Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
vom 1. April 2003
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche
Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen
Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder
Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,
die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch
geschützte Rechtsgüter verletzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische
Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen
von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25.Juli 1996 (BGBl. I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBI. I S.2010).
(3) Das Teledienstegesetz vom 22.Juli 1997 (BGBI.I
S.1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.Dezember
2001 (BGBI. I S.3721), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom
20.Januar bis 12.Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001,
bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer
noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18
Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des
Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von
Telemedien,
3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter
von Telemedien.
§ 4
Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des
Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Gründordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
eine nationale; rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass
Teile der Bevölkerung .oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden;
4. eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs.
1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder
verharmlosen,
5: grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere
durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren; wobei
ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein
berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung. ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 28 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86
Abs. 3 des Strafgesetzbuches; im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums
schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1
zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist; dass sie
nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste
nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1
und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer
Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind,
die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür
Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur
Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn
sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der
jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im
Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1
dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die
Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder
zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung
im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt
der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur
zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das
Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich
gemacht wird. Bei Filmen; die nach § 14 Abs. 2 des
Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei
der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung
im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der
Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das
Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird
oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen,
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare
Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§ 6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter
den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes
selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des
Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet
oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes
oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder
körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie
nicht
1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche
enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern,
ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder
Dienstleistungen zu bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder
oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen
haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten
Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung deren Inhalt geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an
Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder
Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als
Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern
oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich
weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der
Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese
beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für
Tabak in Telemedien.
(6} Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping
entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche
nicht dazu anhalten, Kauf oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder
Dienstleistungen zu schließen.
§ 7
Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen
veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen
Telemedien die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende
Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50
Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im
Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die
Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend
Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist
Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des
Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des
Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen
Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und
rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig
zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung
von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in
seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter
Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von
der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter
sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8
Festlegung der Sendezeit
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für
den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine
Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den
Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei
Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz
1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen,
wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder
Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder
Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.
§ 9
Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils
zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf
Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach
§ 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren
Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten
Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu
unterrichten.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital
verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende
Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein
Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er
diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat
sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die
Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist.
Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1,
insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und
Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven
Jugendschutzes zu stellen sind.
§ 10
Programmankündigungen und Kenntlichmachung
(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und
nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern
entsprechend.
(2) Sendungen für die eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung
als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht
werden.
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den
Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr.1 dadurch genügen, dass Angebote, die
geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen
vorgeschaltet wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur
Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige
Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig
ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf
Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre
befristet: Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist
Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen
differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang
Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder
oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines
Jugendschutzprogramms einen zeitlich befristeten Modellversuch mit
neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur
Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit
anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das
Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten
Datenträgern (Bildträgern) die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes
gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind,
müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich
hinweisen.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 13
Anwendungsbereich
Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten
nur für länderübergreifende Angebote.
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft
die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem
Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird
die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der
jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden
Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen.
Hiervon werden entsandt
sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der
Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im
Einvernehmen benannt werden,
vier Mitglieder von den für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesbehörden,
zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz
zuständigen obersten Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein
Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer
der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt
haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und
Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union der
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und
Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des
Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der
privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie
Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28
des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden.
Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2
Nrn.1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner
Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse
entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der
Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM
festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM
festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden.
Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages
gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der
Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf
Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die
Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die
notwendigen personellen und sachlichen Mittel. zur Verfügung. Die KJM
erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) Der Aufwand für die KJM wird, soweit die
Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, aus dem Anteil der
Landesmedienanstalten nach § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand für die KJM
wird, soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist, aus
allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung
nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der
Genehmigung der Staats- oder Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die
Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und
Senatskanzleien der anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind
durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem
Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch
übereinstimmende Satzungen.
(10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM
bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.
§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der
Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie
bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten,
insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und
Richtlinienentwürfen, ein.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der
Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und
Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen
hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der
KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des
Jugendmedienschutzes durch.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende
Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist
unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des
Satzes 1 insbesondere zuständig für
die Überwachung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages,
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
die Prüfung und Genehmigung einer
Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder
den Widerruf der Anerkennung,
die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der
Bundesprüfstelle auf Indizierung und
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach
diesem Staatsvertrag.
§ 17
Verfahren der KJM
(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag
einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat
sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu
begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber
den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie
sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen
Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den Gremien der
Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten
Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und
danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
§ 18
"jugendschutz.net"
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden
eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net")
ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die näheren Einzelheiten
der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz
zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest.
Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige
Unabhängigkeit der Stelle.
(2) "jugendschutz.net" unterstützt die KJM und die
obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3) "jugendschutz.net"' überprüft die Angebote der
Telemedien. Daneben nimmt "jugendschutz.net" auch Aufgaben der
Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages weist "jugendschutz.net" den Anbieter hierauf hin und
informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle
können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen
Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien
bei ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages
anzuerkennen, wenn
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten
Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus
gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer
Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern
sichergestellt ist,
Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer
bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und
Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,
eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei
Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen
regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch
auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe
vorsieht,
gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter
vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich
begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und
eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die
Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren
Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die
Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder
sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem
geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für
Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht
gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages
abstimmen.
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20
Aufsicht
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt
fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den
landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter
mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er
die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung, der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt
und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im
Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch
den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die
Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen
Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den
Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die
KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der
der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt
entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 22 Abs. 2
bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne
dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so
ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von
Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung
mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1
gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die
Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen
des Beurteilungsspielraums überschreitet.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde
oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach
keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig,
in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen
der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der
KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen
Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
§ 21
Auskunftsansprüche
(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet,
der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des
Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung
den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu
ermöglichen.
(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im
Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist
unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf
seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die
zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme
erschweren.
§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das
angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages beruhe.
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Satz
2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des
Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu
180 Tagessätze.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter
vorsätzlich oder fahrlässig
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen verwenden,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 zum Hass gegen
Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden,
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.
1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung
zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg
verherrlichen,
h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die
Menschenwürde verstoßen insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein .berechtigtes Interesse gerade für
diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch
sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.11 in den Teilen
B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind
oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise
pornografisch sind,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C
der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit
einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise
nicht wahrnehmen,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder
Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste
der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort
genannten Hinweis gibt,
entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten
bestellt,
Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach
§ 8 Abs. 2 verbreitet,
Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5
Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit
Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt
verbreitet,
entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne
ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch
optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis
verbreitet,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht
nachkommt oder
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den
Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder
oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch
kennzeichnet oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche
Angaben macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige
Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und
des Absatzes 2 Nr.1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die
Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter
von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so
ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der
Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des
Absatzes 2 Nr.2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt
sich danach keine Zuständigkeit; so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die
zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.
(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die
zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten
unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser
Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die
beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren
fortführt.
(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann
bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen
Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem
betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem
zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind
durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen
festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31.August 1991,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie
folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die Überschriften von §§ 49 a und 53 a werden
gestrichen.
Der bisherige § 2a wird § 3.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
Der bisherige § 4 wird gestrichen.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf
"Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12"
ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3"
gestrichen.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum "31. Dezember
2004" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.
In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3"
gestrichen.
§ 47 d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die
Nummern 1 bis 25.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
Die §§ 49 a und 53 a werden gestrichen.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31.August 1991,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6.Juli bis 7.August 2000, wird
wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von §
8a gestrichen.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf
Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
§ 8 a wird gestrichen.
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17.Juni
1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6.Juli bis 7.August 2000, wird
wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das Deutschlandradio geltenden
Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf
„§ 21 Abs. 6 Satz 6" durch die Verweisung auf "§ 21 Abs. 6 Satz 7"
ersetzt.
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20.Januar
bis 12.Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie
folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von §
24 a gestrichen.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
"§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die
Absätze 1 bis 3.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1
und 2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die
Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf "Nr.1 bis 3
und 10 bis 14" durch die Verweisung auf "Nr.1 bis 8" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
§ 24 a wird gestrichen.
In § 25 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2004"
durch das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte
Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des
Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Das
Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Abs. 3 und 5 erstmals zum
31. Dezember 2006 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende
gesondert gekündigt werden: Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt
nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu
einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten
Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften
maßgebend.
§ 27
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der
Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften.
§ 28
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in
Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei
der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder
werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.