Markengesetz
(MarkenG)
in der Fassung des Markenrechtsänderungsgesetzes
vom 19. Juli 1996 (BGBl. 1996 I, S. 1014), zuletzt geändert durch §
20 Abs. 5 des UWG vom 7. Juli 2004
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,
2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.
Der Schutz von Marken, geschäftlichen
Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz
schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser
Kennzeichen nicht aus.
Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und
geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
§ 3
Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,
Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form
einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind
Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt
ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung
erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert
verleiht.
§ 4
Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke
in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im
geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
§ 5
Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden
Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im
geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt
werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen
solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen
gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des
Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen
Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 6
Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von
Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und § 13 nach diesem Gesetz für die
Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der
Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von
angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs.
1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch
genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten
im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3
derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig
und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten
Marken können sein:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Von der Eintragung sind als Marke
schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht
graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen
und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere
über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die
gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere
staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder
eines inländischen Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes
enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen
enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,
Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher
Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der
Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen
Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann,
10. die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine
Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den
beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden,
wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens
enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der
Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten
Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort
aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist
ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf-
oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen
ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die
angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den
unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
§ 9
Angemeldete oder eingetragene Marken als relative
Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht
werden,
1. wenn sie mit einer angemeldeten oder
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den
Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit
älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit
mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang
und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken
erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser
ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden
ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem
Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei
der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke
handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein
Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie
eingetragen werden.
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine
Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der
Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem
Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung
ermächtigt worden ist.
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen
Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.
§ 12
Durch Benutzung erworbene Marken und
geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke
maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder
an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat
und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im
gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht
werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen
Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12
aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die
Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des
Absatzes 1 gehören insbesondere:
1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Abschnitt 3
Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
§ 14
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke;
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4
gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung
des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen
identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der
Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen
mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder
ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn
es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung
oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den
Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten
oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder
auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der
Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne
Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder
ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf
Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder
dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder
Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen
Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in
den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen
oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder
Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen
Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder
auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen
oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die
Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis
4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch
die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
geltend gemacht werden.
§ 15
Ausschließliches Recht des Inhabers einer
geschäftlichen Bezeichnung;
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen
Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr
unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen
Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so
ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder
ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn
keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht,
soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem
Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 16
Wiedergabe einer eingetragenen Marke in
Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen
Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen
Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine
Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für
die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom
Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein
Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke
handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so
beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1
bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer
elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer
elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang
gewährt wird.
§ 17
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten
oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung
angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke
berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch
die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu
verlangen.
(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen
Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so
kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den
Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht
zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder
fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die
Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7
ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17
verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet
werden, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte
Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und
die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung
bleiben unberührt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§
14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in
Anspruch nehmen, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete
hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des
Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder
des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren
oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den
zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
Abschnitt 4
Schranken des Schutzes
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19
genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat
der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit
er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet
hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang
bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
Marke imSinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung
oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang
zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines
Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser
Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts
im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der
Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts
mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung
allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
§ 22
Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der
Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn
ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke mit jüngerem
Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre,
1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung
mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der
Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt
war (§ 51 Abs. 3),
2. weil die Eintragung der Marke mit älterem
Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter
Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der
Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung
der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang
nicht untersagen.
§ 23
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben;
Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen
Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als
Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder
Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit,
ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die
Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör
oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die
Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten
Sitten verstößt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu
untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren
zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen
Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich
der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der
Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im
Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten
Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach
ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
§ 25
Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann
gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend
machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Geltendmachung des Anspnuchs für die Waren oder Dienstleistungen,
auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß
§ 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und
19 wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage
geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er
sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt
worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens
fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der
Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf
Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß §
26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren
oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung
nachgewiesen worden ist.
(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus
einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung
davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von
ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei
denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des
Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt
auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung
abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der
Marke nicht verändem. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die
Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls
eingetragen ist.
(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das
Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung
im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt
sind.
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in
den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden
ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des
Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.
Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder
die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder
übergehen.
(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb
oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die
Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke
begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang
des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem
die Marke gehört, erfaßt.
(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer
Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das
Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.
(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist,
so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit
Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 28
Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen
an den Inhaber
(1) Es wird vermutet, daß das durch die
Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber
Eingetragenen zusteht.
(2) Ist das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder
übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor
dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder
einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den
Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung
begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem
dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs
zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor
dem Patentamt, Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der
Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der Rechtsnachfolger
ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen
Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts,
die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als
Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf
Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1
genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger
zuzustellen.
§ 29
Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung;
Konkursverfahren
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder
die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
1. verpfändet werden oder Gegenstand eines
sonstigen dinglichen Rechts sein oder
2. Gegenstand von Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung sein.
(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die
Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag
eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem
Patentamt nachgewiesen werden.
(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies
auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des
Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an
die Stelle des Insolvenzverwalters.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder
die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht
ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus
der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
1. der Dauer der Lizenz,
2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der
die Marke benutzt werden darf,
3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Lizenz erteilt wurde,
4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht
werden darf, oder
5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren
oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages
verstößt.
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung
einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber
der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines
Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die
Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die
Dritten vorher erteilt worden sind.
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch
Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in
das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann
auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn
diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen
entgegenzunehmen. [Satz 2 eingefügt ab 1.6.2004]
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des
Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren
Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
§ 33
Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung;
Veröffentlichung der Anmeldung
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
1. beim Patentamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt
ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag
feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem
Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die
Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute
Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag
feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die
es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
(1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften
der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der
Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch
genommen werden kann.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in
einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die
Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem
Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes
Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere
Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein
Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem
Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar
ist.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder
diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von
zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen
der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren
Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben
geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so
wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder
Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten
internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in
Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
2. oder auf einer sonstigen inländischen oder
ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die
Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der
erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter
der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein
Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den
Ausstellungsschutz bestimmt.
(4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag
der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben.
Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt
auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung
die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder
Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden
die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der
Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1
verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.
§ 36
Prüfung der Anmeldungserfordernisse
(1) Das Patentamt prüft, ob
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen
für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
2. die Anmeldung den sonstigen
Anmeldungserfordernissen entspricht,
3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt
worden sind und
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke
sein kann.
(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte
Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist
beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kommt der
Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das
Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten
Mängel beseitigt werden.
(3) Werden innerhalb einer vom Patentamt
bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender
Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber
getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den
gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst
die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom
Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt
die Anmeldung zurück.
(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber
einer Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
§ 37
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
(1) Ist die Marke nach §§ 3, § 8 oder § 10 von
der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am
Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem
Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht
zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden
erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer
etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag,
an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und
für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich
ist.
(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4
oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder
die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur
zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt
ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 gegeben sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der
Eintragung ausgeschlossen ist.
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach
den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
§ 39
Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der
Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit
zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des
Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern
oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen,
indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der
Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als
abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede
Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung
erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach
§ 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die
Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem
Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach
dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb
dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Entspricht die Anmeldung den
Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37
zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register
eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41
kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen
die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt
werden, daß die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit
älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder
Vertreter des Markeninhabers nach § 11
gelöscht werden kann.
§ 43
Einrede mangelnder Benutzung;
Entscheidung über den Widerspruch
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er,
wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu
machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch
sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf
Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung,
so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung
bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder
Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft
gemacht worden ist.
(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die
Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung
ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht
gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder
mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das
Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52
Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage
gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der
Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.
(2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von
sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die
Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
(3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung
zugunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs
der Eintragung vorgenommen.
Abschnitt 2
Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung
§ 45
Berichtigung des Registers
und von Veröffentlichungen
(1) Eintragungen im Register können auf Antrag
oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern,
Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung
veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu
veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die
Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann
die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der
Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für
jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen
Eintragung erhalten.
(2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist
zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur
zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch
gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt
anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der Marke sich nach der
Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung
richten würde.
(3) Für die abgetrennte Eintragung sind die
erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung
eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte
Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren
am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der
Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre
verlängert werden.
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird
dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die
Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in
mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für
jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen
ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder
Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen
Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht
Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die
gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie
zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der
Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag
nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register
eingetragen und veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so
wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der
Schutzdauer gelöscht.
Abschnitt 3
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
§ 48
Verzicht
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die
Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber
eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur
mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag
wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht
gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und
vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß §
26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung
jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf
Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der
Stellung des Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so
bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die
erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben,
nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß
Antrag auf Löschung gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf
Löschung nach § 53 Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die
Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim
Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung nach § 55 Abs. 1
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53
Abs. 4 erhoben wird.
(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf
Antrag wegen Verfalls gelöscht,
1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder
der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur
gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, geworden ist;
2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch
den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das
Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die
geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu
täuschen oder
3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die
in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen
ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.
§ 50
Nichtigkeit wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag
wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ § 3, § 7 oder § 8
eingetragen worden ist. [Abs. 1 neu gefasst ab 1.6.2004]
(2) Ist die Marke entgegen§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht
werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die
Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf
Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung
gestellt wird. [Abs. 2 geändert ab 1.6.2004]
(3) [Abs. 3 geändert ab 1.6.2004] Die Eintragung
einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen §
8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und
1. das Löschungsverfahren innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung
eingeleitet wird,
2. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Löschung besteht und
3. die Eintragung ersichtlich entgegen den
genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke
eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.
§ 51
Nichtigkeit wegen des
Bestehens älterer Rechte
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage
wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis
13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung
einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der
Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit
jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet
hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang
bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber
eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung
erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch
bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen
Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im
Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner
nicht gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13
genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung
der Marke vor der Stellung des Antrags auf Löschung zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten
Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem
Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Marke oder die
geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der
Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3
bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung
einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die
Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
1. wegen Verfalls nach § 49 oder
2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach §
50
hätte gelöscht werden können.
(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke
eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.
§ 52
Wirkungen der Löschung wegen
Verfalls oder Nichtigkeit
(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke
gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht
wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an
nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei
ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten
ist, festgesetzt werden.
(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke
gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit
gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den
Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der
Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die
Löschung der Eintragung der Marke nicht
1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die
vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechtskräftig
geworden und vollstreckt worden sind, und
2. vor der Entscheidung über den Antrag auf
Löschung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser
Entscheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt
werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus
Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die
Umstände dies rechtfertigen.
§ 53
Löschung durch das Patentamt
wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§
49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55
geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
(2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der
eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem
Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.
(3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen
Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.
(4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen
Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit
und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch
Klage nach § 55 geltend zu machen ist.
§ 54
Löschungsverfahren vor dem
Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter
Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag
kann von jeder Person gestellt werden.
(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder
wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so
unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke
hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung
gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das
Löschungsverfahren durchgeführt.
(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49)
oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder
seinen Rechtsnachfolger zu richten.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen
Verfalls jede Person,
2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen
des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der
in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3. in den Fällen des Antrags auf Löschung
wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit
älterem Zeitrang(§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er
auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden
ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren
eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung
nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War
die Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der
Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens
fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten
ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang
an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der Entscheidung
werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die
die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das
durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen
übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der
Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und
vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den
Rechtsstreit einzutreten gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor
dem Patentamt
(1) Im Patentamt werden zur Durchführung der
Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und
Markenabteilungen gebildet.
(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von
angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im
Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle
nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können
auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem
vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des
gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein
Ersuchennach § 95 Abs.nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.
(3) Die Markenabteilungen sind für die
Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der
Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in
der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts
wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die
Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit
Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer Marke nach
§ 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem
Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den
Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und
mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45
Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet,
soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die
angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben,
wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer
Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines
gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten
abzugeben.
§ 59
Ermittlung des Sachverhalts;
rechtliches Gehör
(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von
Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf
Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke
oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt
waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb
einer bestimmten Frist zu äußern.
(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten
laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich
oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache
erforderliche Ermittlungen anstellen.
(2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren
abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein
anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies
sachdienlich ist. Hält das Patentamt die Anhörung nicht für
sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den
der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der
Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der
Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten
erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(1) Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch
wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich
auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch
am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es
nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke
beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine
Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel,
das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das
Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern
für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu
zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das
Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich
belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines
Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der
Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein
Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der
Erinnerung nach § 64.
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in
die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf
Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in das Register steht jeder
Person frei.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts
und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur
zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen
werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke,
den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise
zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder
wegen Nichtverlängenung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst.
(2) Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das
Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder teilweise
zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird
auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die
Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. [Wörter "und daß für die
Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist." gestrichen ab 1.6.2004] Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und
der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes
oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet
die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen
Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er
ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein
anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied
des Patentamts durch Beschluß.
(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung
kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die
Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. (6) Nach
Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine
Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist
gegenstandslos.
§ 64a
Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die
Kosten das Patentkostengesetz.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. dieEinrichtung und den Geschäftsgang
sowie die Form des
Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht
durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, [Nr. 1 neu
gefasst ab 19.3.2004]
2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von
Marken zu bestimmen,
3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
festzulegen,
4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der
Prüfungs, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu treffen,
5. Bestimmungen über das Register der
eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen
über das Register für Kollektivmarken zu treffen,
6. die in das Register aufzunehmenden Angaben
über eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art und
Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem
Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie
insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und
von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften
oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das
Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz
international registrierter Marken und das Verfahren über die
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken.
8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in
der Anträge und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen
sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben
durch elektronische Datenübertragung,
9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher
Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des
Patentamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu
übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch
elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form
der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
10. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen
Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und
Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als
der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
11. Beamte des gehobenen Dienstes oder
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von
Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen
und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über
die über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und 54),
der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe
eines Gutachtens abgelehnt wird,
12. Beamte des mittleren Dienstes oder
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von
Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder
Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art
nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit
Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und Widersprüche,
13. die in die Veröffentlichung nach § 33
Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang
sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben
festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Abschnitt 5
Verfahren vor dem Patentgericht
(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und
der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung
gegeben ist(§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die
Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich
einzulegen.
(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb
von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und
hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf
Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1
Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der
Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die
Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags
entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem
Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz
1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs
Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten
tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so
bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen
Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der
Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß
Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung
als zurückgenommen. ##Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2
wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem
Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften
eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den
Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach
Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der
Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und
2 nicht mehr statt.
(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die
Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung
der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere
Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die
Zustellung angeordnet wird.
(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr
abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer
an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann
anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz
zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1
abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne
sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen
des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht
vorzulegen.
(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der
Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
(2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen
Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen
einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich,
sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
(3) Die §§ 172 bis 175 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf
Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann,
wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
Antragstellers besorgen läßt,
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der
Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung
ausgeschlossen ist.
§ 68
Beteiligung des Präsidenten
des Patentamts
(1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er
dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen
erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber
schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in
ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten
des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht
mitzuteilen.
(2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen
erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheim geben, dem
Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der
Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung
eines Beteiligten.
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird
(§ 74 Abs. 1) oder
3. das Patentgericht sie für sachdienlich
erachtet.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß
entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als
unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene
Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst
entschieden hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem
wesentlichen Mangel leidet oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt
werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
(4) Das Patentamt hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 71
Kosten des
Beschwerdeverfahrens
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des
Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last
fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung
über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten
nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren
Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die
Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den
Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise
zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder
wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
Register gelöscht wird.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist
auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem
Patentamt mitgewirkt hat.
(3) Über die Ablehnung eines Richters
entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat
durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten
entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§ 73
Ermittung des Sachverhalts;
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
(1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der
Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen
Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der
Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die
notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen
Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt §
273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der
mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen,
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen
schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder
als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter
Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die
Beweisaufnahme ersuchen.
(3) Die Beteiligten werden von allen
Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme
beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche
Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Patentgericht.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von
mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß
beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und
entschieden werden kann.
§ 76
Gang der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende
oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den
Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des
Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine
Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der
Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat
kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder
Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als
Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der
Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die
Niederschrift.
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede
Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis
165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für
die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich
äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung
vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen
Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur
mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts
werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem
Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in
einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann
über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe,
insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies
erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der
Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne
mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an
die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch
die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden
wird, sind zu begründen.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom
Patentgericht zu berichtigen.
(2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung
andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt
werden.
(3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann
ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden.
(4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz
2 entscheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren
Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
(5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der
Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein
Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet
werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 96 bleibt unberührt.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den
Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das
Patentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage
des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
auftritt.
§ 82
Anwendung weiterer
Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über
das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem
Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem
Patentgericht gilt für die Gebühren dasPatentkostengesetz, für die Auslagen gilt das
Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des
Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an
dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag
entscheidet das Patentgericht.
Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 83
Zugelassene und
zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate
des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die
Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
1. daß das beschließende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war,
2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör
versagt war,
4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen
ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am
Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf
gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts
beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten
entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des
§ 142 über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die
Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der
Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden
verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß
enthalten
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß
angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm
und
3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung
von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines
Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157
Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts
entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [Artikel 3 (RVG) des KostRMoG vom
5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 788 ff.); in Kraft ab 1.7.2004;
Wörter "§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" ersetzt
durch "§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" durch Artikel 4
Absatz 44 Pkt. 2 des KostRMoG vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004] und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als
unzulässig zu verwerfen.
(1) Sind an dem Verfahren über die
Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die
Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen
Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim
Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der
Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die
Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am
Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde
gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über
Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts
wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt §
67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner
Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den
Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das
Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten
des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und
Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur
Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung
kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die
Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung
der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt
jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die
Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten
veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten
nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in
dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem
Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten,
deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil
zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des
Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Patentkostengesetz).
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3) Der Antrag muß die Angabe der die
Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen
sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen.
(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der
Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die
über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8) Wird dem Inhaber einer Marke
Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem
Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung
der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke
identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den
Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich
dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
gemäß abzugeben.
Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem
Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
§ 93a
Entschädigung von Zeugen, Vergütung von
Sachverständigen
[§ 93a neu eingefügt durch Artikel 4 Absatz 44
Pkt. 3 des KostRMoG vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004]
Zeugen erhalten eine Entschädigung und
Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz [Artikel 2 (JVEG) des KostRMoG vom 5.5.2004
(BGBl. Teil I/2004, S. 776 ff.); in Kraft ab 1.7.2004].
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem
Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
1. An Empfänger, die sich im Ausland
aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post
zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit
zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu
bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2. Für Zustellungen an
Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim
Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch
dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des
Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine
schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem
Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist.
Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im
Abholfach bewirkt.
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem
Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das
Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel
gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder
ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die
Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet
ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
§ 95a
Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der
Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die
Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die
verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem
Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für
die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der
elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder
auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder
des Gerichts es aufgezeichnet hat.
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten
Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen
und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der
zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und
in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur
Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer
Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,
wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der
in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn
im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter
Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
Zivilprozessordung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand
befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend,
an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung
eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der
Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn
sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt
wird.
Teil 4
Kollektivmarken
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke
schutzfähigen Zeichen im Sinne des
§ 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder
Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von
denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder
geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren
sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas
anderes bestimmt ist.
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen
Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein,
einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände,
deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
§ 99
Eintragbarkeit
von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen
können.
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich
aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen
Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten
entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.
(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch
mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der
Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des§ 26.
(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes
bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte
Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit
Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch
Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der
Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung
der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine
Markensatzung beigefügt sein.
(2) Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
1. Namen und Sitz des Verbandes,
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der
Kollektivmarke befugten Personen,
5. die Bedingungen für die Benutzung der
Kollektivmarke und
6. Angaben über die Rechte und Pflichten der
Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer
geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede
Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden
geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung
enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der
zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht
jeder Person frei.
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer
nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen
der §§ 97, 98 und § 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn,
daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der
Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem
Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung
sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird
außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls
gelöscht,
1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht
mehr besteht,
2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine
geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die
Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder
der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder
3. wenn eine Änderung der Markensatzung
entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei
denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung
erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die
Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung
befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist
beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach§ 54.
§ 106
Nichtigkeit
wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer
aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit
gelöscht, wenn sie entgegen
§ 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die
Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der
Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der
Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
Teil 5
Schutz von Marken nach dem
Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken
Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem
Madrider Markenabkommen
§ 107
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (Madrider
Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts
vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden,
soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts
anderes bestimmt ist.
§ 108
Antrag auf
internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung
einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu
stellen.
(2) Wird der Antrag auf internationale
Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt,
so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des
Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen in der für die
internationale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen.
Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der
internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert sein.
(1) Ist der Antrag auf internationale
Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt
worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf
internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
(2)[Abs. 2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich
nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet,
zu zahlen.
Der Tag und die Nummer der internationalen
Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das
Register einzutragen.
(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf
nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten
Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt
werden.
(2)[Abs. 2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit(§ 3
Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
§ 112
Wirkung der
internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung einer
Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,
hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen
Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens
oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Eintragung in
das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen
worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach
den §§ 113 bis § 115 der Schutz verweigert wird.
§ 113
Prüfung auf
absolute Schutzhindernisse
(1) International registrierte Marken werden in
gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken
nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist
nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der
Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der
Eintragung (§ 41) tritt für international registrierte Marken die
Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen
Veröffentlichungsblatt.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs(§ 42
Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international
registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem
Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des
Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung
der international registrierten Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§
43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf
Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens
absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren
Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder
die Klage auf Schutzentziehung.
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach §
49 Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die
Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag, an dem die
Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen
ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114
genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des
Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung
beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum.
§ 116
Widerspruch
und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten
Marke
(1) Wird aufgrund einer international
registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
(2) Wird aufgrund einer international
registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen
Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115
Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
§ 117
Ausschluß von
Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19
wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend
gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete
Tag tritt.
§ 118
Zustimmung
bei Übertragungen international registrierter Marken
Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro
der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis
Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche
Zustimmung im Falle der Übertragung einer international
registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den
neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom
Patentamt geführte Register eingetragen ist.
Abschnitt 2
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 119
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung
des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum
Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
§ 120
Antrag auf
internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung
einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer
in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Der
Antrag kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf
der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
werden soll.
(2) Soll die internationale Registrierung auf
der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der
Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag
der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soll die internationale Registrierung nach
dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale
Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt
worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag
der Eintragung fällig.
(2)[Abs. 2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich
nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet,
zu zahlen.
§ 122
Vermerk in
den Akten; Eintragung im Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke
vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der
internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu
vermerken.
(2) Der Tag und die Nummer der internationalen
Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. Satz
1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke
vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
(1) Der Antrag auf nachträgliche
Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann
beim Patentamt gestellt werden. Soll die nachträgliche
Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der
Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung
zugegangen.
(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem
Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen vorgenommen werden.
(3)[Abs. 3 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3
Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
§ 124
Entsprechende
Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider
Markenabkommen international registrierten Marken
Die§§ 112 bis 117 sind auf international
registrierte Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgeführten
Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden
Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.
§ 125
Umwandlung
einer internationalen Registrierung
(1) Wird beim Patentamt ein Antragnach Artikel
9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung
einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Abs. 4 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und
geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor
Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der
Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag der
internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung
der Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die
internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für
die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend.
(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des
Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum
einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die
sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer Löschung
im internationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland
erstreckt hatte.
(3) Der Antragsteller hat außerdem eine
Übersetzung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen
wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch
am Tag der Löschung der Marke im internationalen Register die Frist
nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur
Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag
kein Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträglichen
Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung
unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die Eintragung einer
Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.
Abschnitt 3
Gemeinschaftsmarken
Werden beim Patentamt Anmeldungen von
Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11, S. 1) eingereicht, so vermerkt
das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die
Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
§ 125b
Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
Marken, die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fällen
anzuwenden:
1. Für die Anwendungdes § 9 (Relative
Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz
angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang
gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in
der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
2. Dem Inhaber einer eingetragenen
Gemeinschaftsmarke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach den
Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die
gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf
Vernichtung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie dem
Inhaber einer nach diesem Gesetz
eingetragenen Marke.
3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so
ist § 21 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung
einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit
älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung
der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß §
26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang
gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung
einer Marke (§
51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit
älterem Zeitrang gestützt, so sind
a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden;
b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Benutzung der
Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der
Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr
und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener
Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von
Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis
149 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts
eingetragenen Marke nach Artikel
34 oder
35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch
genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder
wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag
nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen
Nichtigkeit festgestellt werden.
(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt
unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls
oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke
wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon
in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der
Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.
(3) Das Verfahren zur Feststellung der
Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das
Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die
Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach
Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach
dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des
Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig.
(2) Das Patentamt prüft, ob der
Umwandlungsantrag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er
zurückgewiesen.
(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke,
die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der
Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in
das Register des Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der
Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts
eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des
nach Satz 1 maßgeblichen Tages.
(4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke,
die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das
Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter
Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen
die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben
werden.
(5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die
Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken
anzuwenden.
(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne
des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind
(Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als
Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz
ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das
Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die
Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz
oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkergericht eines
anderen Landes übertragen.
(5) Auf Verfahren vor den
Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Das Bundesministerium der Justiz teilt der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede
Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen
Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
Instanz mit.
§ 125g
Örtliche
Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für
die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim
Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im
Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine
Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur
Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke
gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit
nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer
Verfügungsbeschränkung,
2. die Freigabe oder die Veräußerung der
Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,
3. die rechtskräftige Einstellung des
Verfahrens und
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens,
im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach
Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung
in das Register für Gemeinschaftsmarken oder,
wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung
einzutragen.
(2) Die Eintragung in das Register für
Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom
Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§
270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
§ 125i
Erteilung der
Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach
Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Teil 6
Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt 1
Schutz geographischer
Herkunftsangaben
§ 126
Als
geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder
Zeichen
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne
dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder
Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden.
(2) Dem Schutz als geographische
Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne
des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um
Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche
Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische
Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen
Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung
verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder
als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der
Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder
Dienstleistungen dienen.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im
geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt
werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land
stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet
wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der
Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische
Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die
geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die
entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur
benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese
Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe
einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für
Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt
werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische
Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der
geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann
Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der
geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn
die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der
Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die
geographische Herkunft besteht oder
2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der
Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren
Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der
Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben
oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
(2) Wer dem§ 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz
des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
geltend gemacht werden.
Ansprüche nach§ 128 verjähren gemäß § 20.
Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§ 130
Antrag auf
Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten
geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208, S. 1) in ihrer
jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt
einzureichen.
(2) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur
Eintragung angemeldete geographische Angabe oder
Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 und der zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt
den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag dem
Bundesministerium der Justiz.
(3) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt
den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.
(4) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen
für die Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder
Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag
zurückgewiesen.
§ 131
Antrag auf
Änderung der Spezifikation
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel
9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine
Gebühr ist nicht zu zahlen.
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben
oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb
von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 einzulegen.
(2) Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
ist nicht gegeben.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§
130 und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen
zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach
den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum
Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
statt. Die Vorschriftendes Teils 3 dieses Gesetzes über das
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche
Überwachung und Kontrolle
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im
Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der
zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen (§ 7 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) oder
innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während
der Geschäfts oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke,
Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort
Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung
entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe
oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten,
insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in
den Verkehr gebracht werden.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind
verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke,
Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden
Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so
darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden
kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte
zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder
bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für
denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den
Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
ausführt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken
vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen
erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das
Landesrecht bestimmt.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen
vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
Berechtigten auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die Ansprüche nach§ 135 verjähren gemäß § 20.
Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen
§ 137
Nähere
Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Arbeit und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu
treffen.
(2) In der Rechtsverordnung können
1. durch Bezugnahme auf politische oder
geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im
Sinne des
§ 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie
insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen
oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten
Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
3. die Art und Weise der Verwendung der
geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden. Bei der Regelung sind die
bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der
Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
§ 138
Sonstige
Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach derVerordnung
(EWG) Nr. 2081/92
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über das Antrags und Einspruchsverfahren (§§ 130
bis 133) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Arbeit und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu regeln, soweit sich das
Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder den zu
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergibt. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel,
2. die Berechtigung zum Verwenden der
geschützten Bezeichnungen oder
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei
der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen
Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort
genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind,
ergänzende Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen
Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder
solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die
Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren
der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung
regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu
übertragen.
Teil 7 Markengesetz
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend
gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder
teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder
können außerdem durch Vereinbahrung den Gerichten eines Landes
obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht
eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind
die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen
nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen
Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so
kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer
Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge,
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem
Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er
ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur
zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den
Antrag ist der Gegner zu hören.
1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2. entgegen§ 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in
der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen
anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung
oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt,
besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung
des Zeichens
a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b) nach§ 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die
Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu
ermöglichen,
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht
benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer
bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu
beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist
anzuwenden. Soweit den in
§ 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer
Gemeinschaftsmarke nachArtikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr.
L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne
Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen
identisch sind, für die sie eingetragen ist,
2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität
oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der
Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das
Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass
das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
oder
3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches
Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die
Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft
bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder
ein Zeichen
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach §
137 Abs. 1, benutzt oder
2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung
mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die
Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe
auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen
Verkehr widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder
Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht,
daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten
befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht
möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das
öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die
Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 2
geahndet werden können, soweit dies zur Durchsetzung des in
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
Schutzes von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im
geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder
nachgeahmter Form
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes
staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen
Ortes oder eines inländischen Gemeinde oder weiteren
Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,
2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im
Sinnedes § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine
Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt.
1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a) das Betreten von Geschäftsräumen,
Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren
Besichtigung nicht gestattet,
b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß
vorgenommen werden kann,
e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach
diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung
versehen sind, unterliegen, soweit nicht die "Verordnung (EG) Nr.
3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot
der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot
ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr" (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder
Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort
der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen. Das Brief und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird
Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch
nicht in Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146
Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde die
Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu
erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
aufrechterhält.
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück,
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der
Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der
beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet,
trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor,
hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2
auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung
nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt
wird. Der Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen
Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des §
178 der Abgabenordnung erhoben.
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme
und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist
die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht.
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146
Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder
sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden
zu ersetzen.
In Verfahren nach der in § 146 Abs.1 genannten
Verordnung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen
sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der
Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen
Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies
gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde
vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht
entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme
und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die
sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor
dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung
im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben
worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor
dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften
geschützt waren.
(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar
1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit
erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis
dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der
geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens
keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der
Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz
nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen
Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1.
Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische
Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2
vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die
Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein
dingliches Recht begründet worden oder war das durch die Anmeldung
oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29
Abs. 2 in das Register eingetragen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht
durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.
Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die
Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die
notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte
Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen
die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem
1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte
Lizenzen handelt.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen
angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus
vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen von der
Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach §§ 3, 7, 8 oder 10
dieses Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind
die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und daß, ungeachtet
des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen
Priorität, der 1. Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im
Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des
angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des
Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.
(3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach
Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des
Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als
Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.
(4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er
mit einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht
einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3
keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz
3 auch noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren
oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zurückweisung der
Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2
bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung
einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen
worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne
vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung zugestellten Antrag auf beschleunigte
Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene
Gebühr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung
einer Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die
Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht
worden, so können Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4
des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des § 5
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe
des § 42 Abs. 2 gestützt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird,
soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41
in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen
eine solche Eintragung nicht statt.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch
gemäß § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer
nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer
nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke
erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch
nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4
Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf
gestützt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf §
5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist
anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1
anzuwenden.
(3) Ist in einem Verfahren über einen
Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die
Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist,
bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen
Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des
Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1
gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, wenn ein
solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht
für Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.
(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so
wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs.1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41
in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen
eine solche Eintragung nicht statt.
(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung
stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch
gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene
Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gelöscht.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von
Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungshindernissen nicht
statt.
Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995
nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung
ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach
Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die
Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe
anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der
Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der
ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet,
wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach §
42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Schutzdauer und die Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken
anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist,
innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer
einer eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden
können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf
Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die
Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den
Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht
abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf
Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur
gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattzugeben ist.
(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1.
Januar 1995 benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht werden soll, und
ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes für
den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht
abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von
Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des
Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem
Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt
worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl
nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch
dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahrennach § 54 zur
Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf
Löschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher
angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes
oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so
wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung
nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995
eine Klagenach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die
vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1ist § 51
Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit
der Maßgabe, daß die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten
und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998
zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt
eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des
Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der
Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des
Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.
(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1.
Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die
Beschwerde eingelegt werden.
(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt für den Zeitraum vom 1.
Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 Folgendes:
1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der
Markenstellen und der Markenabteilungen steht den am Verfahren vor
dem Patentamt Beteiligten zu.
2. Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen
oder der Markenabteilungen, gegen den auch die Erinnerung gegeben
ist, von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der
Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde
des Erinnerungsführers nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66
Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als
zurückgenommen. Für die Beschwerde des Erinnerungsführers ist keine
zusätzliche Beschwerdegebühr zu entrichten.
(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor
dem 1. Januar 2002 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Für mehrseitige
Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt
sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der
Einlegung der Beschwerde.
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig
geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung.