Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
In der Fassung vom 23.Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre
alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch
nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein
oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person
über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer
Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder ein
jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe
betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind
Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern,
die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt
oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem
gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder
Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich
nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind
Medien, die durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von
Telediensten (Teledienstgesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über
Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das
Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist
jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und
Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand
ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne
dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses
Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die
Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die
in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen
darzulegen. Veranstalter und Gewerbebetreibende haben in
Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz
Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in
geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben
in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 3
Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die
nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und
Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die
Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und
gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von
Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und
Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen
verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen
weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf
die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7
hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6
gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf
jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die
Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Form erfolgen.
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4
Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kinder und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine
personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie
begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine
Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf
der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der
Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder
Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als
Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 genehmigen.
§ 5
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter
16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit
Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr
gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
genehmigen.
§ 6
Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen
oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit
in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder
ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet
werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder
einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht
gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8
Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an
einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das
körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige
Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die
jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder,
wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut
des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde
oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu
unterrichten.
§ 9
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche ,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr
gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche
von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische
Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn
ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt
und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke
nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt
unberührt.
§ 10
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht
in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch
ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trägermedien
§ 11
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet
werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder
wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt,
die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet
sind.
(2) Abweichen von Absatz 1 darf die Anwesenheit
bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und
Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch
Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1
darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung
nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die
Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung
nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche
Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und
Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie
gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt
werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für
Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§ 12
Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur
Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an
Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger
(Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der
Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von
der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre
Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es
sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die
vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet
sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf
dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und
Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger
oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und
Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in
ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine
Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter
gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht
angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden
nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder
überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger
dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger
Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen
oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und
durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und
Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und
Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3
im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn
sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht,
dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt
hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der
Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem
Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne
Anbieter ausschließen.
§ 13
Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen
Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich
aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur
gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde
oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und
gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger
Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen
oder Fluren
nur aufgestellt werden wenn ihre Programme für
Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14
Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf
Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende
Anwendung.
§ 14
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe
freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme
mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab 6 Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der
obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in §
15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste
nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste
Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1
schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht
gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine
Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste
Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für
Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in
öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,
inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche
Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für
Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt
entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein
gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme
sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der
Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte
Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen
dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und
Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten
Landesbehörde aller Länder sind, soweit nicht eine oberste
Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu
Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und
Jugendlichen beeinträchtigten. Die Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur
Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film-
und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene
Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder
Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten,
Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die
Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen
beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die
Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
§ 15
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist,
dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person
angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten
pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und
von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien, außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt
oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig
gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, §130a, § 131 oder §
184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung
vorliegt,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer
zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen
auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer
Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium,
dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf
nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder
veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums
oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder
gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben
Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Unterabschnitt 2
Telemedien
§ 16
Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste
jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben
Landesrecht vorbehalten.
Abschnitt 4
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 17
Name und Zuständigkeit
(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet.
Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste
entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 18
Liste jugendgefährdender Medien
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor
allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen
oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
1. in Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien)
sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C
oder D zuzuordnen sind;
2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien
mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D
zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, §
130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben;
3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien)
sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in
Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der
Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie
alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien
mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die
nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer
Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2
abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach
Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen
in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen
werden
1. allein wegen seines politischen, sozialen,
religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei
denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon
abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein
Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass
das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, oder § 184 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn
die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die
Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist
offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn
die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach
Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine
Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das
Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung
der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1
nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
§ 19
Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer
oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder
Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder
Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung
kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde
übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und
Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und
anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.
Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von
Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die
eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der
Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe
ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren
bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig
abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der
oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder
und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2
genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene
Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun
Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2
Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf
es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die
Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
§ 20
Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird
innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für
je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst durch Deutscher
Kulturrat, Bund Deutscher Kunsterzieher e.V., Künstlergilde e.V., Bund
Deutscher Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur durch Verband
deutscher Schriftsteller, Freier Deutscher Autorenverband, Deutscher
Autorenverband e.V., PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der
Verlegerschaft durch Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler, Bundesverband Deutscher Buch-,
Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e.V. Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger e.V., Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein
des Deutschen Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und
von Telemedien durch Bundesverband Video, Verband der
Unterhaltungssoftware Deutschland e.V., Spitzenorganisation der
Filmwirtschaft e.V., Bundesverband Informationswirtschaft,
Telekommunikation und neue Medien e.V., Deutscher Multimedia Verband
e.V., Electronic Commerce Organisation e. V., Verband der Deutschen
Automatenindustrie e.V., IVD Interessengemeinschaft der Videothekare
Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien
Jugendhilfe durch Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, Deutscher Bundesjugendring, Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband, Verband Bildung und Erziehung, Verein
Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8
genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik
Deutschland, Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro
in Berlin, Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht
ausübt, ist eine Beisitzerin oder Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine
der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine
Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen
können Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende
Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte
Organisationen vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im
Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige
Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen
Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder
einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin
oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von
Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder
eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu
berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten
entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag
einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter
Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die
Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten
Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch
mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende
Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
§ 21
Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten
Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für
den Antrag auf Streichung aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten
Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung
aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der
Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte
Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt
und die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse
des Jugendschutzes für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen
tätig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob eine Medium mit einem
bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für
die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht
mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7
Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines
Telemediums in die Liste hat die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium
unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung
maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien eine Stellungsnahme der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von
fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese
Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin
oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber
sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber
sowie dem Anbieter,
3. der antragsstellenden Behörde,
4. dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden und der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung
ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen
aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche
durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen
Informationsaustausch pflegen.
§ 22
Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können
auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf
Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden
sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis
zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen
werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote
in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 23
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien kann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder
den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig
entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande,
entscheidet die Bundprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller
Besetzung (§ 19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im
vereinfachten Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen
(§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf
Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme
eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der
Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren
beschließen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder
Telemedium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder
zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme
offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im
vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der
abschließenden Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu
streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens
einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die
vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt
dies auch für die Verlängerung.
§ 24
Führung der Liste jugendgefährdender Medien
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von
der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien geführt.
(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste
oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen.
Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder
außer Kraft treten.
(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen
oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde
liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der
Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch
Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die
Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.
(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende
dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. Wird durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht
kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das
Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die oder der
Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das
Medium aus der Liste zu streichen ist.
(5) Wird ein Telemedium in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland
begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich
der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck
der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die
Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme verwandt werden.
§ 25
Rechtsweg
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung
aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung
des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im
Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor
Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren,
bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch
zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 26
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz
und das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
§ 27
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet,
überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt,
ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung
mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht , liefert, vorrätig
hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der
jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung
einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs.
8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter
oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens
leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der
körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet
oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19
bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder
beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind
nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium
einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder
zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte
Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglich machen ihre
Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter
oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine
Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung
verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt,
einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen
Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder
einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte
gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen
Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle
oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer
jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit
gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1
zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk
an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den
Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches
Getränk in einem Automaten anbietet,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder
einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen
gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in
einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen
Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem
Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein
Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger
anbietet oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen
Automaten oder ein Bildschirmgerät aufstellt
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger
vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer
jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2
Satz 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 oder nach
§ 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein
Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt
oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung
verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18
Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person
herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10,
12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes
oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine
vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.
Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die
personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im
Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht
freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für
Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14
Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an
dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt.
Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. IS. 425), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762)
und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. IS. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3762) außer Kraft. Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10
Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1 Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend Christine Bergmann