Staatsvertrag über Mediendienste
(Mediendienstestaatsvertrag - MDStV)
Fassung vom 1. April 2003
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 zuletzt geändert durch
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von
an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder
Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt. Ferner bleiben die
Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig
beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung
unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen
Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht,
ferner von Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des
internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. „Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. „Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
3. „Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird;
4. „Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird;
5. „kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die
eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben
stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person er-möglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der
elektronischen Post und
b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
6. „niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der
Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters; Einer juristischen Person
steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die
Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in
der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht
eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug
auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden, gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer
Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz
bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie
für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr.
L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen
über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen und
10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch
einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses
dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie den Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zu diesenSchutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von
Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung
von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht
Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
II. ABSCHNITT
BESONDERE PFLICHTEN UND RECHTE DER DIENSTEANBIETER
§ 6
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die
auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in
einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die
Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 8
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Information nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen, und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten
haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die
Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände
bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 10
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist,
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und
Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und
unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere
Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes
der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu
erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und
Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
§ 11
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind
einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach
§ 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten
journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom
Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und
Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des
Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom
Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung
§ 13
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt
der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt
werden.
(2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44,
45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 14
Gegendarstellung
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist
verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte
Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt
aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die
Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht
unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der
Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der
erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von
dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache
findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige
Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 15
Auskunftsrecht
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III. ABSCHNITT
DATENSCHUTZ
§ 16
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz
personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der
Mediendienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder
Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 17
Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs.
2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
§ 18
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die
Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu
unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische
Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass 1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine
Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§ 19
Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind
(Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft
an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der
jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer
erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer
auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich
sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder
Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt
es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der
Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden
gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind
oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt
nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer
über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten, nutzen
und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich
ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene
Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit den Maßnahmen verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20
Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen
unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.
Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten,
sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für
dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in
seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des
Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.
Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 21
Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an
die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt.
IV. ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 22
Aufsicht
(1) Die nach den allgemeinen
Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich
die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1
einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3,
§§ 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf
nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den
Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht
werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte
Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach §
6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten
nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9
gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist
für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur
erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen
seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist
unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 23
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei
juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält
3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen
Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
4. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von
einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
5. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 und § 19 Abs. 4 Satz 2
den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort
genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
7. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet,
nutzt oder nicht löscht,
8. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
9. entgegen einer Anordnung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
10. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
250.000,-- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro,
geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der der in Absatz 1 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu
diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung
eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern
unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das
Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang
der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 26
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der
Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis
zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats-
oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass
Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3
gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der
Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.