
0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der
Regulierungsbehörde erfasst. Die Datenbank für
0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der
ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu
veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbehörde
Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
§ 43b
Bedingungen für die Nutzung von 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig
0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen
Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme
einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht
einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne
anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein
deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die
Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz
heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige,
der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die
Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die
Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem
deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des
Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der
Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des
neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach
Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf
hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung
muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit
unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung
von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der
Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über
den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf
höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens
im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende
Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur
erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die
Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat
alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern,
die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch
zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn
sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die
Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt
werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde
registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass
eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen
führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde
regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt
der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen
neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet
werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der
Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten
werden.
§ 43c
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehöde kann im
Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und
der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern
sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten
Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll
ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen
Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber
dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die
Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den
Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die
Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt
Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde mit.“
2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9
folgende Nummern 9a bis 9f eingefügt:
„9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs.
1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung
nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer
einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen
kostenpflichtigen Dialer einsetzt,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„fünfhunderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,“
eingefügt.
3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese Dienste, die vor dem
15. August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden und die den
Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum
1. Februar 2004 verwendet werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises
nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der
Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1.
Februar 2004.“
Artikel 2
Änderung der Telekommunikations-
Datenschutzverordnung
Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom
18. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1740) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz
3 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden.“
2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die
Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz
3 und 4“.
Artikel3
Weitere Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBI.
I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:
1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen
Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser
Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu
zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes
3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme
des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen
Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe
des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens drei
Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den
Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach
Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu
einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch
auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde
vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe
dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.“
2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung
der Telekommunikations-Datenschutzverordnung können auf Grund des
Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. August 2003
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Johannes Rau
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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