Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) in der Fassung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1997
Änderungen gegenüber der Fassung vom 11. Dezember 1996 sind im Text blau markiert.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesetzestextes wird keine Gewähr
übernommen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Art. 1: Gesetz
über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
Art. 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(TDDSG)
Art. 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz -
SigG)
Art. 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Art. 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Art. 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Art. 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Art. 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Art. 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Art. 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 11: Inkrafttreten
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
1.
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
2.
Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren
und Dienstleistungsangebote),
3.
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4.
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5.
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2.
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
2.
bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
3.
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben
und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von
diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben:
1. Namen
und Anschrift sowie
2.
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung vermitteln,
2.
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in
zumutbarer Weise nicht möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, auszurichten.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß
für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als
Einwilligung im Sinne von Absatz 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber erkannt werden kann,
4. die Einwilligung protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu
informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist
unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für
Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
technischer Einrichtungen des Diensteanbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in
diese ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) [gestrichen]
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über
die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei
denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz
Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch
genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich
sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von
einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der
Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das
Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr.
5 Bundesdatenschutzgesetz nicht nach § 34 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) §
38 Bundesdatenschutzgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu
im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen
digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt
werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe
eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat
einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des
Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist
eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung
gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter
eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle,
daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Lizenzen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung
der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der
Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von
Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der
zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die für den
Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für den
Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16
nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Lizenzinhaber die für den Betrieb der Zertifizierungsstelle
maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den
Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden
ist.
(4) Die Lizenz kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei
Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate
aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen
gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten
Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und abrufbar
zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die
Einstellung und die Untersagung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate
jederzeit für jedermann über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme
dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können.
Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten
Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der
Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von
Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten, die ein Nachprüfen
von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu sicheren
digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie hat die
Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen
nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf
hinzuweisen, daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. Den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle
einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches
kenntlich sein muß,
2. den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche Schlüssel
der Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen der Zertifizierungsstelle und
7. Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person
sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu
sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das
Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet
und diese nicht von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die
zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß
den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,
so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs.
5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder
wenn die Genehmigung zurückgenommen
oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen
mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten
Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit
nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit
einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und
dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate durch eine
andere Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die
zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten
nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke
eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat
die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die
zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu
dokumentieren.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter
technischer Komponenten untersagen und den
Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz
oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach
§ 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der
Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht
hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für eine
Genehmigung hat
die zuständige Behörde die erteilte
Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Lizenz
oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat die zuständige
Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle oder die
Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt
auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, wenn die
genehmigte Tätigkeit
nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt vom Widerruf einer Lizenz unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind
oder daß zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder
eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen
unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer
digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten die
digitale Signatur sich bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten die digitale Signatur
sich bezieht und welchem Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar
gehalten werden, sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor
unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach Absatz 1 bis 3 ist es
erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft sind und die
Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer
Bestätigung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden
auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie
gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen Signaturen nach diesem Gesetz
gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung der
Zertifikate getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften
zu erlassen über
1. die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rüchnahme und
des Widerrufs einer Lizenz sowie des Verfahrens bei Einstellung lizenzierter Tätigkeit,
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
3. die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
4. die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
5. die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
6. die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die Prüfung
technischer Komponenten und die Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur angebracht
werden sollte.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 StGB wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die
auf diesen Absatz verweisen."
2. § 74 d wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs. 3)"
eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Schrift (§ 11
Abs. 3) oder" eingefügt.
3. In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort
"ausführt" die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
4. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die Wörter
"oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie folgt geändert:
1. In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma und das Wort
"Datenspeichern" eingefügt.
2. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die Wörter "oder durch
das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" eingefügt.
b) In
Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das Wort
"Datenspeicher" eingefügt.
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt
geändert durch .......................................... (BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift
wird wie folgt neu gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte"
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunsendungen nach
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gesatltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienstestaatsvertrages in der
Fassung vonm 20. Januar bis 7. Februar 1997."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. durch Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt,
oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an Kinder
oder Jugendliche ausgeschlossen ist."
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt,
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese
allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist
Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet."
6. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet,
bereithält oder sonst zugänglich macht,"
7. § 18 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den
Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer
Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die
Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder
den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt
hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine
Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2
Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste
aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend."
8. § 18 a wird gestrichen.
9. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme
offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
10. § 21 a Absatz 1 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen
Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet."
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S.
1273), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt
gefaßt:
"§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine
persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts,
wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung
des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
2. § 23 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird
das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst"
werden die Wörter "oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2
Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden
Absätze 6 und 7.
4. Nach § 55 wird folgender
§ 55 a eingefügt:
"§ 55 a
Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des
Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen,
dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit
einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes
und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
5. In § 63 Absatz 1 wird nach
Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die
Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3
werden Sätze 3 und 4.
6. Nach § 87 wird folgender Abschnitt
eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang
wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses
Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b
Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das
ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach
Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c
Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art
oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1.zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht
für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind,
2.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt,
3.zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die
Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer
Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d
Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers
erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits
fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die
sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
7. In § 108 Abs. 1 wird nach
Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen
§ 87 b Abs. 2 verwertet,"
8. In § 119 Abs. 3 werden nach
dem Wort "Lichtbilder" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b
Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
9. Nach § 127 wird folgender
§ 127 a eingefügt:
"§ 127 a
Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten
juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87 b gewährten Schutz, wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder 2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines
dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von
Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
10. Nach § 137 f wird folgender
§ 137 g eingefügt:
"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53
Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem
1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e
sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden
sind."
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der Informations- und
Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes
fortlaufender Leistungen getroffen werden."
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S.
580), zuletzt geändert durch .......................................... (BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten."
2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des
Preises,".
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der
Preisangabenverordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 1 Preisangabengesetz
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1.
Januar 1998 in Kraft tritt, am 1.
August 1997 in Kraft.
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